Betrug bei Betreibung eines MVZ durch Nichtberechtigte Orientierungssatz 1. Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) können wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt werden, wen
§ 95Abs.
1a SGB V erfüllte, an der M. GOB zu beteiligen. Dabei sollte sich der Arzt als Gesellschafter weitestgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte ausschließlich gemäß den Weisungen des Angeklagten Z. ausüben. Für diese Tätigkeit als „Strohmann“ sollte der jeweilige Arzt eine Vergütung erhalten, die seinen Aufwand und das mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundene Risiko kompensierte, sowie von sämtlichen unternehmerischen Risiken freigestellt werden. Randnummer 6 Zur Vorbereitung des Erwerbs der M. GOB GmbH über einen solchen „Strohmann“ gewährte der Angeklagte Z. dem Angeklagten Dr. F. in den Monaten Juni bis August 2013 zunächst Darlehen mit einer Gesamtvaluta in Höhe von EUR 218.000,00, um so ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen. Zur Sicherung der Darlehen vereinbarte der Angeklagte Z. mit dem Angeklagten Dr. F. im notariell beurkundeten Vertrag vom 27.09.2013 das unwiderrufliche Angebot auf Übertragung der Gesellschaftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH (sowie an weiteren MVZs) an die C&C GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten. In dem Vertrag verpflichtete sich die C&C GmbH zudem zur Beschaffung einer Bankbürgschaft über EUR 370.000,- zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung der M. GOB GmbH aus einem Praxiskaufvertrag. Weiterhin wurde dem Angeklagten Dr. F. für den Fall der Abtretung der Geschäftsanteile ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 180.000,-, ggf. durch Zuschüsse der C&C GmbH, garantiert und zugesichert, für weitere Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.000.000,00 mit dem Vermögen der C&C GmbH einzustehen. Die Darlehenssummen wurden in der Folgezeit an den Angeklagten Dr. F. ausgekehrt. Randnummer 7 Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte der Angeklagte Z. die vereinbarten Abtretungen der Gesellschaftsanteile an dem M. GOB in Anspruch nehmen. Dabei war sowohl den Angeklagten Z. als auch dem Angeklagten Dr. F. klar, dass weder der Angeklagte Z. noch die C&C GmbH
§ 95Abs. 1a SGB V erfüllten, weshalb eine Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB Gmb
H über einen „Strohmann“, der seinerseits
§ 95Abs.
1a SGB V erfüllte, erfolgen sollte. Randnummer 8 Über einen Unternehmensberater für Arztpraxen, den Zeugen V., fand der Angeklagte Z. zusammen mit Rechtsanwalt P. den Angeklagten D. , einem Vertragsarzt aus B1 bei H1, der sich bereit erklärte, sich für den Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH zu beteiligen. Randnummer 9 Dazu benannte die C&C GmbH mit Urkunde vom 26.02.2014 den Angeklagten D. als „Dritten“ im Sinne des notariell beurkundeten Vertrags vom 27.09.2013, der das Angebot auf Übertragung zunächst hinsichtlich 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH annahm. Der Angeklagte Z. finanzierte dem Angeklagten D. den Erwerb der Geschäftsanteile durch Gewährung eines Darlehens und gewährte diesem zudem eine Vergütung für seine Tätigkeit. Der Angeklagte D. wiederum verpflichtete sich, seine Gesellschafterrechte stets gemäß der Weisungen des Angeklagten Z. auszuüben und den ihm als Gesellschafter zustehenden Gewinn der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen. Weiterhin übernahm der Angeklagte D. gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, wurde jedoch im Innenverhältnis vom Angeklagten Z. von dem daraus resultierenden Haftungsrisiko sowie von sämtlichen sonstigen mit dem Erwerb der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundenen unternehmerischen Risiken freigestellt. Der Eintritt des Angeklagten D. als angeblicher Gesellschafter wurde dem Zulassungsausschuss für Ärzte -H. -,H. Str. ..., ... H., mit Schriftsatz vom 16.04.2014 angezeigt. Die Angeklagten verschwiegen jedoch, dass der Angeklagte D. nur vorgeschoben wurde und die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH tatsächlich dem Angeklagten Z. zustanden. Der Zulassungsausschuss für Ärzte -H. - genehmigte in seiner Sitzung vom 04.06.2014 den Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH mit Wirkung ab dem 01.03.
- Randnummer 10 Mit Eintrag in das Handelsregister vom 20.03.2014 wurde der Angeklagte Z. neben dem Angeklagten Dr. F. als weiterer Geschäftsführer der M. GOB GmbH bestellt. Randnummer 11 Der Angeklagte und nunmehr Minderheitsgesellschafter Dr. F. war in der Folgezeit als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH tätig und stützte den weiteren Geschäftsbetrieb. Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Abrechnung oder Bezahlung erbrachter Leistungen bestand, wurden für die M. GOB GmbH gegenüber den Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung H., H. Weg..., ... H. (im Folgenden: „KVH“), verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen, woraufhin die jeweiligen Mitarbeitern der KVH, nachdem sie die einzelnen Quartalsabrechnungen auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, für die Quartale 4/2014 bis 2/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnungen die jeweiligen Honorare an die M. GOB GmbH in Höhe von insgesamt EUR 929.352,29 € auskehrten. Randnummer 12 Der Angeklagte Z., nunmehr eingesetzt als Geschäftsführer der M. GOB GmbH, versuchte zur Steigerung der Umsätze der ihm gehörenden E.-Apotheke, über seine Handlungsbevollmächtigten Dr. K. und N. die bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte dazu zu drängen, Medikamente ausschließlich über die E.-Apotheke zu beziehen und Patienten mittels Vorlage von vorausgefüllten Formularen zu einer Bestellung ihrer Medikamente über die E.-Apotheke zu bewegen. Zudem nötigte der Handlungsbevollmächtigte Dr. K. die bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte, sogenannte „Kooperationsvereinbarungen“ zu unterzeichnen, nach denen sich die Ärzte im Wesentlichen verpflichteten, im Rahmen des Bezugs von Medikamenten mit der E.-Apotheke zusammenzuarbeiten. Durch diese und andere Maßnahmen, insbesondere „Praxisbegehungen“ durch die Handlungsbevollmächtigten N. und Dr. K. zur Kontrolle der Belieferung durch die E.-Apotheke, erreichte der Angeklagte Z., dass sich nach Übernahme der Kontrolle über die M. GOB GmbH über den Angeklagten D. die Umsätze der E.-Apotheke mit der M. GOB GmbH und der – ebenfalls vom Angeklagten Z. übernommen, hier nicht verfahrensgegenständlichen M. S. GmbH – vervielfachten. Randnummer 13 Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für das M. GOB nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden im Zeitraum vom 26.08.2014 bis 09.06.2015 von der E.-Apotheke Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH über die Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG bei der geschädigten T. Krankenkasse H., ... Chaussee..., ... H. (im Folgenden: „TK“) eingereicht und so die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V., über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen, wodurch der TK ein Gesamtschaden von EUR 156.863,20 entstand. Randnummer 14 Als der Angeklagte Dr. F. registrierte, dass der Angeklagte Z. – wie zuvor schon die GHD GmbH – nicht am Patientenwohl, sondern ausschließlich an der eigenen Gewinnmaximierung mittels der Lieferung hochpreisiger Medikamente durch die E.-Apotheke interessiert war und dafür die ärztliche Unabhängigkeit der bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärzte gefährdete, entschied er sich, Gegenwehr zu leisten und die über den Handlungsbevollmächtigten Dr. K. vorgelegte Kooperationsvereinbarung nicht zu unterzeichnen. Im Verlauf des Jahres 2015 eskalierte die Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. und es kam in den Gesellschafterversammlungen der M. GOB GmbH im April und Juni 2015 zu wechselseitigen Absetzungs- und Hausverbotserteilungsanträgen der beiden Angeklagten, die aufgrund der Mehrheitsverhältnisse (51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH hielt der Angeklagte D., der vom Angeklagten Z. kontrolliert wurde), zu einer Absetzung des Angeklagten Dr. F. als Geschäftsführer und ärztlichem Leiter der M. GOB GmbH führten. Randnummer 15 Der Angeklagte Dr. F. kündigte daraufhin den Gesellschaftsvertrag und übertrug mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 12.06.2015 und der Genehmigungserklärung vom 30.06.2016 die restlichen 49 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. unter erneuter Vorschiebung des Angeklagten D.. Der Angeklagte Dr. F. schied zum 30.06.2015 als Gesellschafter der M. GOB GmbH aus. Randnummer 16 Auch in der Zeit nach dem Ausscheiden des Angeklagten Dr. F. wurden Leistungen gegenüber der KVH und TK abgerechnet. Obwohl die Angeklagten D. und Z. wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. über den Angeklagten D. als „Strohmann“ entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden für die M. GOB GmbH gegenüber den Mitarbeitern der KVH verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen, woraufhin die jeweiligen Mitarbeiter der KVH, nachdem sie die einzelnen Quartalsabrechnungen auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, für die Quartale 3/2015 bis 4/2015 in Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnungen die jeweiligen Honorare an die M. GOB GmbH in Höhe von insgesamt EUR 556.166,88 auskehrten. Weiterhin wurden im Zeitraum vom 09.07.2015 bis 13.05.2016 von der E.-Apotheke Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH über die Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG bei der geschädigten TK eingereicht und so die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten Z. und D. beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V., über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen, wodurch der TK ein Gesamtschaden von EUR 171.168,36 entstand. Randnummer 17 Nach seinem Ausscheiden entschied sich der Angeklagte Dr. F., den Sachverhalt um die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. bei den Krankenkassen (A. N. und TK) sowie der Staatsanwaltschaft L1 anzuzeigen. In einem Vernehmungstermin mit Frau StA’in R. und KHK C. übergab er freiwillig einen Ordner mit beweiserheblichen Unterlagen, in denen sich u.a. eine E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 befand, mit der dieser gegenüber dem Ehepaar Dres. B., die Interesse an einer Einbringung ihrer Praxis in das MVZ zeigten, bestätigte, dass der Angeklagte Z. über den Angeklagten D. die Anteile an der M. GOB GmbH treuhänderisch hielt. Diese Aufklärungshilfe des Angeklagten Dr. F. führte zum hiesigen Strafverfahren; ohne die Strafanzeige und die Übergabe der Unterlagen durch den Angeklagten Dr. F. wäre es nach Überzeugung der Kammer nie zu einer Strafverfolgung der Angeklagten gekommen. Randnummer 18
- Überblick über die Beweiswürdigung Randnummer 19 Die Feststellungen zur Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. beruhen im Wesentlichen auf der bereits angesprochenen E-Mail des Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014, deren Inhalt durch die Aussagen der Zeugen P., soweit diese glaubhaft war, und Dr. B. sowie weiterhin durch die Angaben der Zeugen Dr. K., M.- S. und der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Dr. F. und die Einführung der diesbezüglichen Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft L1 über die Zeugen StA’in R. und KHK C. sowie seinen Gesprächen mit Mitarbeitern der TK über die Zeugen K1 und S und schließlich durch die zahlreichen im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere die Vertragswerke zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F., die Protokolle der Gesellschafterversammlungen und Stimmrechtsvollmachten, die das passive Verhalten des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH belegen, gestützt wird. II. Randnummer 20 Zur Person der Angeklagten hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 1 . Randnummer 21 Der 62jährige Angeklagte Z. wuchs in Süddeutschland auf und absolvierte sein Pharmaziestudium in T.. Im Jahr 1981 leistete er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Pharmazie studiert hatte und derzeit eine Apotheke betreibt, gemeinsam ein praktisches Jahr in M.. Im Jahr 1982 eröffnete der Angeklagte seine erste Apotheke in A. (S.- H.); ab dem Jahr 1983 betrieb er die S.-Apotheke sowie die C.-Apotheke in H.. Sodann übernahm der Angeklagte die E. Apotheke aus einem Insolvenzverfahren. Randnummer 22 Der Angeklagte Z. war nach seinen Angaben der erste Apotheker in Deutschland, der Zytostatika herstellte. Im Jahr 2008 gründete er die C&C GmbH und betrieb gleichzeitig als Einzelkaufmann die E.-Apotheke. Randnummer 23 Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde am 10.01.2013 vom Amtsgericht H.- A. wegen Unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung oder ohne Genehmigung der Kommission der europäischen Gemeinschaften oder des Rates der europäischen Union in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 02.02.2013 rechtskräftig. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 01.02.2015 wurde die Strafe mit Wirkung vom 09.04.2015 erlassen.
- Randnummer 24 Der 60jährige Angeklagte D. ist niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin in B1 (N.). Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 16, 23, 25 und 27 Jahren. Randnummer 25 Er wurde im Jahr 1959 in H1 geboren und wuchs in W. in der Nähe von H1 auf. Seine Schulzeit schloss er mit dem Abitur im Jahr 1977 ab. Nach Ableistung seines Zivildienstes als Sanitäter und einer längeren Wartezeit nahm er im Jahr 1986 ein Studium der Humanmedizin zunächst in G. (B.) auf, wechselte sodann an die Freien Universität B. und schließlich an die Universität H
- Da der Angeklagte während seines Studiums Vater wurde, verzögerte sich der Abschluss eines Studiums. Randnummer 26 Nach seinem Studium verbrachte er eineinhalb Jahre in der praktischen Ausbildung als „Arzt im Praktikum“ (AIP) in einem Krankenhaus in der Abteilung für innere Medizin. Sodann absolvierte er seine Zeit als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses und sodann in einer Praxis für Allgemeinmedizin. Seit dem Abschluss seiner medizinischen Ausbildung praktiziert der Angeklagte als niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin in B1 (N.). Der Beruf als Hausarzt bereitete dem Angeklagten immer Freude, auch da er diese Tätigkeit gut mit der Erziehung seiner vier Kinder in Einklang bringen konnte. Randnummer 27 Der Angeklagte D. ist unbestraft.
- Randnummer 28 Der 57jährige Angeklagte Dr. F. ist Facharzt für Innere und Onkologische Medizin und betreibt in R. bei H. eine Arztpraxis; zugleich ist er in Teilzeit bei den A. Kliniken in der O. angestellt. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder im Alter von 8, 12, 14, 16 und 25 Jahren. Randnummer 29 Der Angeklagte wurde im Jahr 1961 in B. geboren und zog in seinem zweitem Lebensjahr nach K. um. Im Jahr 1967 zog die Familie nach R. bei H., wo der Angeklagte die Schule besuchte um im Jahr 1981 die Schulzeit mit dem Abitur abschloss. Der Angeklagte musste keinen Wehrdienst ableisten und begann unmittelbar nach seiner Schulzeit ein Studium der Humanmedizin in H.. Im Anschluss an sein Studium verbrachte er ein Jahr in einer Reha-Klinik für onkologische und andere Erkrankungen. Danach arbeitete er im Krankenhaus L1 Süd und erwarb seinen Facharztabschluss für innere und onkologische Medizin, blieb jedoch weiterhin in R. wohnen. Im Jahr 2001 machte sich der Angeklagte mit einer eigenen Praxis in R. selbständig. Randnummer 30 Der Angeklagte verfügt zur Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 7.500,- aus seiner Tätigkeit bei den A. Kliniken und in Höhe von ca. EUR 5.000,- aus seinem Praxisbetrieb in R.. Von diesem Einkommen bedient er seine Schulden mit einem monatlichen Betrag in Höhe von EUR 4.500,- bis EUR 5.000,-. Randnummer 31 Der Angeklagte Dr. F. ist unbestraft.
