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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bs 58/19 Beschluss Familiennachzug: Aufenthaltsrecht von ausländischen Eltern(-teilen) deutscher Kinde

Familiennachzug: Aufenthaltsrecht von ausländischen Eltern(-teilen) deutscher Kinder Leitsatz 1. Der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auf § 31 AufenthG (juris: AufenthG 20

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G gelte nicht für den Fall der Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zwischen einem deutschen Kind und seinem ausländischen Elternteil, werde nicht geteilt. Die Antragstellerin habe, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft mit der jüngsten Tochter im Februar 2017 aufgelöst worden sei, zunächst einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AufenthG für ein Jahr als eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gehabt. Nunmehr habe die Antragstellerin grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eingeräumte und bislang nicht betätigte Ermessen betreffend die (weitere) Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ausübe. Ob das Ermessen auf Null reduziert sei, sei im Rahmen des Eilverfahrens als offen anzusehen. Offen sei überdies, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sei. Die Antragstellerin lebe mit ihrem Lebensgefährten sowie zwei Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft. Der notwendige Bedarf der Bedarfsgemeinschaft werde durch die Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin und eines Sohnes gedeckt, sofern auch die Antragstellerin, die gegenwärtig nicht arbeite, künftig, wie von ihr angestrebt, in Vollzeit als Küchenhilfe arbeitete. Indes sei offen, ob die der Bedarfsgemeinschaft dann zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf die Erwerbseinkommen der Antragstellerin und ihres Sohnes die gebotene Nachhaltigkeit aufwiesen. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache sei eine weiterführende Interessenabwägung vorzunehmen, die aufgrund des seit ungefähr 27 Jahren andauernden Aufenthalts der Antragstellerin in Deutschland zu ihren Gunsten ausfalle. Randnummer 7 Gegen den ihr am 8. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 14. Februar 2019 Beschwerde erhoben und diese begründet. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 9 1. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 verfügte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung angeordnet hat, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Insbesondere hat sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, als Anspruchsgrundlage für die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht, mit guten Gründen in Zweifel gezogen, indem sie ausführlich dargelegt hat, der Verweis in § 28 Abs.

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G beziehe sich nur auf die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. auf die Fälle des Ehegattennachzugs. Randnummer 10 Da die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttert sind, ist dem Beschwerdegericht eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, ohne auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Diese Prüfung führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit diese die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung betrifft. Der Antrag der Antragstellerin, insoweit die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der beschließende Senat gelangt bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs zu der Einschätzung, dass dieser voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil sich sowohl die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (hierzu a]) als auch die Abschiebungsandrohung (hierzu b]) als rechtmäßig erweisen. Randnummer 11 a) Zu Recht hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu verlängern. Ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, dessen Erteilung die Antragstellerin ausweislich ihres verschriftlichten Verlängerungsantrags vom

  1. Februar 2018 nur beantragt hat, kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Randnummer 12 aa. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG kann die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nicht ableiten, denn weder ist sie gegenwärtig mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, noch ist sie Mutter eines minderjährigen Kindes. Randnummer 13 bb. Auch aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in direkter Anwendung folgt kein Aufenthaltsrecht für die Antragstellerin. Nach dieser Vorschrift kann ein nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteiltes bzw. verlängertes (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 1 C 1.13, BVerwGE 148, 297, juris Rn. 20; Urt. v. 4.9.2007, 1 C 43.06, BVerwGE 129, 226, juris Rn. 16) eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Ermessenswege weiter verlängert werden. Die der Antragstellerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung sie mit ihrem (verschriftlichten) Antrag vom
  2. Februar 2018 begehrt, war aber keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, sondern eine solche nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Randnummer 14 Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil der Antragstellerin in der Vergangenheit – nach Aktenlage wohl zuletzt am
  3. März 2004 mit Gültigkeit bis zum
  4. Dezember 2006 – Aufenthaltserlaubnisse nach § 19 AuslG (der Vorgängervorschrift des seit dem
  5. Januar 2005 geltenden § 31 AufenthG) erteilt worden waren und sie, wären die ihr fortan erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gestützt worden, Anspruch auf eine weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gehabt hätte. Abgesehen davon, dass die weitere Verlängerung eines Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde steht, ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit (durchgängig auch) einen Anspruch nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hatte. Denn Voraussetzung dafür, dass die Ausländerbehörde das ihr nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auszuüben hat, ist, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.5.2018, OVG 11 B 18.16, juris Rn. 19). Jedenfalls die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – Sicherung des Lebensunterhalts – hat die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht bzw. allenfalls für kurze Zeiträume erfüllt. Dass zu ihren Gunsten stets und bis zuletzt – d.h. auch noch, nachdem ihre Kinder teilweise bereits volljährig oder jedenfalls nicht mehr durchgängig betreuungsbedürftig waren – insoweit ein Ausnahmefall anzunehmen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Randnummer 15 cc. Ein Aufenthaltsrecht kann die Antragstellerin auch nicht aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in entsprechender Anwendung ableiten. Den Ansatz des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Antragstellerin habe nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer jüngsten Tochter im Februar 2017 einen Anspruch auf eine einjährige Verlängerung der ihr zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gehabt und könne nunmehr die weitere Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlangen, teilt der beschließende Senat nicht. Der Verweis in § 28 Abs.

