lag als Mangel; Hinweis- und Aufklärungspflicht des Unternehmers vor einer zweiten Verlegung Orientierungssatz 1. Eindrücke im PVC-Fußbodenbelag von Praxisräumen und sichtbare Kellenschläge können als
§ 13Abs.
7 Nr. 3 VOB/B. Ist die VOBV/B nicht Vertragsbestandteil geworden,
§ 634Nr.
4 BGB i.V.m. § 280 BGB. Die als Schaden zu bewertende Vermögenseinbuße ist dadurch entstanden, dass die im Zuge der Ausbaumaßnahme erfolgte (erste) Verlegung des Fußbodenbelags mit Mängeln behaftet war, die sich kurz nach Fertigstellung der Räume (nachdem Möbel und Geräte in der Praxis aufgestellt und Instrumente usw. eingeräumt waren) zeigten, und die Klägerin zur Mängelbehebung einer erneute Verlegung (zweite Verlegung des Bodenbelags) ausführte, die eine vorübergehende Schließung der Praxis erforderte und eine Arbeitsfreistellung der Mitarbeiterinnen bedingte. Randnummer 48
- a)Die im Zuge der Ausbaumaßnahme erfolgte (erste) Verlegung des Fußbodenbelags war mit Mängeln behaftet. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, dass die von ihr dann im weitere Verlaufe erfolgte Erneuerung des Fußbodenbelags (d.h. die zweite Verlegung) keine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachten Mängel des Bodenbelags habe. Der Beklagte hat jedoch dargelegt und durch die Einreichung des – von der Klägerin seinerzeit außergerichtlich eingeholten – Gutachtens des Sachverständigen H. vom 12.04.2012 (Anl. B 2) substantiiert, dass der Bodenbelag eine erhebliche Anzahl von als sehr störend wirkenden und auch üblichen Eindrücken, namentlich dort, wo der Bodenbelag Druck durch Möbel und Praxisgeräte ausgesetzt war, und ferner auch sichtbare Kellenschläge aufwies; diese Eindrücke sind auch teilweise fotografisch auf den in dem Gutachten enthaltenen Fotos dokumentiert. Diesem Vorbringen des Beklagten, d.h. den besagten, von dem Beklagten in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen H., ist die Klägerin indes nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sonach ist davon auszugehen, dass diese Eindrücke im Bodenbelag vorhanden waren und sie störend wirkten und als unüblich einzuordnen waren. Diese Eindrücke im Bodenbelag und die sichtbaren Kellenschläge sind daher jedenfalls als Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren, da die Beschaffenheit des Bodenbelags (Ist-Beschaffenheit) aufgrund der besagten Eindrücke und der Kellenschläge von der üblichen, aus Sicht des Bestellers zu erwartenden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abwich. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H., dass die wesentliche Ursache für die im Belag entstandenen Eindrücke das Auftreten von Bruchzonenverlagerungen in der oberen Zone der für den Untergrund verwendete Calciumsulfat-Spachtelmasse war, d.h. es lag großflächig eine labile/instabile obere Zone der Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht vor. Auch diesen Feststellungen des Sachverständigen H. ist die Klägerin nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Randnummer 49
- b)Dass der von der Klägerin hergestellte Fußbodenbelag mit Mängeln behaftet war, ist zugleich als eine der Klägerin anzulastende Verletzung der sie treffenden vertraglichen Verpflichtungen i.S.d. § 280 BGB zu qualifizieren. Diese Pflichtverletzung hat die Klägerin auch zu vertreten. Dass die Klägerin die Herstellung des Fußbodenbelags durch eine Subunternehmerin (Firma “ F. u. F.“) hatte ausführen lassen, entlastet die Klägerin nicht. Die Klägerin muss sich die in der Mangelhaftigkeit der Herstellung liegende Pflichtverletzung der Subunternehmerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Hinsichtlich des Vertreten-Müssens gilt die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Beweislastregel. Danach trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten hat. Ein Nicht-Vertretenmüssen ist von der Klägerin nicht dargetan. Sofern das Vorbringen der Klägerin dahingehend aufzufassen sein sollte, dass die Klägerin geltend macht, die im Belag entstandenen Eindrücke seien auf einen Planungsfehler der von dem Beklagten zugezogenen Firma P. zurückzuführen, welchen sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lasse müsse mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit bei dem Beklagten liege, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben ausgeführt, lag nach den Feststellungen des Sachverständige H. die wesentliche Ursache für die im Belag entstandenen Eindrücke darin, dass die obere Zone der Calciumsulfat-Spachtelmassenschicht labil und instabil war. Das ist nach Lage der Dinge ein typischer Ausführungs-/Herstellungsmangel. Jedenfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern die Planungstätigkeit der Firma P. für diesen Mangel ursächlich geworden sein könnte. Randnummer 50
