folgenden Entscheidungen der Dekanate über die Verteilung der Kontingente auf die Lehrpersonen sind ermessensfehlerhaft, wenn sie sich an die rechtswidrige Entscheidung des Präsidiums gebunden sehen. (Rn.27)
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL) im 1. Fachsemester
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet: Randnummer 2 1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM) 2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL) 3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) 4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)2-3; 5) Masterstudiengang International Business (IB) 6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM) 7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV) 8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB) Randnummer 3 Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag
den Berechnungen des Gerichts höher anzusetzen sei. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht ist u. a. deshalb zu einer erheblich höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats
und 18 LVVO anerkannt und den von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge niedriger berechnet hat. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Kapazität im Bachelorstudiengang Log/TBWL im Wege der horizontalen Substituierung mit anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen um neun weitere Studienplätze erhöht, so dass es von einer Kapazität von 104 Studienplätzen im Studienjahr ausgegangen ist, von denen 94 Studienplätze als kapazitätswirksam vergeben anerkannt wurden. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Randnummer 8 Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hierzu unter 1.).
der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher dem Antragsteller zugewiesen werden kann (hierzu unter 2.). Randnummer 9 1.
GO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung
der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem dargelegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u. a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16 , juris Rn. 9 ; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird dargelegt, dass im Rahmen der horizontalen Substitution zwei Studienbewerber, die im Sommersemester 2018 von der Antragsgegnerin durch außergerichtlichen Vergleich in dem Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zugelassen worden seien, nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese kapazitätsdeckend zu akzeptieren gewesen seien, da das Verwaltungsgericht selbst eine Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management von 96 Studienplätzen errechnet habe, die Satzung für das Sommersemester 41 Studienplätze vorgesehen habe und nur 34 Bewerber immatrikuliert worden seien. Die Antragsgegnerin legt damit
vollziehbar dar, dass die beiden Studienbewerber damit möglicherweise innerhalb der Kapazität zugelassen worden sind. Die Antragsgegnerin legt zudem hinreichend dar, dass damit (bei Korrektur der von der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgenommenen Rechnung) mindestens ein Studienplatz weniger für den Studiengang zur Verfügung steht als das Verwaltungsgericht berechnet hat. Randnummer 11 2. Die nicht mehr
GO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat. Randnummer 12 Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2018, d.h. für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/2019 (vgl. § 1 der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft von 98 Studienplätzen. Da 94 Studienplätze bereits kapazitätswirksam besetzt sind, stehen für das Wintersemester 2018/2019 noch 4 weitere Studienplätze zur Verfügung (hierzu unter a]).
der vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Verteilung unter den neun Antragstellern, denen von der Antragsgegnerin kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, steht dem Antragsteller dieses Verfahrens kein Studienplatz zur Verfügung (hierzu unter b]). Randnummer 13 a) Für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft stehen 98 Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 14 Gegen die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin im Satzungswege vorgenommenen Festsetzung der Zulassungszahlen bestehen keine Bedenken. Ihre Befugnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen kann die Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 2 und 4 AKapG ableiten und damit auf eine (formal-) gesetzliche Grundlage stützen. Die Hochschule kann danach die Zulassung durch Festsetzung von Zulassungszahlen im Satzungswege beschränken, wenn – wie dies für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre der Fall ist – Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Aufnahmekapazitäten überschreiten wird. Der Gesetzgeber hat in dem Maßgabenkatalog des § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG und durch seinen in § 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG enthaltenen Verweis auf die Vorgaben namentlich der Kapazitätsverordnung die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Kriterien selbst geregelt und diese nicht in das Belieben der Hochschulen gestellt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14 , NordÖR 2015, 342 , juris Rn. 19 ff.). Damit ist auch hinreichend sichergestellt, dass bei der Festsetzung der Zulassungszahlen dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wie es nunmehr mit dem gebotenen Stellenwert und ohne Beschränkung auf eine bloß „angemessene“ Befriedigung der
frage
Studienplätzen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AKapG zum Ausdruck gelangt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 16), Rechnung getragen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2018, 3 Nc 89/17). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Zustandekommens der Satzung sind nicht zu beanstanden. Randnummer 15 aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Randnummer 16 Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. Randnummer 17 Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG ergibt sich, dass Lehrleistungen im Rahmen einer vertraglich geregelten Kooperation kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind bzw. nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit als Ersatz für die unberücksichtigt bleibende Lehrleistung im gleichen Umfange zusätzliche Lehraufträge erteilt werden. Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin zudem möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck des Ausbildungskapazitätsgesetzes sowie der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden
gefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO , der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das für die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n. v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen
fragen. Angesichts von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG und im Hinblick darauf, dass die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich
HG ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16 , juris Rn. 14 ). Randnummer 18 Es liegt auch ein wirksamer Kooperationsvertrag vor. Im Hinblick auf die Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai vom
Randnummer 24 Ermäßigungen der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Randnummer 25
(Aufgaben in der Forschung), 16a (Promovierendenbetreuung) und 17 (sonstige Aufgaben) LVVO stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu ( §§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2 , 17 Abs. 2 LVVO ), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung
HG oder in Vereinbarungen
G festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Juli 2016 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 geschehen. Darin sind gemäß der Tabelle 1 der Vereinbarung 1.050 LVS als Forschungskontingent, 24 LVS für die Promovierendenbetreuung und 1.502 LVS für besondere Aufgaben vorgesehen. Diese Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilt werden. Die Verwaltung der
2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente erfolgt schließlich auf Ebene der Fakultäten. Randnummer 27 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verteilungsentscheidung des Präsidiums unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG und damit rechtswidrig zustande gekommen, indem das Präsidium „vorab“ Lehrentlastungen im Umfang von insgesamt 149 LVS konkreten Forschungsprojekten und 181 LVS konkreten Hochschulfunktionen zugewiesen bzw. vorbehalten hat. Es ist aber allein Aufgabe des jeweiligen Dekanats, dem die betroffenen Professorinnen und Professoren der entsprechenden Fakultät angehören, über den konkreten Umfang der Lehrverminderung zu entscheiden. Randnummer 28 Diese jedenfalls teilweise rechtswidrige Verteilungsentscheidung auf der zweiten Stufe führt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – auf der dritten Stufe zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Dekanate (hier: des Beschlusses des Dekanats der Fakultät Wirtschaft und Soziales vom
LVVO ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht anzuerkennen.
LVVO kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 %, bei mindestens 70 um bis zu 18 % und bei mindestens 90 um bis zu 25 %.
LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort „kann“ deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben („bis zu ...“) vorgegeben sind ( OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17 , n. v.). Diese Ermessensausübung wird nicht bereits wirksam durch die Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Antragsgegnerin vom
LVVO , die offenbar ausschließlich an der Richtlinie ausgerichtet ist, ist aber ermessensfehlerhaft ( OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17 , n. v.). Randnummer 32 ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 42 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen: Randnummer 33 Stellennummer Stellengruppe Leitzeichen Stellenumfang Deputat je Stelle verfügbare LVS
der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung, wobei Mindest- und Höchstverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 sowie § 14 Abs. 2 LVVO zu beachten sind. Dementsprechend ergeben sich die in der Tabelle angegebenen Deputate aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen. Ergänzend gilt Folgendes: Randnummer 35 Die Stellen mit dem Leitzeichen W/Int1 (Nr. 3278, Herr S...), W/AIMIB (Nr. 3264, Herr E...) und W/MARK (Nr. 3275, Frau D...) bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei um Stellen ohne Lehrdeputat handelt. Randnummer 36 Für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP1 (Nr. 1486, Herr M...) sind gemäß der zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Stellenbeschreibung 9 LVS zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP2 (Nr. 1489, Frau P...). Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erhöhung um jeweils 1,6 LVS wird nicht gefolgt. Es ist davon auszugehen, dass die in der Stellenbeschreibung vorgesehene dazugehörige Vor- und
bereitung bzw. darüberhinausgehende Unterstützung von Lehrveranstaltungen entweder Teil der mit 9 LVS bemessenen Lehrtätigkeit sind oder es sich hierbei um Hilfstätigkeiten handelt, die nicht unter § 2 Abs. 1 LVVO fallen. Randnummer 37 Die Stelle W/TP3 (Nr. 1492, Herr L...) bleibt unberücksichtigt, da es sich hierbei um eine Stelle ohne Lehrverpflichtung handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, n. v.). Dies geht aus der vorgelegten Stellenbeschreibung hervor. Für die Stelle W/KonzAIM (Nr. 3319, derzeit nicht besetzt) ist ausweislich der Stellenbeschreibung ebenfalls keine Lehrverpflichtung vorgesehen. Randnummer 38 Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP4 bzw. W/TP5 (Nr. 1490, Fr. E..., bzw. Nr. 1491, Fr. S...) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbständigen Lehre auf 2 SWS (= LVS) in die Kapazitätsberechnung ein, obwohl in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 109/16, n. v.). Dass die 0,5-Stelle mit dem Leitzeichen W/TP5 mit 0,628 besetzt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich ist allein die in der Stellenbeschreibung vorgesehene Lehrverpflichtung. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sind die in der Stellenbeschreibung jeweils angesetzten 4 LVS für Lehrassistenz nicht zu berücksichtigen.