- Randnummer 32 Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie der zu den einzelnen Angeklagten verlesenen Bundeszentralregisterauszüge vom 04.12.
- III. Randnummer 33 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 34
- Vortatgeschehen Randnummer 35 In den Jahren 2009/2010 baute der Angeklagte Dr. F. zusammen mit seinem Kollegen Dr. K2 aus B. einen Praxisverbund mit drei Einrichtungen auf. In der Strukturierungsphase dieses Praxisnetzwerkes kam es zu Schwierigkeiten, da ein Mitgesellschafter des Angeklagten Dr. F. wegen einer Gehirnmassenblutung für ein Jahr ausfiel und sein Kollege Dr. P1 ein halbes Jahr später beim Joggen im H. Volkspark verstarb. Infolgedessen wurde der Angeklagte Dr. F. in den Jahren 2010/2011 Alleingesellschafter des Praxiskonglomerats in B. und N. und trug die alleinige Verantwortung für insgesamt 50 Angestellte und nicht-ärztliche Mitarbeiter. Randnummer 36 Sodann begann der Angeklagte Dr. F., Medizinische Versorgungszentren im Großraum H. aufzubauen. Seine unternehmerischen Aktivitäten betrieb der Angeklagte Dr. F. mit den Gesellschaften M. S. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L1 unter HRB... ), M. O. B. GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... ) und der am 20.04.2012 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... eingetragenen Randnummer 37 M. G. O. B. GmbH („M. GOB GmbH“). Randnummer 38 Seine Stellung als Alleingesellschafter der drei Gesellschaften führte zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Da der Angeklagte Dr. F. das damit verbundene Risiko nicht mehr alleine tragen wollte, bemühte er sich um Mitgesellschafter. Nachdem sich Verhandlungen mit dem Klinikkonzern A. über eine Beteiligung wegen Bedenken des Krankenhausträgers zur rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligungsstruktur zerschlagen hatten, fand der Angeklagte Dr. F. mit der GHD G. GmbH Deutschland („GHD GmbH“) eine Gesellschaft, die bereit war, sich an einer M.-Struktur als Minderheitsgesellschafterin zu beteiligen. Infolgedessen übernahm die GHD GmbH an der M. S. GmbH einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 25.000,- €. Randnummer 39 Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH begehrte die GHD GmbH, die Standorte der M. GOB GmbH mit Zytostatika, d.h. hoch wirksamen und individuell für den jeweiligen Patienten zubereiteten Krebsmedikamenten, als Alleinversorger zu beliefern. Aufgrund des hohen Abgabepreises dieser Zytostatika ist die Stellung von Leistungserbringern als Alleinversorger von Zytostatika regelmäßig sehr lukrativ, so auch für die GHD. Infolge der Beteiligung an dem MVZ bestand die GHD nunmehr darauf, den in den MVZ beschäftigten Ärzten Dienstanweisungen zu erteilen, denen zufolge die Ärzte die Medikamente alleinig bei der GHD beziehen sollten. Der Angeklagte Dr. F. verweigerte die Erteilung einer solchen Dienstanweisung mit Hinweis auf die ärztliche Unabhängigkeit, was in Folge zu einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F. und der GHD GmbH führte. In diesem Verfahren klagte die GHD GmbH zunächst auf Einziehung der Geschäftsanteile an den MVZ und Absetzung von Dr. F. als Geschäftsführer. Dieser Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die GHD GmbH verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an dem MVZ an den Angeklagten Dr. F. gegen Zahlung einer Abfindung rückzuübertragen. Da der Angeklagte Dr. F. zu diesem Zeitpunkt die hierzu benötigte Liquidität nicht vorhalten konnte, suchte der Angeklagte nach einem externen Finanzierungsgeber. In diesem Zuge lernte er den Angeklagten Z. kennen. Randnummer 40 Der Angeklagte Z. gründete bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 22.07.2009 die Randnummer 41 C&C C. & C. P. GmbH („C&C GmbH“), Randnummer 42 deren Geschäftszweck die Herstellung parenteraler Infusionszubereitungen, Zytostatika sowie parenteraler Ernährung war. Der Angeklagte Z. war Geschäftsführer sowie seit dem 28.05.2010 alleiniger Gesellschafter der C&C GmbH. Parallel betrieb er seit dem 16.04.2002 als Einzelkaufmann die E.-Apotheke. Randnummer 43 Aufgrund der bereits beschriebenen großen Lukrativität der Herstellung und des Vertriebs von Zytostatika bemühte sich der Angeklagte Z., neue Absatzquellen für die von ihm hergestellten Zytostatika und für andere hochpreisige Medikamente zu erschließen. In diesem Zusammenhang kam er auf die Idee, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu erwerben oder sich an einem solchen zu beteiligen, um so unmittelbar Einfluss auf mögliche Verordnungsgeber von Zytostatika und anderen hochpreisigen Medikamenten zu erhalten und die entsprechenden Verschreibungen zugunsten der E.-Apotheke steuern zu können. In diesem Zuge erörterte er mit seinem Rechtsberater, dem Zeugen Rechtsanwalt P., damals Rechtsanwalt bei der medizinrechtlich spezialisierten Kanzlei „C1 C2“, Möglichkeiten, den Erwerb eines bzw. die Beteiligung an einem MVZ rechtlich umsetzen zu können. Dabei war sowohl dem Angeklagten Z. als auch Rechtsanwalt P. bewusst, dass aufgrund der Gesetzesänderung des § 95 Abs. 1a SGB V mit Wirkung zum 01.01.2012 es weder dem Angeklagten Z. noch der C&C GmbH als nichtärztlichem Leistungserbringer möglich war, sich als Gesellschafter an einem Medizinischen Versorgungszentrum zu beteiligen. Im Verlauf der Beratung wurde es für den Angeklagten Z. und Rechtsanwalt P. deutlich, dass es für den Angeklagten Z. keinen für ihn umsetzbaren legalen Weg gab, sich an einem MVZ zu beteiligen. So fehlte es dem Angeklagten Z. an Kapital, etwa ein zugelassenes Krankenhaus zu erwerben oder zu gründen; auch die Gründung eines an der medizinischen Versorgung zugelassenen gemeinnützigen Trägers kam nicht in Betracht. In diesem Zuge entwickelte der Angeklagte zusammen mit Rechtsanwalt P. die Idee, die gesetzlichen Vorgaben des § 95 Abs. 1a SGB V dergestalt zu umgehen, als dass der Angeklagte Z. über einen Arzt als „Strohmann“ Anteile an einem MVZ erwarb. Randnummer 44 Zur Umsetzung seines Tatplans gewährte der Angeklagte Z. zunächst über die C&C GmbH dem Angeklagten Dr. F., der sich, wie der Angeklagte Z. wusste, in einer schwierigen finanziellen Lage befand, zur Finanzierung des M. GOB unter anderem folgende Darlehen: Randnummer 45 - Darlehensvertrag vom 21.06.2013 über einen Betrag von 50.000,- €, - Darlehensvertrag vom 30.07.2013 über einen Betrag von 50.000,- €, - Darlehensvertrag vom 16.08.2013 über einen Betrag von 50.000,- € sowie - Darlehensvertrag vom 29.08.2013 über einen Betrag von 68.000,- €. Randnummer 46 Zur Sicherung dieser Darlehen vereinbarten der Angeklagte Dr. F. mit der vom Angeklagten Z. geführten C&C GmbH mit notariell beurkundeten Vertrag vom 27.09.2013 das auf 20 Jahre ab der Beurkundung befristete und unwiderrufliche Angebot der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH (und an weiteren MVZ) an die C&C GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten gemäß einem dem Vertrag als Anlage beigefügten Kauf- und Übertragungsvertrag. Randnummer 47 In dem Vertrag vom 27.09.2013 verpflichtete sich die C&C GmbH zudem zur Beschaffung einer Bankbürgschaft über 370.000,- € zur Absicherung der Kaufpreisverpflichtung der M. GOB GmbH aus einem Praxiskaufvertrag hinsichtlich einer vom Angeklagten Dr. F. erworbenen internistischen Praxis in H.- B.. Weiterhin wurde dem Angeklagten Dr. F. für den Fall der Abtretung der Geschäftsanteile ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 180.000,- € ggf. durch Zuschüsse der C&C GmbH garantiert und zugesichert, für weitere Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 1.000.000,- € mit dem Vermögen der C&C GmbH einzustehen. Die Darlehenssummen wurden in der Folgezeit an den Angeklagten Dr. F. ausgekehrt. Randnummer 48 Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte der Angeklagte Z. die angebotene Abtretung der Gesellschaftsanteile an dem M. GOB in Anspruch nehmen, um so sein Ziel einer Beteiligung an einem M. zu erreichen. Über den Zeugen V., einem Berater für Abrechnungsfragen von Arztpraxen, konnte der Angeklagte Z. zusammen mit Rechtsanwalt P. den Kontakt zum Angeklagten D. herstellen, der seinerseits als Vertragsarzt
§ 95Abs.
1a Satz 1 SGB V erfüllte. Der Angeklagte D. betrieb eine Praxis für Allgemeinmedizin in B1 bei H1 und klärte sich gegenüber dem Angeklagten Z. und Rechtsanwalt P. bereit, Anteile an der M. GOB GmbH zu übernehmen und „auf dem Papier“ die Funktion eines Gesellschafters auszuüben. Dabei war es sämtlichen Angeklagten, auch dem Angeklagten Dr. F., dem der beabsichtigte Eintritt des Angeklagten D. vorher mitgeteilt wurde, sowie Rechtsanwalt P., klar, dass der Angeklagte D. seine Gesellschafterrechte keinesfalls selbst ausüben werde, sondern sich hinsichtlich seiner Gesellschafterstellung vielmehr stets gemäß den Weisungen des Angeklagten Z. verhalten werde. Der Angeklagte Z. versprach dem Angeklagten D. wiederum, den für den Erwerb der Geschäftsanteile notwendigen Kaufpreis mittels der Gewährung eines Darlehens fremdzufinanzieren und ihn – den Angeklagten D. – von sämtlichen mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH verbundenen unternehmerischen Risiken freizustellen. Zudem sollte der Angeklagte D. für seine Stellung als Gesellschafter auf Geheiß des Angeklagten Z. eine angemessene Vergütung vom Angeklagten Z. erhalten, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte. Randnummer 49 2. Tatgeschehen Randnummer 50 a) Übertragung von 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH vom Angeklagten Dr. F. an den Angeklagten D. als „Strohmann“ Randnummer 51 Zur Umsetzung des Tatplans nahm der Angeklagte D. in einem ersten Schritt mit Urkunde vom 26.02.2014 des Notars Dr. W. K3 – nach Benennung durch die C&C GmbH - in H1 das Übertragungsangebot in Höhe von formal 51 % der Gesellschaftsanteile an der M. GOB GmbH an. Zu diesem Zweck wurde der Geschäftsanteil Nr. 1 des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH in Höhe von EUR 25.000,00 in zwei Geschäftsanteile in Höhe von EUR 12.750,00 (Geschäftsanteil Nr. 2) und in Höhe von EUR 12.250,00 (Geschäftsanteil Nr. 3) geteilt, und sodann der Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von EUR 12.750,00 an den Angeklagten D. übertragen. An dem Beurkundungstermin nahmen neben dem Angeklagten D. der Angeklagte Z. als Geschäftsführer der M. GOB GmbH sowie die Berater V. und Rechtsanwalt P. teil. Als Gegenleistung für den Erwerb des Anteils an der M. GOB GmbH entrichtete der Angeklagte D. an den Angeklagten Dr. F. einen Kaufpreis entsprechend dem Kauf- und Übertragungsvertrag, der dem Vertrag vom 27.09.2013 als Anlage beigefügt war, den der Angeklagten Z. dem Angeklagten D. im Wege eines Darlehens finanzierte. Der Angeklagte D. gab gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung H. eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung ab, gemäß der er für sämtliche Verbindlichkeiten der M. GOB GmbH gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung der Höhe nach unbegrenzt einstand. Der Angeklagte Z. stellte den Angeklagten D. jedoch im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken, die mit dem Eintritt als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbunden waren, auch dem Risiko aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft, frei. Weiterhin zahlte der Angeklagte Z. dem Angeklagten D. gemäß der Verabredung für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan eine angemessene Vergütung, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte D. gegenüber dem Angeklagten Z., den Gewinn aus seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen. Randnummer 52 Sämtliche Angeklagte sowie Rechtsanwalt P. wussten, dass Medizinische Versorgungszentren seit dem 01.01.2012 gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht mehr von Apothekern oder anderen nichtärztlichen Leistungserbringern wie Arzneimittelherstellerfirmen gegründet werden und diese somit auch keine Gesellschafter von Medizinischen Versorgungszentren sein durften, und dass – falls diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind – Medizinische Versorgungszentren nicht zulassungs- und damit auch nicht abrechnungsfähig waren. Zudem hatten sämtliche Angeklagte sowie Rechtsanwalt P. Kenntnis davon, dass die Übertragung der Geschäftsanteile des Angeklagten Dr. F. an der M. GOB GmbH an den Angeklagten D. als zugelassenen Vertragsarzt nur dazu diente, nach außen hin „auf dem Papier“ vorzuspiegeln, dass die M. GOB GmbH
§ 95Abs.