- c)Die von der Klägerin mit dem Ziel der Behebung der besagten Mängel durchgeführte Erneuerung des Fußbodenbelags (zweite Verlegung) bedingte eine vorübergehende Schließung der Praxis des Beklagten, d.h. eine Aussetzung des Praxisbetriebes für die Zeit der Fußbodenbelag-Erneuerung, was wiederum die Arbeitsfreistellung der Praxis-Mitarbeiterinnen K. und F. für diesen Zeitraum zur Folge hatte, da der Beklagte die Mitarbeiterinnen wegen der vorübergehenden Schließung der Praxis nicht beschäftigen konnte. Den dadurch entstandenen Schaden hat die Klägerin zu ersetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte in dem betreffenden Zeitraum durch den Praxisbetrieb, d.h. durch seine ärztlichen Leistungen, Einnahmen erzielt hätte, die auf jeden Fall die Aufwendungen für die Gehälter der Praxismitarbeiterinnen gedeckt hätte, d.h. im Ergebnis ist dem Beklagten der wirtschaftliche Nachteil zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er die Einnahmen, die zur Deckung der Gehälter, die er weiterzahlen musste und auch tatsächlich weitergezahlt hat, aufgrund des durch die Fußbodenbelag-Erneuerung bedingten Ausfalls des Praxisbetriebs nicht erzielen konnte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe der Gehaltsaufwendungen auch für jene Tage verlangen kann, in denen der Praxisbetrieb vor Beginn der Fußbodenbelag-Erneuerung gerade wegen der Fußbodenerneuerung bereits ruhte, d.h. Patienten-Behandlungen nicht stattfanden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Praxismitarbeiterinnen K. und F. in diesem Zeitraum noch nicht von der Arbeit freigestellt gewesen sein sollten, sondern mit Ausräumarbeiten zur Vorbereitung der vorübergehenden Räumung der Praxis beschäftigt gewesen sein sollten. Zugleich ergibt sich außerdem , dass der Beklagte einen Betrag in Höhe der Gehaltsaufwendungen auch für jene Tage nach Beendigung der Fußbodenbelag-Erneuerung verlangen kann, in denen Praxisbetrieb noch nicht wieder aufgenommen worden war. Dass würde selbst dann gelten, wenn die Arbeitsfreistellung der Mitarbeiterinnen bereits geendet haben sollte und diese in diesem Zeitraum mit Einräumarbeiten usw. beschäftigt gewesen sein sollten. Randnummer 51 Dass die Mitarbeiterinnen F. und K. auch in der Zeit, in der der Praxisbetrieb ruhte, das Gehalt weiter gezahlt bekommen haben und die Zeit der Arbeitsfreistellung auch nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bekundungen der als Zeuginnen vernommenen Praxis-Mitarbeiterinnen F. und K. fest. Die Zeugin K. hat bekundet, dass sie für den Zeitraum, als die Arbeiten in der Praxis ausgeführt worden seien, von der Arbeit freigestellt gewesen sei und der Beklagte ihr das Gehalt auch für den Zeitraum gezahlt habe und die Arbeitsfreistellung nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden sei. Die Zeugin F. hat bekundet, dass sie für den Zeitraum, als die Arbeiten in der Praxis ausgeführt worden seien, von der Arbeit freigestellt gewesen sei und der Beklagte ihr das Gehalt auch für den Zeitraum gezahlt habe und die Arbeitsfreistellung nicht auf ihren Jahresurlaub angerechnet worden sei. Ergänzend dazu hat die Zeugin F. erklärt, dass sie es auch nicht akzeptiert hätte, wenn der Beklagte ihr für die Zeit der Arbeitsfreistellung kein Gehalt bezahlt hätte. Die Angaben der Zeugin K. wie auch die Angaben der Zeugin F. sind nachvollziehbar und glaubhaft. Die Zeuginnen sind auch glaubwürdig. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugin K. in einem Beschäftigungsverhältnis bei dem Beklagten stand und auch gegenwärtig steht und sie aus diesem Grunde ein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Beklagten haben könnte. Jedoch abgesehen davon, dass dies allein nicht genügen würde, die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. in Frage zu stellen, hat sich das Gericht aufgrund des bei der Vernehmung der Zeugin K. gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. überzeugt. Gleiches gilt für die Zeugin F., die bis Ende Januar 2017 bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist. Selbst wenn die Zeugin F. aufgrund des früheren Beschäftigungsverhältnisses möglicherweise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Beklagten hat, würde dies allein nicht genügen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin F. in Frage zu stellen und das Gericht hat sich jedenfalls aufgrund des bei der Vernehmung der Zeugin F. gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Glaubwürdigkeit der Zeugin F. überzeugt. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin K. und die Zeugin F. jeweils ihr Gehalt für die Zeit der Arbeitsfreistellung von dem Beklagten weitergezahlt bekommen haben und die Zeit der Arbeitsfreistellung auch nicht auf den Jahresurlaub angerechnet worden ist. Randnummer 52
- d)Soweit es den Zeitraum anbelangt, kann der Beklagte den Ersatz für die für den Zeitraum vom 26.04.2012 bis 21.06.2012 getätigten Gehaltsaufwendungen beanspruchen. Der diesbezüglich vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass die Fußbodenbelagerneuerung nur in dem Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum 12.06.2012 stattgefunden habe und am 13.06.2012 die 2. förmliche Abnahme stattgefunden habe, trägt im Ergebnis nicht. Schon am 26.04.2012 und den folgenden Tagen bis zum tatsächlichen Beginn der Arbeiten fand ein Praxisbetrieb nicht mehr statt und konnte auch nicht mehr stattfinden. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Beginn der Fußbodenbelagerneuerungsarbeiten zunächst für den 30.04.2012 geplant und zwischen den Parteien abgestimmt gewesen sei. Dies ist von der Klägerin nicht konkret bestritten worden. Des Weiteren hat der Beklagte dargelegt, dass von dieser Zeitplanung ausgehend der 26.04.2012 (Donnerstag) und der 27.04.2012 (Freitag) für das Ausräumen der Praxis und die (von der Firma P. auszuführende) Demontage der Geräte geplant und auch erforderlich gewesen seien und er demgemäß schon für diese Tage keine Behandlungstermine vorgesehen und vereinbart habe. Auch dies ist von der Klägerin nicht konkret in Abrede genommen worden. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass er erst am 25.04.2012 darüber unterrichtet worden sei, dass der neue Bodenbelag noch nicht bestellt gewesen sei und sich der Beginn der Arbeiten verzögern würde, und das exakte Datum der Arbeitsaufnahme zu diesem Zeitpunkt ungewiss gewesen sei. Auch dem ist die Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Ferner hat der Kläger dargelegt, dass es im Hinblick auf das zeitliche festgelegte Ausräumen der Praxis und die Arbeitsfreistellung der Zeuginnen K. und F. und auch im Hinblick auf die Ungewissheit des Arbeitsbeginns nicht möglich gewesen sei, Patienten einzubestellen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede genommen worden. Danach ist festzustellen, dass der Beklagte den Ersatz für die Gehaltsaufwendungen für den Zeitraum ab dem 26.04.2012 beanspruchen kann. Randnummer 53 Soweit es den Zeitraum nach der am 13.06.2012 erfolgten 2. Abnahme bis zum 21.06.2012 anbelangt, hat ein Praxisbetrieb (noch) nicht stattgefunden und konnte auch nicht stattfinden. Davon ist vorliegend prozessual auszugehen. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Praxis zum Zeitpunkt der 2. Abnahme leer, d.h. noch nicht wieder eingeräumt war. Dies ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass die Firma P. die folgenden drei Arbeitstage benötigt habe, um die Praxis wieder einzuräumen, insbesondere die Geräte wieder aufzustellen und zu montieren. Auch diesem Vorbringen ist Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Ferner hat der Beklagte dargelegt, dass er nicht sicher habe vorhersehen bzw. planen können, wie lange die Wiedereinrichtung der Praxis dauern würde und er deshalb die zuweisenden Arztpraxen erst am 19.06.2012 darüber habe unterrichten können, dass eine Zuweisung von Patienten wieder möglich sei, und ihm eine vorherige Einbestellung von Patienten mit dem Risiko, diese wieder abzubestellen, nicht