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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 102/16 Urteil erforderliche Interessenabwägung bei einer Ausweisung; Gewichtung der gegenläufigen I

erforderliche Interessenabwägung bei einer Ausweisung; Gewichtung der gegenläufigen Interessen Leitsatz Auch dann, wenn ein Ausländer einerseits zahlreiche Straftaten begangen hat, die nach den Katego

§ 54Abs. 2 Aufenth

G vor. Randnummer 57

  1. aa)Der Kläger wurde durch die in der BZR-Auskunft unter den Nrn. 7 und 8 i.V.m. Nr. 10 aufgeführten Entscheidungen zu einer (nachträglich gebildeten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Ansicht überzeugt nicht, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluss nach § 55 Abs. 1 StGB reiche für die Erfüllung der Vorschrift nicht aus, wenn erst hierdurch die Jahresgrenze erreicht oder überschritten wird (so Cziersky-Reis in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 § 54 Rn. 11). Auch bei einer Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten (so in § 54 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2 AufenthG) wird eine Gesamtstrafe gebildet. Es ist (so wiederholt auch im Fall des Klägers) eher zufällig, ob es in einem oder in mehreren Urteilen zur Verurteilung wegen mehrerer Straftaten kommt. Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich strukturell z.B. von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wo die qualifizierte Verurteilung auf eine Tat zurückgeführt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12 ff.). Randnummer 58
  2. bb)Es liegt auch ein schweres

§ 54Abs. 2 Nr. 1a Aufenth

G vor. Der Kläger wurde mit Urteil vom 19. März 2004 (BZR-Auskunft Nr. 7) jedenfalls auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (vorsätzliche Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit) zu einer Freiheitsstrafe (Einzelstrafe von 3 Monaten) verurteilt; von einer Begehung der Straftat "mit Gewalt" ist hierbei gewissermaßen automatisch auszugehen. Eine Mindestdauer der Freiheitsstrafe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Randnummer 59 Der mit einer Freiheitsstrafe geahndete Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug (Urteil vom 20.4.2004, BZR-Auskunft Nr. 8: Ausbau eines Autoradios aus unverschlossenem PKW mit Hilfe eines Taschenmessers) dürfte hingegen nicht mit "Gewalt" verbunden gewesen sein, da der im Strafgesetzbuch verwendete Gewaltbegriff, auch soweit er gegen Sachen ausgeübt wird, die Zielrichtung einer Einwirkung auf menschliches Handeln (Überwinden eines Widerstandes) beinhaltet (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 240 Rn. 8 ff.). Randnummer 60

  1. cc)Der Kläger hat ab 2004 wiederholt als Täter den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (u.a. unerlaubtes Handeltreiben, Veräußern, Abgeben von Betäubungsmitteln) erfüllt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG); die Norm wird in der BZR-Auskunft bei den Verurteilungen Nrn. 9, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 21 sowie im Urteil vom 21. März 2018 genannt. Randnummer 61
  2. dd)Ob auch § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG erfüllt ist, erscheint fraglich. Erforderlich ist hierfür ein gegenwärtiger Verbrauch von Heroin, Kokain oder einem vergleichbar gefährlichen Betäubungsmittel; der frühere Verbrauch reicht nicht (vgl. Bauer/Dollinger in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 54 Rn. 62. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts angegeben, nicht mehr drogenabhängig zu sein und seit ca. 1 ½ Jahren auch nicht mehr substituiert zu werden. Ob dies zutrifft und ob anderenfalls die weiteren Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG erfüllt wären, kann hier im Hinblick darauf dahinstehen, dass beim Kläger anderweitig die Voraussetzungen für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegen. Randnummer 62
  3. ee)Schließlich hat der Kläger durch seine wiederholten Straftaten ein schweres