1a Satz 1 SGB V erfüllte. Weiterhin war sämtlichen Angeklagten sowie Rechtsanwalt P. klar, dass der Angeklagte D. gemäß der Absprache mit dem Angeklagten Z. keinerlei Interesse hatte, seine mit der Stellung als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbundenen Rechte selbst wahrzunehmen, sondern dass sich dieser vielmehr gegenüber dem Angeklagten Z. bereit erklärte hatte, seine Gesellschafterrechte an der M. GOB GmbH stets auf Geheiß des Angeklagten Z. auszuüben. Randnummer 53 Der Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter wurde dem Zulassungsausschuss für Ärzte -H. -,H. Str. ..., ... H., mit Schriftsatz vom 16.04.2014 angezeigt. Die Angeklagten verschwiegen jedoch, dass der Angeklagte D. gemäß der internen Absprache mit dem Angeklagten Z. seine Gesellschafterrechte nur auf dessen Geheiß ausüben werde und damit die Geschäftsanteile an dem M. GOB GmbH wirtschaftlich dem Angeklagten Z. zustanden. Der Zulassungsausschuss für Ärzte -H. - genehmigte in seiner Sitzung vom 04.06.2014, den Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter der M. GOB GmbH mit Wirkung ab dem 01.03.2014. Nach Eintritt des Angeklagten D. als Gesellschafter war der Angeklagte Dr. F. weiterhin als ärztlicher Leiter und Geschäftsführer der M. GOB GmbH tätig; der Angeklagte Z. wurde zum weiteren Geschäftsführer der M. GOB GmbH bestellt. Randnummer 54 Nach der Beteiligung des Angeklagten Z. an der M. GOB GmbH kam es zu einer deutlichen Umsatzsteigerung der dem Angeklagten Z. gehörenden E.-Apotheke sowohl hinsichtlich des Gesamtbetrags der Auszahlungen der TK an die E.-Apotheke als auch des Teils des Umsatzes, der auf Verordnungen entfiel, die von Ärzten der M. GOB GmbH ausgestellt wurden. Randnummer 55
- b)Abrechnungszeitraum 01.09.2014 bis 30.06.2015 Randnummer 56 Obwohl die Angeklagten wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für die M. GOB GmbH nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V) aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. entfallen waren und kein Anspruch auf Abrechnung und Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden – wie sämtliche Angeklagten wussten – für das M. GOB gegenüber den instruierten Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigung H., H. Weg..., ... H. („KVH“), verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung ausdrücklich erklärt, dass sämtliche abgerechneten Leistungen entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht worden seien und insofern auch jedenfalls konkludent erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für das M. GOB würden weiterhin vorliegen. Diese Quartalsabrechnungen wurden entweder auf Veranlassung des Angeklagten Dr. F. von gutgläubigen Ärzten der M. GOB GmbH als Tatwerkzeuge (Quartal 2/2015) oder vom Angeklagten Dr. F. selbst (Quartale 3/2014 und 1/2015) unterzeichnet. Randnummer 57 Gleichzeitig wurden gegenüber der TK, verschiedene in der E.-Apotheke des Angeklagten Z. eingelöste Verordnungen der M. GOB GmbH in Rechnung gestellt.. Im Rahmen des Abrechnungsvorgangs gab die E.-Apotheke das verordnete Mittel an den jeweiligen Patienten ab und bedruckte die Verordnung entsprechend. Danach wurden die Verordnungen zunächst gesammelt und ca. zweimal monatlich durch gutgläubige Mitarbeiter der E.-Apotheke als Tatwerkzeuge oder durch den Angeklagten Z. selbst an das Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG, ..., ... O. übermittelt, die ihrerseits aus den Verordnungen Datensätze und maschinell erzeugte Kopien der Verordnungen, sogenannte Images, erstellten und anschließend an die TK übersandte. Randnummer 58 Sowohl die Sammelerklärungen gegenüber der KVH als auch die Verordnungen gegenüber der TK wurden mit dem Wissen der Angeklagten eingereicht, dass ein Verstoß gegen das in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V verankerte Verbot der Beteiligung von Apothekern bzw. nichtärztlichen Leistungserbringern an Medizinischen Versorgungszentren vorlag und deshalb die Beträge nicht erstattungsfähig waren. Des Weiteren wirkten die Angeklagten in der Absicht zusammen, sich durch die Auszahlungen der TK und KVH eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Der Angeklagten Z. profitierte von den Auszahlungen an die von ihm inhabergeführten E.-Apotheke sowie der Abführung des Gewinns der M. GOB GmbH durch den Angeklagten D. als „Strohmann“, der Angeklagte Dr. F. erhielt als Gesellschafter der M. GOB GmbH Gewinnausschüttungen, die sich wiederum im Wesentlichen aus den Auszahlungen durch die Krankenkassen an die M. GOB GmbH speisten, sowie von seinem Jahresgehalt als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH und der Angeklagte D. erhielt seinen Anteil an den rechtswidrigen Auszahlungen in Gestalt der Zahlungen des Angeklagten Z. für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan. Randnummer 59 Im Einzelnen: Randnummer 60
- aa)Fälle 1 bis 3 der Anklage (Kassenärztliche Vereinigung H.) Randnummer 61 In den Fällen 1 bis 3 setzten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH aufgrund der entsprechenden Sammelerklärungen, nachdem sie diese einzeln auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, irrtumsbedingt – wie von den Angeklagten beabsichtigt – für die Quartale 4/2014 bis 2/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit und Abrechnungsfähigkeit der abgegeben Sammelerklärungen einen Gesamtbetrag von 929.352,29 € fest und veranlassten die Überweisung der Beträge auf das auf den Namen „G.- O. B.“ geführte Konto bei der D. A.- u. Ä. Bank H., IBAN:... /BIC:... , wodurch der KVH ein entsprechender Schaden entstanden ist. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch die M. GOB GmbH erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge festgesetzt und überwiesen: Randnummer 62 - Fall 1: aufgrund der von dem Angeklagten Dr. F. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 13.01.2015 und 14.01.2015 für das 4. Quartal 2014 mit Honorarbescheid vom 21.05.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 315.882,07 €, Randnummer 63 - Fall 2: aufgrund der von dem Angeklagten Dr. F. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 10.04.2015, 17.04.2015 und 15.05.2015 für das 1. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 20.08.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 306.087,24 €, und Randnummer 64 - Fall 3: aufgrund der auf Veranlassung des Angeklagten Dr. F. von anderen gutgläubigen Ärzten (Dr. J. S1 und S. P2) des M. unterzeichneten Sammelerklärungen vom 14.07.2015, 17.07.2015 und 22.07.2015 für das 2. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 19.11.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 307.382,98 €. Randnummer 65
- bb)Fälle 6 bis 15 der Anklage (T. Krankenkasse) Randnummer 66 In den Fällen 6 bis 15 wurden zudem in der Zeit vom 26.08.2014 bis 09.06.2015 die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt des M. GOB, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG vorzunehmen. Randnummer 67 Dazu wurden die von der TK über die AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG übermittelten Datensätze und Rechnungen zunächst von den zuständigen Mitarbeitern der TK gesichtet, aber die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen noch nicht im Einzelnen inhaltlich geprüft. Die jeweiligen Mitarbeiter der TK nahmen dann innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung die Auszahlung auf das Konto der AVN V. bei der a. Bank D., IBAN... vor. Dabei hatten die jeweiligen Mitarbeiter der TK bei der Veranlassung der Auszahlung des Rechnungsbetrags zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen rechtmäßig und abrechenbar waren. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der TK vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch Ärzte der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Bei Auffälligkeiten nahmen die jeweiligen Mitarbeiter der TK – oftmals der Auszahlung zeitlich nachgelagert – eine vertiefte inhaltliche Prüfung der einzelnen Verordnungen vor, die – soweit der Rechnungsbetrag zuvor schon ausgezahlt wurde – in einen Rückforderungsbescheid gegenüber der E.-Apotheke und zumeist in eine Aufrechnung gegen Forderungen der E.-Apotheke aus neuen Einreichungen mündete. Insgesamt entstand der TK durch die Auszahlungen an die E.-Apotheke über die AVN V. ein Gesamtschaden von 156.863,20 € . Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge überwiesen: Randnummer 68 Fall Ausstellungsdatum Medikament Auszahlungsbetrag 6 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.09.2014 und Auszahlungsdatum am 12.09.2014 26.08.2014 Pertuzumab 420 mg 3.201,28 EUR 26.08.2014 Trastuzumab 420 mg 2.233,31 EUR 26.08.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 86,17 EUR 5.520,76 EUR 7 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 13.10.2014 und Auszahlungsdatum am 15.10.2014 01.09.2014 Oxaliplatin 180 mg 569,99 EUR 01.09.2014 Oxaliplatin 205 mg 636,91 EUR 01.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR 01.09.2014 EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 73,76 EUR 01.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 01.09.2014 MCP ratiopharm SF 10mg/2ml Inj.Lsg. Ampullen 5,35 EUR 01.09.2014 2 x Folinsäure 480 mg 236,84 EUR 01.09.2014 Fluorouracil 2900 mg 245,85 EUR 01.09.2014 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 01.09.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 01.09.2014 2 x Fluorouracil 420 mg 217,98 EUR 01.09.2014 2 x Fluorouracil 1000 mg 189,61 EUR 01.09.2014 5-Fluorouracil 8600 mg 268,07 EUR 02.09.2014 Oxaliplatin 100 mg 355,82 EUR 02.09.2014 2 x Folinsäure 390 mg 208,55 EUR 02.09.2014 Fluorouracil 2000 mg 243,43 EUR 02.09.2014 2 x 5-Fluorouracil 750 mg 188,22 EUR 08.09.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 08.09.2014 TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 10,56 EUR DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 12,91 EUR 08.09.2014 ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 67,57 EUR RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat 13,03 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 83,85 EUR 11.09.2014 Remicade 400 mg 3.447,19 EUR 15.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR 15.09.2014 EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 73,76 EUR 15.09.2014 2 x Folinsäure 420 mg 217,98 EUR 15.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 15.09.2014 2 x Folinsäure 480 mg 236,84 EUR 15.09.2014 Fluorouracil 2900 mg 134,13 EUR 15.09.2014 2x Fluorouracil 1000 mg 189,61 EUR 15.09.2014 Fluorouracil 2540 mg 133,17 EUR 15.09.2014 Oxaliplatin 205 mg 636,91 EUR 15.09.2014 Oxaliplatin 180 mg 569,99 EUR 16.09.2014 Fluorouracil 2000 mg 131,72 EUR 16.09.2014 Oxaliplatin 100 mg 355,82 EUR 16.09.2014 2 x 5-Fluorouracil 750 mg 188,22 EUR 16.09.2014 2 x Folinsäure 390 mg 208,55 EUR 17.09.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 192,34 EUR 18.09.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 18.09.2014 ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 135,14 EUR DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 25,82 EUR 18.09.2014 Trastuzumab 420 mg 2.238,08 EUR 18.09.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 25.09.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 25.09.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 29.09.2014 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 29.09.2014 5-Fluorouracil 8600 mg 268,12 EUR 29.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 29.09.2014 Oxaliplatin 180 mg 569,99 EUR 19.481,19 EUR 8 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... und Auszahlungsdatum am 17.11.2014 15.09.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 189,75 EUR 17.09.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 192,34 EUR 18.09.2014 Remicade 535 mg 5.133,01 EUR 23.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR 29.09.2014 2 x Folinsäure 420 mg 217,98 EUR 29.09.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 30.09.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 30.09.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 30.09.2014 Oxaliplatin 100 mg 355,82 EUR 30.09.2014 Fluorouracil 2000 mg 243,43 EUR 30.09.2014 2 x Fluorouracil 750 mg 188,22 EUR 30.09.2014 2 x Folinsäure 390 mg 208,55 EUR 01.10.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 86,17 EUR 06.10.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR 06.10.2014 EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 73,76 EUR 06.10.2014 2 x Fluorouracil 1000 mg 189,61 EUR 06.10.2014 2 x Folinsäure 236,84 EUR 06.10.2014 Oxaliplatin 205 mg 636,91 EUR 07.10.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 07.10.2014 Trastuzumab 420 mg 2.238,07 EUR 09.10.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 09.10.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 09.10.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 09.10.2014 Remicade 435 mg 3.651,80 EUR 14.10.2014 ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 60,34 EUR 14.10.2014 Fluorouracil 2000 mg 243,43 EUR 14.10.2014 Folinsäure 390 mg 99,27 EUR 15.10.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 15.10.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 89,45 EUR 15.10.2014 2 x Folinsäure 420 mg 103,99 EUR 15.10.2014 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 15.10.2014 Oxaliplatin 180 mg 569,99 EUR 16.10.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 12,91 EUR 16.10.2014 TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 10,56 EUR ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 67,57 EUR RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat 13,03 EUR 16.10.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 20.10.2014 DEXA 8 mg Injekt Jenapharm Ampullen 8,94 EUR 20.10.2014 2 x Fluorouracil 1000 mg 189,61 EUR 20.10.2014 Fluorouracil 2900 mg 245,85 EUR 20.10.2014 2 x Folinsäure 480 mg 236,84 EUR 21.10.2014 Folinsäure 390 mg 99,27 EUR 21.10.2014 Fluorouracil 4000 mg 248,80 EUR 22.10.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 23.10.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 28.10.2014 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 28.10.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 29.10.2014 Oxaliplatin 180 mg 569,99 EUR 29.10.2014 2 x Folinsäure 217,98 EUR 29.10.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 29.10.2014 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 29.10.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 28.560,25 EUR 9 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.12.2014 und Auszahlungsdatum am 15.12.2014 30.10.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 30.10.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 06.11.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 06.11.2014 TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 10,56 EUR ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 67,57 EUR RANITIC Injekt Infusionslösungskonzentrat 13,03 EUR 06.11.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 12,91 EUR 06.11.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 12.11.2014 DEXA 8 mg Injekt Jenapharm Ampullen 8,94 EUR ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 12.11.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 12.11.2014 Fluorouracil 2540 mg 245,18 EUR 12.11.2014 Oxaliplatin 180 mg 570,59 EUR 12.11.2014 2 x Folinsäure 420 mg 217,98 EUR 13.11.2014 Remicade 435 mg 3.857,24 EUR 13.11.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 13.11.2014 Paclitaxel 160 mg 418,27 EUR 17.11.2014 Remicade 270 mg 2.542,12 EUR 17.11.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 18.11.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 18.11.2014 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 20.11.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 20.11.2014 Paclitaxel 160 mg 418,29 EUR 15.399,49 EUR 10 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.01.2015 und Auszahlungsdatum am 15.01.2015 26.11.2014 2 x Folinsäure 217,98 EUR 26.11.2014 Fluorouracil 2540 mg 245,18 EUR 26.11.