zumutbar gewesen sei. Auch dem ist die Klägerin nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Ausgehend von diesem Vorbringen des Beklagten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einbestellung von Patienten einen gewissen Vorlauf, d.h. einen Zeitraum zwischen der Einbestellung/Terminsvereinbarung und dem Behandlungstermin, erfordert, ist es indes ohne weiteres nachvollziehbar und spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte den Praxisbetrieb, d.h. die Behandlung von Patienten, erst am 22.06.2012 wieder aufnehmen konnte. Konkrete Umstände, die die Richtigkeit dieser von dem Beklagten dargelegten zeitlichen Abläufe in Frage stellen könnten, sind von der Klägerin indes nicht vorgetragen worden. Demgemäß ist festzustellen, dass der Beklagte den Ersatz für die Gehaltsaufwendungen auch über den 13.06.2012 hinaus bis zum 21.06.2012 beanspruchen kann. Randnummer 54
- e)Soweit es die Höhe der Gehaltsaufwendungen anbelangt, hat der Beklagte die Höhe der Monatsgehälter durch die als Anl. B 7 und B 8 eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Zeugin K. und die Zeugin F. belegt. Aus diesen Gehaltsabrechnungen, d.h. den darin ausgewiesenen Monatsgehältern, ergibt sich – unter Umlegung der Monatsgehälter auf Tage – für die Zeugin K. für die Zeit vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 ein Gehaltsbetrag von insgesamt € 3.238,85 und für die Zeugin F. für die Zeit vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 ein Gehaltsbetrag von insgesamt € 3.981,71, in der Summe also € 7.220.56, die von der Klägerin zu ersetzen sind. Randnummer 55 7. Des weiteren kann der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe des auf den Zeitraum vom 26.04.2012 bis zum 21.06.2012 bezüglich der hier in Rede stehenden Räume zu berechnenden Mietzinses verlangen. Auch insoweit gilt, dass das davon auszugehen ist, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit, wenn der Praxisbetrieb nicht wegen der Fußbodenbelag-Erneuerung hätte ruhen müssen, monatliche Einnahmen in solcher Höhe erzielt hätte, dass damit alle laufenden Kosten, d.h. auch der monatliche Mietzins für die Räume, gedeckt gewesen wäre, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich Mietzins zahlen musste und tatsächlich gezahlt hat, d.h. er Einnahmen in solche Höhe erzielt hätte, dass der Mietzins gedeckt gewesen wäre, wenn er diesen hätte zahlen müssen. Dem Beklagten ist der entsprechende Einnahmeausfall zu ersetzen. Unstreitig ist allerdings, dass der Beklagte für die Monate April und Mai 2012 tatsächlich an den Vermieter keinen Mietzins entrichtet hat, weil zwischen ihm (dem Beklagten) und dem Vermieter vereinbart war, dass der Beklagte die Räume in den ersten Monaten des Mietverhältnisses mietzinsfrei überlassen erhält (eine im Bereich der Gewerbemietverhältnisse nach den Erfahrungen des Gerichts in anderen Fällen öfter anzutreffende Vertragsgestaltung). Diese Mietzinsfreiheit kann aber nicht der Klägerin zugute kommen. Zum einen sind freigiebige Leistungen Dritter, wenn sie, wie vorliegend, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten (hier: dem Beklagten) zugute kommen sollen, nicht auf den Schadensersatz anzurechnen (vgl. BGH NJW 2000, S. 3638). Zum anderen ergibt sich schon aus den oben dargelegten Erwägungen, dass der in Rede stehende Schadensersatz letztendlich der Ersatz für Einnahmeausfall ist, d.h. im Ergebnis kann es schon in systematischer Hinsicht nicht darauf ankommen, dass dem Beklagte für die Monate April und Mai 2012 von dem Vermieter eine Mietzinsfreiheit gewährt worden war. Wenn der Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum planmäßig in den Praxisräumen die Behandlungstätigkeit ausgeübt hätte, dann hätte er mit dieser Tätigkeit Honorare verdient, dies sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht um den Mietzins verringert hätten; aufgrund der durch die Fußbodenbelagerneuerung bedingten Praxisschließung hat der Beklagte indes in der Praxis keine Behandlungstätigkeit ausüben können und somit auch keine Behandlungshonorare verdienen können; es ist ihm somit ein realer Vermögensnachteil entstanden. Randnummer 56 Soweit es den für den Ersatz anzusetzenden Zeitraum anbelangt, gelten die oben unter Ziff. 3.