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G erfasst nicht die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern nur den Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 16 Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG spricht dagegen, dass der Verweis auf § 31 AufenthG alle Fälle des Familiennachzugs i.S.v. § 28 Abs. 1 AufenthG erfasst. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärt § 31 AufenthG nicht, wie etwa § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, für entsprechend anwendbar, sondern regelt die Anwendung (u.a.) des § 31 AufenthG mit einer bestimmten Maßgabe. Das spricht für eine Rechtsgrund- und nicht für eine bloße Rechtsfolgenverweisung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2018, 18 B 1520/18 u.a., AuAS 2019, 2, juris Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2017, OVG 12 N 46.17, juris Rn. 5). Dem steht zum einen nicht entgegen, dass in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vom gewöhnlichen Aufenthalt „des Deutschen“ – und nicht nur des deutschen Ehegatten – die Rede ist (so aber VG Darmstadt, Beschl. v. 4.4.2014, 5 L 1905/13.DA, AuAS 2014, 242, juris Rn. 32, 35). Denn in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist als Oberbegriff der Aufenthalt „des Deutschen“ ersichtlich deshalb gewählt, weil dort nicht nur auf § 31 AufenthG, sondern auch auf § 34 AufenthG verwiesen wird, die Verweisungsnorm des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG also nicht nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt des (deutschen) Ehegatten i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, sondern auch des (deutschen) Elternteils i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Bezug nimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dem steht zum anderen nicht entgegen, dass die Bezugnahme auf § 31 AufenthG in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen des § 28 Abs. 1 AufenthG nicht weiter konkretisiert ist (so aber offenbar VGH Kassel, Beschl. v. 10.7.2014, 3 B 730/14, juris Rn. 3). Denn einer solchen Konkretisierung bedarf es nicht, weil § 28 Abs. 3 AufenthG alle Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesondert aufgreift: Für Ehegatten i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt der Verweis auf § 31 AufenthG, für Kinder i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gilt der Verweis auf § 34 AufenthG, und für Eltern i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gilt die Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Randnummer 17 Eine historische Auslegung bestätigt den hier vertretenen Ansatz (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2018, 18 B 1520/18 u.a., AuAS 2019, 2, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2017, OVG 12 N 46.17, juris Rn. 5). Die Notwendigkeit, die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachträglich – durch Gesetz vom