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 26.11.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 26.11.2014 Oxaliplatin 180 mg 570,59 EUR 27.11.2014 Paclitaxel 160 mg 421,34 EUR 27.11.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 01.12.2014 Remicade 270 mg 2.624,43 EUR 04.12.2014 Paclitaxel 160 mg 421,34 EUR 04.12.2014 SANCUSO 3,1 mg/24 Stunden transdermale Pflaster 96,17 EUR 09.12.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 09.12.2014 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 10.12.2014 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 10.12.2014 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 10.12.2014 2 x Folinsäure 420 mg 217,98 EUR 10.12.2014 CAPECITABIN medac 500 mg Filmtabletten 138,25 EUR 10.12.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,73 EUR 15.12.2014 Oxaliplatin 150 mg 500,13 EUR 15.12.2014 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,37 EUR 15.12.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 18.12.2014 Remicade 435 mg 4.227,04 EUR 29.12.2014 Remicade 270 mg 2.418,99 EUR 18.672,31 EUR 11 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.02.2015 und Auszahlungsdatum am 18.02.2015 30.12.2014 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 30.12.2014 Remicade 535 mg 4.597,13 EUR 30.12.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,91 EUR 30.12.2014 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 12,91 EUR ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung 67,57 EUR TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 10,56 EUR 30.12.2014 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 07.01.2015 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 86,40 EUR 07.01.2015 2 x Folinsäure 218,03 EUR 07.01.2015 2 x Fluorouracil 850 mg 188,78 EUR 07.01.2015 Fluorouracil 2540 mg 244,88 EUR 08.01.2015 Remicade 325 mg 2.747,71 EUR 08.01.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 20.01.2015 Trastuzumab 420 mg 2.231,77 EUR 20.01.2015 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 22.01.2015 Remicade 325 mg 2.747,71 EUR 21.813,14 EUR 12 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.03.2015 und Auszahlungsdatum am 17.03.2015 29.01.2015 Remicade 435 g 3.651,80 EUR 10.02.2015 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 10.02.2015 Pertuzumab 420 mg 3.206,04 EUR 11.02.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 11.02.2015 Remicade 475 mg 4.596,99 EUR 19.02.2015 Remicade 325 mg 2.815,58 EUR 23.02.2015 Remicade 270 mg 2.295,59 EUR 25.02.2015 Remicade 475 mg 3.980,51 EUR 25.02.2015 Remicade 535 mg 5.081,84 EUR 25.02.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 27.875,99 EUR 13 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 13.04.2015 und Auszahlungsdatum am 14.04.2015 25.02.2015 Remicade 266 mg 2.262,72 EUR 25.03.2015 REMICADE 100 mg 3.274,98 EUR 25.03.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 5.545,64 EUR 14 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 11.05.2015 und Auszahlungsdatum am 15.05.2015 01.04.2015 Remicade 100 mg 3.364,04 EUR 07.04.2015 MCP ratiopharm SF 10mg/2ml Inj.-Lsg.Ampullen 5,38 EUR 07.04.2015 5-Fluorouracil 860mg 90,77 EUR 08.04.2015 Paclitaxel 250 mg 580,62 EUR 08.04.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 08.04.2015 5-Fluorouracil 860mg 90,77 EUR 08.04.2015 EMEND 125 mg/80 mg Hartkapseln 74,76 EUR 08.04.2015 DEXAHEXAL 4 mg/1 ml Injektionslösung 7,15 EUR ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 5,56 EUR 09.04.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 09.04.2015 Remicade 100 mg Remicade 270 mg 2.352,08 EUR 09.04.2015 5-Fluorouracil 860mg 90,77 EUR 10.04.2015 5-Fluorouracil 860mg 90,77 EUR 14.04.2015 Trastuzumab 420 mg 2.231,76 EUR 14.04.2015 Pertuzumab 420 mg 3.106,87 EUR 14.04.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 5,56 EUR 20.04.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 20.04.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 27.04.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,28 EUR 13.062,85 EUR 15 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.06.2015 und Auszahlungsdatum am 12.06.2015 04.05.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 18.05.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 18.05.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 26.05.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 26.05.2015 ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 931,58 EUR Randnummer 69
- c)Zunehmende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. Randnummer 70 Spätestens seit Beginn des Jahres 2015 kam es zu einer zunehmenden Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z.. Der Angeklagte Dr. F. war enttäuscht über die Bemühungen des Angeklagten Z., auf das Verordnungsverhalten der Ärzte der M. GOB GmbH dergestalt Einfluss zu nehmen, als dass diese dazu angehalten wurden Verordnungen der M. GOB GmbH ausschließlich bei der E.-Apotheke einzulösen und auch entsprechend auf die Patienten einzuwirken. Insbesondere hochpreisige Zytostatika, die individuell für die jeweiligen Patienten zubereitet und „just-in-time“ für die Verabreichung beim Patienten in die Praxis der M. GOB GmbH angeliefert wurden, sollten exklusiv durch die E.-Apotheke geliefert werden. Um das gewünschte Ergebnis hinsichtlich der Verordnungsverhaltens der Ärzte der M. GOB GmbH zu erreichen, bediente sich der Angeklagte Z. seiner Handlungsbevollmächtigten, den Zeugen N. und Dr. K.. Der Zeuge N., der dem Angeklagten als Geschäftsführer nachfolgte und bis kurz nach dem Beginn der Hauptverhandlung Geschäftsführer der M. GOB GmbH war, war vorwiegend für kaufmännische Themen zuständig, während der Zeuge und Arzt Dr. K. als Handlungsbevollmächtigter der M. GOB GmbH im Wesentlichen die Aufgabe habe, den Angeklagten Z. in seiner Funktion als Geschäftsführer hinsichtlich der Kommunikation mit den Ärzten zu unterstützten. Da Dr. K. selbst Mediziner war, oblag ihm die Kommunikation von Entscheidungen des Angeklagten Z. gegenüber den Ärzten der M. GOB GmbH „auf Augenhöhe“. In diesem Zusammenhang drängte der Zeuge Dr. K. die Ärzte der M. GOB GmbH, sogenannte „Kooperationsvereinbarungen“ i.S.d. § 11 Abs. 2 ApoG zu unterzeichnen. In diesen Vereinbarungen verpflichteten sich die jeweiligen Ärzte im Wesentlichen, im Rahmen des Bezugs von Medikamenten mit der E.-Apotheke zusammenzuarbeiten. Der Zeuge N. wiederum kontrollierte im Rahmen von „Praxisbegehungen“ und „Mitarbeiterinformationen“ den faktischen Bezug von Medikamenten, insbesondere Zytostatika, über die E.-Apotheke. Randnummer 71 In einem Gespräch am 15.01.2015 zwischen den Angeklagten Z. und Dr. F. sowie den Zeugen N., Dr. K. bei Rechtsanwalt P. unterzeichnete der Angeklagte Dr. F. eine Kooperationsvereinbarung seitens der M. S. GmbH. Im Folgenden forderte der Zeuge Dr. K. den Angeklagten Dr. F. dazu auf, als ärztlicher Leiter der M. GOB GmbH ebenfalls eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen. Der Angeklagte Dr. F. hatte seinerseits erhebliche Bedenken an der berufsrechtlichen Zulässigkeit der Kooperationsvereinbarung, da diese aus seiner Sicht die ärztliche Therapiefreiheit wesentlich beeinträchtige, und beauftragte im Anschluss an die Besprechung vom 15.01.2015 seine Rechtsanwältin, die Zeugin R1, die Kooperationsvereinbarung rechtlich zu überprüfen. Seine Bedenken kommunizierte der Angeklagte Dr. F. offen mit den in den M. beschäftigten Ärzten. Mit E-Mails vom 23.02.2015 und 26.02.2015 forderte Dr. K. den Angeklagten Dr. F. unter Fristsetzung erneut zur Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung für die M. GOB GmbH auf. Mit Schreiben vom 24.03.2015 erklärte der Angeklagte Dr. F. gegenüber dem Angeklagten Z., dass er die Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der M. S. GmbH für nichtig halte, und forderte den Angeklagten Z. als Geschäftsführer der M. S. GmbH dazu auf, sich hinsichtlich der M. S. GmbH von der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung zu lösen. Randnummer 72 Mit Schreiben vom 22.05.2015 kündigte der Angeklagte Dr. F. den Gesellschaftsvertrag der M. S. GmbH aus wichtigem Grund. Der Angeklagte Z. bestätigte in seiner Funktion als Geschäftsführer nach „Rücksprache mit dem Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft“, dem Angeklagten D., die Kündigung des Angeklagten Dr. F. und forderte diesen „in Abstimmung mit dem Hauptgesellschafter D.“ dazu auf, die Geschäftsanteile an der M. S. GmbH unverzüglich an den Gesellschafter D. zu übertragen. Randnummer 73 In den parallel laufenden Gesellschafterversammlungen der M. S. GmbH und M. GOB GmbH vom 24.04.2015 ließ sich der Angeklagte D. durch Rechtsanwalt Dr. H. W. vertreten. Mit dem durch Rechtsanwalt W. für den Angeklagten D. ausgeübten Mehrheitsstimmrecht berief die Gesellschafterversammlung der M. S. GmbH und M. GOB GmbH zunächst Rechtsanwalt P. zum Versammlungsleiter und berief sodann den Angeklagte Dr. F. sowohl als Geschäftsführer als auch als ärztlicher Leiter der M. S. GmbH und M. GOB GmbH mit den Ablauf des 31.07.2015 ab. Die Beschlussvorlagen des Angeklagten Dr. F. vom 13.04.2015 auf Abberufung des Angeklagten Z. als Geschäftsführer der M. S. GmbH und M. GOB GmbH sowie Kündigung der Handlungsvollmachten und sonstige Vollmachten der Zeugen N. und Dr. K. sowie Erteilung eines Hausverbotes für den Angeklagten Z. und die Zeugen N. und Dr. K. fanden aufgrund der Stimmmehrheit des Angeklagten D., die durch Rechtsanwalt W. ausgeübt und faktisch vom Angeklagten Z. gesteuert wurde, keine Mehrheit. Randnummer 74 In der folgenden Gesellschafterversammlung der M. S. GmbH vom 16.06.2015 ließ sich der Angeklagte D. von Rechtsanwalt P. vertreten. Mit den Mehrheitsstimmen des Angeklagten D. wurde der Angeklagte Dr. F. von seiner ärztlichen Tätigkeit für die M. S. GmbH mit sofortiger Wirkung freigestellt und ihm wurde ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der M. S. GmbH erteilt. Der Zeuge Dr. M. wurde zum 01.07.2015 zum neuen ärztlichen Leiter der M. S. GmbH berufen. Mit Schreiben vom 16.06.2015 kündigte der Angeklagte Dr. F. den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der M. S. GmbH mit sofortiger Wirkung. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es gleichlaufende Gesellschafterversammlungen mit inhaltsgleichen Beschlüssen auch für die M. GOB GmbH gegeben hat. Randnummer 75
- d)Übertragung der verbleibenden 49 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH vom Angeklagten Dr. F. an den Angeklagten D. als „Strohmann“ Randnummer 76 Mit notariellem Verkaufs- und Übertragungsvertrag vom 12.06.2015 und der Genehmigungserklärung vom 30.06.2016 erlangte der Angeklagte D. auch den bisher bei Dr. F. verbliebenen Geschäftsanteil Nr. 3 an der M. GOB GmbH mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 12.250,00 (entspricht 49 % des Stammkapitals). Der Angeklagte Dr. F. schied damit zum 30.06.2015 als Gesellschafter aus dem M. GOB aus. Als Gegenleistung für den Erwerb des Anteils an der M. GOB GmbH entrichtete der Angeklagte D. an den Angeklagten Dr. F. einen Kaufpreis entsprechend dem Kauf- und Übertragungsvertrag, der dem Vertrag vom 27.09.2013 als Anlage beigefügt war, den der Angeklagten Z. dem Angeklagten D. im Wege eines Darlehens finanzierte. Der Angeklagte Z. stellte den Angeklagten D. auch weiterhin im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken, die mit seiner Gesellschafterstellung an der M. GOB GmbH verbunden waren, auch dem Risiko aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft, frei. Weiterhin zahlte der Angeklagte Z. dem Angeklagten D. gemäß der Verabredung für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan auch weiterhin eine angemessene Vergütung, deren Höhe die Kammer nicht aufklären konnte. Schließlich verpflichtete sich der Angeklagte D. gegenüber dem Angeklagten Z. auch weiterhin, den Gewinn aus seiner Beteiligung an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Z. abzuführen. Randnummer 77 Auch zu diesem Zeitpunkt war sämtlichen Angeklagten sowie Rechtsanwalt P. klar, dass der Angeklagte D. gemäß der Absprache mit dem Angeklagten Z. auch weiterhin keinerlei Interesse hatte, seine mit der Stellung als Gesellschafter der M. GOB GmbH verbundenen Rechte selbst wahrzunehmen, sondern dass sich dieser vielmehr gegenüber dem Angeklagten Z. bereit erklärte hatte, seine Gesellschafterrechte an der M. GOB GmbH stets auf Geheiß des Angeklagten Z. auszuüben. Randnummer 78
- e)Abrechnungszeitraum 01.07.2015 bis 13.05.2016 Randnummer 79 Obwohl die Angeklagten D. und Z. wussten, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V für das M. GOB aufgrund der Einbindung des Angeklagten Z. weiterhin entfallen waren und kein Anspruch auf Ersatz erbrachter Leistungen bestand, wurden entsprechend dem gemeinsamen Tatplan für die M. GOB GmbH gegenüber den instruierten Mitarbeitern der KVH weiter verschiedene Leistungen für Kassenpatienten abgerechnet und mit jeder durch gutgläubige Ärzte der M. GOB GmbH quartalsmäßig eingereichten Sammelerklärung ausdrücklich erklärt, dass sämtliche abgerechneten Leistungen entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen zur vertragsärztlichen Versorgung erbracht worden seien und insofern auch erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung für die M. GOB GmbH würden weiterhin vorliegen. Randnummer 80 Gleichzeitig wurden gegenüber der TK, verschiedene in der E.-Apotheke des Angeklagten Z. eingelöste Verordnungen der M. GOB GmbH in Rechnung gestellt. Im Rahmen des Abrechnungsvorgangs gab die E.-Apotheke das verordnete Mittel an den jeweiligen Patienten ab und bedruckte die Verordnung entsprechend. Danach wurden die Verordnungen zunächst gesammelt und ca. zweimal monatlich durch gutgläubige Mitarbeiter der E.-Apotheke als Tatwerkzeuge oder durch den Angeklagten Z. selbst an das Apothekenabrechnungszentrum AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG,... ,... O. übermittelt, die ihrerseits aus den Verordnungen Datensätze und maschinell erzeugte Kopien der Verordnungen, sogenannte Images, erstellten und anschließend an die TK übersandte. Randnummer 81 Sowohl die Sammelerklärungen gegenüber der KVH als auch die Verordnungen gegenüber der TK wurden mit dem Wissen der Angeklagten D. und Z. eingereicht, dass ein Verstoß gegen das in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V verankerte Verbot der Beteiligung von Apothekern bzw. nichtärztlichen Leistungserbringern an Medizinischen Versorgungszentren vorlag und deshalb die Beträge nicht erstattungsfähig waren. Des Weiteren wirkten die Angeklagten Z. und D. in der Absicht zusammen, sich durch die Auszahlungen der TK und KVH eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Der Angeklagten Z. profitierte von den Auszahlungen an die von ihm inhabergeführten E.-Apotheke sowie der Abführung des Gewinns der M. GOB GmbH durch den Angeklagten D. als „Strohmann“ und der Angeklagte D. erhielt seinen Anteil an den rechtswidrigen Auszahlungen in Gestalt der Zahlungen des Angeklagten Z. für seine Mitwirkung an dem gemeinsamen Tatplan. Randnummer 82 Im Einzelnen: Randnummer 83
- aa)Fälle 4 bis 5 der Anklage (Kassenärztliche Vereinigung H.) Randnummer 84 In den Fällen 4 bis 5 setzten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH, nachdem sie diese einzeln auf Plausibilität geprüft und für „in Ordnung“ befunden hatten, aufgrund der entsprechenden Sammelerklärungen irrtumsbedingt – wie von den Angeklagten Z. und D. beabsichtigt – für die Quartale 3/2015 bis 4/2015 im Vertrauen auf die Richtigkeit und Abrechnungsfähigkeit der abgegeben Sammelerklärungen einen Gesamtbetrag von 556.166,88 € fest und veranlassten die Überweisung der Beträge auf das auf den Namen „G.- O. B.“ geführte Konto bei der D. A.- und Ä. Bank H., IBAN:... /BIC:... , wodurch der KVH ein entsprechender Schaden entstanden ist. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der KVH vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch die M. GOB GmbH erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge festgesetzt und überwiesen: Randnummer 85 - Fall 4: aufgrund der Sammelerklärungen vom 15.10.2015 und 23.10.2015 für das 3. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 18.02.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 284.584,17 € sowie Randnummer 86 - Fall 5: aufgrund der Sammelerklärungen vom 15.01.2016 für das 4. Quartal 2015 mit Honorarbescheid vom 23.05.2015 ein Gesamtbetrag in Höhe von 271.582,71 €. Randnummer 87