- d)darlegten Erwägungen entsprechend. Randnummer 57 Hinsichtlich der Höhe hat der Beklagte durch die Einreichung des Mietvertrages den monatlichen Mietzins dargelegt. Aus dem Mietzins – unter Umlegung des Mietzinses auf Tage – ergibt sich, dass dem Beklagten ein Ersatzbetrag von € 12.083,94 zusteht. Randnummer 58 8. Des weiteren steht dem Beklagten ein Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch von € 65.290,00 gegen die Klägerin zu. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist oder die VOB/B nicht Vertragsbestandteil ist. Sofern die VOB/B
(2009)in den Vertrag einbezogen worden ist, ergibt sich der Anspruch auf Vorschuss für die Mangelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. Ist die VOBV/B nicht Vertragsbestandteil geworden,
§ 634Nr.
2 BGB i.V.m. § 637 BGB. Die von der Klägerin ausgeführte Fußbodenbelag-Erneuerung (zweite Verlegung) ist mit Mängeln behaftet. Randnummer 59
- a)Der von der Klägerin im Wege der Fußbodenbelag-Erneuerung (zweite Verlegung) hergestellte Fußbodenbelag weist Mängel auf. Auf dem Fußboden sind – schon wenige Tage nach der 2. Abnahme – Eindrücke entstanden. Diese sind als Mangel der Leistung der Klägerin im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren. Randnummer 60
- aa)Dass in dem Fußbodenbelag die besagten Eindrücke vorhanden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der gutachtlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen S. fest. Der Sachverständige hat ausgeführt und durch die dem Gutachten beigefügten Fotografien dokumentiert, dass der in den Praxisräumen verlegte PVC-Bodenbelag an verschiedenen Stellen Dellen bzw. Resteindrücke infolge von Punktbelastungen aufweist, die in erster Linie durch eine fahrbare Dentaleinheit, d.h. die Rollen der Dentaleinheit, und durch einen Bürorollcontainer, d.h. die Rollen des Containers, verursacht werden; die anderen Einrichtungsgegenstände wie Tische, Sessel usw. führen auch zu Druckstellen im Belag, die jedoch nicht so deutlich auffallen. Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen S. überzeugt. Randnummer 61
- bb)Des weiteren hat der Sachverständige S. festgestellt, dass in den Zimmern der Praxis vereinzelte minimale Kellenschläge und im Flur zwei deutlichere Kellenschläge vorhanden sind. Dazu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass diese Kellenschläge nicht als Mangel zu beurteilen sind. Die Kellenschläge sind – so der Sachverständige weiter – nur infolge der Spiegelung des Lichts auf dem seidenmatte PVC-Belag zu erkennen; die in den Kellenschlägen liegenden Erhebungen bzw. Vertiefungen sind äußerst geringfügig, d.h. bei dem Vermessen sind nur äußerst geringfügige, die in den technischen Regelwerken festgelegten Toleranzgrenzen nicht überschreitende Abweichungen von einer absolut planen Oberfläche festgestellt worden. Des weiteren hat der Sachverständige S. ausgeführt und in der mündlichen Anhörung auch noch einmal nachvollziehbar erläutert, dass derartige geringfügige Kellenschläge, soweit sie überhaupt zu erkennen sind, bei der handwerklichen Ausführung, nämlich bei der Spachtelmassenaufbringung, unvermeidbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlich vorhandenen Raumgeometrie und der Belegenheit der Räume und der dadurch bedingten Arbeitsabläufe bei der Spachtelmassenaufbringung. Auch diesen gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ist zu folgen. Randnummer 62
- cc)Die – wie oben unter lit.