1 LVVO ist Lehrverpflichtung die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). Bei der vorgesehenen Lehrassistenz handelt es sich aber nicht um die eigenständige Durchführung von Lehrtätigkeit oder um eine eigenständige Betreuung, sondern um Mithilfe bei fremder Lehrtätigkeit bzw. um die Hilfe bei der Betreuung. Randnummer 39 Für die Stelle W/AIM1 (Nr. 1493, Herr C...) sind gemäß der zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Stellenbeschreibung 4 LVS zu berücksichtigen. Randnummer 40 Die Stelle W/PA1 (Nr. 47, Herr L...) fließt mit 12 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Insoweit ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung maßgeblich.
der vorliegenden Stellenbeschreibung für die mit Herrn L... besetzte Stelle beträgt die Lehrverpflichtung 12 LVS. Randnummer 41 Die bis zum
der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10 , juris Rn. 10 ; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12 , juris Rn. 24 ). Randnummer 44 ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 AKapG , § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
VO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt
G , § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt
G , § 10 Satz 3 LVVO ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Randnummer 45 Die Lehrauftragsstunden sind für das Wintersemester 2016/2017 mit 107,50 LVS statt mit 83,50 (Abschnitt 4.1) zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2016/2017 18 erteilte Lehrauftragsstunden wegen der Vakanz der Stelle W/Prof.28 unberücksichtigt gelassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die geltend gemachte Vakanz dieser Stelle nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht (Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.) hat die Stelle für das Wintersemester 2016/2017 berücksichtigt und diesbezüglich ausgeführt: „Hingegen ist das Lehrdeputat für die mit Prof. Dr. v... D... besetzte Stelle mit dem Leitzeichen W/Prof.28 (Nr. 60827) mit 18 LVS zu berücksichtigen. Zwar ist diese Stelle im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk versehen, aber das Datum des Wegfalls der Stelle ist unklar. Die Anmerkung im Verwaltungsgliederungsplan ‚Buchung des Stelleninhabers ab dem 01.01.2016 bis zum 28.02.2017 auf der Stelle 270 (Prof.-Pool)‘ ist für die Stelle (Leitzeichen W/Prof.28, Nr. 60827) wenig aussagekräftig. In einer von der Antragsgegnerin eingereichten Email vom
haltige Energiesysteme im Maschinenbau MA Department Maschinenbau und Produktion ./. ./. ./. ./. Public Management BA Department Public Management 0,0400 0,9660 57,5 2,22 Summe: 30,88 Randnummer 49
Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Abweichung für das Modul M25 wird von der Antragsgegnerin jedoch gar nicht begründet und die für die Module M26 – M29 vorgenommene Begründung nennt keine pädagogisch-didaktischen Erwägungen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschl. v. 5.1.2010, 3 Nc 49/09, n. v.), sondern verweist lediglich auf einen – unzutreffenden – rechnerischen Ansatz, in dem sie ausführt, dass die Veranstaltungen studiengangübergreifend angeboten werden und sich daraus eine Anteilsquote von jeweils 0,33 ergebe. Da aus einem Angebot von 12 – 15 Vorlesungen/Praktika bzw. Projekten die 12 jeweils meistgewählten Veranstaltungen angeboten würden, sei eine Gruppengröße von 30 bzw. 15 bzw. 10 Studierenden zugrunde zu legen, die sodann noch einmal zu dritteln sei. Der bei der Lehreinheit bestehende Lehraufwand ist jedoch nicht geringer, weil er möglicherweise nicht von allen Studierenden dort