- bb)Fälle 16 bis 24 der Anklage (T. Krankenkasse) Randnummer 88 In den Fällen 16 bis 24 wurden zudem in der Zeit vom 09.07.2015 bis 13.05.2016 die jeweiligen Mitarbeiter der TK veranlasst – wie von den Angeklagten Z. und F. beabsichtigt – im Vertrauen in die rechts- und vertragskonforme Verordnungs- und Rechnungsstellung durch den jeweils behandelnden Arzt der M. GOB GmbH, für Verordnungen, die in der E.-Apotheke eingelöst wurden, die Überweisung der Beträge auf das Konto der AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG,... ,... O., bei der a. Bank D., IBAN... , über welche die Abrechnungen der E.-Apotheke gegenüber der TK erfolgten, vorzunehmen. Randnummer 89 Dazu wurden die von der TK über die AVN A.- V. Dr. C. C. GmbH & Co KG übermittelten Datensätze und Rechnungen zunächst von den zuständigen Mitarbeitern der TK gesichtet, aber die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen noch nicht im Einzelnen inhaltlich geprüft. Die jeweiligen Mitarbeiter der TK nahmen dann innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Rechnung die Auszahlung auf das Konto der AVN V. bei der a. Bank D., IBAN... vor. Dabei hatten die jeweiligen Mitarbeiter der TK bei der Veranlassung der Auszahlung des Rechnungsbetrags zumindest das sachgedankliche Mitbewusstsein, dass die den Datensätzen und Rechnungen zugrundeliegenden einzelnen Verordnungen rechtmäßig und abrechenbar waren. Hätten die jeweiligen Mitarbeiter der TK vor Veranlassung der Auszahlung gewusst, dass die durch Ärzte der M. GOB GmbH ausgestellten Verordnungen nicht mehr abrechnungsfähig gewesen sind, hätten sie die Auszahlung nicht vorgenommen. Bei Auffälligkeiten nahmen die jeweiligen Mitarbeiter der TK – oftmals der Auszahlung zeitlich nachgelagert – eine vertiefte inhaltliche Prüfung der einzelnen Verordnungen vor, die – soweit der Rechnungsbetrag zuvor schon ausgezahlt wurde – in einen Rückforderungsbescheid gegenüber der E.-Apotheke und zumeist in eine Aufrechnung gegen Forderungen der E.-Apotheke aus neuen Einreichungen mündete. Insgesamt entstand der TK durch die Auszahlungen an die E.-Apotheke über die AVN V. ein Gesamtschaden von 171.168,36 €. Im Einzelnen wurden täuschungsbedingt folgende Beträge überwiesen: Randnummer 90 Im Einzelnen: Randnummer 91 Fall Ausstellungsdatum Medikament Auszahlungsbetrag 16 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.07.2015 und Auszahlungsdatum am 14.07.2015 01.06.2015 Gemcitabin 1760 mg 222,72 EUR 15.06.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 15.06.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 22.06.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 24.06.2015 SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M. 2.775,81 EUR 25.06.2015 REMICADE 100 mg Plv.f.e.Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl. 4.347,70 EUR 25.06.2015 REMICADE 100 mg Plv.f.e.Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl. 4.473,73 EUR 29.06.2015 XGEVA 120 mg Injektionslösung i.e.Durchstechfl. 414,45 EUR 12.873,39 EUR 17 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 11.08.2015 und Auszahlungsdatum am 17.08.2015 30.06.2015 Herceptin 390 mg 2.068,50 EUR 30.06.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg.M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 01.07.2015 Remicade 470 mg 2.364,60 EUR 01.07.2015 SOLU DECORTIN H 100 Trockensubstanz m.Lösungsm. 25,68 EUR 01.07.2015 OCTAGAM 5% 2x10 g IgG i.v.Lösung Infusionsflaschen 1.717,31 EUR 02.07.2015 Remicade 325 mg 3.035,33 EUR 07.07.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 07.07.2015 ZOLEDRONSÄURE HEXAL 4 mg/5 ml Infusionslsg.-Konz. 252,26 EUR 07.07.2015 Herceptin 440 mg 2.333,96 EUR 07.07.2015 Pertuzumab 420 mg 3.106,87 EUR 13.07.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 13.07.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 14.07.2015 Bendamustin 170 mg 627,34 EUR 14.07.2015 Rituximab 700 mg 2.632,90 EUR 14.07.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 14.07.2015 SOLU DECORTIN H 100 Trockensubstanz m.Lösungsm. 14,32 EUR 16.07.2015 Remicade 270 mg 2.352,08 EUR 20.07.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 20.07.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR 21.07.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 22.07.2015 SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M. 2.775,81 EUR 27.07.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 28.07.2015 Pertuzumab 420 mg 3.106,87 EUR 28.07.2015 Herceptin 440 mg 2.333,96 EUR 28.07.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 12,94 EUR TAVEGIL Injektionslösung 2 mg/2 ml Ampullen 10,56 EUR ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 67,60 EUR 29.07.2015 OCTAGAM 5% 2x10 g IgG i.v.Lösung Infusionsflaschen 1.717,31 EUR 34.575,90 EUR 18 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.09.2015 und Auszahlungsdatum am 11.09.2015 29.06.2015 Gemcitabin 1760 mg 225,02 EUR 30.07.2015 Remicade 325 mg 2.747,71 EUR 10.08.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 10.08.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 19.08.2015 SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M. 2.775,81 EUR 19.08.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 19.08.2015 Remicade 470 mg 2.171,46 EUR 20.08.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 20.08.2015 Remicade 535 mg 3.672,02 EUR 24.08.2015 Remicade 270 mg 1.890,99 EUR 24.08.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 25.08.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 14.909,90 EUR 19 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.10.2015 und Auszahlungsdatum am 14.10.2015 31.08.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 01.09.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 03.09.2015 Remicade 325 mg 2.260,69 EUR 08.09.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 14.09.2015 Carboplatin 300 mg 190,40 EUR 14.09.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 14.09.2015 ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 15.09.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 17.09.2015 PROLIA 60 mg Inj.Lsg. i.e.Fertigspr.m.ANS 283,47 EUR 18.09.2015 REMICADE 100 mg Plv.f.e. Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl. 1.766,40 EUR REMICADE 100 mg Plv.f.e. Konz.z.Her.e.Inf.-L.Dsfl. 3.487,27 EUR 21.09.2015 Remicade 270 mg 1.890,99 EUR 21.09.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 22.09.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 23.09.2015 SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M. 7.793,83 EUR 24.09.2015 GIOTRIF 30 mg Filmtabletten 2.639,11 EUR 28.09.2015 Gemcitabin 1760 mg 224,29 EUR 29.09.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 25.137,78 EUR 20 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.11.2015 und Auszahlungsdatum am 12.11.2015 18.09.2015 Remicade 535 mg 3.672,02 EUR 30.09.2015 Remicade 470 mg 2.227,35 EUR 30.09.2015 NOVAMINSULFON 500 mg Lichtenst. Tropfen z. Einnehmen 12,38 EUR 30.09.2015 TRAMADOL AL Tropfen 16,04 EUR 05.10.2015 Fluorouracil 2850 mg 262,53 EUR 05.10.2015 5-Fluorouracil 2580 mg 262,54 EUR 06.10.2015 Remicade 325 mg 2.747,71 EUR 13.10.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 15.10.2015 IBANDRONSÄURE AL 6 mg/ 6 ml Infusionslsg.-Konz. 288,01 EUR 16.10.2015 Remicade 270 mg 2.295,59 EUR 21.10.2015 PNEUMOVAX 23 Injektionslösung 28,91 EUR 21.10.2015 SIMPONI 100 mg Injektionslösung i.e.Fertigspritze 5.849,08 EUR 26.10.2015 Remicade 535 mg 4.649,24 EUR 26.10.2015 Fluorouracil 2850 mg 262,81 EUR 27.10.2015 SANDOSTATIN LAR Monatsdepot 30mg Tr.-Sub.m.L.-M. 2.775,81 EUR 27.10.2015 NPLATE 250 ÿg Pulv.+Lsg. M.z.Hers.e.Inj.L.Dur.F. 772,03 EUR 26.894,08 EUR 21 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.12.2015 und Auszahlungsdatum am 14.12.2015 19.10.2015 Fluorouracil 2850 mg 262,53 EUR 21.10.2015 NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl. 772,03 EUR 29.10.2015 ONDANSETRON Aristo 8 mg Injektionslösung 60,37 EUR 29.10.2015 KOCHSALZLÖSUNG 0,9% Ecoflac Plus 16,43 EUR 29.10.2015 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 02.11.2015 Fluorouracil 2850 mg 262,33 EUR 03.11.2015 NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl. 772,03 EUR 05.11.2015 Remicade 325 mg 2.747,85 EUR 05.11.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 05.11.2015 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 09.11.2015 Remicade 300 mg 2.542,12 EUR 09.11.2015 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 09.11.2015 Fluorouracil 2850 mg 262,33 EUR 12.11.2015 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 16.11.2015 Remicade 470 mg 4.037,75 EUR 17.11.2015 NPLATE 250 ÿg Pulver u.LM.z.Herst.e.Inj.-Lsg.Dsfl. 772,03 EUR 12.928,65 EUR 22 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 09.03.2016 und Auszahlungsdatum am 11.03.2016 09.02.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 12.02.2016 FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg. 306,71 EUR 16.02.2016 ONDANSETRON STADA 4 mg Injektionslösung ALIUD 45,00 EUR 16.02.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 16.02.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u.Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 762,03 EUR 22.02.2016 FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg. 306,71 EUR 22.02.2016 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 22.02.2016 ONDANSETRON STADA 8 mg Injektionslösung ALIUD 60,37 EUR 22.02.2016 Folinsäure 390 mg 99,27 EUR 22.02.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 22.02.2016 Fluorouracil 4000 mg 248,51 EUR 22.02.2016 Bevacizumab 450 mg 1.760,13 EUR 22.02.2016 Irinotecan 355 mg 550,53 EUR 23.02.2016 Folinsäure 390 mg 99,27 EUR 23.02.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 23.02.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 4.829,90 EUR 23 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 12.04.2016 und Auszahlungsdatum am 14.04.2016 25.02.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,07 EUR 29.02.2016 FERINJECT 50 mg Eisen/ml Injektions-/Infusionslsg. 306,71 EUR 29.02.2016 Remicade 295 mg 2.562,82 EUR 29.02.2016 FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr. 839,49 EUR 01.03.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 01.03.2016 Cisplatin 140 mg 153,28 EUR 01.03.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,39 EUR 01.03.2016 IVEMEND 150 mg Pulver z.Herst.e.Infusionslösg. 53,51 EUR 01.03.2016 MANNIT 20% Serag Inf.Lsg. Glas 10,64 EUR 01.03.2016 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 01.03.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 762,03 EUR 08.03.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 08.03.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 15.03.2016 ONDANSETRON Aristo 4 mg Injektionslösung 45,00 EUR 15.03.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 15.03.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 21.03.2016 Folinsäure 390 mg 99,27 EUR 21.03.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,39 EUR 21.03.2016 Fluorouracil 3500 mg 247,20 EUR 21.03.2016 Irinotecan 250 mg 413,73 EUR 21.03.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 21.03.2016 Bevcizumab 450 mg 1.760,13 EUR 22.03.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 22.03.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 22.03.2016 Folinsäure 390 mg 99,28 EUR 22.03.2016 ONDANSETRON Aristo 4 mg Injektionslösung 45,00 EUR 22.03.2016 Pemetrexed 500 mg 2.084,42 EUR 22.03.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 29.03.2016 Cisplatin 140 mg 153,28 EUR 29.03.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 29.03.2016 MANNIT 20% Serag Inf.Lsg. Glas 10,64 EUR 29.03.2016 IVEMEND 150 mg Pulver z.Herst.e.Infusionslösg. 53,51 EUR 29.03.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,07 EUR 29.03.2016 FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr. 839,49 EUR 29.03.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 29.03.2016 Remicade 295 mg 2.562,63 EUR 29.03.2016 Azacytidin 100 mg 601,33 EUR 17.953,78 EUR 24 jeweils mit RZ-Rechnungs-Nr.... vom 10.05.2016 und Auszahlungsdatum am 13.05.2016 07.03.2016 Fluorouracil 4700 mg 250,34 EUR 07.03.2016 Irinotecan 355 mg 550,53 EUR 30.03.2016 Vinblastin 9,5 mg 192,58 EUR 30.03.2016 Doxorubicin 41 mg 150,27 EUR 30.03.2016 Darcabazin 610 mg 143,59 EUR 30.03.2016 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 15,88 EUR 30.03.2016 ONDANSETRON Accord 2mg/ml 8mg Injekt.-/Infus.-Lsg. 54,97 EUR 05.04.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 05.04.2016 Bevcizumab 450 mg 1.760,13 EUR 05.04.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 05.04.2016 Irinotecan 250 mg 413,73 EUR 05.04.2016 Folinsäure 390 mg 99,28 EUR 05.04.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 05.04.2016 Fluorouracil 3480 mg 247,32 EUR 05.04.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,39 EUR 06.04.2016 Folinsäure 390 mg 99,28 EUR 06.04.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 12.04.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 12.04.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 12.04.2016 Pemetrexed 500 mg 2.084,42 EUR 13.04.2016 Vinblastin 9,5 mg 198,14 EUR 13.04.2016 Doxorubicin 41 mg 150,27 EUR 13.04.2016 Dacarbazin 610 mg 142,23 EUR 18.04.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,39 EUR 18.04.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 18.04.2016 Folinsäure 390 mg 99,28 EUR 18.04.2016 Irinotecan 250 mg 413,73 EUR 18.04.2016 Fluorouracil 3480 mg 247,15 EUR 18.04.2016 ALOXI 250 Mikrogramm Injektionslösung 75,39 EUR 18.04.2016 Bevacizumab 450 mg 1.760,13 EUR 19.04.2016 Vinorelbin 26 mg 134,99 EUR 19.04.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 25.04.2016 DEXAHEXAL 8 mg/2 ml Injektionslösung 7,94 EUR 25.04.2016 Azacytidin 140 mg 768,39 EUR 25.04.2016 FASLODEX 250 mg/5 ml Injektionslsg.i.e.Fertigspr. 913,05 EUR 25.04.2016 Remicade 295 mg 2.577,36 EUR 26.04.2016 Azacytidin 140 mg 1.018,71 EUR 26.04.2016 NPLATE 250 ÿg Plv.u. Lösungsm.z.Her.e.Inj.-Lsg. 772,03 EUR 27.04.2016 Dacarbazin 610 mg 145,21 EUR 27.04.2016 Doxorubicin 41 mg 150,27 EUR 27.04.2016 Vinblastin 9,5 mg 198,14 EUR 27.04.2016 Fluorouracil 780 mg 89,23 EUR 27.04.2016 Folinsäure 390 mg 99,28 EUR 27.04.2016 Azacytidin 140 mg 1.018,71 EUR 28.04.2016 Azacytidin 140 mg 1.018,49 EUR 21.064,98 EUR Randnummer 92 3. Nachtatgeschehen Randnummer 93 Im September 2015 entschied sich der Angeklagte Dr. F., der zu diesem Zeitpunkt bereits als Gesellschafter, Geschäftsführer und ärztlicher Leiter aus der M. GOB GmbH ausgeschieden war, den Sachverhalt um die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Z. der Staatsanwaltschaft L1, der A. N. sowie der TK – aus freien Stücken und ohne äußeren Zwang – anzuzeigen. In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 09.09.2015 in L1 übergab der Angeklagte Dr. F. einen Ordner mit Unterlagen, in dem sich u.a. eine E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 befand, die als maßgebendes Beweismittel in dieses Verfahren eingeführt werden konnte (siehe dazu im Folgenden unter Abschnitt IV). Schließlich bezeichnete der Angeklagte Dr. F. in einem Gespräch mit den Zeugen S und K1 von der TK den Angeklagten D. ausdrücklich als „Strohmann“, der auf Geheiß des Angeklagten Z. handeln würde. Ohne diese Aufklärungsbemühungen des Angeklagten Dr. F. wäre es nicht zu einer Strafverfolgung der Angeklagten und zum hiesigen Strafverfahren gekommen. IV. 1.