- aa)festgestellt – im Belag vorhandenen Eindrücke sind als Mangel zu beurteilen. Sie beeinträchtigen das optische Erscheinungsbild des Fußbodenbelags deutlich. Aufgrund dieser Eindrücke und der dadurch entstandenen Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbildes entspricht der eingebrachte PVC-Belag nicht der für den vorgesehenen Gebrauch vorausgesetzten, üblichen und aus Sicht des Bestellers zu erwartenden Beschaffenheit. Aus Sicht des Bestellers (hier: des Beklagten) kann erwartet werden, dass im Belag nicht Eindrücke von den in den Räumen benutzten Gegenständen entstehen. Das gilt für Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel, aber auch für die in Rede stehende Dental-Einheit und den Bürorollcontainer. Es handelt sich um Gegenstände, die in einer ärztlichen/zahnärztlichen Praxis nicht unüblich ist, und der Besteller kann erwarten, dass die Nutzung dieser Gegenstände in den Praxisräumen nicht zu Eindrücken führt, wie sie im vorliegenden entstanden sind. Vorliegend kommt hinzu, dass die zur Gebäudefront/-außenseite hin belegenen Räume der Praxis aufgrund der bodentiefen Fenster einen hohen Lichteinfall aufweisen, der die besagten Eindrücke im Bodenbelag in besonderem Maße optisch auffällig macht. Im Hinblick darauf, dass die Praxisräume bestimmungsgemäß von Besuchern, insbesondere Patienten, aufgesucht werden und die Ausstattung, zu der auch der Fußbodenbelag gehört, und der Zustand der Ausstattung Teil des Bildes sind, dass den Besuchern von dem Beklagten und dessen Tätigkeit vermittelt wird, d.h. der Fußbodenbelag und dessen Zustand bestimmungsgemäß auch repräsentative Funktion hat, kann erwartet werden, dass der Fußbodenbelag so beschaffen ist, dass solche das optische Erscheinungsbild beeinträchtigenden Eindrücke im Fußbodenbelag nicht entstehen. Randnummer 63
- cc)Die Klägerin hat auch für diesen Mangel einzustehen. Dass Fußbodenbelag in Räumen verlegt wurde, die bestimmungsgemäß dazu genutzt werden würden, dass sie von Besuchern, namentlich Patienten, aufgesucht werden, und der Bodenbelag somit auch eine repräsentative Funktion hat, ist auch der Klägerin von vornherein bekannt gewesen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Bodenbelag, d.h. Produzent und Typ, sei ihr durch die von dem Beklagten für die Planung zugezogenen Firma P. vorgegeben gewesen, so dass ein Planungsfehler der Firma P. vorliege, welchen sich der Beklagte zurechnen lassen müsse mit der Folge, dass nicht sie (die Klägerin), sondern den Beklagten die Verantwortung für den Mangel treffe, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob die Eindrücke in diesem Fall – wie der Sachverständige S. ausgeführt hat – im wesentlichen durch die Beschaffenheit des Belagmaterials, nämlich dadurch, dass dieser Belag zu sog. Rest-Eindrücken neigt, verursacht sind oder die Ursache vielmehr – wie insbesondere von der Nebenintervenientin A. I. GmbH geltend gemacht – in handwerklichen Fehlern bei der Verlegung, so insbesondere in der Verwendung eines ungeeigneten oder jedenfalls weniger geeigneten Klebertyps, liegt. Sofern die besagten Eindrücke im Bodenbelag auf handwerkliche Fehler bei der Verlegung zurückzuführen sind, liegt dies auf jeden Fall im Verantwortungsbereich der Klägerin; handwerkliche Fehler der von der Klägerin für die Ausführung der Verlegung zugezogenen Nebenintervenientin K. F. muss sich die Klägerin jedenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Auch wenn es sich jedoch so verhalten sollte, dass die Ursache oder jedenfalls die wesentliche Ursache der Eindrücke im Bodenbelag in der Beschaffenheit des Materials liegt, ist die Klägerin für den Mangel verantwortlich. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Belag zwar bei der Erstverlegung durch die Planung der Firma P. – davon ist, da der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht konkret in Abrede genommen hat, auszugehen – vorgegeben war. Vorliegend handelt es sich jedoch schon um die zweite Verlegung, die die Klägerin in eigener Verantwortung ausgeführt hat, und nachdem schon der im ersten Zuge verlegte Bodenbelag (Erstverlegung) Eindrücke aufgewiesen hatte, hätte es der Klägerin oblegen, der Problemstellung, dass solche Eindrücke im Bodenbelag entstehen, gezielt nachzugehen und zu prüfen, ob dieser Bodenbelag unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungsbedingungen, die ihr jedenfalls, nachdem der erstverlegte Bodenbelag der Nutzung ausgesetzt war und dabei Eindrücke entstanden waren, bekannt waren oder über die sich