Baurecht: Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde Orientierungssatz 1. Aufgrund des Hamburgischen Aufbaugesetzes von 1949 bzw. 1957 erlassene Durchführungspläne sind qualifizierte Bebauungspläne i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB. (Rn.45) 2. Die Rechtfertigung eines Vorkaufs ergibt sich grundsätzlich bereits aus der rechtsverbindlichen Festsetzung im Bebauungsplan. (Rn.51) 3. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der gemäß § 223 Abs. 1 BauGB lediglich eine Überprüfung des Einhaltens der Ermessensgrenzen stattfindet. (Rn.53) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 1 U 1/17 Tenor 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1a), 1b) und 2) auf Aufhebung der Entscheidung der F. u. H. H. vom 13.07.2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf die in dem Bescheid anliegenden Lageplan rot angelegte Fläche einer Größe von ca. 29 Quadratmeter bezüglich des Grundstücks H. Straße... , Grundbuch des Amtsgerichts H.- W. Blatt... , Flurstück... der Gemarkung H., wird abgelehnt. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten zu 1a), 1b) und 2) jeweils ein Drittel zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beteiligte zu 3) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 1a) bis 2) dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Beteiligte zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) an dem Grundstück, belegen H. Straße... , im Grundbuch des Amtsgerichts H.- W., Blatt... als Flurstück... der Gemarkung H. (im Folgenden Grundstück genannt) eingetragen. Randnummer 2 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes D 423 vom 05.07.1960, wobei zwischen den Beteiligten zu 1) sowie 2) und der Beteiligten zu 3) streitig ist, ob dieser Plan im Hinblick auf die Festsetzung des streitigen Grundstückanteils obsolet ist. In Bezug auf das Grundstück ist der vordere Grundstücksanteil von rund 29 Quadratmetern Größe in ganzer Breite des Grundstücks, der zur H. Straße grenzt, im Streit. Das Grundstück ist mit einem zweieinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut. Der streitbefangene Grundstücksanteil umfasst eine niedrige Mauer, eine Hecke und einen Vorgarten. Für die Einzelheiten des streitbefangenen Grundstücks sowie die umgebende Bebauung wird auf die Lichtbilder, das Luftbild und den Kartenausschnitt auf Bl. 6 bis 10 der Verwaltungsakte verwiesen. Randnummer 3 In den Erläuterungen zum Durchführungsplan D 423 heißt es unter anderem: Randnummer 4 „3. Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens Randnummer 5 3.1 Die im Durchführungsplan grün umrandeten Flächen sind durch Umlegung neu aufzuteilen, unbeschadet der Möglichkeit der Enteignung nach dem Aufbaugesetz oder dem Baulandbeschaffungsgesetz. Randnummer 6 Ist die Umlegung nicht zweckmäßig, kann eine Zusammenlegung angeordnet werden. Randnummer 7 Es kann auch ein Grenzausgleich angeordnet werden. Randnummer 8 3.2 Die im Durchführungsplan grün gestrichelt umrandete Fläche ist zum Sanierungsgebiet bestimmt ... Zweck der Sanierung ist es, unter Beseitigung der vorhandenen Bauanlagen die Flurstücke... und... sowie die Flurstücke... bis... jeweils für eine gemeinsame Bebauung zusammenzufassen. Randnummer 9 3.3 Für öffentliche Zwecke müssen außerhalb der Umlegungs- und Sanierungsgebiete Teile der Flurstücke..., ..., ..., ..., ... an die F. u. H. H. übereignet werden. Randnummer 10 Diese Flächen können zugunsten der F. u. H. H. enteignet werden. ...“ Randnummer 11 Für die Einzelheiten wird auf die Durchführungsplankarte nebst Erläuterungen bei der Verwaltungsakte verwiesen. Der hier streitige Grundstückssteil befindet sich außerhalb des eingezeichneten Sanierungsgebietes, das den überwiegenden Teil von Flurstück... umfasst (vgl. Ziffer 3.3 der Erläuterungen). Randnummer 12 Ursprünglich als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war der Beteiligte zu 2). Er veräußerte das Grundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17.04.2015 (UR-Nr. 151/2015 des Notars C., T. SH) für einen Kaufpreis von € 110.000,-- an die Beteiligten zu 1a) und 1b) als Miteigentümer. Bei der Beurkundung handelte der Beteiligte zu 1a) in notarieller Generalvollmacht für den Beteiligten zu 1b) (vgl. bezüglich des Umfangs der Generalvollmacht die in der Verwaltungsakte befindliche notarielle Vollmacht vom 05.06.2009). Der Vertrag wurde der Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 18.05.2015, eingegangen bei der Beteiligten zu 3) am 