Erbbaurecht: Rechtsweg für Prüfung der Ersetzung eines gesetzlichen und eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Erbbaurechtsbelastung; rechtswegübergreifende Sachkompetenz des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach fehlerhafter Verweisung durch das Landgericht Leitsatz 1. Das nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG für die Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Prüfung des gesetzlichen Zustimmungsanspruchs beschränkt. Für einen davon abweichend vereinbarten schuldrechtlichen Zustimmungsanspruch des Erbbauberechtigten ist das Prozessgericht zuständig (so bereits BGH, 17. Oktober 1986, V ZR 169/85, MDR 1987, 221 = BGHZ 98, 362). (Rn.30) 2. Auch wenn das Landgericht den Rechtsstreit zu Unrecht den Weg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen und an das Amtsgericht, Abt. für freiwillige Gerichtsbarkeit, verwiesen hat, muss dieses Gericht den Fall unter allen Aspekten prüfen (rechtswegübergreifende Sachkompetenz). (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 25. Juli 2018, 313 II 18/18 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen/Klägerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 313, vom 25. Juli 2018 (Az. 313 II 18/18) aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. Randnummer 2 I.) Die Antragstellerinnen/Klägerinnen erhoben mit Schriftsatz vom 10.11.2017 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eine „Klage“ auf „Abgabe einer Willenserklärung“. Sie beantragten, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Allianz Lebensversicherung 4 im Einzelnen aufgeführte Erklärungen abzugeben. Randnummer 3 Hintergrund ist, dass die Klägerinnen, die mit den Beklagten durch einen Erbbaurechtsvertrag verbunden sind, beabsichtigen, auf ihrem Erbbaurechtsgrundstück neben der Bestandsimmobilie einen Neubau zu errichten, um einem veränderten Wohn- und Pflegebedarf Rechnung tragen zu können. Die hierfür benötigte Darlehensfinanzierung machen nach dem Vortrag der Klägerinnen die Banken von der Abgabe bestimmter Erklärungen durch den Grundstückseigentümer abhängig. Die Klägerinnen wiesen in ihrer Klageschrift auf § 7 ErbbauRG hin und erklärten, es sei ihnen bewusst, dass vorliegend keine Zustimmung ersetzt werden solle, denn diese liege bereits vor. Es sei jedoch eine in diesem Zusammenhang stehende Nebenpflicht des die Parteien verbindenden Erbbaurechtsvertrages in Form der Abgabe einer erforderlichen Erklärung gegenüber der Darlehensgeberin der Klägerinnen betroffen. Dieser Sachzusammenhang eröffne ihrer Ansicht nach die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Randnummer 4 Das Amtsgericht Hamburg setzte vorläufig den Streitwert auf € 35.000,- fest und ordnete ein schriftliches Vorverfahren an. Randnummer 5 An die Klägerinnen erging der Hinweis, der Streitwert übersteige deutlich die amtsgerichtliche Zuständigkeit. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Erbbauberechtigte nicht die Wahl zwischen einer Klage auf Zustimmung oder einem Antrag nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit habe. Randnummer 6 Die Beklagten erklärten, sie könnten keine Rechtsgrundlage für die Forderungen der Klägerinnen erkennen und erhoben im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts. Randnummer 7 Die Klägerinnen machten geltend, wegen des sachlichen Zusammenhangs mit § 7 Abs. 3 ErbbauRG sei das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig, sie hätten aber an einem Streit darüber kein Interesse und beantragten deshalb entsprechend dem Hinweis des Amtsgerichts die Verweisung an das Landgericht Hamburg. Randnummer 8 Ferner stellten die Klägerinnen klar, sie wollten kein Wahlrecht ausüben, denn wenn die Zustimmung im Sinne von § 7 ErbbauRG bereits erteilt sei (hier bereits im zugrundeliegenden Erbbaurechtsvertrag), bestehe kein Raum für einen erneuten Antrag auf Zustimmung und somit auch nicht auf eine Wahl zwischen einer Klage auf Zustimmung und einem Antrag nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG. Randnummer 9 Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit sodann an das Landgericht Hamburg. Randnummer 10 Auch gegenüber dem Landgericht erklärten die Klägerinnen, es gehe ihnen in diesem Rechtsstreit nicht um die Ersetzung irgendeiner Zustimmungserklärung, sondern um die Abgabe einer zusätzlich erforderlichen Stillhalteerklärung, denn ohne die Abgabe der begehrten Stillhalteerklärung sei eine weitere Belastung des Erbbaurechtsgrundstücks faktisch ausgeschlossen. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wies dieses darauf hin, für den Rechtsstreit sei das Amtsgericht zuständig. Die Parteien erklärten sich mit einer Verweisung einverstanden. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 6.6.2018 erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als unzulässig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG wegen der Belegenheit der Sache zuständige Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung für fG-Sachen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 25.7.2018 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona den Antrag der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 10.11.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 14 Zur Begründung wird ausgeführt, im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG könne keine Leistungsverurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 894 ZPO ergehen, sondern es sei nur eine rechtsgestaltende Ersetzung der Zustimmung möglich. Die Verweisung des Landgerichts sei nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Das Amtsgericht sei deshalb nicht gehindert, die Formulierungen in der Klagschrift vom 10.11.2017 dahin auszulegen, dass die Entscheidung über den Antrag im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG zu treffen ist. Randnummer 15 Hiergegen haben die Antragstellerinnen/Klägerinnen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Randnummer 16 Sie rügen, das Amtsgericht habe über ihren tatsächlich gestellten Antrag überhaupt nicht entschieden und stattdessen eine durch nichts gerechtfertigte Auslegung ihres ausdrücklich formulierten und in der Begründung klargestellten Begehrens vorgenommen. Sie hätten kaum deutlicher formulieren können, das vorliegend gerade nicht eine - bereits erteilte - Zustimmung ersetzt werden, sondern eine darüber hinausgehende Stillhalteerklärung von den Antragsgegnerinnen abgegeben werden solle, weil die bloße Zustimmung erklärtermaßen nicht ausreichend sei. Das Klageziel sei also ein anderes als vom Amtsgericht in seiner Auslegung angenommen. Randnummer 17 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, Ansprüche aus Nebenpflichten aus einem Erbbaurechtsvertrages könnten gerade nicht im Verfahren nach § 7 Abs. 3 Erbbaurecht durchgesetzt werden. Randnummer 18 II.) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar haben die Antragstellerinnen ausdrücklich eine Klage erhoben. Das Amtsgericht hat jedoch das Verfahren nach dem FamFG beendet und entschieden, so dass die Beschwerde nach dem FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, weil einem Beteiligten aus der gewählten verfahrensmäßigen Behandlung kein Nachteil entstehen darf. Randnummer 19 Der Senat entscheidet somit in seiner Zuständigkeit als Senat für Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Randnummer 20 III.) Die Beschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg, weil das Amtsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat und die Sache deshalb gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zurückzuverweisen ist. Randnummer 21 Die Zurückverweisung erfolgt ohne entsprechende Anträge der Beteiligten von Amts wegen, weil das Amtsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat. Randnummer 22 1.) Eine solche Zurückverweisung kommt in Betracht, wenn das Gericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, insbesondere wenn das Erstgericht sich nur mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrages oder mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat und aus diesem Grunde eine Beschäftigung mit der Sache unterblieben ist. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich mit einem von mehreren Anträgen inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat (Keidel/Sternal, § 69 Rz. 15c m.w.N.). Randnummer 23 2.) Eine den genannten Fallgestaltungen entsprechende Situation liegt hier vor. Randnummer 24 Das Amtsgericht hat sich ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses ausdrücklich nicht mit der Frage beschäftigen wollen, ob den Antragstellerinnen/Klägerinnen ein Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen als Nebenpflicht aus dem Erbbaurechtsvertrag als schuldrechtlichem Vertrag oder aus anderen Anspruchsgrundlagen zustehen könnte, weil es davon ausgeht, solche könnten jedenfalls nicht im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG geltend gemacht werden. Eine Sachentscheidung ist somit erstinstanzlich nicht ergangen. Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.