jedenfalls hätte unterrichten können, für diese Räume überhaupt geeignet war. Danach hätte sie den Beklagten darüber aufklären müssen, dass – insoweit die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen S. zugrunde gelegt – PVC-Bodenbelege generell zu einem gewissen Eindruckverhalten neigen und dies bei dem hier in Rede stehenden PVC-Bodenbelag in besonderem Maße der Fall ist. Eine solche Prüfung und eine solche Aufklärung, zu der die Klägerin, nachdem schon in dem erstverlegten Bodenbelag bei der Nutzung Eindrücke entstanden waren, verstärkt Anlass hatte, sind jedoch nicht erfolgt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Klägerin daher von ihrer Verantwortlichkeit für den Mangel nicht befreit. Denn der Unternehmer wird nur dann von seiner Verantwortlichkeit für den seinem Werk anhaftenden Mangel frei, wenn er seiner Aufklärungs-/Hinweispflicht genügt hat (BGH Urteil vom 08.11.2007; Az.: VII ZR 183/05; zitiert nach juris). Randnummer 64 Die Verantwortlichkeit der Klägerin für den Mangel ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie dem Beklagten bei der 2. Abnahme das von der Nebenintervenientin herausgegebene Informationsblatt “Eindruckverhalten“ (enthalten in der Anl. K 4) überreicht hat. Die Überreichung dieses Informationsblattes bei der Abnahme kann schon deshalb nicht ausreichend sein, weil es für die Erfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht genügt, den Besteller nach erfolgter Herstellung des Werkes über die nur eingeschränkte Nutzbarkeit des Werkes und die aus der Nutzung entstehende Schadensrisiken zu informieren, sondern dies vielmehr im Vorwege zu geschehen hat. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Rollen unter Ausstattungs- und Praxisgegenständen. Der diesbezüglich von dem Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, dass sich die Klägerin mit der Frage, welche Rollen sich an bzw. unter den in der Praxis genutzten Ausstattungs- und Praxisgegenständen befinden, nicht habe befassen müssen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, dieser Frage vor der hier in Rede stehenden zweiten Verlegung nachzugehen und den Beklagten vor der zweiten Verlegung darüber aufzuklären, dass Punktbelastungen bei PVC-Bodenbelegen generell und bei dem hier in Rede stehenden Belag im Besonderen vermieden werden müssen und, da Ausstattungs- und Praxisgegenstände mit Rollen in der Praxis genutzt werden, diese Ausstattungs- und Praxisgegenstände mit weichen Rollen mit großer Auflagefläche versehen sein müssen, um das Risiko von Eindrücken im Bodenbelag wenigstens zu reduzieren. Nur dann hätte der Beklagte Gelegenheit gehabt, zum einen zu prüfen, ob sich eine solche Rollen-Ausrüstung/Umrüstung bei den Ausstattungs- und Praxisgegenständen, insbesondere bei Dentalgeräten, verwirklichen lässt und auch in Zukunft würde verwirklichen lassen, und zum anderen zu prüfen und zu entscheiden, ob er diesen Bodenbelag verlegen lässt und er dabei das Risiko, dass Eindrücke im Belag entstehen, einzugehen gewillt ist, oder ob er angesichts dieses Risikos einen anderen Belag wählt. Demgemäß hat die Klägerin mit der Überreichung des Informationsblattes nach der Ausführung der Verlegung ihrer Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht genügt. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin für den Mangel einzustehen hat. Randnummer 65
- b)Auch die formellen Voraussetzungen für einen Mängelbeseitigungskostenvorschussanspruch sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hatte der Klägerin den Mangel mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2012 angezeigt und die Klägerin zugleich aufgefordert, bis zum 16.07.2012 zu erklären, ob sie den Mangel beseitigen werde. Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt. Zudem hat die Klägerin eine Mängelbeseitigung ernstlich und endgültig abgelehnt. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten, A. K., am 06.09.2012 in einem Gespräche mit der (den Beklagten vertretenden) Rechtsanwältin S. erklärt habe, dass eine erneute Nachbesserung seitens der Klägerin nicht in Betracht kommen, weil insoweit seitens des Nachunternehmers keine Bereitschaft bestehe. Diesem Vorbringen des Beklagten ist die Klägerin indes nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret, entgegengetreten, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre Verantwortlichkeit für den Mangel schlechthin bestritten hat. Randnummer 66
