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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 105/18 Urteil Wettbewerbsverstoß: Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweil

Wettbewerbsverstoß: Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren Leitsatz 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck

verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Fortführung OLG Hamburg,

  1. September 2012, 3 U 53/11 , WRP 2013, 196 ; OLG Hamburg,
  2. Mai 2009, 3 U 191/08, MMR 2010, 178 und OLG Hamburg,
  3. Februar 2007, 5 U 189/06, WRP 2007, 675).
  4. Dem Anspruchsteller ist ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist.
  5. Ist es bereits bis zur Einreichung des Verfügungsantrages zu erheblichen Verzögerungen gekommen, die der Annahme der Dringlichkeit für sich genommen noch nicht entgegenstehen, dann ist die Dringlichkeitsvermutung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller einer Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung des Vortrags ohne hinreichend nachvollziehbare Gründe erst 5 ½ Wochen nach Einreichung des Verfügungsantrages nachkommt.
  6. Räumt das Gericht dem Antragsteller eine weiträumige Frist zur Ergänzung seines Verfügungsantrages ein, dann kann er sich nicht darauf verlassen, dass die Ausschöpfung der Frist stets als dringlichkeitsunschädlich angesehen wird. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
  7. Zivilkammer,
  8. Januar 2018, 315 O 348/17 Tenor Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom
  9. Januar 2018, Geschäfts-Nr. 315 O 348/17 , abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom
  10. September 2017 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Randnummer 2 Die Parteien sind konkurrierende Pharmaunternehmen. Die Antragstellerin vertreibt unter anderem das Arzneimittel N.® (Wirkstoff: FG.), welches zur Verkürzung der Dauer von Neutropenien sowie zur Verminderung der Häufigkeit neutropenischen Fiebers bei Patienten, die gegen eine maligne Erkrankung mit zytotoxischer Chemotherapie behandelt werden (Anlage ASt 1/Fachinformation). Die Antragsgegnerin vertreibt das Arzneimittel L. ® (Wirkstoff: LiFG.), das für die gleiche Indikation zugelassen worden ist (Anlage ASt 2/Fachinformation). Randnummer 3 In der Zeit vom
  11. Juni bis zum
  12. Juli 2017 fand in Berlin die
  13. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Senologie statt. Im Verlauf dieser Tagung wurde die Antragstellerin spätestens am
  14. Juli 2017 auf eine Werbekarte der Antragsgegnerin aufmerksam, die dort abgegeben wurde (Anlagen ASt 3, ASt 8 und ASt 9). Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  15. August 2017 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin hinsichtlich verschiedener dort verwendeter werblicher Angaben, unter Fristsetzung zum
  16. August 2017, 12.00 Uhr, abmahnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Angaben irreführend seien (Anlage ASt 5). Der telefonisch erfolgten Bitte der Antragsgegnerin, die Frist bis zum
  17. August 2017 zu verlängern, hat die Antragstellerin nur insoweit entsprochen, als die für den
  18. August 2017, 12.00 Uhr, gesetzte Frist bis zum
  19. August 2017, 24.00 Uhr, verlängert wurde. Mit Antwortschreiben vom
  20. August 2017 ließ die Antragsgegnerin hinsichtlich eines Teils der monierten Werbeangaben eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. Im Übrigen wurden die geltend gemachten Ansprüche jedoch zurückgewiesen (Anlage ASt 6). Die teilweise erfolgte Unterlassungsverpflichtungserklärung ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom
  21. August 2017 annehmen (Anlage ASt 7). Randnummer 5 Nachfolgend hat die Antragstellerin am
  22. August 2017 den vorliegenden Verfügungsantrag beim Landgericht Hamburg eingereicht. Randnummer 6 Am
  23. August 2017 erteilte die Kammer der Antragstellerin telefonisch einen Hinweis, der nach dem bei der Akte befindlichen Vermerk vom
  24. August 2017 dahin ging, dass der Verfügungsantrag derzeit unschlüssig sei. Relevante Teile der Verbindungsanlagen seien nicht hinreichend lesbar, z. B. die Fußnoten. Die verwendeten Fachbegriffe und Grafiken erschlössen sich nicht von selbst, seien also zu erläutern. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs werde weder begründet noch werde angegeben, warum es falsch sei. Zudem fehle die für den einseitigen Erlass erforderliche Anfangsglaubhaftmachung. Einer Stellungnahme werde bis zum
  25. September 2017 entgegen gesehen. Bei einem weiteren Telefonat am
  26. August 2017 teilten die Antragstellervertreter dem Gericht mit, dass noch vorgetragen werden solle, der entscheidende Mitarbeiter der Antragstellerin aber erst am Montag, den
  27. September 2017, aus dem Urlaub zurückkommen werde. Ein Schriftsatz werde dann kurzfristig erfolgen. Nachfolgend trugen die Antragstellervertreter sodann mit Schriftsatz vom
  28. September 2017 weiter vor. Randnummer 7 Nachfolgend erließ das Landgericht Hamburg antragsgemäß die Beschlussverfügung vom
  29. September 2017, mit der der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, Randnummer 8 für das Arzneimittel L. ® (Wirkstoff LiFG.) mit den folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen: Randnummer 9
  30. mit der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung Randnummer 10 - Einblendung der Werbung - Randnummer 11 und/oder Randnummer 12
  31. „LiFG.® - Der langwirksame glycoPEGylierte G-CSF mit der einzigartigen Molekülstruktur und charakteristischer Kinetik 2 “ Randnummer 13 und/oder Randnummer 14
  32. „Erhöhter Widerstand gegen Abbau durch Elastase“ Randnummer 15 und/oder Randnummer 16
  33. „Pharmakokinetisches Profil mit hoher Wirkstoffkonzentration im Nadir“ Randnummer 17 und/oder Randnummer 18
  34. mit der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung Randnummer 19 - Einblendung der Werbung - Randnummer 20 jeweils wie aus der ANLAGE ersichtlich. Randnummer 21 Hiergegen hat sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom
