Obsah (4)
Artikel 13Artikel 10Artikel 28Artikel 5Verordnung; Verkehrsverständnis für spezielle gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für ein Vitaminpräparat Leitsatz 1. Die VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung; HCVO) ist auf Produkte, die
Artikel 13Abs.
1 HCVOEWG_VO_1924_2006 Artikel 14 Absatz für den Nährstoff „Vitamin B12“ aufgenommenen Angabe „Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei“ gleichbedeutend.
(1)Randnummer 87 Allerdings hängt die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe i. S. v. Art.
Artikel 10Abs.
1 HCVO
Artikel 10
Absatz grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. WRP Jahr 2014 Seite WRP Jahr 2014 BECKRS Jahr LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, GRUR-RR Jahr 2014 Seite 507, GRUR-RR Jahr 2014 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, LebensmittelR, C 113, EL 160 März 2015, Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims,
- Lf. 07/13, Art. 5 Rn. 17 a bis 17 c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber,
- Lf. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 405, WRP Jahr 2012 413; Meisterernst, ZLR 2014, ZLR Jahr 2014 Seite 184, ZLR Jahr 2014 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, GRURPRAX Jahr 2012 Seite 476, GRURPRAX Jahr 2012 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, ZLR Jahr 2013 Seite 4 (ZLR Jahr 2013 12–ZLR Jahr 2013 15); Hagenmeyer, ZLR 2014, ZLR Jahr 2014 Seite 153; Schoene, GRUR-Prax 2014, GRURPRAX Jahr 2014 Seite 469). Randnummer 88 Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die – wie die hier in Rede stehende Angabe – in den Anwendungsbereich des Art.
Artikel 13Abs.
1 HCVO fallen, bestimmt Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen sollte. Randnummer 89 Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 53 – Lernstark; zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art.
Artikel 28HCVO angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl.
BGH, GRUR 2014, GRUR Jahr 2014 Seite 500, Rn. GRUR Jahr 2014 Seite 500 Randnummer 29 – Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings auch das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art.
Artikel 5Abs.
2 HCVOEWG_VO_1924_2006 Artikel 5 Absatz) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (Teufer, GRUR-Prax 2012, GRURPRAX Jahr 2012 Seite 476, GRURPRAX Jahr 2012 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, GRURPRAX Jahr 2014 Seite 469). Randnummer 90 Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (OLG Bamberg, LMuR 2014, LMUR Jahr 2014 Seite 94, LMUR Jahr 2014 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, EL 160 März 2015, Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 45 a; Teufer, GRUR-Prax 2012, GRURPRAX Jahr 2012 Seite 476, GRURPRAX Jahr 2012 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der EFSA ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 53 – Lernstark; vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, 20. Lf. 07/13, Art. 5 Rn. 17 b; Meisterernst, WRP 2012, WRP Jahr 2012 Seite 405, WRP Jahr 2012 413).
(2)Randnummer 91 Danach durfte die Beklagte die Angabe „Vitamin B12 und [...] unterstützen die [...] Blutbildung.“ nicht verwenden, weil diese Angabe nicht mit der nach Art. EWG_VO_957_2010 Artikel 1 i. V. m. der Anlage der VO (EU) Nr. 432/2012 in die Liste zulässiger Angaben gem. Art.
Artikel 13Abs.