- c)Zur Mängelbeseitigung ist es erforderlich, den vorhandenen Bodenbelag zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen. Die für diese Erneuerung des Bodenbelags einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Nachbereitungsmaßnahmen voraussichtlich aufzuwendenden Kosten sind mit € 65.290,00 zu bemessen. Das Gericht macht insoweit von der Möglichkeit der Kostenschätzung (§ 287 ZPO) Gebrauch und legt dabei den von dem Beklagten angesetzten Betrag zugrunde. Der Beklagte hat diesen Betrag (€ 65.290,00) unter Bezugnahme auf die ihm von Klägerin hinsichtlich der Fußbodenbelag-Erneuerung (d.h. bzgl. der zweiten Verlegung) übermittelten Kostenaufstellung (An B16) geltend gemacht. Die Klägerin hat die Höhe der von dem Beklagten geltend gemachten Kosten zwar bestritten. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn die besagte Kostenaufstellung ist von der Klägerin als Fachunternehmerin erstellt worden, und die Klägerin hat nicht hinreichend konkret aufgezeigt, welche Kostenpositionen in der von ihr gefertigten Aufstellung nicht oder mit geringeren Kosten anzusetzen sein sollen und aus welchem Grunde konkret sich dies denn so verhalten sollte. Danach ist davon auszugehen, dass die sich aus der Aufstellung ergebenden Kosten erforderlich sind und dass sie auch jeweils der Höhe nach zutreffend eingeschätzt sind. Die sich aus der besagten Kostenaufstellung ergebenden Kosten können daher für den von dem Beklagten begehrten Mängelbeseitigungskostenvorschuss zur Grundlage für die gerichtliche Schätzung genommen werden, zumal jene Kostenaufstellung auf das Jahr 2012 datiert und die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen, die sich auswirken werden, wenn der Beklagte den Bodenbelag im Wege der Selbstvornahme erneuern lässt, nicht berücksichtigt sind. Sollte sich gleichwohl nach Ausführung der Bodenbelag-Erneuerung ergeben, dass dafür (einschl. Vorbereitung und Nachbereitung) im Ergebnis geringere Kosten angefallen sind, entsteht der Klägerin hinsichtlich der gegenwärtigen Höhe des Kostenvorschusses kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil der Beklagte über den Kostenvorschuss abzurechnen hat und einen etwaig nicht verbrauchten Teil des Vorschusses an die Klägerin zurückzuzahlen hat. Randnummer 67 9. Sonach ergibt sich, dass die Rest-Werklohnforderung der Klägerin von € 54.080,50 durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit den unter den obigen Ziff. II. 1. – 7. aufgeführten Schadenspositionen in Höhe von insgesamt € 23.228,94 erloschen ist und die weitergehend erklärte Aufrechnung mit den Schadenspositionen 1. – 7. (weil dem Beklagten bezüglich dieser Schadenspositionen nur ein Schadensersatz von insgesamt € 23.228,94 zusteht) unbegründet ist. Ferner ergibt sich, dass der danach von der Werklohnforderung verbleibende Restbetrag von € 30.851,56 durch die Aufrechnung (und Hilfsaufrechnung) mit einem erstrangigen Teilbetrag in nämlicher Höhe aus der dem Beklagten gemäß obiger Ziff. II.8. zustehenden Mängelbeseitigungskostenvorschussforderung erloschen ist und dem Beklagten danach der von der Mängelbeseitigungskostenvorschussforderung verbleibende Restbetrag von € 34.438,44 auf die Widerklage hin zuzuerkennen ist. Randnummer 68 10. Die weitergehende Widerklage ist hingegen unbegründet. Der weitergehende geltend gemachte Anspruch von € 19.304,50 für voraussichtliche Personal- und Mietkosten, die nach dem Vorbringen des Beklagten während der Dauer der von ihm (dem Beklagten) beabsichtigten, im Wege der Selbstvornahme durchzuführenden Mängelbeseitigung anfallen werden, steht dem Beklagten nicht zu, und zwar schon deshalb nicht, weil der Beklagte für etwaige ihm zukünftig für Personal- und Mietkosten entstehende Aufwendungen bzw. für ihm zukünftig entstehende Einnahmeausfälle im Vorwege keinen Schadensersatz verlangen kann. Unabhängig von der Frage, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegeben sind, kann Beklagte jedenfalls derartige Vermögensnachteile, wenn sie ihm denn aufgrund der durchzuführenden Mängelbeseitigung erwachsen sollten, erst ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich entstanden sind. III. Randnummer 69 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und § 101 Abs. 1 ZPO. Randnummer 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Randnummer 71 Dem Antrag des Beklagten, ihm zu gestatten, die (Kosten-)Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht zu entsprechen. Die in § 712 ZPO bestimmten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihm die Vollstreckung der Klägerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.