Beteiligung an einem Schiffsfonds: Schadenersatzanspruch aufgrund behaupteter Prospektfehler Orientierungssatz 1. Ein Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Die Prognosen müssen aber im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante-Sicht vertretbar sein. (Rn.32) 2. Hinsichtlich einer Beteiligungsgesellschaft gewährter Darlehensverträge reicht der Hinweis im Prospekt darauf, dass Kündigungsmöglichkeiten bei Leistungsstörungen (Verzug) bestehen. (Rn.35) 3. Eine Informationspflicht in Emissionsprospekten über sämtliche potenziell eingreifenden ausländischen Haftungstatbestände würde das Konzept des Anlegerschutzes durch ein Übermaß an Information konterkarieren. (Rn.36) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz aus Prospekthaftung sowie aus Delikt im Hinblick auf eine Beteiligung an einem Schiffsfonds. Randnummer 2 Die Kläger sind Erben nach dem verstorbenen Herrn J. G.. Dieser beteiligte sich im Jahr 2005 (Unterschrift unter die Beitrittserklärung am 10.05.2005) auf der Grundlage des hier streitgegenständlichen Prospekts vom 31.03.2005 als Treugeber-Kommanditistin an der inzwischen insolventen MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Randnummer 3 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Betrieb eines Containerschiffes. Dieses Schiff wurde im Oktober 2000 von der MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Bestellergesellschaft) bei einer Werft in P. in Auftrag gegeben. Der Kaufpreis betrug USD 32,05 Mio, wurde jedoch später bis auf USD 36,05 Mio angehoben. Die Beklagte zu 2) finanzierte den Schiffsbau für die Bestellergesellschaft. Ihr wurde in diesem Zusammenhang am 05.11.2004 eine Schiffshypothek über USD 44.330.000,00 bewilligt. Die Schiffsablieferung der Werft an die Bestellergesellschaft erfolgte am 10.11.2004. Randnummer 4 Am 17.02.2005 wurde das Schiff für einen Kaufpreis von USD 44,25 Mio von der Bestellergesellschaft an die Fondsgesellschaft verkauft und am 30.03.2005 an diese abgeliefert. Die Beklagte zu 2) finanzierte auch diesen Erwerb mit zwei erstrangigen Schiffshypothekenkrediten über USD 23,5 Mio und USD 6,25 Mio. Die Beklagte zu 2) erhielt Hypotheken in Höhe von USD 41 Mio und USD 10,8 Mio. Eine im Darlehensvertrag verwandte Klausel betreffend die Sicherheiten lautet: „Die Bank ist berechtigt, ihre Ansprüche aus dem Kredit und den Versicherungsverträgen durch fristlose Kündigung fällig zu stellen bzw. die Kreditauszahlung zu verweigern, wenn die der Schiffshypothek der Bank vorgehenden Schiffsgläubigerrechte oder sonstige Schiffshypotheken so hoch anwachsen, dass der Kredit nicht mehr von den ersten 60/100 des von dem Sachverständigen der Bank geschätzten Wert des Schiffes gedeckt wird oder der Bank nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung vom Kreditnehmer oder Schiffseigentümer nachgewiesen wird, dass die Forderung sämtlicher gesetzlicher Schiffsgläubiger bezahlt sind." Randnummer 5 Ob und wenn ja in welcher Höhe die Bestellergesellschaft als Zwischenerwerberin durch die Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft einen Zwischengewinn erzielte, ist zwischen den Parteien streitig. Der streitgegenständliche Prospekt informiert über den Umstand des Zwischenerwerbs auf Seite 44 wie folgt: Randnummer 6 „Bei der MS „C.“ Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um eine dem Vertragsreeder nahe stehende Gesellschaft. Gesellschafter sind u.a. J. und H. W., Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG und die W. M. & Co. (GmbH & Co.). Angaben über die historischen Anschaffungskosten wurden von der Verkäuferin nicht gemacht.“ Randnummer 7 Gesellschafter der Bestellergesellschaft waren u.a. J. und H. W. und die Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG. J. und H. W. waren außerdem Geschäftsführer der Gebr. W. Bereederungsgesellschaft mbH, welche ihrerseits Komplementärin der Bestellergesellschaft war. Die Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der Bestellergesellschaft übernahm später zum einen die Bereederung des Fondsschiffs während der Fondslaufzeit und war zum anderen auch Gründungsgesellschafterin des Fonds. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1) war Emittentin des streitgegenständlichen Prospekts und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Randnummer 9 Die Kläger reichten am 19.05.2015 einen Schlichtungsantrag bei der Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) ein. Randnummer 10 Die Kläger behaupten, der Veräußerungsgewinn durch den Zwischenverkauf des Fondsschiffs habe rund € 4,93 Mio betragen. Diesem erhöhten Kaufpreis habe kein wie auch immer gearteter Wertzuwachs gegenübergestanden. Das Schiff sei technisch nicht verbessert worden. Der Zwischengewinn sei letztlich über das einzuwerbende Kommanditkapital finanziert worden. Randnummer 11 Die Kläger sind der Ansicht, dass der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft ist. Randnummer 12 So seien die Darstellung der Marktentwicklung und die Prognosen fehlerhaft. Insgesamt werde dem gegenständlichen Markt der Containerschifffahrt bescheinigt, dass er sich im Wachstum befinde und weiter wachsen werde. Diese Prognose entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Prognose in einem Fondsprospekt zu stellen seien, denn ein wesentlicher, dem Schiffsmarkt eigener Effekt werde bei der vorliegenden Darstellung außer acht gelassen. Der Schiffsmarkt unterliege einem historisch nachweisbaren Marktzyklus von etwa sieben Jahren Dauer, bei dem regelmäßig auf eine Phase des Markthochs ein Absturz mit wesentlich geringeren Frachtraten folge. Man habe also bei Prospekterstellung davon ausgehen müssen, dass zumindest ein solcher Zyklus mit Hochphase und Markttief vollständig würde durchlaufen werden müssen. Tatsächlich aber seien im Prospekt die Erträge gleichbleibend über einen Zeitraum von 14 Jahren bis in das Jahr 2019 dargestellt worden, zu erwartende Einbrüche der Einnahmen seien nirgends abgebildet worden. Dabei sei zum Zeitpunkt der Prospektierung bereits ein sichtbares Hoch in der Containerschifffahrt erreicht worden, so dass mit einem Abfallen der Charterraten akut zu rechnen gewesen sei. Hierüber habe der Prospekt indes nicht aufgeklärt. Randnummer 13 Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass die im konkreten Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) verwandte sog. Loan to value-Klausel, wonach die finanzierende Bank bei einer Veränderung der Werthaltigkeit des Sicherungsobjekts eine Nachbesicherung oder entsprechende Sondertilgungen verlangen kann, an sich im Prospekt aufklärungsbedürftig sei, da sie besondere Risiken für die darlehensnehmende Beteiligungsgesellschaft mit sich bringe. Die Finanzplanung einer Beteiligungsgesellschaft weise - wie hier auch - regelmäßig kein ausreichendes Liquiditätspolster zur Bedienung von Drittforderungen aus bzw. bei einem Schiff als einzigem Vermögenswert bestehe keine Möglichkeit einer Nachbesicherung. Der Prospekt kläre an keiner Stelle darüber auf, dass eine (modifizierte) LTV-Klausel überhaupt vereinbart worden sei. Das aber wäre erforderlich gewesen, damit sich ein potentieller Anleger ein zutreffendes Bild von der Risikolage hätte machen können. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass diese Klauseln möglicherweise im Schifffahrtsbereich als üblich zu bewerten seien. Üblichkeit in Schiffshypothekendarlehensverträgen könne nicht gleichgesetzt werden mit Kenntnis in Anlegerkreisen. Randnummer 14 Die Kläger meinen weiter, in dem streitgegenständlichen Prospekt sei pflichtwidrig nicht über Schiffsgläubigerrechte aufgeklärt worden. Entsprechend dem internationalen Standard sei vorliegend ein Chartervertrag geschlossen worden, welcher die Übernahme der Treibstoff- und Nebenkosten durch den Charterer beinhalte. Das Schiff hafte den Schiffsgläubigern auch dann, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht durch den Eigentümer des Schiffs, sondern durch den Charterer verwirklicht wurde. Dieses Risiko gehe über