1 HCVO für den Nährstoff „Vitamin B12“ aufgenommenen Angabe „Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei“ übereinstimmt, d. h. zumindest gleichbedeutend ist. Randnummer 92 Zwar besteht im Hinblick auf die Verwendung des Verbs „unterstützen“ in der streitgegenständlichen Werbeangabe statt des in der zugelassenen Angabe verwendeten Verbs „beitragen“ bei Zugrundelegung der aktuellen BGH-Rechtsprechung keine relevante Abweichung, denn der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag (vgl. BGH, GRUR 2016, 412, Rn. 56 – Lernstark). Randnummer 93 Der angesprochene Verkehr versteht die streitgegenständliche Angaben jedoch – zumindest auch – dahin, dass jeder der dort genannten beiden Nährstoffe für sich, d. h. auch der Nährstoff Vitamin B12, die Blutbildung insgesamt unterstütze. Tatsächlich wird jedoch von dem Nährstoff Vitamin B12 nur die Bildung eines (einzigen) Blutbestandteils, nämlich der roten Blutkörperchen, unterstützt. Werden jedoch – wie hier – die Wirkungen verschiedener Inhaltsstoffe zusammengefasst, dürfen den so zusammengefassten Nährstoffen nur Wirkungen zugeschrieben werden, bezüglich derer auch für jede einzelne Zutat eine Zulassung besteht (vgl. dazu auch „General principles on flexibility of wording for health-claims“/Anlage BK 6). Randnummer 94 Aus der vorliegenden Stellungnahme der EFSA im Verfahren über die Zulassung der Angabe „Folat trägt zur normalen Blutbildung bei“ ergibt sich, dass Folat nach dem zum Zulassungszeitpunkt vorliegenden Stand der Wissenschaft zur normalen Bildung von roten und weißen Blutkörperchen sowie der Blutplättchen beiträgt (Anlage K 9, S. 7, Ziff. 3.1.). Demgegenüber geht aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe „Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei“ hervor, dass Vitamin B12 nach den zum Zulassungszeitpunkt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen lediglich zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen beiträgt, Auswirkungen auf die normale Bildung weiterer Blutbestandteile sind dort hingegen nicht angesprochen (Anlage K 8). Randnummer 95 Schon danach kann nicht festgestellt werden, dass die EFSA es als – durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise – abgesichert erachtet hat, dass die Gabe von Vitamin B12 zu einer normalen Blutbildung (insgesamt) beiträgt. Vielmehr spricht der Umstand, dass der im Zulassungsverfahren vorgeschlagene Wortlaut der Claims „Vitamin B12 ist zur Blutbildung notwendig“ („vitamin B 12 (cyanocobalamin) is needed for blood formation“) bzw. „Vitamin B12 ist wichtig für die normale Blutfunktion“ („Vitamin B12 is important for normal blood function“; vgl. Appendix C der Anlage K 8), gerade nicht zugelassen worden ist, gegen ein erweitertes Verständnis des zugelassenen Claims. Gegen eine erweiterte Auslegung spricht auch, dass die EFSA auch insoweit Unterschiede gemacht hat, als sie im Hinblick auf den weiteren Nährstoff Folat die weitergehende Angabe „trägt zu einer normalen Blutbildung bei“ ausdrücklich zugelassen hat. Das spricht ebenfalls gegen eine Gleichbedeutung beider zugelassener Claims. dd) Randnummer 96 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die HCVO auf die vorliegende werbliche Angabe grundsätzlich anwendbar. Randnummer 97 Bei der streitgegenständlichen werblichen Angabe handelt es sich weder um zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind, noch um Angaben zu den besonderen nutritiven Eigenschaften der Produkte, noch um obligatorische, d. h. Pflichtangaben, die vom Anwendungsbereich der HCV ausgenommen wären (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV).
(1)Randnummer 98 Die HCVO ist auf die streitgegenständliche Bewerbung bilanzierter Diäten anwendbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Werbung gegenüber Laien als auch bezüglich der Werbung gegenüber Fachkreisen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1090, Rn. 54 – Innova Vital). Dem steht insbesondere nicht Art. 1 Abs. 5 HCVO entgegen, der auf verschiedene Regelungen des Gemeinschaftsrechts verweist. Soweit es in Art. 1 Abs. 5 HCVO heißt, dass die HCVO „unbeschadet“ der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht gelten solle, bringt der Europäische Gesetzgeber mit dieser Formulierung zum Ausdruck, dass die HCVO auf die von den genannten Richtlinien erfassten Produkte grundsätzlich anwendbar ist, allerdings nur soweit dort nicht in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben spezielle Tatbestände geregelt sind. Randnummer 99 Mithin ist die HCVO auf Produkte, die von den in Art. 1 Abs. 5 lit.