  1. August 2013 (BGBl. I S. 3484) – einzufügen, begründete der Gesetzgeber damit, dass eine Lücke geschlossen werde, „die darin besteht, dass bislang für Aufenthaltserlaubnisse für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kindes eine § 34 Absatz 2 entsprechende Vorschrift fehlt und ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist “ (BT-Drs. 17/13536, S. 15; Hervorhebung nicht im Original). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 3 AufenthG in seiner Ursprungsfassung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81) im Zusammenhang mit der darin vorgesehenen Verweisung von den „Familienangehörigen von Deutschen“ (und nicht nur von den „Ehegatten von Deutschen“) die Rede ist (so aber VGH Kassel, Beschl. v. 10.7.2014, 3 B 730/14, juris Rn. 3; VG Darmstadt, Beschl. v. 4.4.2014, 5 L 1905/13.DA, AuAS 2014, 242, juris Rn. 37 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
  2. Aufl. 2018, § 28 Rn. 60 f.). Denn die Gesetzesbegründung bezieht sich nicht nur auf die in § 28 Abs. 3 AufenthG vorgesehene Verweisung auf § 31 AufenthG, sondern auch auf die Verweisung nach § 34 AufenthG, nimmt also nicht nur Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, sondern auch Kinder deutscher Eltern und damit insgesamt eben „Familienangehörige von Deutschen“ in Bezug (s. schon oben zur Wortlautauslegung). Randnummer 18 Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist schließlich auch nicht zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geboten, weil andernfalls die Eltern ausländischer Kinder wegen § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der ohne weitere Einschränkung den § 31 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, im Vergleich zu den Eltern deutscher Kinder, für die nur § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt, unter erleichterten Voraussetzungen die Möglichkeit zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hätten (so aber insbesondere VGH Mannheim, Beschl. v. 2.12.2015, 11 S 2155/15, NVwZ-RR 2016, 238, juris Rn. 5; VG Darmstadt, Beschl. v. 4.4.2014, 5 L 1905/13.DA, AuAS 2014, 242, juris Rn. 36; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR,
  3. Aufl. 2018, § 28 Rn. 59; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR,
  4. Aufl. 2016, § 28 Rn. 54; dagegen OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2018, 18 B 1520/18 u.a., AuAS 2019, 2, juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2017, OVG 12 N 46.17, juris Rn. 5). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob allein das (vermeintliche) Vorliegen eines Wertungswiderspruchs es rechtfertigen kann, den nach ihrem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutigen Regelungsinhalt einer Vorschrift im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu korrigieren. Dies dürfte nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn diese Korrektur das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung ist und zur Vermeidung einer ansonsten anzunehmenden Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geboten erscheint (dies annehmend: Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR,
  5. Aufl. 2016, § 28 Rn. 54). Dafür, dass § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach dem hier angenommenen Verständnis, dem zufolge für die Eltern deutscher Kinder nicht die Möglichkeit zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts in entsprechender Anwendung des § 31 AufenthG, sondern nur nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG besteht, verfassungswidrig ist, ist indes nichts ersichtlich. Namentlich kommt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (zu dem hierbei geltenden Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 78, m.w.N.) im Hinblick auf die Eltern ausländischer Kinder und die für diese geltende Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Randnummer 19 Die jeweiligen Bestimmungen über den Erwerb eigenständiger Aufenthaltsrechte in § 28 Abs. 3 AufenthG einerseits und in § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG andererseits unterliegen keiner isolierten Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Denn die genannten Bestimmungen sind Teil ganz unterschiedlicher und in sich geschlossener Regelungssysteme, bei denen etwa die Art des originären Nachzugsanspruchs – gebundener Anspruch im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, Ermessensanspruch im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG –, der begünstigte Personenkreis des originären Nachzugsanspruchs – Eltern (aller) deutscher Kinder im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, Eltern und sonstige Familienangehörige ausländischer Kinder, deren Aufenthaltsrecht nicht auf humanitären Gründen beruht, im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG –, die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des originären Nachzugsanspruchs – Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft und Personensorge im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG –, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des originären Nachzugsanspruchs – Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (wegen § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), Geltung aller allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und eben die Ermöglichung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bei Erlöschen des ursprünglichen Nachzugsrechts – gebundener Anspruch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, entsprechende Anwendung des § 31 AufenthG im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – unterschiedlich ausgestaltet sind. Einzelne Bestimmungen können aus diesem Regelungssystem nicht ausgesondert und isoliert miteinander verglichen werden, weil sie stets im Zusammenhang mit den weiteren – gänzlich unterschiedlich ausgestalteten – Bestimmungen des betreffenden Regelungssystems zu sehen sind (vgl. zur [fehlenden] Vergleichbarkeit von Einzelbestimmungen unterschiedlicher Regelungssysteme: OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 3 Bf 8/15 , NordÖR 2018, 280 , juris Rn. 31 ff.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2018, 18 B 1520/18 u.a., AuAS 2019, 2, juris Rn. 17). Im Übrigen zwingt der allgemeine Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht, den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und den Familiennachzug zu Ausländern gleich auszugestalten. Randnummer 20 dd. Ob die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen, namentlich aus § 25 Abs. 5 AufenthG, beanspruchen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist allein die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin deshalb, weil die Antragsgegnerin die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt hat. Denn nur einen solchen Aufenthaltstitel hat die Antragstellerin ausweislich ihres verschriftlichten Verlängerungsantrags vom
  6. Februar 2018 bislang beantragt. Damit ist auch der Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens hierauf beschränkt (vgl. zur Bestimmung und Begrenzung des Streitgegenstandes in aufenthaltsrechtlichen Verfahren: BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, 1 C 43.06, BVerwGE 129, 226, juris Rn. 12), zumal die Beteiligten auch ausschließlich hierüber im Eil- und Beschwerdeverfahren streiten. Randnummer 21 b) Auch die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom
  7. Juli 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung angesichts der rechtmäßigen Ablehnung des Verlängerungsantrags als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die – zwischenzeitlich abgelaufene – Ausreisefrist ist mit Blick auf § 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 AufenthG nicht zu beanstanden. Konkrete Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung hat die Antragstellerin im Übrigen mit ihrem Eilantrag nicht geltend gemacht. Randnummer 22
  8. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom
  9. Juli 2018 (auch) verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet hat, ist die angefochtene Entscheidung aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht zunächst nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), weder zu ändern noch aufzuheben. Mit ihrer Beschwerdebegründung, in der sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befristungsentscheidung nicht weiter eingeht, erschüttert die Antragsgegnerin nicht die auch tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von der Antragsgegnerin verfügte Befristungsentscheidung erweise sich voraussichtlich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sei. Randnummer 23
  10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der beschließende Senat gewichtet den gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Eilantrag mit insgesamt 4/5 und den gegen die Befristungsentscheidung gerichteten Eilantrag mit 1/
  11. Randnummer 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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