- a)Randnummer 94 Der Angeklagte Z. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 95 Der Angeklagte führte aus, dass er den Angeklagten Dr. F. in seiner Praxis in R. im Jahr 2010/2011 über die E.-Apotheke mit Medikamenten beliefert habe. Die Zusammenarbeit mit der Praxis von Dr. F. bei der Belieferung von Medikamenten habe 2012 geendet. Als Dr. F. dann im Jahr 2012 einen Liquiditätsengpass gehabt habe, habe der Angeklagte Z. ihm helfen wollen. Hierzu habe er, der Angeklagte Z., dem Angeklagten Dr. F. über die C&C GmbH Darlehen gewährt. Das Vertragskonvolut vom 27.09.2013 habe als Sicherheit für die von der C&C GmbH gewährten Darlehen gedient. Als die GHD GmbH sodann als Gesellschafterin der MVZs ausgeschieden sei, habe das Darlehen abgelöst werden müssen. Über einen Berater von Arztpraxen, dem Zeugen V., sei sodann der Kontakt zum Angeklagten D. als möglichen Gesellschafter der M. S. GmbH und M. GOB GmbH hergestellt worden. Anfänglich sei diskutiert worden, ob der Zeuge V., der selbst ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibe, sich an den MVZ von Dr. F. beteiligen solle. Diese Idee sei jedoch verworfen worden. Nach Herstellung des Kontaktes zum Angeklagten D. habe sich dann der Zeuge V. um die weitere Abwicklung gekümmert. Der Angeklagte Z. habe dann dem Angeklagten D. ein Darlehen gewährt, um die Geschäftsanteile an den MVZ von Dr. F. erwerben zu können. Der Inhalt des Vertrags sei dem Angeklagten Z. im Einzelnen nicht bekannt gewesen, er erinnere sich, dass ein Zinssatz vereinbart worden sei. Andere Verträge mit dem Angeklagten D. habe es nicht gegeben, insbesondere keine Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträge und keine Vereinbarungen, nach denen der Angeklagte D. nur auf Zeit Gesellschafter werden sollte. Die Motive des Angeklagten D. für die Beteiligung an den M. seien ihm – dem Angeklagten Z. – unbekannt gewesen. Randnummer 96 Die Rechtsberatung sei durch die medizinrechtliche Kanzlei „C1 C2“, dort im Wesentlichen über die Rechtsanwälte P. und S., erfolgt. Die Kanzlei sei beauftragt worden, Wege zu finden, um dem Angeklagten Dr. F. in seiner angespannten Liquiditätssituation zu helfen. Randnummer 97 Die Kooperationsverträge zwischen den Ärzten der M. S. GmbH und M. GOB GmbH und der E.-Apotheke seien Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. gewesen. In diesen Verträgen seien stets die Rechte der Patienten auf freie Wahl der Apotheke geachtet worden, was sich auch aus § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags ergebe. Zwar habe der Angeklagte Z. damit gerechnet, dass die Patienten den Empfehlungen des Vordrucks zugunsten der E.-Apotheke folgen würden; es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf die Patienten Druck ausgeübt worden. Randnummer 98 Auch habe es keine Einflussnahme seinerseits auf das Verordnungsverhalten der Ärzte gegeben. Der Zeuge Dr. K. sei eingestellt worden, um auf „gleicher Augenhöhe“ mit den in den MVZ beschäftigten Ärzten sprechen zu können. Der Zeuge N. habe als „Mädchen für alles“ die Aufgabe gehabt, den kaufmännischen Betrieb zu organisieren und zu führen, insbesondere den Einkauf und den Vertrieb. Von etwaigen Mitarbeitergesprächen und Praxisbegehungen seitens der Zeugen Dr. K. und N. habe der Angeklagte Z. keine Kenntnis gehabt; er habe auch nie überwacht, ob die in den MVZ beschäftigten Ärzte ihre Medikamente über die E.-Apotheke beziehen. Ebenfalls habe es keine Gespräche mit dem Zeugen N. über Verordnungen zu Gunsten der E.-Apotheke gegeben; vielmehr sei er, der Angeklagte Z., immer davon ausgegangen, dass sich der Zeuge N. bei medizinischen Fragen zurückhält. Ihm, dem Angeklagten Z., sei es immer wichtig gewesen, dass die Patienten das Wahlrecht hatten. Letztlich habe der Angeklagte Z. auch zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftliches Interesse an dem Medikamentenbezug über die E.-Apotheke gehabt; auch der Bezug von Zytostatika über die E.-Apotheke sei ihm nicht wichtig gewesen. Randnummer 99 Gleichwohl sei es so, dass insbesondere die großen Klinikkonzerne alle den Bezug von Zytostatika über ihre eigenen Apotheken praktizierten. Man müsse sich nur das Geschäftsgebaren des A.-Konzerns ansehen.
- b)Randnummer 100 Der Angeklagte Dr. F. hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 101 Der Angeklagte führte aus, dass er zusammen mit seinem Kollegen Dr. K2 aus B. einen Praxisverbund mit drei Einrichtungen aufgebaut habe. In der Strukturierungsphase dieses Praxisnetzwerkes sei es zu Schwierigkeiten gekommen, da ein Mitgesellschafter des Angeklagten Dr. F. wegen einer Gehirnmassenblutung für ein Jahr ausfiel und sein Kollege Dr. P1 ein halbes Jahr später beim Joggen im H. Volkspark verstarb. Infolgedessen sei der Angeklagte Dr. F. in den Jahren 2010/2011 Alleingesellschafter des Praxiskonglomerats in B. und N. geworden und habe die alleinige Verantwortung für insgesamt 50 Angestellte und nicht-ärztliche Mitarbeiter getragen. Randnummer 102 Seine Stellung als Alleingesellschafter von drei Gesellschaften habe zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten geführt. Da der Angeklagte Dr. F. das damit verbundene Risiko nicht mehr alleine habe tragen wollen, habe er sich um Mitgesellschafter bemüht. Nachdem sich Verhandlungen mit dem Klinikkonzern A. über eine Beteiligung wegen Bedenken des Krankenhausträgers an der rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligungsstruktur zerschlagen hatten, habe der Angeklagte Dr. F. mit der GHD GmbH eine Gesellschaft gefunden, die bereit gewesen war, sich an einer M.-Struktur als Minderheitsgesellschafter zu beteiligen. Randnummer 103 Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GOB GmbH habe die GHD GmbH gefordert, die Standorte der M. GOB GmbH selbst mit Zytostatika zu beliefern. Infolge der Beteiligung an dem MVZ habe die GHD darauf bestanden, den in den MVZ beschäftigten Ärzten Dienstanweisungen zu erteilen, denen zufolge die Ärzte ihre Medikamente alleinig bei der GHD beziehen sollten. Der Angeklagte Dr. F. habe die Erteilung einer solchen Dienstanweisung mit Hinweis auf die ärztliche Unabhängigkeit verweigert, was in Folge zu einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Dr. F. und der GHD GmbH entsandten Gesellschafter geführt habe. In diesem Verfahren habe die GHD GmbH zunächst auf Einziehung der Geschäftsanteile der M. GOB GmbH und Absetzung von Dr. F. als Geschäftsführer geklagt. Dieser Rechtsstreit sei mit einem Vergleich abgeschlossen worden, in dessen Rahmen sich die GHD GmbH verpflichtet habe, ihre Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH an den Angeklagten Dr. F. gegen Zahlung einer Abfindung rückzuübertragen. Da der Angeklagte Dr. F. zu diesem Zeitpunkt die hierzu benötigte Liquidität nicht habe vorhalten können, habe der Angeklagte nach einem externen Finanzierungsgeber gesucht. In diesem Zuge habe er den Angeklagten Z. kennengelernt. Randnummer 104 Mit der für den Angeklagten Z. tätigen Rechtsanwaltskanzlei, „C1 C2“, sei dann nach Wegen gesucht worden, wie der Angeklagte Z. sein Investment in die MVZ absichern konnte. Hierbei sei klar gewesen, dass die Vorgaben des SGB V jederzeit beachtet werden sollten. Die Beteiligung des Angeklagten D. mit 51 % der Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH sei aus seiner Sicht als Arzt damals die wirtschaftlich sinnvollste Lösung und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen; insgesamt habe es sich um ein „normales ordentliches Geschäft“ gehandelt. Zwar habe er den Angeklagten D. zu diesem Zeitpunkt nie persönlich kennengelernt, sei jedoch davon ausgegangen, dass der Angeklagte D. seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter wahrnehmen würde. Auch habe Rechtsanwalt P. der Kanzlei C1 C2 die gesellschaftsrechtliche Struktur entwickelt und als SGB-konform bezeichnet; dabei habe er auch gesehen, dass es sich bei C1 C2 nicht um eine „Hinterwaldskanzlei“, sondern um die größte medizinrechtliche Kanzlei der Region gehandelt habe. Im Übrigen habe sich der Angeklagte Dr. F. nie um wirtschaftliche Gesichtspunkte gekümmert; diese Aufgabe habe dem Angeklagten Z. als Geschäftsführer der MVZ oblegen. Ihm sei vom Angeklagten Z. für seine Mitarbeit in der M. GOB GmbH ein Gehalt in der Höhe des Gehalts garantiert worden, das er zuvor als Freiberufler verdient hatte. Schließlich sei die Übertragung der Geschäftsanteile an den Angeklagten D. mit der Perspektive verbunden gewesen, dass ein späterer Rückerwerb möglich sein sollte. In der ersten Zeit nach der „Beteiligung“ des Angeklagten Z. sei der Geschäftsbetrieb untadelig gelaufen; insbesondere seien Medikamente ausschließlich nach ärztlicher Maßgabe abgegeben worden. Randnummer 105 Erste Diskrepanzen habe es im August 2014 gegeben, als es Unklarheiten über die Herstellungsdaten eines Infusionsbeutels der E.-Apotheke gegeben habe. Daraufhin sei es zu einer Konfrontation der Zeugin Dr. H1, einer bei der M. GOB GmbH beschäftigten Ärztin, und dem Zeugen N. als Handlungsbevollmächtigten des Angeklagten Z. gekommen. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge N. der Zeugin Dr. H1 gesagt, sie müsse ihre Medikamente bei der E.-Apotheke bestellen, ansonsten müssen Sie überlegen, ob sie „hier richtig sei“. Randnummer 106 Ende Dezember 2014 / Januar 2015 habe es etliche Interventionen seitens der Handlungsbevollmächtigten des Angeklagten Z., den Zeugen Dr. K. und N., gegeben. In diesem Zusammenhang seien zahlreiche Praxisbegehungen seitens der Handlungsbevollmächtigten erfolgt, wo auch Fotos von Infusionsbeuteln gemacht worden seien. Randnummer 107 In einer Gesellschafterversammlung im Januar 2015 sei sodann der vom Angeklagten Z. eingebrachte Kooperationsvertrag erörtert worden. Die Mehrheit der dort anwesenden Personen, insbesondere die Zeugen P. und Dr. K. sowie der Angeklagte Z., hätten die Meinung vertreten, dass die Kooperationsvereinbarung rechtlich in Ordnung sei und sämtliche Ärzte der MVZ diese unterschreiben könnten. Der Angeklagte Dr. F. sei hiervon überrascht gewesen; auf der Fahrt nach Hause von der Gesellschafterversammlung habe er registriert, dass dieses Vorgehen genau demjenigen entsprochen habe, das seinerzeit zu der Auseinandersetzung mit der GHD GmbH geführt habe. Wegen dieser Übergriffe und der „unklaren Rolle“ der Handlungsbevollmächtigten habe der Angeklagte Dr. F. seine Rechtsanwältin, die Zeugin R1, kontaktiert und sie gebeten zu prüfen, ob seine Bedenken gegen die Kooperationsvertrag berechtigt seien und ob er als ärztlicher Leiter die Befugnis habe, Maßnahmen zu verlangen, die mit dem SGB V nicht in Einklang stünden. In diesem Zusammenhang sei auch erstmals die Frage der Zulässigkeit der rechtlichen Struktur der MVZ aufgekommen. Randnummer 108 Aus Sicht des Angeklagten Dr. F. habe es seinerzeit der Mehrheitsmeinung der Medizinrechtler entsprochen, dass die rechtliche Struktur der Gesellschaften der MVZ nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Angeklagte Dr. F. habe über die Diskrepanzen zwischen ihm und dem Angeklagten Z. hinsichtlich der Zulässigkeit der Kooperationsvereinbarung jederzeit offen mit den Ärzten der M. kommuniziert; auch die gesellschaftliche Struktur der MVZ sei sämtlichen Ärzten bekannt gewesen. Randnummer 109 Aufgrund der zunehmenden, noch massiveren, Einflussnahme seitens des Angeklagten Z. über die Zeugen Dr. K. und N. sei es sodann zu einer weiteren Eskalation der Auseinandersetzung gekommen. Zunächst habe der Angeklagte Dr. F. einen Schriftwechsel mit dem Angeklagten Z. geführt, sodann habe die Auseinandersetzung die Ebene der Gesellschafterversammlungen