- a)bis lit.
- d)HCVO genannten Richtlinien erfasst werden, grundsätzlich anwendbar, jedoch nur soweit in den genannten Richtlinien und deren nationale Umsetzungsnormen nicht spezielle Regelungen getroffen wurden (Meisterernst/Haber, Lf. 11/2016, Art. 1, Rn. 82, 85; Meyer/Streinz/Meyer, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Auflage, 2012, Erl. Rn.15). (1.1) Randnummer 100 Im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende werbliche Angaben über „MF.“, d. h. über ein diätisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (sog. bilanzierte Diäten) ist Art. 1 Abs. 5 lit.
- a)HCVO einschlägig. Danach gilt die HCVO unbeschadet der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (nachfolgend: DiätRL = Diätrichtlinie), und unbeschadet weiterer Richtlinien, die über Lebensmittel erlassen werden, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind. Zudem sind im Hinblick auf die Anwendbarkeit der HCVO auch die nationalen Umsetzungsvorschriften, insbesondere die Regelungen der DiätV zu berücksichtigen. Randnummer 101 Da die in Art. 1 Abs. 5 lit.
- a)HCVO (noch) ausdrücklich genannte Richtlinie 89/398/EWG (DiätRL), und damit auch die in den Artt. 6 und 7 DiätRL enthaltenen Regelungen zur Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln zur besonderen Ernährung, bereits zum 9. Juni 2009 durch die Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (nachfolgend: DiätrahmenRL = Diätrahmenrichtlinie), ersetzt worden war, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verbreitung der hier streitgegenständlichen Gebrauchsinformation (Anlage K 4) im August 2015 nicht mehr auf die Regelungen von Artt. 6 und 7 DiätRL, sondern auf die entsprechenden Regelungen der DiätrahmenRL abzustellen, denn gemäß Art. 16 Abs. 2 DiätrahmenRL gelten Verweisungen auf die aufgehobene DiätRL als Verweisungen auf die DiätrahmenRL, und zwar nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der DiätrahmenRL. Danach entsprechen die Artt. 6 bzw. 7 DiätRL den Artt. 8 bzw. 9 der DiätrahmenRL. Randnummer 102 Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 und bei Erlass des vorliegenden Urteils am 17. Januar 2019 ist weiter zu berücksichtigen, dass die DiätrahmenRL zum 20. Juli 2016 aufgehoben und durch die VO (EU) Nr. 609/2013 ersetzt worden ist. Gemäß Art. 20 Abs. 1 dieser EU-Verordnung gelten Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte als Verweise auf diese EU-Verordnung. Nach ihrem Art. 22 Abs. 1 ist diese EU-Verordnung am 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Gemäß ihrem Art. 22 Abs. 2 gilt sie seit dem 20. Juli 2016, allerdings mit Ausnahme ihrer Artt. 11, 16, 18 und 19, die bereits ab dem 19. Juli 2013 Geltung erlangt haben. Randnummer 103 Nach den vorstehende Ausführungen zu den anwendbaren Nachfolgeregelungen der in Art. 1 Abs. 5 lit.
- a)HCVO genannten DiätRL waren zum Zeitpunkt der Verbreitung des streitgegenständlichen Produkts (Anlage K 4) im August 2015 die Artt. 8 und 9 DiätrahmenRL und zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2018 und der Berufungsentscheidung am 17. Januar 2019 Art. 9 Abs. 5 und 6 VO (EU) Nr. 609/2013 anwendbar. Diese Regelungen stehen einer Anwendbarkeit der HCVO auf die hier streitgegenständlichen werblichen Angaben nicht entgegen. (1.1.1) Randnummer 104 Die DiätrahmenRL trifft im Hinblick auf gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artt. 2 Abs. 2 Nr. 5, 13 Abs. 1 lit.