21.05.2015, zugesandt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 10.06.2015, dem Beteiligten zu 1a) und der in Vollmacht für ihren Sohn - den Beteiligten zu 2) - handelnden B. S. am 17.06.2015 zugestellt, hat sich die Beteiligte zu 3) an den Beteiligten zu 1a) persönlich und als Vertreter für den Beteiligten zu 1b) sowie die Mutter des Beteiligten zu 2) in Vertretung für diesen gewandt und mitgeteilt, dass sie erwäge, ihr Vorkaufsrecht bezüglich des streitbefangenen Grundstücksanteils nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszuüben. Sie hat ferner angekündigt, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission für Bodenordnung, einen Betrag von 9.628 € zu zahlen, falls die Beteiligten zu 1a) und 1b) sich zu einem freihändigen Verkauf an die Beteiligte zu 3) entschließen sollten. Randnummer 14 Der Beteiligte zu 2) hat zu diesem Schreiben keine Stellung genommen. Die Beteiligten zu 1a) und 1b) haben mit Schreiben des Beteiligten zu 1a) vom 18.06.2015 Stellung genommen und ausgeführt, dass sie weder mit einem Verkauf noch der Ausübung des Vorkaufsrechtes einverstanden seien. Als Begründung ist ausgeführt worden, dass ohne den Grundstücksteil das Haus unmittelbar an den Gehweg angrenzen würde und die zur Straße liegenden Räumlichkeiten damit unbegrenzt einsehbar würden. Zudem sei eine Verbreiterung der Straße nicht möglich, weil noch Teile anderer angrenzender Grundstücke benötigt würden. Randnummer 15 Mit Bescheid vom 13.07.2015 hat die Beteiligte zu 3) sodann ihr Vorkaufsrecht an dem ca. 29 qm großen Grundstücksteil ausgeübt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Durchführungsplan das Grundstück in Bezug auf den streitbefangenen Teil für öffentliche Nutzungen – hier als Straßenverkehrsfläche - vorsehe. Die Verwirklichung dieser Planung sei nach wie vor erforderlich. Die Nutzung des Grundstücksteils als Vorgarten entspreche nicht den Festsetzungen des Durchführungsplanes. Daher rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts. Als zu zahlender Betrag nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 93 ff. BauGB hat die Beteiligte zu 3) einen Betrag in Höhe von € 9.831,-- festgesetzt. In dem Bescheid heißt es eingangs: Randnummer 16 „... Sie haben vor dem Notar H. C. ... am 17.04.2015 zum einen für sich persönlich, zum anderen für ihren Sohn, Herrn D. V. P. O., den Kaufvertrag mit der Urkundenrolle ... beurkundet. Die F. u. H. H. übt hiermit für die im anliegenden Lageplan vom 04.06.2015 rot angelegte Fläche mit einer Größe von ca. 29 Quadratmetern das gesetzliche Vorkaufsrecht aus, welches ihr ... zusteht. ...“ Randnummer 17 Der Ausübungsbescheid ist dem Beteiligten zu 1a) am 15.07.2015 per Postzustellungsurkunde und der Mutter des Beteiligten zu 2) am selben Tag ebenfalls per Postzustellungsurkunde zugestellt worden (die Zustellungsurkunde für B. S. weist zwar den 15.06.2015 aus; das ist aber ein offenkundiger Schreibfehler des Postzustellers). Randnummer 18 Mit Schreiben vom 22.07.2015, bei der Beteiligten zu 3) per Telefax am selben Tag eingegangen, haben die Beteiligten zu 1a) und 1b) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Randnummer 19 Die Beteiligten zu 1a) und 1b) sind der Ansicht, dass der Durchführungsplan aus dem Jahr 1960 zwischenzeitlich überholt und obsolet sei. Er biete keine Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Hilfsweise wird die Höhe der Entschädigung beanstandet. Randnummer 20 Hinsichtlich der Überholung des Durchführungsplanes durch abweichende tatsächliche Bebauung wird folgendes vorgetragen: Randnummer 21 Die nördliche Baulinie/-grenze des sechsgeschossig festgesetzten Baufeldes im Eckbereich H. Str./ L. Str. und die nördlich angrenzende und nunmehr überbaute im Plan als nicht überbaubar ausgewiesene Grundstücksfläche (Flurstücke... ,... ) seien funktionslos geworden. Gleiches gelte für die Festsetzung der nördlichen Baugrenze des sechsgeschossigen Baufeldes auf den Flurstücken..., ... und... (dies ist unstreitig). In der für die Flurstücke... und... am 27.02.2007 erteilten Baugenehmigung heiße es unter „Bedingung“, dass auf eine sechsgeschossige Bauweise auf den Flurstücken... und... (ebenfalls im Familienbesitz N.) verzichtet werde. Daran habe man sich aber – unstreitig – in der Baugenehmigung vom 15.01.2015 nicht gehalten und eine sechsgeschossige Bauweise genehmigt. Zudem sei auf dem im Durchführungsplan bezeichneten Areal für Straßenflächen vor dem Flurstück... angrenzend an die H. Str. mit Genehmigung der Beteiligten zu 3) eine Tiefgaragenzufahrt gebaut worden, sodass auch diese Fläche nicht mehr für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehe. Damit sei der Durchführungsplan auch insoweit obsolet. Diese Vielzahl von Abweichungen vom Durchführungsplan zeige, dass die ursprüngliche Planung im Tatsächlichen überholt sei. Randnummer 22 Die Beteiligten zu 1a), 1b) und 2) beantragen, Randnummer 23 den Bescheid der Beteiligten zu 3) vom 13. Juli 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts an einer ca. 29 qm großen Fläche des Grundstücks H. Straße... , Grundbuch Amtsgericht H.