erreicht. Randnummer 110 Da sich der Angeklagte D. hinsichtlich der von Dr. F. aufgeworfenen Probleme nicht positioniert habe, sei die Frage aufgekommen, wer eigentlich „Herr im Hause“ sei; aus Sicht des Angeklagten Dr. F. sowie seiner Rechtsanwältin, der Zeugin R1, sei es zu diesem Zeitpunkt höchste Zeit gewesen, dass der Mitgesellschafter, der Angeklagte D., hierzu eine klare Position beziehe Sowohl der Angeklagte Dr. F. als auch Rechtsanwältin R1 hätten schließlich den Angeklagten D. angerufen und ihre Zweifel an der Struktur der MVZ deutlich gemacht. Randnummer 111 Der Angeklagte D. habe jedoch aus Sicht vom Angeklagten Dr. F. die Struktur der MVZ nicht als Problem empfunden. Aus Sicht des Angeklagten D. sei es lediglich um einen Geschäftsführerstreit zwischen dem Angeklagten Dr. F. und dem Angeklagten Z. gegangen. Randnummer 112 In einer weiteren Gesellschafterversammlung Juni 2015 sei es dann zu einem Hausverbot gegenüber dem Angeklagten Dr. F. gekommen. Der Angeklagte Dr. F. habe zu diesem Zeitpunkt endgültig registriert, dass seine Rechtsauffassung im Gesellschafterkreis der MVZ nicht mehr durchsetzbar sei und sich entschieden, als gründungsberechtigter Gesellschafter aus den MVZ auszuscheiden. Randnummer 113 Er sei sodann „ohne Groll“ aus dem MVZ ausgeschieden und habe seine Geschäftsanteile dem Angeklagten D. übertragen. Er habe zudem auf alle Vermögenswerte verzichtet, da ihm die rechtliche Integrität seiner Person wichtiger gewesen sei. Er sei froh gewesen, endlich die MVZ zu verlassen. Randnummer 114 Als ärztlicher Leiter der MVZ habe er seine Aufgaben trotzdem bis Ende Juni 2015 wahrgenommen. Ihm sei seine Verantwortung gegenüber den Angestellten der MVZ immer sehr wichtig gewesen, sodass er einen geordneten Übergang an seinen Nachfolger als ärztlichen Leiter sicherstellen wollte. Randnummer 115 Nach seinem Ausscheiden sei sodann im August 2015 seinem „Co-Geschäftsführer“, Herrn S2, ein anonymes Schreiben zugegangen, dem die hier verfahrensgegenständlichen E-Mail des Zeugen Rechtsanwalts P. vom 30.04.2014 an die Eheleute Dres. B. beigefügt gewesen sei. Der Angeklagte Dr. F., dem diese E-Mail sodann vorgelegt worden sei, habe unmittelbar erkannt, welche juristische Bedeutung diese E-Mail haben könnte. Zunächst habe der Angeklagte Dr. F. allerdings sicherstellen müssen, ob die E-Mail tatsächlich echt sei. Hierfür habe er den Empfänger dieser E-Mail, den Zeugen Dr. B., kontaktiert und ihn gebeten, die E-Mail an Rechtsanwältin R1 weiterzuleiten. Dies habe der Zeuge Dr. B. sodann getan. An diesem Punkt habe der Angeklagte Dr. F. erkannt, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur der MVZ auf einer „Strohmannkonstruktion“ beruhe. Randnummer 116 Der Angeklagte Dr. F. habe sodann zusammen mit seiner Rechtsanwältin, der Zeugin R1, entschieden, dass es bei Kenntnis der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. nunmehr nicht mehr ausreichend sei, sich rein passiv zu verhalten, sondern dass es vielmehr erforderlich wäre, den Sachverhalt den Behörden anzuzeigen. Hierfür habe der Angeklagte Dr. F. zunächst Kontakt mit den Krankenkassen aufgenommen, als erstes mit der Krankenkasse A. N. und im Folgenden mit der TK. Dort sei seine Rechtsauffassung bestätigt worden. Er habe es sodann für geboten gehalten, diesen Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Aus älteren Verfahren, in denen er als Zeuge ausgesagt habe, sei ihm Frau Staatsanwältin R. von der Staatsanwaltschaft L1 bekannt gewesen. Er habe dann Frau R. aus freien Stücken kontaktiert. Dabei habe er sich selbst in der Rolle eines Zeugen gesehen, sei aber auf Seiten von Staatsanwältin R. „vorsorglich“ als Beschuldigter vernommen worden. Den Sachverhalt habe er in seinen Vernehmungen freiwillig offenbart. Er habe das Gefühl gehabt, die Strafverfolgungsbehörden davon „überzeugen“ zu müssen, dass es sich bei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der MVZ um eine unzulässige Struktur gehandelt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nie damit gerechnet, letztlich selbst auf der Anklagebank zu sitzen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass nunmehr die Behörden ihren Teil tun würden, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Randnummer 117 Eine anonyme Anzeige habe er zu keinem Zeitpunkt erstattet, dies sei nicht „sein Stil“ gewesen.
- c)Randnummer 118 Der Angeklagte D. hat keine Angaben zur Sache gemacht. 2. Randnummer 119 Die Einlassungen des Angeklagten Z. stellen sich im Wesentlichen und die Einlassungen des Angeklagten Dr. F. in Teilen als Schutzbehauptungen dar. Die Kammer konnte die volle Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte D. die Geschäftsanteile an der M. GOB GmbH als Treuhänder für den Angeklagten Z. hielt (dazu im Folgenden a)). Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass sämtliche Angeklagte von Anfang an Kenntnis von der Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. hatten (dazu im Folgenden b)) und sich auch über die sozialrechtlichen Konsequenzen der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Angeklagten D. im Klaren waren (dazu im Folgenden c)). Die Angeklagten haben auch bewusst mit der Zielsetzung zusammengewirkt, dem Angeklagten Z. als nach § 95 SGB V nicht gründungsberechtigte Person eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der M. GOB GmbH zu ermöglichen und Quartalsabrechnungen der M. GOB GmbH bei der KVH sowie Verordnungen von Ärzten der M. GOB GmbH durch die E.-Apotheke bei der TK einzureichen (dazu im Folgenden d)).
- a)Randnummer 120 Die Feststellungen zur Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. beruhen im Wesentlichen auf der E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014 an die Eheleute Dres. B., die durch zahlreiche andere Indizien, insbesondere der Ausgestaltung des notariell beurkundeten Kauf- und Übertragungsvertrags vom 27.09.2013, dem wirtschaftlichen Hintergrund des Vertrags, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Dr. F., sowie durch die Aussage mehrerer Zeugen gestützt wird.
- aa)Randnummer 121 So schreibt Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail vom 30.04.2014, 12:11 Uhr, an das Ehepaar Dres. B., die an einer Einbringung ihrer Praxis in das M. GOB interessiert waren, unter dem Betreff „C&C GmbH· Beratung; Reg.-Nr.... ; hier: Ihr Gespräch mit Hrn N. u. V. “ Folgendes (Originalwiedergabe ohne Korrekturen): Randnummer 122 „Sehr geehrte Frau Dr. G.· B., sehr geehrter Herr Dr. B., die C & C C. & C. P. GmbH, H., die M. G. O. B. GmbH, H., sowie die M. S. GmbH, R., werden von mir vertreten. Herr Z. als einziger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer aller drei Gesellschaften hat mich gebeten, Sie kurz über die gesellschaftlichen Verhältnisse der beiden M. Gesellschaften aufzuklären, nachdem Sie offensichtlich von Dr. F. falsch unterrichtet worden sind. Randnummer 123 Die C&C GmbH bzw. Herr Z. halten wirtschaftlich jeweils 51 %der beiden MVZ Gesellschaften über den Arzt, Herrn D.. Derzeit befindet sich eine Gesellschaft in Gründung, deren alleiniger Gesellschafter Herr Z. ist und die voraussichtlich noch innerhalb dieses Jahres MVZ-Gründerstatutus im Sinne von § 103 Abs. 1 a SGB V erlangen wird. Sobald dieses geschehen ist, wird die neue Gesellschaft die Geschäftsanteile von Herrn D. übernehmen. Darüber hinaus hat die C&C GmbH aufgrund entsprechender, von Dr. F. notariell unterbreiteter Angebote jederzeit Zugriff auch auf die derzeit noch von Dr. F. gehaltenen 49 % Geschäftsanteile sowie auf die ihm noch gehörende hälftige Zulassung. Randnummer 124 Im Anhang füge ich Ihnen aktuelle Handelsregisterauszüge und Gesellschafterlisten der beiden MVZ Gesellschaften bei. Ich hoffe, ich kann auf diese Weise die bei Ihnen durch die Falschinformation seitens Dr. F. entstandene Verunsicherung ausräumen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Randnummer 125 Mit freundlichen Grüßen J. P. Rechtsanwalt“ Randnummer 126 Die Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. ergibt sich bereits weitestgehend aus der folgenden Formulierung von Rechtsanwalt P. in der soeben zitierten E-Mail: „ Die C&C GmbH bzw. Herr Z. halten wirtschaftlich jeweils 51 % der beiden MVZ Gesellschaften über den Arzt, Herrn D.“ . Diese – wie aus dem Kontext der E-Mail deutlich wird – „Richtigstellung“ von Rechtsanwalt P. einer aus seiner Sicht zuvor seitens des Angeklagten Dr. F. fehlerhaft kommunizierten Information im Rahmen von Verhandlungen mit den Eheleuten Dres. B. über deren Beteiligung an dem MVZ belegt mit einer ungewöhnlichen Klarheit, dass der Angeklagte D. aus Sicht von Rechtsanwalt P. lediglich formal eine Gesellschafterstellung an den MVZ innehatte, in Wahrheit aber der Angeklagte Z. mittels einer Treuhandkonstruktion diese Geschäftsanteile hielt. Die Formulierung „wirtschaftlich halten“ wird nach der Berufserfahrung der Mitglieder der Kammer, insbesondere auch aus der langjährigen wirtschaftsrechtlichen Praxis zweier Kammermitglieder als Rechtsanwälte, in der gesellschaftsrechtlichen Beratung nahezu ausschließlich genutzt, um auf bestehende Treuhandverhältnisse hinzuweisen. Dem steht auch nicht die Zeugenaussage von Rechtsanwalt P. sowie sein Schreiben vom 21.05.2016 entgegen, mit dem dieser versuchte, den Inhalt der E-Mail zu relativieren. Es erscheint der Kammer unvorstellbar, dass ein im Medizin- und Gesellschaftsrecht erfahrener Rechtsanwalt eine solche Formulierung wählt, wenn in Wahrheit der Angeklagte D. seine Gesellschafterrechte unabhängig vom Angeklagten Z. in vollem Umfang selbst ausübt. Vielmehr spricht hier alles dafür, dass die Formulierungen von Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail die damaligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der MVZ zutreffend wiedergeben, und der Zeuge P. sich aus Selbstschutz nunmehr von diesem ursprünglich gemeinten und zutreffenden Sinngehalt der E-Mail distanziert. Randnummer 127 Im Einzelnen:
(1)Randnummer 128 So ergibt schon der Kontext der E-Mail keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt P. hier gegenüber den Eheleuten Dres B. unzutreffende Angaben über die Gesellschafterstruktur der MVZ gemacht hat. Nach Aussage des Empfängers der E-Mail, dem Zeugen Dr. B., sei es diesem seinerzeit darum gegangen, sich gegebenenfalls an dem M. GOB zu beteiligen. In diesem Zuge sei es wichtig gewesen, Klarheit über die Gesellschafterstruktur zu erlangen. Obwohl sich der Zeuge Dr. B. an die genauen Hintergründe der E-Mail nicht mehr erinnern konnte, wusste er noch, dass er seinerzeit mit dem Angeklagten Z. über den Eintritt in das M. GOB verhandelt habe, den er noch als Geschäftsführer der M. einordnen konnte. Diese Aussage des Zeugen Dr. B. stützt das Verständnis von der E-Mail von Rechtsanwalt P. vom 30.04.2014, nach dem der Zeuge Rechtsanwalt P. mit seiner E-Mail die Verhandlungsposition des Angeklagten Z. gegenüber den Ehepaar Dres. B. als potentielle Erwerber bzw. Beteiligungsgeber der MVZ stärken wollte. Wäre der Angeklagte Z. hingegen lediglich Geschäftsführer und nicht mittelbar Gesellschafter der MVZ gewesen, so hätte eine Verhandlung mit dem Angeklagten Z. über eine Beteiligung bzw. einen Erwerb von den MVZ wenig Sinn gehabt; insoweit hätte eine unmittelbare Verhandlung der Zeugen B. mit den jeweiligen Gesellschaftern der MVZ nahe gelegen. Diese E-Mail versetzte den Angeklagten Z. vor diesem Hintergrund überhaupt erst in die Lage, Verhandlungen mit den Dres. B. „auf Augenhöhe“ zu führen, was wiederum nur einen Sinn ergibt, wenn der Angeklagte Z. selbst (mittelbarer) Gesellschafter der MVZ war.