- a)HCVO keine gesonderten Regelungen, die der Anwendung der HCVO entgegenstehen könnten. Randnummer 105 Nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 DiätrahmenRL gehörte zu der Bezeichnung, unter der ein Erzeugnis verkauft wird, auch die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften. Randnummer 106 Selbst wenn es sich bei der zugelassenen Angabe „Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei“ (Anlage K 8) um eine solche besondere nutritive Eigenschaft des beworbenen Produkts handeln sollte, führt dies jedoch nicht dazu, dass die tatsächlich verwendete und davon – wie vorstehend ausgeführt – deutlich abweichende Angabe „Vitamin B12 unterstützt die Blutbildung“ als obligatorische Angabe nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 DiätrahmenRL anzusehen wäre. Es fehlt – wie vorstehend ausgeführt – an der notwendigen Identität oder zumindest Gleichbedeutung mit dem zugelassenen Health-Claim. (1.1.2) Randnummer 107 Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2018 und der Berufungsentscheidung am 17. Januar 2019 ist für die lebensmittelrechtliche Bewertung auf die einschlägigen Regelungen der VO (EU) Nr. 609/2013 abzustellen, insbesondere auf den dortigen Art. 9 Abs. 5 und 6, der seit dem 20. Juli 2016 gilt. Randnummer 108 Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 müssen die in Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 genannten Lebensmittel sämtlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Europäischen Union genügen. Die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 VO (EU) Nr. 609/2013 regelt den Anwendungsvorrang der Verordnung gegenüber anderen widersprüchlichen Bestimmungen des Lebensmittelrechts der Union. Im Einklang damit wird in Erwägungsgrund 28 der Verordnung ausdrücklich ausgeführt, dass die HCVO grundsätzlich anwendbar sei, sofern in der Verordnung selbst oder in den in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakten nichts anderes verfügt werde. Randnummer 109 Die VO (EU) Nr. 609/2013 ist nach Artt. 1 Abs. 1 lit. c), 2 Abs. 1 lit.
- g)VO (EU) Nr. 609/2013 auf die hier beworbenen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anwendbar. Der Umstand, dass die Kommission gemäß Art. 11 VO (EU) Nr. 609/2013 ermächtigt worden ist, delegierte Rechtsakte zu besonderen Anforderungen an die Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Bewerbung von den in Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 genannten Lebensmitteln, einschließlich der Zulassung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben, zu erlassen, erlaubt nicht den Schluss, dass solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bis zum Erlass bzw. der Anwendbarkeit solcher delegierten Rechtsakte unbeschränkt zulässig seien. Vielmehr gilt auch insoweit Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013. Zu den Regelungen des dort genannten Lebensmittelrechts der Union gehört auch die HCVO, so dass deren Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen sind. Randnummer 110 Gemäß Art. 9 Abs. 5 VO (EU) Nr. 609/2013 müssen die Kennzeichnung und Aufmachung sowie die Werbung für die Lebensmittel nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 Informationen über die angemessene Verwendung bieten und dürfen weder irreführend sein noch diesen Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken. Nach Art. 9 Abs. 6 VO (EU) Nr. 609/2013 stehen jedoch dem vorstehenden Art. 9 Abs. 5 VO (EU) Nr. 609/2013 zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen oder für bestimmte andere Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt sind, nicht entgegen. Da die tatsächlich verwendete streitgegenständliche Angabe nicht dem zugelassenen Health-Claim entspricht, ist sie zum einen als irreführend und zum anderen nicht als zweckdienliche Angabe oder Empfehlung anzusehen. (1.1.3). Randnummer 111 Im Hinblick auf die Bewerbung des hier streitgegenständlichen Produkts ist zudem die Ein-zelrichtlinie RL 1999/21/EG anwendbar, und zwar sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und des Erlasses der Berufungsentscheidung. Soweit dort spezielle Regelungen bezüglich der Bewerbung und Kennzeichnung von diätischen Lebensmitteln getroffen wurden, gehen diese den Vorschriften der HCVO vor (Meisterernst/Haber, Lf. 11/2016, Art. 1, Rn. 84). Randnummer 112 Nach Art. 4 Abs. 4 lit.