gefragt wird. Denn wie viele bzw. ob alle Studierende den von einer Lehreinheit erbrachten Lehraufwand in Anspruch nehmen, ist für den Curricularnormwert nicht von Belang, sofern der Lehraufwand zumindest auch bei der betreffenden Lehreinheit anfällt. Dementsprechend regelt – entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG – § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO , dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018, 3 Nc 102/17 , NordÖR 2018, 506 , juris Rn. 51 ). Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung nicht zu akzeptieren und die Gruppengröße zu verdreifachen bzw. – mangels anderweitiger Erkenntnisse – jeweils auf einen Wert im mittleren Bereich der in der Richtlinie vorgesehenen Spannen festzusetzen (Seminar: 20; Praktikum: 15; seminaristischer Unterricht: 40; Projekt: 15). In einem weiteren Schritt sind bei M29 die LVS von 3 auf 6 zu korrigieren, da die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik vom
kommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 5,44 gerundet würde. Schließlich ist auch keine proportionale Kürzung des Fremdanteils aufgrund einer etwaigen Überschreitung des CNW angesichts einzelner Korrekturen vorzunehmen. Denn eine proportionale Kürzung des Fremdanteils setzt eine schlüssige Ausfüllrechnung voraus. Stellt ein Antragsteller hingegen einzelne Bezugsgrößen mit Erfolg in Frage, ist der Curricularanteil zu substituieren, was sich sowohl zu Gunsten (Erhöhung der Gruppengröße) als auch zu Lasten (Erhöhung der Semesterwochenstundenzahl) der Studienbewerber auswirken kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2018, 3 Nc 69/17, n. v.). Randnummer 55 Der Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik ergibt sich mit 0,8614 aus der eingereichten, rechnerisch richtigen Schwundberechnung. Randnummer 56 Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. Die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 sieht für das Wintersemester 42 Zulassungen vor, so dass sich der Wert A q / 2 von 21,0 ergibt. Randnummer 57
haltige Energiesysteme im Maschinenbau im Rahmen des Moduls 8 („Wahlpflichtmodul“) vorgesehenen Lehrleistungen werden nicht anerkannt. Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Bei der Veranstaltung „Umweltmanagement, -wirtschaft und virtuelle Kraftwerke“ handelt es sich weder um eine originäre Veranstaltung des Departments Wirtschaft, noch ist diese Veranstaltung aufgrund einer wirksamen Kooperationsvereinbarung zu erbringen. Denn die vorliegende Vereinbarung zwischen dem Department Maschinenbau und Produktion und dem Department Wirtschaft vom 30. Oktober 2017 betraf ausweislich von § 3 Satz 1 nur das Wintersemester 2017/2018 und der Hinweis in § 3 Satz 2, wonach eine Verlängerung von beiden Seiten angestrebt werde, ist handschriftlich durchgestrichen worden. Damit liegt ungeachtet der Frage, ob eine Kooperationsvereinbarung ausreichend i. S. d. § 11 Abs. 1 KapVO wäre, keine gültige Vereinbarung vor. Randnummer 58
unten zu korrigieren. Denn die LVS in den von der Antragsgegnerin zu erbringenden Lehrveranstaltungen sind auf jeweils 4 zu reduzieren. Ausweislich der Prüfungs- und Studienordnung der chinesisch-deutschen Bachelorstudiengänge beträgt die reguläre Vorlesungszeit 20 Wochen pro Semester (§ 2 Abs. 3 Satz 4), wobei hinsichtlich des Umfangs der Lehrveranstaltungen jeweils 80 Stunden anzusetzen sind (vgl. den Studienplan zu § 22). Hieraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 0,7112 (80 ./. 20 = 4 ./. 45 = 0,0889 * 8 = 0,7112), zu dem der Anteil der Antragsgegnerin bei den Bachelor-Thesen in Höhe von 0,11 (vgl. die Erläuterung) zu addieren ist (0,7112 + 0,11 = 0,8212). Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt (Nr. 7.8). Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht. Ebenso wenig sind die CAp-Werte zu korrigieren. Soweit die CAp-Werte von je 4,5222 für die drei Bachelorstudiengänge AIM, Log/TBWL und M/TBWL den CNW von 4,52 übersteigen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn bei einer Kürzung auf zwei
kommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 4,52 gerundet würde. Randnummer 65 bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Z p ) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 3,5863: Randnummer 66 Studiengang Curriculareigenanteil (CA p ) Anteilquote (Z p ) CA!X! (CA p *z p ) AIM 4,5222 0,2180 0,9858 Log/TBWL 4,5222 0,2170 0,9813 M/TBWL 4,5222 0,2160 0,9768 IWA 0,8212 0,0610 0,0501 IB 2,1667 0,0710 0,1538 ILM 2,1667 0,0740 0,1603 MV 2,1667 0,0700 0,1517 MTMTB 1,6667 0,0730 0,1217 Summe: 1,0000 3,5815 Randnummer 67 Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 373,374 LVS (2 x 668,62 LVS / 3,5815). Randnummer 68 dd)
VO ist die jährliche Aufnahmekapazität (A p ) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle, wobei das Gericht – wie die Antragsgegnerin – keinen Schwundfaktor über 1,0 und für die Studiengänge IB und MV einen Schwundfaktor von 0,9500 („Zielprojek.“) statt dem sich aus der Berechnung ergebenden höheren Schwundfaktor angesetzt hat, ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität: Randnummer 69 Studiengang Lehrangebot (gewichtet) Anteilquote (Z p ) Aufnahmekapazität vor Schwund (A p ) Schwundfaktor (SF p ) Aufnahmekapazität
Schwund (A p /SF p ) AIM 373,374 0,2180 81,3955 0,8586 94,800 Log/TBWL 0,2170 81,0222 0,8623 93,961 M/TBWL 0,2160 80,6488 0,8788 91,772 IWA 0,0610 22,7758 0,8651 26,327 IB 0,0710 26,5096 0,9500 27,905 ILM 0,0740 27,6297 1,0000 27,630 MV 0,0700 26,1362 0,9500 27,512 MTMTB 0,0730 27,2563 1,0000 27,256 Summe: 1,0000 Randnummer 70 Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität von (gerundet) 94 Studienplätzen zur Verfügung. Randnummer 71 ee) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich im Wege der horizontalen Substituierung. Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 , juris Rn. 78 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertragung freigebliebener Studienplätze gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG zu unterbleiben hätte, bestehen nicht. Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 , juris Rn. 82 ). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind. Randnummer 72 Soweit der von der Antragsgegnerin mit der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) als der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehen ist, nämlich hinsichtlich der von den Lehrpersonen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrleistung und dem insoweit
gefragten Lehrangebot, ist dieser in die horizontale Substituierung einzubeziehen, weil insoweit von der Austauschbarkeit der Lehrleistung auszugehen ist. Randnummer 73 Da
der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist ( § 5 Abs. 1 KapVO ) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2018, also des Sommersemesters 2018 und des Wintersemesters 2018/2019 in Streit steht, müssen auch die Studiengänge berücksichtigt werden, in denen nur im Sommersemester Studierende zugelassen werden. Randnummer 74
Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht ( OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16 , juris Rn. 27 ; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7).
trägliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist. Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 80/17, n. v.). Randnummer 75 Hiernach ist von folgender Anzahl kapazitätswirksamer Immatrikulationen auszugehen: Randnummer 76 Studiengang Immatrikulationen lt. Erstsemesterliste SoSe 2018 Immatrikulationen lt. Erstsemesterliste WS 2018/19 Immatrikulationen aufgrund gerichtl. Entscheidung zum SoSe 2018 Immatrikulationen aufgrund gerichtl. Entscheidung zum WS 2018/19 Σ AIM 34 48 3 4 89 Log/TBWL 43 45 6 0 94 M/TBWL 46 42 11 0 99 IWA 0 45 0 0 45 IB 0 18 0 0 18 ILM 0 22 0 1 23 MV 24 0 6 0 30 MTMTB 24 0 0 0 24 Randnummer 77 Dabei legt das Beschwerdegericht für das Sommersemester 2018 die mit Schriftsatz vom
Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen außer Betracht bleiben, grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Allerdings wertet das Beschwerdegericht Unstimmigkeiten bei den Listen – wie das Verwaltungsgericht – kapazitätsfreundlich zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 113/16, n. v.). Soweit die im Sommersemester 2018 erfolgten Überbuchungen in den Bachelorstudiengängen Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL: +2) und Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL: + 6) in Rede stehen, sind in Anbetracht der von der Antragsgegnerin
vollziehbar begründeten Überbuchungen im Wintersemester 2018/2019 (unter Berücksichtigung der Annahmequote früherer Wintersemester) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass den erfolgten Zulassungen im vorangegangenen Sommersemester abweichend hiervon unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen könnten. Randnummer 79 Eine Antragstellerin betreffend den Studiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM), 6 Antragstellerinnen und Antragsteller betreffend den Studiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL), 11 Antragstellerinnen und Antragsteller betreffend den Studiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) und 6 Antragstellerin und Antragsteller betreffend den Studiengang Marketing und Vertrieb (MV) sind aufgrund stattgebender Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und damit kapazitätswirksam immatrikuliert worden. Zwei weitere Antragstellerinnen betreffend den Studiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM; 19 ZE 78/18 und 19 ZE 60/18) sind aufgrund außergerichtlicher Vergleiche immatrikuliert worden, ohne dass dies auf Anraten des Gerichts geschehen ist. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts akzeptiert das Beschwerdegericht diese als kapazitätswirksam, da diese Zulassungen innerhalb der mit Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften für das Studienjahr 2018 festgesetzten Zulassungszahl
rückverfahren erfolgten Immatrikulation am 9. Oktober überschnitten hat. Zeitlich spätere Einschreibungen, die dem Verfahrensablauf geschuldet sind, sind aber grundsätzlich als kapazitätswirksam anzuerkennen. Die Überbuchungen in den Studiengängen Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM: +7), Logistik / Technische Betriebswirtschaft (Log/TBWL: +5) und Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL: +2) sind anzuerkennen, da die Antragsgegnerin aufgrund von
vollziehbar begründeten Überbuchungen (vgl. den Schriftsatz vom 19. Oktober 2018)
1 HAWAZO mehr Bewerberinnen und Bewerber immatrikuliert hat als jeweils in der Zulassungshöchstzahlensatzung festgesetzt waren. Die Überbuchungen in dem Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) können demgegenüber nicht akzeptiert werden. Die Antragsgegnerin verweist
wie vor lediglich auf die vertragliche Absprache (§ 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrags für den Betrieb der drei gemeinsamen Studiengänge des ‚Joint College‘ in Shanghai), wonach Überbuchungen von bis zu 3 Studierenden zulässig sind, und darauf, dass die Überbuchungen allein in der Sphäre der chinesischen Partneruniversität lägen. Die Hintergründe für diese vertragliche Vereinbarung und die Verfahrensweise (z. B. Überbuchungen entsprechend der Reihenfolge des Eingangs,
Leistung etc.?) werden