§ 54Abs. 2 Nr. 9 Aufenth

G verwirklicht. Danach liegt ein schweres Ausweisungsinteresse auch dann vor, wenn ein Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Randnummer 63 c) Mit der Feststellung, dass ein schwerwiegenden Ausweisungsinteresses vorliegt, steht fest, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Bereits oben unter 1. wurde darauf hingewiesen, dass deshalb ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG (hier: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) entbehrlich ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 26; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39). Dies ist hier zu bejahen. Randnummer 64 Der Kläger ist im Zeitraum von etwa 22 Jahren, zwischen März 1996 und März 2018 etwa 20mal wegen verschiedener Delikte bestraft worden (Tatzeiträume zwischen Oktober 1995 und November 2017). Weder die seit langem bestehende Beziehung zu Frau ...X noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen bis März 2015 haben eindeutige Zäsuren hin zu einer Beendigung strafrechtlich relevanten Verhaltens bewirkt. Auch wenn seit der Haftentlassung "nur" Geld-, aber keine Freiheitsstrafen mehr verhängt wurden, kann derzeit eine hinreichend verlässliche Prognose dahingehend, dass der Kläger sich künftig straffrei verhalten werde, nicht abgegeben werden. Auch wenn der Kläger angibt, seit einiger Zeit keine Drogen zu konsumieren und auch kein Substitut mehr zu nehmen, ist sein Zustand zu labil, um eine Drogenabstinenz als Ausgangspunkt einer Straffreiheitsprognose anzunehmen. So hat er bislang auch keine Drogenentwöhnungstherapie bis zum Ende absolviert. Randnummer 65 Auch sind generalpräventive Erwägungen für eine Ausweisung beim Kläger noch für eine geraume Zeit aktuell. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch darin bestehen, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, InfAuslR 2018, 395, juris Rn. 16). Im Falle abgeurteilter Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG, die beim Kläger allerdings noch lange laufen werden (siehe § 47 Abs. 3 BZRG) die absolute Obergrenze (vgl. – dort allerdings für die Frage, wie lange ein

§ 5Abs. 1 Nr. 2 Aufenth

G besteht – BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 66 3. Dem Ausweisungsinteresse steht auf Seiten des Klägers ein hoch zu gewichtendes Bleibeinteresse gegenüber. Randnummer 67 Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. So verfügte er bei Erlass der Ausweisungsverfügung am 26. August 2014 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z , juris Rn. 21 ) über eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 3 Asyl(Vf)G sogar mehr als 20 Jahre rechtmäßig in Deutschland auf. Das Gesetz unterscheidet bei seiner Vertypung der Bleibeinteressen als (besonders) schwer nicht danach, auf welchem Erteilungsgrund die Niederlassungserlaubnis beruht. Randnummer 68 Das Zusammenleben des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen ... X... erfüllt allerdings nicht zusätzlich den Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG; soweit dort vom Lebenspartner die Rede ist, ist die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint. Randnummer 69 4. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers nicht überwiegt. Randnummer 70 Bei Betrachtung der gesetzlich vertypten Interessen überwiegt das Bleibeinteresse (a). Die umfassende, auch stufenübergreifend gebotene Interessenabwägung (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39) ergibt kein für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Die zahlreichen Straftaten des Klägers sind differenziert zu betrachten (b). In die Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers sind auch seine persönlichen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen (c). Randnummer 71