  35. November 2017 gewendet. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich des Verbots zu I.
  36. abgegeben (Anlage AG 8). Randnummer 22 Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihres Widerspruchs ausgeführt, dass schon kein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe durch ihr eigenes zögerliches Verhalten gezeigt, dass ihr die Sache nicht dringlich sei. Es liege aber auch kein Verfügungsanspruch vor, da die streitgegenständlichen Aussagen nicht irreführend seien. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, Randnummer 24 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, Randnummer 26 die einstweilige Verfügung vom
  37. September 2017 zu bestätigen. Randnummer 27 Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Dringlichkeitsvermutung nicht wiederlegt worden sei. Sie habe die Sache hinreichend zügig betrieben. Zudem seien die streitgegenständlichen Angaben irreführend. Randnummer 28 In der Widerspruchsverhandlung vom
  38. Januar 2018 haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer I.
  39. übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 29 Nachfolgend hat die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 30 die einstweilige Verfügung vom
  40. September 2017 im Übrigen aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 31 Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 32 die einstweilige Verfügung im Übrigen zu bestätigen. Randnummer 33 Mit Urteil vom
  41. Januar 2018 hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom
  42. September 2017 hinsichtlich der verbliebenen Ziffern I. 1., I. 3., I. 4., I.
  43. und II. bestätigt und der Antragsgegnerin auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Randnummer 34 Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung vom
  44. Juni 2018, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 36 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  45. Januar 2018, Az. 315 O 348/17 , abzuändern und die einstweilige Verfügung vom
  46. September 2017, Az. 315 O 348/17 , unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Randnummer 37 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom
  47. Februar 2019 Bezug genommen. B. Randnummer 41 Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. I. Randnummer 42 Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund, denn die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist durch das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin widerlegt worden.
  48. Randnummer 43 Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (st. Rspr. BGH, GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972, 976; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57; OLG Koblenz, GRUR 2011, 451, 452; OLG Celle, WRP 2014, 477, 478; KG, GRUR-RR 2015, 181, 182; OLG Stuttgart, WRP 2018, 369, Rn. 41). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grobfahrlässig nicht kennt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG,
  49. Auflage, 2019, UWG § 12 Rn. 3.15c). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und vorprozessualen Verhaltens geboten ( OLG Hamburg, WRP 2013, 196 , 198, juris Rn. 28 ). Randnummer 44 Die Bemessung des Zeitraums des zulässigen Zuwartens ist umstritten. Einige Oberlandesgerichte wenden starre Fristen an (vgl. dazu die Übersichten bei Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, UWG,
  50. Auflage, 2019, § 12 Rn. 3.15b; bei Harte/Henning/Retzer, UWG,
  51. Auflage, 2016, Anh. zu § 12 Rn. 917 ff.), wobei die Tendenz dieser Rechtsprechung dahin geht, für den Regelfall eine Frist von 1 Monat zugrunde zu legen. Randnummer 45 Es erscheint jedoch sachgerecht, stets eine Einzelfallwürdigung (unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit von Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung usw.) vorzunehmen (hierfür OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366, 367 OLG Hamburg, WRP 2007, 675 OLG Köln, GRUR 1993, 567 OLG Köln, GRUR 1993, 685; OLG Brandenburg, WRP 1998, 97). Randnummer 46 Die Entscheidungen des OLG Hamburg zu den zeitlichen Anforderungen an ein hinreichend zügiges Vorgehen des Anspruchstellers bewegen sich in einem Bereich von ca. 6 bis 8 Wochen zwischen der Kenntnis vom Rechtsverstoß und der Stellung des Verfügungsantrags, wobei dem Anspruchsteller ein umso zügigeres Handeln nach der Zurückweisung der Abmahnung abzuverlangen ist, wenn zwischen der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und dem Ausspruch der Abmahnung bereits viel Zeit vergangen ist. Randnummer 47 Ein Zeitraum von ca. 1 Monat von der Kenntnis bis zur Abmahnung zuzüglich weiterer 2 Wochen bis zum