wie vor nicht erläutert. Dies wäre aber erforderlich, um überprüfen zu können, ob die Überbuchungen als kapazitätswirksam anerkannt werden können. Randnummer 82 Die das Wintersemester 2018/2019 betreffenden (vorläufigen) Immatrikulationen aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsverfahren sind wie folgt zu berücksichtigen: Von den in der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. März 2019 eingereichten Anlage B6a (anonymisierte Fassung: B6g) aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM) – vorläufig – immatrikulierten 4 Studierenden sind alle 4 Studierende zu berücksichtigen, da insoweit mit Beschlüssen vom heutigen Tage die Beschwerden der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden sind, da die Antragsgegnerin die stattgebenden Beschlüsse nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen hat. Von den 9 in der Anlage B6b (anonymisierte Fassung: B6g) aufgelisteten Studierenden, die aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) – vorläufig – immatrikuliert wurden, sind sämtliche Studierende abzuziehen, weil insoweit noch Beschwerdeverfahren anhängig sind. Schließlich sind von den 3 in der Anlage B6c (anonymisierte Fassung: B6g) aufgelisteten Studierenden, die aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaft (M/TBWL) – vorläufig – immatrikuliert wurden, ebenfalls sämtliche Studierende abzuziehen, weil insoweit noch Beschwerdeverfahren anhängig sind. Im Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM) wurde gemäß der als Anlage B6f (anonymisierte Fassung: B6g) eingereichten Liste 1 Studierender
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs auf Anregung des Verwaltungsgerichts immatrikuliert. Dieser Studienplatz ist damit als zusätzlich belegt zu berücksichtigen. Randnummer 83
diesen Maßgaben steht weitere Lehrkapazität in der Lehreinheit Department Wirtschaft zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin bei dem Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) von der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AKapG Gebrauch gemacht hat. Danach kann die Hochschule in Studiengängen, in denen – wie es hier aufgrund von § 4 der Kooperationsvereinbarung mit der USST der Fall ist – nur in jedem zweiten Jahr eine Aufnahme in das Studium erfolgt, im ersten der beiden Jahre die Zulassungszahl doppelt so hoch festsetzen, als es der Anteilsquote des Studiengangs entspricht und im zweiten der beiden Jahre eine Zulassungszahl von 0 festsetzen sowie den Studiengang in der Kapazitätsermittlung für dieses Jahr mit einer Anteilsquote berücksichtigen, die sich ergäbe, wenn in dem Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt würde, die der Hälfte der im ersten der beiden Jahre festgesetzten Zulassungszahl entspricht. Dementsprechend bedarf es bei der auf ein bzw. das jeweilige Studienjahr bezogenen Ermittlung der Auslastung des Studiengangs im Rahmen der horizontalen Substituierung eines Korrektivs. Diese Korrektur ist dergestalt vorzunehmen, dass die im ersten Jahr erfolgten Immatrikulationen gleichmäßig auf die beiden Studienjahre zu verteilen sind, so dass im ersten Jahr – wie hier – nur die Hälfte der Immatrikulationen zum Ansatz kommt. Soweit das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 16. Juni 2017 (3 Nc 113/16 u. a., n. v.) demgegenüber die für den Studiengang errechnete Aufnahmekapazität zwecks Berücksichtigung der Situation verdoppelt hat, hält er hieran – weil nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße systemgerecht – nicht weiter fest. Randnummer 84 Studiengang Aufnahmekapazität Immatrikulationen p.a. Differenz (gerundet) SF p CA p Ungenutzte LVS (Differenz * SF p * CA p ) AIM 94,800 89 6 0,8586 4,5222 23,297 Log/TBWL 93,961 94 0 0,8623 4,5222 0 M/TBWL 91,772 99 -7 0,8788 4,5222 -27,819 IWA 26,327 (45 ./. 