Tenor Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, den Antragsteller vom 2. Mai bis 17. August 2017 nicht in der Druckerei arbeiten zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Er begehrt Feststellung, dass seine Ablösung von der Arbeit rechtswidrig gewesen sei. Er wurde am 18. April 2018 von seiner langjährigen Arbeit in der Druckerei abgelöst. Grund hierfür war, dass am 13.4.2018 verschiedene Gegenstände in seiner Zelle gefunden worden waren. Es handelte sich um eine Cuttermesserklinge, einen Imbusschlüssel, 1 zusammengeklebten Doppelstock, einmal Schleifpapier, 150 ml Farbe in einem kleinen Döschen, eine Rolle durchsichtiges Tesaband und 200ml Sterilium. Das Schleifpapier und die Cuttermesserklinge lagen zusammen auf einem Regal, das Döschen mit Farbe stand bei der Toilette auf dem Boden. Die Antragsgegnerin hatte den Verdacht, dass die Klinge vom Antragsteller aus der Druckerei entwendet wurde, da in der Druckerei genau solche Klingen verwendet werden. In einem Konfliktgespräch am 18.4.2017 äußerte sich der Antragsteller zur Herkunft der Gegenstände und erklärte, dass er zu der Cutterklinge und dem Schleifpapier nichts sagen könne. Auf die weiteren Angaben des Antragstellers wird Bezug genommen, Bl. 34 d.A. Randnummer 2 Es ist in diesem Verfahren unklar geblieben, wie die tatsächlich zum 18.4.2017 erfolgte Ablösung von der Arbeit entschieden und dem Antragsteller mitgeteilt wurde. Als einziges schriftliches Dokument gibt es einen sog. Ablösezettel für die Gefangenenpersonalakte vom 21.6.2017. Dort heißt es unter der Rubrik Begründung: 21.6.17 Betriebsfrieden/Vertrauensverhältnis gestört. Randnummer 3 Dieser Ablösezettel wurde an den Betrieb und an die Station übersandt mit der Verfügung, die Ablösung dem Antragsteller zu eröffnen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Leiter des Berufsentwicklungszentrum Herr M. meine, dem Antragsteller die Ablösung und den Grund im Juni persönlich mitgeteilt zu haben. Randnummer 4 Der Antragsteller stellte am 27.6.2017 den Antrag, mit dem Arbeitsinspektor M. ein Gespräch zu führen. Dieser machte am 30.6.2017 einen Vermerk, der lautete: „ Gespräch geführt. B. äußert weiterhin nichts aus der Druckerei mitgenommen zu haben. Rücksprache mit den Kollegen der Druckerei wird vom Unterzeichner noch einmal erfolgen, ob B. noch eine Chance bekommt.“ Randnummer 5 Seit dem 17.8.2017 arbeitet der Antragsteller wieder in der Druckerei. Randnummer 6 Am 7.8.2017 hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragte, Wiederaufnahme der Arbeit in der Druckerei und Nachzahlung des Arbeitslohnes seit dem 18.4.2017. Randnummer 7 Er trägt vor, dass die Cuttermesserklinge, das Schleifpapier und das Glas mit Farbe vermutlich von Malern vergessen worden sei, die 2016 seine Zelle renoviert hätten. Das kleine Glas habe etwas versteckt bei der Toilette gestanden, so dass er es nicht wahrgenommen habe. Die Klinge habe mit dem Schleifpapier so oben auf dem Regal gelegen, so dass es nicht im Sichtfeld gewesen sei. Er werde beim Verlassen der Druckerei immer mit einem Pieper abgetastet. Wenn er eine neue Klinge für sein Cuttermesser benötige, müsse er die alte abgeben. Er selbst habe keinen Zugang zu Klingen. In der Werkstatt fehle seines Wissens keine Klinge. Randnummer 8 Es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorgelegen hätten. Aus dem Ablösezettel vom 21.6.2017 ließen sich diese nicht entnehmen, zumal die Ablösung bereits am 18.4.2018 stattgefunden habe. Randnummer 9 Er beantragt festzustellen, dass die Ablösung von der Arbeit am 18.4.2018 rechtswidrig gewesen sei. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt vor: Randnummer 13 Zwar sei die Zuordnung der gefundenen Klinge zu einem bestimmten Betrieb nicht eindeutig möglich. Die Gegenstände könnten jedoch nicht von den Malern zurückgelassen worden sein. Bei der Renovierung im Mai 2016 sei die Zelle komplett leergeräumt worden und werde auch leer wieder abgenommen. Es sei deshalb fernliegend, dass diese Gegenstände dort stehen geblieben seien. Auch dem Antragsteller hätten sie auffallen müssen, als er den bis auf die Möbel leeren Haftraum wieder bezogen habe. Nach dem Auffinden der Gegenstände habe der Antragsteller die Gegenstände auch nicht den Malern zugeordnet. Das sei erst jetzt geschehen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Leiter der Druckerei und auch der Arbeitsinspektor aufgrund des Fundes der Cuttermesserklinge durch dieses mögliche sicherheitsgefährdende Verhalten keine Vertrauensbasis mehr für eine Weiterbeschäftigung in der Druckerei gesehen hätten. In einem persönlichen Gespräch im Juni 2017 mit dem Arbeitsinspektor seien dem Antragsteller die Gründe für die Ablösung mitgeteilt worden. Üblicherweise würde weder bei der Arbeitszuweisung noch bei einer Arbeitsablösung ein schriftlicher Bescheid ergehen. Bei einer Arbeitsablösung würden ‚Abmahnungen, Meldungen etc. verfasst, welche letztendlich die personenbedingte und/oder verhaltensbedingte Ungeeignetheit des Gefangenen/Untergebrachten beschrieben. Die zeitliche Abfolge im vorliegenden Fall liege daran, dass zunächst habe aufgeklärt werden sollen, woher die aufgefundenen Gegenstände stammten und ob nicht doch eine Weiterbeschäftigung oder ein Arbeitseinsatz in einem anderen Betrieb möglich sei. Letzteres habe der Antragsteller jedoch kategorisch abgelehnt. Aus der damaligen Sicht sei aufgrund des Verdachts eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich gewesen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Antragstellers in der Druckerei habe man die Ablösung nicht sofort vollzogen, sondern zunächst versucht, Klarheit in die Sache zu bringen. II. Randnummer 15 Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet. Randnummer 16 1. Das Feststellungsinteresse ist hier gemäß § 115 Abs.3 StVollzG gegeben. Im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann der Antragsteller den entgangenen Arbeitslohn als Schaden gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Randnummer 17 2. Die Ablösung von der Arbeit bzw. die Trennung des Antragstellers vom Arbeitsplatz war spätestens seit dem 2.5.2017 nicht gerechtfertigt. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.