das Risiko eines Ausfalls des Charterers weit hinaus. Die dinglichen Sicherungsrechte stellten ein enormes Haftungsrisiko für die Schiffsgesellschaft dar, über welches hätte aufgeklärt werden müssen. Die Schiffsgläubigerrechte führten schlimmstenfalls zum Verlust des Schiffes und daran anknüpfend könnten sie eine Insolvenz der Einschiffsgesellschaft herbeiführen. Mitnichten seien die aus den Schiffsgläubigerrechten herrührenden Risiken fernliegend oder zu vernachlässigen. Randnummer 15 Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass im Prospekt keine hinreichende Aufklärung über den von der Bestellergesellschaft erzielten Zwischengewinn erfolgt sei, von dem auch die Gesellschafter der Bestellergesellschaft (J. W., H. W. und Reederei Gebr. W. GmbH & Co. KG) profitiert hätten. Im Prospekt werde lapidar mitgeteilt, dass das Schiff von einer dem Vertragsreeder nahestehenden Gesellschaft erworben werde. Die Sondervorteile in Form des Zwischengewinns fänden jedoch keine Erwähnung, so dass gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflicht zur Aufklärung über Sonderzuwendungen an Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft verstoßen worden sei. Randnummer 16 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 1 für die vorgenannten Prospektfehler aufgrund ihrer Rolle als Gründungsgesellschafterin der Schiffsgesellschaft gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hafte. Darüber hinaus hafte die Beklagte zu 1 den Klägern auch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, indem sie diese nicht über die von der Zwischenerwerberin erzielten Sondervorteile sowie weitere eminent wichtige Gesichtspunkte für die Vermögensanlage aufgeklärt habe. Randnummer 17 Die Beklagte zu 2 hafte den Klägern zumindest wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 1, §§ 830 Abs. 2, 826 BGB. Die Beklagte zu 2 habe Beihilfe geleistet, indem sie die Ausreichung der - wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigten - Sondervorteile durch ihre Finanzierung erst ermöglicht habe. Im eigenen Interesse an der Zurverfügungstellung des gewollten Eigenkapitals habe sie einen nicht ausreichend aufklärenden Verkaufsprospekt hierfür nutzen lassen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen: Randnummer 19 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 15.750,00 zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 1.1.2006 bis 31.8.2015 und nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2015, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger an der Beteiligung an der insolventen MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Randnummer 20 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 1.184,05 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit. Randnummer 21 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Zug-um-Zug-Übertragung der im Antrag zu 1 genannten Rechte im Annahmeverzug befinden. Randnummer 22 Die Beklagten beantragen, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass sie im Hinblick auf die behauptete Fehlerhaftigkeit des Prospekts nicht passivlegitimiert sei, weil die Klägerin kein persönliches Vertrauen der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen habe. Im Übrigen sei der Prospekt fehlerfrei. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 25 Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie als bloßer Darlehensgeberin im Rahmen des Baus und des Erwerbs des Schiffes keine Haftung treffe, insbesondere nicht aus Delikt. Im Übrigen ist auch sie der Ansicht, dass keine Prospektfehler vorliegen. Randnummer 26 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 28 Den Klägern stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder gegen die Beklagte zu 1) (dazu unter 1.) noch gegen die Beklagte zu 2) (dazu unter 2.) zu. Randnummer 29 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) weder Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung (dazu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.