  1. a)Zunächst ergibt sich ein Überwiegen des Bleibeinteresses aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen; diese Unterscheidung ist für die Güterabwägung regelmäßig prägend (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39). So stehen sich im Fall des Klägers ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Randnummer 72
  2. b)Der Kläger hat zwar viele Straftaten begangen, die allerdings differenziert zu betrachten sind. Randnummer 73
  3. aa)Eine erhebliche Anzahl der Verurteilungen des Klägers beruht auf Verstößen des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gerade bei diesen Taten ist allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten. So kommt es durchaus darauf an, in welcher Weise ein Ausländer gegen bestimmte Verbote verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39). So wird bei der Interessenabwägung ein erheblicher Unterschied bestehen zwischen einem Drogenhandel im großen Stil (z.B. mehrstelliger Kilobereich) durch eine Person, die selbst keine Drogen konsumiert, und dem Handeltreiben im Klein(st)bereich durch eine selbst von Betäubungsmitteln (im folgenden: Btm) abhängige Person, wie es beim Kläger der Fall ist. Hier liegen folgende – abgeurteilte – Verstöße des Klägers gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wobei es sich um Straftaten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG handelt (nachfolgende Aufstellung ohne ggf. mitabgeurteilte Taten ohne BtMG-Bezug): Randnummer 74 - 27. Juli 2004, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubte Abgabe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 6. Mai 2004. Randnummer 75 - 10. Februar 2006, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 15. Oktober 2005. Randnummer 76 - 16. Oktober 2006, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm und unerlaubte Abgabe von Btm in 2 Fällen, Tatzeitpunkte 24. bzw. 31. Mai sowie 14. Juli 2006. Randnummer 77 Übergabe einer Tablette Subutex an die Freundin des Klägers; Verkauf von 293 mg Crack für 30 €; Übergabe eines Cracksteins an eine Person zum Zweck des gemeinsamen Konsums. Randnummer 78 - 17. Dezember 2008, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Unerlaubter Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 7. Mai 2008. Randnummer 79 Am Drob Inn mit 5 Cracksteinen zum Eigenverbrauch mit insgesamt 2,672 g angetroffen. Randnummer 80 - 4. Mai 2009, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Vorsätzliches. unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in 2 Fällen, Tatzeitpunkte etwa April 2008 und 21. Mai 2008. Randnummer 81 2 mal 4 Tütchen jeweils mit etwas weniger als 1g Crack an Weiterverkäufer beim Drob Inn gegeben. Randnummer 82 - 14. Oktober 2011, AG Hamburg-St. Georg, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 10. März 2011. Randnummer 83 Arbeitsteiliger Verkauf von mindestens 3 x 0,1g Crack am Drob Inn; Besitz einer Herointräne zum Eigenverbrauch. Randnummer 84 - 13. August 2012, AG Hamburg-St Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm u.a., Tatzeitpunkt (Btm) 5. Januar 2012. Randnummer 85 Verkauf von 0,4g Heroingemenge von schlechter Qualität für 25 € am Drob Inn. Randnummer 86 - 11. September 2013, AG Hamburg-St.Georg, Urteil, Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 19. April 2013. Randnummer 87 Verkauf eines kleinen Crackbrockens mit 60mg kokainhaltigem Gemenge von schlechter Qualität am Drob Inn. Randnummer 88 - 28. Oktober 2015, AG Buxtehude, Strafbefehl, Unerlaubter Besitz von Btm, Tatzeitpunkt 5.9.2015. Randnummer 89 Bei Einlasskontrolle zur JVA H. im Rucksack Röhrchen mit 0,2g (netto) Kokain mitgeführt. Randnummer 90 - 12. August 2016, AG Hamburg-St. Georg, Strafbefehl, Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 10. Juli 2016. Randnummer 91 Verkauf von 0,13g heroinhaltigem Gemenge. Randnummer 92 - 21. März 2018, AG Hamburg-St. Georg, Urteil, Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Btm, Tatzeitpunkt 26. November 2017. Randnummer 93 Verkauf eines Crackbrockens mit kokainhaltigem Gemenge von 0,03g am Drob Inn. Randnummer 94 Zulasten des Klägers wirken sich die Vielzahl der Straftaten aus sowie der Umstand, dass er sich die diversen Verurteilungen, auch zu Freiheitsstrafen, nicht hat zur Warnung gereichen lassen, sondern wiederholt rückfällig wurde, so dass alle Strafaussetzungen widerrufen wurden und der Kläger alle (Rest-)Freiheitsstrafen verbüßen musste. Andererseits ist zu bedenken, dass es – wie die Aufstellung zeigt (die Urteile vom 27. Juli 2004 und 10. Februar 2006 liegen nicht vor, so dass nichts über die Tatumstände bekannt ist) – jeweils um Klein(st)mengen ging, die Taten sämtlich im Drogenmilieu ohne Gefährdung nichtabhängiger Personen stattfanden und im Durchschnitt nicht mehr als eine Tat pro Kalenderjahr zur Verurteilung führte. Insbesondere nach der Haftzeit ist der Kläger nur noch mit Kleinstmengen aufgefallen (siehe die drei letzten Spiegelstriche der obigen Aufstellung). Randnummer 95
  4. bb)Soweit der Kläger durch Diebstahlsdelikte aufgefallen ist, konzentrierten sich die entsprechenden Taten auf die Zeit bis 2004 und traten nochmals im Oktober 2010 (Kleindelikt: Diebstahl von 2 Flaschen Kräuterlikör und einer Packung Topfreiniger für insgesamt 10,43 € in einem Discountmarkt) und November 2011 (Handy-Diebstahl in einem Elektronik-Kaufhaus) auf. Der am 9. Februar 2019 wegen eines Diebstahlsdelikts gegen den Kläger verhängte noch nicht rechtskräftige Strafbefehl kann ihm derzeit nicht entgegengehalten werden. Der Kläger hat hiergegen Einspruch erhoben; er bestreitet den Tatvorwurf. Von fortdauernder Beschaffungskriminalität kann daher nicht gesprochen werden, zumal der Diebstahl im Oktober 2010 sicher nicht zur Finanzierung des Drogenkonsums diente. Randnummer 96