Verfügungsantrag ist als „noch“ nicht dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MMR 2010, 178, juris Rn. 77). Ein Zeitraum von 5 ½ Wochen absoluter Untätigkeit zwischen Kenntnis und Abmahnung und – bei fehlender Abmahnung – ein Zeitraum von 6 Wochen bis zur Einreichung des Verfügungsantrags sind aber bereits als dringlichkeitsschädlich angesehen worden (OLG Hamburg, MD (VSW) 2009, 766, juris Rn. 72 bzw. OLG Hamburg, WRP 2007, 675, 677, juris Rn. 19). Der Antragsteller muss zudem nach Zurückweisung der Abmahnung zügig vorgehen. Lässt er trotz zügiger Abmahnung nach deren Zurückweisung fast 1 Monat bis zur Einreichung des Verfügungsantrags vergehen, kann das dringlichkeitsschädlich sein (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366, juris Rn. 31 f.). Randnummer 48 Im Bereich der Heilmittelwerbung bewegt sich ein Zeitraum von ca. 6 Wochen zwischen dem Erhalt der angegriffenen Werbeunterlagen und der Abmahnung – auch mit Blick auf erhebliche Schwierigkeiten der im konkreten Fall zu beurteilenden inhaltlichen Fragen und angesichts eines in diesem Bereich im Interesse der ordentlichen Vorbereitung des Verfügungsverfahrens sachgerechten tendenziell großzügigeren Maßstabs – durchaus schon im „Grenzbereich zur verzögerlichen Behandlung“. Liegt dann zwischen der Abmahnung und der Einreichung des Verfügungsantrags ein weiterer Zeitraum von ca. 2 Wochen ist dies jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung noch nicht als dringlichkeitsunschädlich angesehen worden ( OLG Hamburg, WRP 2013, 196 , 199, juris Rn. 32 ).
  52. Randnummer 49 Hier liegen zwischen der Kenntniserlangung vom Wettbewerbsverstoß, welche spätestens am
  53. Juli 2017 erfolgt ist, und der Einreichung des Verfügungsantrags beim Landgericht am
  54. August 2018, 40 Tage, mithin fast 6 Wochen. Davon entfallen bereits 31 Tage, d. h. rund 4 ½ Wochen auf die Zeit zwischen der Kenntniserlangung der Antragstellerin und dem Ausspruch der Abmahnung am
  55. August 2017, ohne dass bei Berücksichtigung der vorliegend streitigen Punkte ersichtlich wäre, weshalb die Antragstellerin so lange bis zum Ausspruch der Abmahnung gebraucht hat. Hinzu kommt, dass die Parteien sich bereits in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu ihren auch hier maßgeblichen Konkurrenzprodukten befanden (Anlage AG 6). Randnummer 50 Hinzu kommt hier – anders als in den bereits entschiedenen o. g. Fällen – dass eine weitere Verzögerung zwischen der Einreichung des Verfügungsantrags am
  56. August 2017 und dem Erlass der vorliegenden Beschlussverfügung am
  57. September 2017 von insgesamt 5 ½ Wochen eingetreten ist, die jedenfalls zum Teil von der Antragstellerin zu vertreten ist. Zwar ist der Hinweis des Landgerichts, wonach der Verfügungsantrag noch unschlüssig sei, erst am
  58. August 2017, d. h. fast zwei Wochen nach Einreichung des Antrags, erfolgt. Die Antragstellerin hat jedoch die Ergänzung ihres Vorbringens erst mit Schriftsatz vom
  59. September 2017, d. h. 14 Tage (2 Wochen) nachdem dieser Hinweis erteilt worden war, vorgenommen. Randnummer 51 Dies erweist sich angesichts der bereits zuvor eingetretenen Verzögerungen, insbesondere der zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung vergangenen Zeit, bei der notwendigen Gesamtbetrachtung als zu lang. Wäre die Sache der Antragstellerin eilig gewesen, hätte sie den vom Landgericht angeforderten ergänzenden Vortrag mit der – wegen der schon lange zurückliegenden Kenntnis der streitigen Werbung – gebotenen Eile vorantreiben und den ergänzenden Vortrag unverzüglich halten müssen. Dies ist nicht geschehen, wobei hier offen bleiben kann, ob sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG überhaupt auf den vom Landgericht angegebenen Termin, den
  60. September 2017, bis zu dem der Vortrag zu ergänzen war, berufen könnte. Randnummer 52 Hinreichend nachvollziehbare Gründe, warum die Antragstellerin nicht unverzüglich weiter vorgetragen hat, sind nicht feststellbar. Soweit die Antragstellerin dazu ausgeführt hat, dass sich ein maßgeblicher Mitarbeiter noch im Urlaub befunden habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Umstand zu einer Verzögerung bei der Erstellung des ergänzenden Vortrags geführt hat bzw. führen musste. Die als Anlage ASt 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters Dr. S. vom
  61. September 2017 vermag dies nicht zu begründen. Randnummer 53 Mithin ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, so dass die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg hat. II. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6, 713 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.