- c)RL 1999/21/EG umfasst die Kennzeichnung u. a. eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses. Randnummer 113 Bei der hier streitgegenständlichen Angabe handelt es sich jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht um eine wahrheitsgemäße Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt. (1.1.4) Randnummer 114 Weitere EU-Rechtsakte, die hinsichtlich Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke er-lassen worden wären und der Anwendung der HCVO entgegenstünden, sind nicht ersichtlich (Art. 1 Abs. 5 lit.
- a)2. Alt. HCVO). Auch aus den nationalen Umsetzungsvorschriften, insbesondere der DiätV, ergibt sich nicht, dass die HCVO auf die vorliegend streitgegenständlichen Angaben nicht anwendbar wäre. Weitere vorrangige Spezialvorschriften sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (1.1.5.) Randnummer 115 Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 ist zurzeit noch nicht anwendbar. Randnummer 116 Zwar sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) gemäß Art. 7, 11 Abs. 2 der Delegierten VO (EU) Nr. 2016/128 gänzlich unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt diese Verordnung jedoch noch nicht. Sie ist auch noch nicht analog anwendbar. Randnummer 117 Nach Art. 11 Abs. 1 ist die Delegierte VO (EU) Nr. 2016/128 zwar am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, nämlich am 22. Februar 2016 (vgl. Amtsblatt vom 2. Februar 2016). Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Delegierten VO (EU) Nr. 2016/128 gilt sie jedoch für Produkte der streitgegenständlichen Art erst ab dem 22. Februar 2019. Randnummer 118 Die Beklagte beruft sich schon jetzt auf die Übergangsregelung von Art. 21 der VO (EU) Nr. 609/2013. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das vorliegende Urteil vor dem 22. Februar 2019 verkündet wird.
(2)Randnummer 119 Auch nach dem nationalen Recht handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Angaben nicht um obligatorische Aussagen oder Darstellungen, die gemäß Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HCVO der Anwendung der HCVO entzogen wären. Randnummer 120 Zwar müssen auch nach § 21 Abs. 2 Ziff. 1 DiätV die Produkte den Hinweis „zur diätischen Behandlung von ...“ ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Le-bensmittel bestimmt sei, sowie nach § 21 Abs. 2 Ziff. 2 DiätV „eine Beschreibung der Eigen-schaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt“, enthalten. Die Beschreibung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 DiätV muss insbesondere den Arzt in die Lage versetzen, im Rahmen seiner ärztlichen Aufsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls zu welchen Zwecken und in welcher Art und Weise die bilanzierte Diät einzusetzen ist. Die Angaben müssen mithin dem wissenschaftlichen Niveau der ärztlichen Tätigkeit entsprechen (Zipfel/Rathke, § 21 DiätV, Rn. 13). Randnummer 121 Die Norm des § 21 Abs. 2 DiätV entspricht weitgehend den Regelungen zur Kennzeichnung in Art. 4 Abs. 4 RL 1999/21/EG. Auch insoweit ist jedoch festzustellen, dass die streitgegenständliche Angabe über den zugelassenen Health-Claim hinausgeht. Bei dieser Werbeaussage handelt es sich daher auch nicht um eine pflichtgemäße, nämlich zutreffende, Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt. Die streitgegenständliche Aussage ist somit keine Pflichtangaben in dem Sinne, dass sie die Indikation der jeweiligen Produkte beschreiben bzw. dass das jeweilige Produkt ihnen seine Zweckbestimmung verdankt.