  5. cc)Schließlich waren auch die meisten Körperverletzungsdelikte (Schläge gegen einen Mann im Pik As; mehrfaches Schubsen eines Passanten nach Begegnungsberührung und anschließend zwei Faustschläge an dessen Hinterkopf; Beschimpfung einer Person auf der Reeperbahn nach einer Unstimmigkeit und Versuch, mit einer Flasche nach der Person auszuholen; BZR-Auskunft Nr. 7, 19 und 22) im unteren Schwerebereich der Kriminalität anzusiedeln, wie auch die Verurteilungen "nur" zu Geldstrafen zeigen. Eine Ausnahme (Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einzelstrafe) stellen insofern die Schläge gegenüber Frau ... X..., der Lebensgefährtin des Klägers, dar, die aber lange zurückliegen (Dezember 2003; mitabgeurteilt mit Urteil vom 19. März 2004, BZR-Auskunft Nr. 7) und sich - jedenfalls aktenkundig - nicht wiederholt haben. Randnummer 97
  6. c)In die Bewertung des Bleibeinteresses des Klägers sind auch weitere persönliche Umstände des Klägers, u.a. seine persönlichen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Randnummer 98 Außer seinen Deutschkenntnissen (die allerdings beim Sprechen angesichts der undeutlichen Artikulation des Klägers nicht leicht zu erkennen sind) vermag der Kläger kaum nennenswerte Integrationsleistungen vorzuweisen. Zeiten, in denen der Kläger durch eigene Arbeit zum Lebensunterhalt beigetragen hat, lassen sich aus den Akten und den eingeholten Auskünften (Rentenversicherungsverlauf) kaum entnehmen. Ob der Kläger aktuell in der Lage wäre zu arbeiten, sei dahingestellt; die Ausländerbehörde der Beklagten hat die derzeit erteilten Duldungen – entgegen § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 80b Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative VwGO – mit der Nebenbestimmung versehen, Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme seien nicht gestattet. Randnummer 99 Der Kläger verfügte allerdings seit Ende 1996 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Seit seiner Asylantragstellung (Aufenthaltsgestattung) im Jahr 1994 hielt er sich rechtmäßig in Deutschland auf. Allerdings war die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. später Niederlassungserlaubnis entgegen der Annahme des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht Ausdruck seiner Integration in die deutschen Verhältnisse, sondern die gesetzliche Folge der Asylgewährung (ursprünglich § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.; später § 25 Abs. 1 und 2 Asyl[Vf]G). Ob diese nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Beklagten hätte widerrufen werden können, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung und den Flüchtlingsstatus des Klägers widerrufen hatte (Bescheid vom 3.6.2014), bedarf hier keiner Prüfung; die Beklagte hat diesen Weg nicht gewählt, sondern hat gegen den Kläger die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Somit hat das Gericht vom Bestehen einer Niederlassungserlaubnis bei Erlass der Ausweisungsverfügung auszugehen. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung rechtmäßig und sein Aufenthaltsrecht ohne zeitliche Befristung. Randnummer 100 Der Kläger hält sich nunmehr 25 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, davon die meiste Zeit rechtmäßig. Er lebt seit langem mit der deutschen Staatsangehörigen ... X... zusammen, wie sich aus den beiderseitigen Meldeanschriften und ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ergibt. Zwar hat diese Verbindung nicht das gleiche Gewicht wie ein eheliches Zusammenleben (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Jedoch werden die Bleibeinteressen in §§ 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 AufenthG bewusst nicht abschließend aufgezählt; im übrigen sind auch nach § 53 Abs. 2 AufenthG die sonstigen Bindungen eines Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 24 f.). Für die Festigkeit der Beziehung spricht allein schon deren lange Dauer. Wie die als Zeugin vom Berufungsgericht angehörte Frau ... X... angegeben hat, haben beide "gute und schlechte Zeiten zusammen durchgestanden", sind aber stets zusammen geblieben. Zwar konnte die Beziehung den Kläger nicht soweit stabilisieren, dass es ihm längerfristig möglich war, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dennoch ist diese Beziehung nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung für den Kläger und auch für Frau ... X... eines der wenigen kontinuierlichen, dem Kläger Halt gebenden und daher besonders gewichtigen Elemente seines (Privat-)Lebens. Randnummer 101 Weitere persönliche Beziehungen hat der Kläger im Bundesgebiet jedenfalls seit einigen Jahren wieder zu seinen Söhnen. Hierfür spricht neben deren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auch der Umstand, dass beide Söhne zur mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erschienen sind, obwohl sie nicht vom Gericht geladen worden waren. Aufgrund der Angaben des Klägers, der als Zeugin angehörten Frau ... X.. und der während der mündlichen Verhandlung zu beobachtenden Reaktionen der Söhne des Klägers ist das Gericht vom Bestehen regelmäßiger Kontakte zwischen dem Kläger und Frau ... X... einerseits und den beiden Söhnen des Klägers andererseits überzeugt; in diese Kontakte ist inzwischen auch die Freundin des älteren Sohnes mit einbezogen. Nach dem Eindruck des Gerichts sind die beiden Söhne und Frau ... X... die einzigen vertieften sozialen Beziehungen des Klägers. Neben der Notwendigkeit des Umgangs mit seiner Sucht und den daraus resultierenden Folgeerkrankungen besteht sein Leben aus diesen Beziehungen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei Rückkehr in den Iran ähnlich intensive und dauerhafte Kontakte schaffen könnte. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Revision zulassen hätte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), liegen nicht vor.

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