2) 22,5 4 0,8651 0,8212 2,842 IB 27,905 18 10 0,9500 2,1667 20,584 ILM 27,630 23 5 1,0000 2,1667 10,834 MV 27,512 30 -2 0,9500 2,1667 -4,117 MTMTB 27,256 24 3 1,0000 1,6667 5,000 Summe: 30,621 Randnummer 85 Die zur Verfügung stehende Lehrkapazität ist sodann für Studienplätze in den noch streitbefangenen Studiengängen Log/TBWL und M/TBWL aufzuteilen. Dabei werden zunächst die Anteilquoten der streitbefangenen Studiengänge prozentual zueinander ins Verhältnis gesetzt und jeder Studiengang erhält zunächst den entsprechenden Anteil an der unverbrauchten Lehrleistung ( OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12 , juris Rn. 128 ). Dieses Lehrangebot wird sodann zu weiteren Studienplätzen für den Zielstudiengang umgerechnet, indem es zunächst durch dessen Curricularanteil dividiert wird. Der so errechnete Wert ist dann durch Division mit dem Schwundfaktor des Zielstudiengangs zu korrigieren, woraus sich die Zahl der zusätzlichen Studienplätze für den Zielstudiengang ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 [Ls.], juris Rn. 96): Randnummer 86 Studiengang Ungenutzte LVS Anteilquote (gewichtet) Curricularanteil (CAp) Schwundfaktor (SF p ) Zusätzliche Aufnahmekapazität (LVS * Anteilquote ./. CAp ./. SFp) Log/TBWL 30,621 0,501 4,5222 0,8623 3,934 M/TBWL 0,499 4,5222 0,8788 3,845 Summe: 1,0000 Randnummer 87 Hiernach stehen im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) und im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre (M/TBWL) jeweils 4 weitere Studienplätze zur Verfügung. Damit stehen für die Studiengänge Log/TBWL 98 (94 + 4) und M/TBWL 96 (92 + 4) Studienplätze zur Verfügung, von denen 94 (Log/TBWL) und 99 (M/TBWL) bereits kapazitätswirksam vergeben sind. Dies bedeutet, dass für 4 der 9 Studienbewerber für den Studiengang Log/TBWL Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 88 b)
der vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Verteilung unter den neun Antragstellern, denen bislang kein Studienplatz zugewiesen werden konnte, steht dem Antragsteller dieses Verfahrens kein Studienplatz vorläufig zur Verfügung. Randnummer 89 Die Verteilung nimmt das Beschwerdegericht
materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verteilungskriterien des HZG vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11 , n. v.). Im vorliegenden Fall verteilt das Beschwerdegericht die vier Studienplätze unter Leistungsgesichtspunkten. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben Hochschulreife mit folgenden Durchschnittsnoten erlangt und belegen ausweislich der Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin folgende Rangplätze: Randnummer 90 Az. Durchschnittsnote Hochschulberechtigung Rangplatz Leistung 3 Nc 49/18 2,8 162 3 Nc 50/18 3,5 269 3 Nc 51/18 3,4 257 3 Nc 52/18 2,7 137 3 Nc 54/18 2,8 165 3 Nc 55/18 3,5 266 3 Nc 56/18 2,9 168 3 Nc 64/18 3,0 205 3 Nc 88/18 2,7 139 Randnummer 91 Damit erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfahren 3 Nc 49/18, 3 Nc 52/18, 3 Nc 54/18 und 3 Nc 88/18 vorläufig die vier Studienplätze. Randnummer 92 In diesem Zusammenhang war der Antragsteller auch nicht anstelle eines dieser Studienbewerber aufgrund des geltend gemachten Härtefalls zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ob bei einer Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im Beschwerdeverfahren eine Härtefallquote überhaupt zum Tragen kommt, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls in der Person des Antragstellers nicht vor. Ein grundsätzlich in Betracht kommender Härtefall wegen besonderer familiärer Umstände des Bewerbers ist nicht hinreichend
gewiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass die Eltern des Antragstellers pflegebedürftig sind und der Antragsteller – als einzig in Betracht kommende Person – die Pflege übernommen hat (vgl. § 3 Nr. 2.2 der Härterichtlinie der Antragsgegnerin). Aus dem Ärztlichen Attest bezüglich der Mutter des Antragstellers vom
dem Gutachten – überhaupt eine Betreuung eingerichtet worden ist. Vor diesem Hintergrund sind auch keine sonstigen gleichgewichtigen familiäre Umstände (vgl. § 3 Nr. 2.6 der Richtlinie)
gewiesen, zumal im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Prüfung der vorgetragenen persönlichen Gründe und den vorgelegten Belegen/
weise strenge Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 1 der Richtlinie; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2018, 3 Nc 1/18 , NordÖR 2018, 506 [Ls.], juris Rn. 12). III. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.