- ee)Randnummer 122 Soweit die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Angabe auch deshalb für zulässig hält, weil sie das Produkt im Dezember 2013 gemäß § 4 a Abs. 1 DiätV gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt hat, ohne dass die Behörden Beanstandungen erhoben hätten, kann nicht festgestellt werden, dass dem Schweigen des BVL eine tatbestandliche Wirkung zukommt. Ein Verwaltungsakt, der diese Wirkung entfalten könnte, liegt nicht vor.
- ff)Randnummer 123 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es an der erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeit gemäß § 3 Abs. 1 UWG 2008 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 8, 3a UWG 2015 fehlt. Randnummer 124 Einzelne Marktverhaltensregelungen sind dahin auszulegen, dass Verstöße grundsätzlich geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit ist dann zu vermuten und nur ganz ausnahmsweise zu verneinen (BGH WRP 2015, 966 Rn. 25 – Fahrdienst zur Augenklinik). Dazu gehören alle Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern = UGP-Richtlinie), wie bspw. die Werbeverbote des HWG oder das JuSchG (BGH, WRP 2015, 1095, Rn. 16 – Abgabe ohne Rezept; BGH, GRUR 2016, 213, Rn. 20 – Zuweisung von Verschreibungen). Randnummer 125 Hier spielt es für die Spürbarkeit i. S. d. § 3a UWG 2015 keine Rolle, ob der Verstoß geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob der Verstoß geeignet ist, das durch das Verbot geschützte Verbraucherinteresse an der Gesundheit zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck der Vorschrift geht insoweit über den Schutz der Entscheidungsfähigkeit und -freiheit des Verbrauchers hinaus. Unerheblich ist, ob die betreffenden Regelungen auch von Verwaltungsbehörden durchgesetzt werden können und diese einen Ermessensspielraum besitzen (BGH GRUR 2010, 251 Rn. 20 – Versandkosten bei Froogle). Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob der Verletzer einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erzielen würde, da Rechtsverstöße nicht dadurch zulässig werden können, dass sie auch von Mitbewerbern begangen werden (vgl.Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Auflage, 2019, § 3a Rn. 1.102). Randnummer 126 Mithin handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbeangabe um eine unzulässige ge-sundheitsbezogene Angabe. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG 2008, §§ 8, 3a UWG 2015 i. V. m. Artt. 10 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 5, 13 HCVO begründet. III. Randnummer 127 Auch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten steht der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG 2008, 3a UWG 2015 i. V. m. Artt. 10 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 5, 13 HCVO nebst Zinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Randnummer 128 Das Abmahnschreiben vom 24. August 2015 (Anlage K 5) war aus den vorstehenden Gründen berechtigt. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch erweist sich jedoch nur in Höhe von € 984,00 nebst Zinsen als berechtigt. Zwar hat die Klägerin zutreffend einen Streitwert von € 20.000,00 angenommen. Es kann jedoch nicht eine 1,5 Gebühr, sondern lediglich eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Prüfung der Zulässigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe nicht um eine schwierige Angelegenheit. Randnummer 129 Danach berechnet sich die Höhe der berechtigten Abmahnkosten bei einem Streitwert von € 20.000,00 wie folgt: Randnummer 130 - 1,3 Gebühr nach § 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV € 964,00 - Telekommunikationspauschale nach § 2 Abs. RVG, Nr. 7002 VV € 20,00 - Summe € 984,00 Randnummer 131 Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 132 Auf die Berufung der Klägerin ist somit das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage – mit Ausnahme eines geringen Teils der Abmahnkosten samt Rechtshängigkeitszinsen – stattzugeben. IV. Randnummer 133 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der geringfügig überhöht geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hat keine höheren Kosten veranlasst. Randnummer 134 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. V. Randnummer 135 Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.