- W., Blatt... , Flurstück... der Gemarkung H., aufzuheben. Randnummer 24 Die Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, dass der Durchführungsplan vom 05.07.1960 nicht obsolet sei. Zutreffend sei allerdings, dass die in Ziffer 3 des Durchführungsplanes genannten Maßnahmen zur Ordnung des Bodens weder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien noch absehbar in Zukunft durchgeführt würden. Auch seien die nördliche Baulinie/-grenze des sechsgeschossig festgesetzten Baufeldes im Eckbereich H. Str./ L. Str. und die nördlich angrenzende und nunmehr überbaute, eigentlich als nicht überbaubar festgelegte Grundstücksfläche (Flurstücke... ,... ) funktionslos geworden. Gleiches gelte für die Festsetzung der nördlichen Baugrenze des sechsgeschossigen Baufeldes auf den Flurstücken... ,... und... . Das Bezirksamt habe aber noch im Januar 2015 ein Mehrfamilienhaus in der H. Str.... /... (Flurstücke... und... ) auf Grundlage des Durchführungsplanes genehmigt. Erteilte Baugenehmigungen hätten keinen Einfluss auf die Straßenverkehrsfläche. Die Frage, ob auch der vordere Bereich des Grundstücks H. Str.... (Flurstück... ) durch eine Umgestaltung der Tiefgaragenzufahrt als Straßenverkehrsfläche genutzt werden könne, könne derzeit nicht geklärt werden, weil sich die Bauakte derzeit beim Verwaltungsgericht (Az 9 E 2071/15) befinde. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall sei mit dem Teilerwerb und dem weiteren Erwerb noch fehlender Flächen im Abschnitt zwischen H1. Str. und L. Str. geplant, die Nebenflächen neu zu ordnen und zu gestalten. Dies hätte u.a. den Ausbau der Gehwege und die Neuordnung des ruhenden Verkehrs zur Folge. Einhergehend sei auch die Neugestaltung des Stadtgrüns zu berücksichtigen. Ein weiterer Aspekt sei die Bereitstellung von Flächen für die im öffentlichen Grund zu verlegenden Versorgungsleitungen. Durch die gestiegene Anzahl an Medien stoße der öffentlich nutzbare Raum immer mehr an seine Grenzen. Randnummer 26 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der zulässige Antrag der Beteiligten zu 1a) und 1b) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 2) ist unzulässig. I. Randnummer 28 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur im Hinblick auf die Beteiligten zu 1a) und 1b) zulässig. Randnummer 29 Das Ziel des Antrages als Anfechtungsbegehren in Bezug auf den Bescheid vom 13.07.2015 ist zwar hinreichend genau bezeichnet. Für den Antrag ist auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und die sachliche Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen gegeben, denn die Beteiligte zu 3) stützt den angefochtenen Bescheid auf § 28 Abs. 4 BauGB (§ 219 Abs. 1 BauGB). Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1a), 1b) und 2) folgt aus einer analogen Anwendung von § 42 VwGO, weil sie die Verletzung in eigenen Rechten, nämlich in ihrem Recht auf die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß dem notariellen Kaufvertrag vom 17.04.2015 geltend machen. Randnummer 30 Die Antragsfrist des § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB (ein Monat ab Zustellung des Ausübungsbescheides) ist aber nur durch die Beteiligten zu 1a) und 1b) gewahrt. Der Ausübungsbescheid ist dem Beteiligten zu 1a) und der Vertreterin des Beteiligten zu 2) am 15.07.2015 zugestellt worden. Der Antrag der Beteiligten zu 1a) und 1b) auf gerichtliche Entscheidung ist bei der Beteiligten zu 3) am 22.07.2015, also fristgerecht, per Fax eingegangen. Demgegenüber hat der Beteiligte zu 2) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstmals in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2016 und damit verspätet gestellt. Allein die prozessual vorzunehmende Beteiligung des Verkäufers am gerichtlichen Verfahren führt nicht dazu, dass seine verspätete Antragstellung zulässig würde. Randnummer 31 Das Formerfordernis des Antrags der Beteiligten zu 1a) und 1b) ist gewahrt. Der Antrag ist in Schriftform abgefasst und enthält die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts gemäß § 217 Abs. 3 BauGB. II. Randnummer 32 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1a) und 1b) ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 13. Juli 2015 ist rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Der Beteiligten zu 3) steht ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu, welches sie rechtlich beanstandungsfrei, insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Ebenso ist von ihr der Entschädigungsbetrag nach § 28 Abs. 4 BauGB fehlerfrei festgesetzt worden. Randnummer 33 1) Formelle Rechtmäßigkeit des Ausübungsbescheids vom 13.07.2015 Randnummer 34 Der Ausübungsbescheid ist formell rechtmäßig. Randnummer 35 Die Finanzbehörde ist nach § 46 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit Abschnitt V Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes vom 5. Mai 1988 (amtlicher Anzeiger 1988, S. 937) in der Fassung der Änderung vom 6. August 2013 zuständig. Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (der im Kopf des Ausübungsbescheides steht) handelt dabei als Organisationseinheit der FHH – Finanzbehörde. Randnummer 36 Das gesetzlich vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden. Die Beteiligten zu 1) bis 2) sind gemäß § 28 Abs. 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz angehört worden (Schreiben vom 10.06.2015). Der Ausübungsbescheid ist auch an die Beteiligten zu 1) als betroffene Käufer bekanntgegeben worden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Randnummer 37 Die gesetzlich vorgesehene Form für die Ausübung des Vorkaufsrechts, hier ein Verwaltungsakt, ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten worden. Randnummer 38 In dem Bescheid vom 13.07.2015 ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts der Verwendungszweck in ausreichender Weise angegeben worden (§§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB, 39 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Der auf den konkreten Fall bezogene und im Bescheid angegebene Verwendungszweck ist Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Der genau erforderliche Inhalt richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Eigentümer und Drittkäufer sollen die Frage nach dem Allgemeinwohl beurteilen können. Hier hat die Beteiligte zu 3) den Zweck der Verwirklichung des Durchführungsplans, nämlich die Schaffung einer Straßenverkehrsfläche, genannt. Außerdem hat sie ausgeführt, die Ausführung des Vorkaufsrechts sei zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich. Die Fläche solle für den Zweck verwendet werden, für den sie ausgewiesen ist. Ferner hat sie ausgeführt, dass die Verwirklichung dieser Planung nach wie vor erforderlich sei. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die Flächen jeweils für den Zweck verwendet werden sollen, für den sie ausgewiesen worden sind. Nach dieser Begründung ist eine Beurteilung des Allgemeinwohls möglich, so dass die Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Randnummer 39 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des Beteiligten zu 1b), weil sämtliche Schreiben und auch der Ausübungsbescheid vom 13.07.2015 nur an den Beteiligten zu 1a) gerichtet und übersandt worden sind. Aus dem Fließtext wird nämlich deutlich, dass das Schreiben sowohl an ihn persönlich als auch an ihn als Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1b) - seines Sohnes - gerichtet worden ist. Das reicht aus. Der Beteiligte zu 1a) verfügt laut notariellem Kaufvertrag über eine notarielle Generalvollmacht für den Beteiligten zu 1b), sodass für eine unwirksame Vertretung hier keine Anhaltspunkte bestehen. Entsprechendes trägt auch der Beteiligte zu 1a) nicht vor. Randnummer 40 Das Vorkaufsrecht ist auch fristgerecht binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt worden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Kaufvertrag ist der Beteiligten zu 3) am 21.05.2015 mitgeteilt worden (Eingangsstempel beim Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen). Der Ausübungsbescheid vom 13.07.2015 ist den Beteiligten zu 1) und 2) am 15.07.2015 zugestellt worden. Damit ist die Zwei-Monatsfrist gewahrt. Randnummer 41 2) Materielle Rechtmäßigkeit des Ausübungsbescheids vom 13.07.2015 Randnummer 42 Der Ausübungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig, weil die streitbefangene Fläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.