(2)Randnummer 129 Die Aussage des Zeugen P., es habe sich beim Inhalt seiner E-Mail vom 30.04.2014 um eine „unglückliche Formulierung“ gehandelt, ist eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung und spricht mithin nicht gegen das zuvor ausgeführte Verständnis dieser E-Mail durch die Kammer. So war der Zeuge Rechtsanwalt P. in seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung erkennbar in der Lage und bemüht, sich verständlich und präzise auszudrücken und korrigierte beispielsweise andere Prozessbeteiligte, als diese aus seiner Sicht nicht präzise genug formulierten. Auch gab der Zeuge an, dass er über eine mehr als 15-jährige Erfahrung als Rechtsanwalt sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Medizinrecht verfüge. Es erscheint der Kammer unvorstellbar, dass ein Rechtsanwalt mit einer solchen Berufserfahrung und – vor dem Hintergrund der von mehreren Zeugen mehrfach hervorgehobenen exponierten Stellung der Kanzlei „C1 C2“ im Medizinrecht – einem erkennbar anspruchsvollen Mandantenstamm in einer wirtschaftlich bedeutenden E-Mail – alleine aus berufshaftungsrechtlichen Gründen – nicht um eine möglichst akkurate Wortwahl bemüht gewesen wäre. Viel wahrscheinlicher ist es, dass Rechtsanwalt P. genau das ausgedrückt hat, was er seinerzeit hat ausdrücken wollen und der Wahrheit entsprochen hat, nämlich dass der Angeklagte Z. als Treugeber über den Angeklagten D. als Treuhänder die Anteile an den MVZ hielt und dass der Zeuge Rechtsanwalt P. in der Hauptverhandlung schlicht die Unwahrheit sagte. Randnummer 130 Auch spricht nichts dafür, dass Rechtsanwalt P. gegebenenfalls in seiner E-Mail vom 30.04.2014 gelogen hat. So sind bereits keine Motive erkennbar, warum der Zeuge P. gegenüber den Empfänger der E-Mail bewusst die Unwahrheit erklärt haben sollte. Vielmehr sprechen gegen diese Hypothese schon die einschneidenden möglichen berufsrechtlichen sowie gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen Fehlinformation; vollkommen ausgeschlossen erscheint der Kammer diese Möglichkeit vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt P. in seiner E-Mail seinen Mandanten, den Angeklagten Z., in „cc“ gesetzt hat und ihm damit auch eine Kopie der E-Mail zukommen ließ.
(3)Randnummer 131 Schließlich ergibt sich auch aus dem Schreiben von Rechtsanwalt P. an Rechtsanwalt Dr. U. von der Kanzlei O. Rechtsanwälte Partnerschaft mdB vom 21.05.2016 kein anderes Verständnis der E-Mail vom 30.04.2014. In diesem Schreiben zeigt sich Rechtsanwalt P. sichtlich bemüht, den Inhalt seiner E-Mail vom 30.04.2014 zu relativieren. Unter anderem führt Rechtsanwalt P. aus, dass sich der Angeklagte Z. mitnichten über einen Strohmann die Kontrolle über zwei medizinische Versorgungszentren gesichert habe. Zwischen den Angeklagten Z. und D. bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen, die eine Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. begründen würden. Insbesondere gebe es keine Treuhandverträge, Beherrschungsverträge, Gewinn- oder Ergebnisabführungsverträge oder sonstige Vereinbarungen, die einen Einfluss des Angeklagten Z. auf seinen Mitgesellschafter ermöglichen würden. Randnummer 132 Zunächst steht der Inhalt des Schreibens vom 21.05.2016 schon im Widerspruch zu der Zeugenaussage von Rechtsanwalt P. im hiesigen Verfahren, in deren Rahmen dieser bekundete, kein eigenes Wissen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Verträgen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu haben. Ohne ein solches Wissen aber war es dem Zeugen P. gar nicht möglich, in seinem Schreiben vom 21.05.2015 ein Negativattest hinsichtlich etwaiger Vereinbarungen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu erteilen. Zudem ist das Schreiben vom 21.06.2016 ersichtlich vom Interesse geleitet, einer Veröffentlichung der Apotheke „adhoc“ entgegenzutreten, in der behauptet wurde, der Angeklagte Z. habe sich über einen Strohmann die Kontrolle über zwei Medizinische Versorgungszentren gesichert. Dieser Behauptung tritt der Zeuge Rechtsanwalt P. entschieden entgegen, ohne dabei aber eine Begründung oder gar Belege für sein vermeintliches Wissen über das Nichtbestehen etwaiger Verträge oder Absprachen zwischen den Angeklagten Z. und D. zu liefern. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Schreiben vom 21.06.2016 nach der Überzeugung der Kammer – wie auch bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung - um einen Versuch des Zeugen P., „zu retten was zu retten ist“ – die Richtigkeit des Inhaltes seiner E-Mail vom 30.04.2014 wird dadurch nicht in Zweifel gezogen.
(4)Randnummer 133 Das zuvor dargestellten Verständnis der Kammer von der E-Mail wird weiterhin gestützt durch die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt P., Ziel der rechtlichen Beratung des Angeklagten Z. bzw. der C&C GmbH sei es gewesen, ein MVZ zu erwerben. Grund hierfür sei die wirtschaftliche Lukrativität der Beteiligungen von Apothekern an MVZ gewesen, die insbesondere in der verbesserten Absatzmöglichkeit hochpreisiger Zytostatika läge. Diese Aussage des Zeugen Rechtsanwalt P. ist insoweit glaubhaft. Der Zeuge teilte diese Zielsetzung der Rechtsberatung des Angeklagten Z. auf Nachfrage durch die Kammer spontan und selbstbewusst mit, und begründete diese Aussage auf Folgefragen der Kammer weiter. Dass der Zeuge P. insoweit gelogen hat und der Angeklagte Z. in Wahrheit ein anderes Ziel verfolgte, erscheint der Kammer ausgeschlossen, schon da der Zeuge P., zuvor durch den Vorsitzenden nach § 55 StPO belehrt, und in Kenntnis der Regelung des § 95 SGB V sich durch seine Aussage selbst zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken aussetzt. Es ist kein Motiv erkennbar, warum der Zeuge als erfahrener Rechtsanwalt eine solche Selbstbelastung riskieren würde, nur um dem Angeklagten Z. zu schaden. Viel wahrscheinlicher ist es, dass es tatsächlich bei der Rechtsberatung des Angeklagten Z. bzw. der C&C GmbH nahezu ausschließlich darum gegangen ist, rechtliche „Gestaltungsmöglichkeiten“ zu finden, um ein MVZ zu erwerben, was wiederum das Verständnis der E-Mail vom 30.04.2014 stützt, nach der der Angeklagte Z. nach Ansicht des Rechtsanwalt P. über die von ihm beratene „Strohmannkonstruktion“ über den Angeklagten D. tatsächlich schon ein MVZ erworben hatte.
- bb)Randnummer 134 Die Strohmanneigenschaft des Angeklagten D. wird weiter gestützt durch dessen Verhalten im Rahmen des Erwerbs der Beteiligung an der M. GOB GmbH. So hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. vor Erwerb seiner Beteiligung eine Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der M. GOB GmbH vorgenommen hatte. Weder der Zeuge V., der nach den Angaben des Angeklagten Z. den Erwerb der Beteiligung durch den Angeklagten D. aus wirtschaftlicher Sicht beraten hatte, noch der Zeuge Rechtsanwalt P., konnten über eine – bei Erwerb von Unternehmensbeteiligungen übliche – „due diligence“ seitens des Angeklagten D. oder über eine vergleichbaren Prüfung oder auch nur die Einholung bzw. Abfrage wirtschaftlicher Rahmendaten berichten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte D. in dieser Hinsicht selbst Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, was angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Erwerb von Beteiligungen an MVZ mit einer Vielzahl von Ärzten und Angestellten nahe gelegen hätte. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund des erheblichen eigenen Haftungsrisikos, dem sich der Angeklagte D. durch Abgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft ausgesetzt gesehen hatte. Die einzige plausible Erklärung dieses äußerst ungewöhnlichen, sorglosen Verhaltens des Angeklagten D. im Rahmen des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung liegt aus Sicht der Kammer darin, dass in Wahrheit der Angeklagte D. die Geschäftsanteile als Treuhänder halten sollte und der Angeklagte Z. als Treugeber den Angeklagten D. im Innenverhältnis von sämtlichen unternehmerischen Risiken freigestellt hatte.
- cc)Randnummer 135 Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. während seiner Zeit als (formaler) Gesellschafter der M. GOB GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt von seinen Gesellschafterrechten Gebrauch gemacht hätte. So ließ sich der Angeklagte D. auf sämtlichen Gesellschafterversammlungen vertreten. Keine der im MVZ beschäftigten Zeugen konnten davon berichten, den Angestellten D. in den Räumlichkeiten der M. GOB GmbH begegnet zu sein, geschweige denn konnten diese Zeugen eine aktive Mitarbeit des Angeklagten D. bekunden. Der Angeklagte Dr. F. bekundete glaubhaft, er habe den Angeklagten D. lediglich einmal persönlich zu Gesicht bekommen; die Zeugen M.- S. und Dr. M. kannten den Angeklagten D. überhaupt nicht. Randnummer 136 Hierbei sieht die Kammer zwar, dass ein Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich persönlich in die Geschicke der Gesellschaft einzubringen, und dass bei einer GmbH auch rein kapitalistische Beteiligungen nicht unüblich sind. Die Passivität des Angeklagten D. geht jedoch weit über das operative Geschäft hinaus; sogar auf Gesellschafterebene zeigte er keinerlei erkennbares Interesse, etwa durch die Teilnahme an Gesellschafterversammlung oder der persönlichen Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen, Einfluss auf die Geschicke der M. GOB GmbH zu nehmen. So sind weder aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen noch aus den Vermerken der zivilrechtlichen Vertreterin des Angeklagten Dr. F., Rechtsanwältin R1, Hinweise erkennbar, dass der Angeklagte D. eigene Standpunkte geäußert hätte. Auf den ausdrücklichen Vorhalt von Rechtsanwältin R1 in einem Telefonat am 20.04.2015, dass der Verdacht bestünde, er fungiere nur als Strohmann, reagierte der Angeklagte D. zunächst gar nicht und teilte ihr dann mit, dass er „kein Geschäftsmann“ sei, sondern „Arzt mit Leib und Seele“. Randnummer 137 Die von ihm über seine Vertreter ausgeübten Stimmrechte lassen einen inhaltlichen Gleichklang mit den Interessen des Angeklagten Z. erkennen, insbesondere im Rahmen der Absetzung des Angeklagten Dr F. als Geschäftsführer und ärztlicher Leiter sowie der Erteilung eines Hausverbots. Was der Angeklagte D. für ein eigenes Interesse daran gehabt haben könnte, seine Stimmrechte über seinen jeweiligen Vertreter stets zu Lasten von Dr. F. auszuüben, bleibt der Kammer verborgen. Der Angeklagte D. befand sich damals in keinerlei persönlichen Konflikt mit dem Angeklagten Dr. F., die eine so konfrontative Ausübung der Stimmrechte erklären könnte. Sehr leicht fällt die Erklärung hingegen unter der Prämisse, der Angeklagte Z. habe die Stimmabgabe des Angeklagten D. bestimmt, denn dieser befand sich erkennbar in der ersten Jahreshälfte 2015 in einer massiven Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Dr. F.. Randnummer 138 Gegen diesen Befund spricht auch nicht die über die Verteidiger des Angeklagten D. eingeführte Broschüre „Wege ins Leben“, die der Angeklagte D. nach Angaben seiner Verteidiger erstellt haben soll, um sie u.a. in der M. GOB GmbH zu verwenden. Bei der Broschüre handelt es sich nach dem Verständnis der Kammer um einen Leitfaden für schwer kranke Patienten, um die jeweilige Krankheit psychisch bewältigen zu können, und enthält wenig spezifisch medizinische Ausführungen, sondern vielmehr allgemeine Hinweise zur Lebensgestaltung und zur inneren Einstellung. An keiner Stelle der Broschüre finden sich konkrete Verweise auf die M. GOB GmbH, weder sind etwa Namen von dort beschäftigten Ärzten genannt, noch spiegeln die Inhalte die Spezialisierung der M. GOB GmbH im Bereich der O. oder G. wider. Vielmehr kann diese Broschüre überall dort Verwendung finden, wo schwer erkrankte Menschen betreut werden, u.a. auch in der eigenen Praxis des Angeklagten D. in B1 bei H1. Somit bietet die Broschüre nach Überzeugung der Kammer keinen Beweiswert dafür, dass sich der Angeklagte D. dadurch in die Geschicke der M. GOB GmbH eingebracht hätte.
- dd)Randnummer 139 Auch die Aussagen der Zeugen Dr. M., Dr. K. und M.- S. stützen die Feststellung der Kammer, dass faktisch der Angeklagte Z. die Gesellschafterposition des Angeklagten D. ausfüllte. Randnummer 140 So führte der Zeuge Dr. M. aus, dass er selbst im Jahr 2015 mit dem Angeklagten Z. über den Verkauf einer Praxis verhandelt habe, die er zusammen mit einer Kollegin aufgebaut habe. Spontan bemerkte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung, er habe die Praxis – die nach dem Verkauf unter M. S. GmbH firmierte – „an Z.“ verkauft und relativierte seine Aussage sodann, dass er nicht an den Angeklagten Z., sondern an „das M.“ verkauft habe. Auf seine Zeit als ärztlicher Leiter der MVZ nach dem Ausscheiden des Angeklagten Dr. F. angesprochen erklärte der Zeuge, dass der Angeklagte D. nach seiner Erinnerung „Gesellschafter“ gewesen sei, konnte diesen Eindruck jedoch weder konkretisieren noch näher begründen. Im Ergebnis zeigte der Zeuge Dr. M. jedoch im Rahmen seiner Aussage durchgängig sein Verständnis dahingehend, dass der Angeklagte Z. sowohl die operativen Geschicke der M. S. GmbH als Geschäftsführer leitete, als auch – darüber hinausgehend – diesbezüglich die Eigentümerbefugnisse ausübte. Ob der Angeklagte Z. formal-rechtlich Gesellschafter war oder nicht, konnte der Zeuge als Arzt naturgemäß nicht beurteilen. Der Zeuge Dr. M. erklärte jedoch mehrfach, dass aus seiner Sicht der Verhandlungs- und Vertragspartner für den angedachten Verkauf seiner Praxis der Angeklagte Z. bzw. die von ihm beherrschte C&C GmbH war. Da die Gesellschafsstrukturen der M. S. GmbH und der M. GOB GmbH durchgängig gleichliefen, spricht dieser Eindruck der Eigentümerstellung des Angeklagten Z. hinsichtlich der M. S. GmbH dafür, dass der Angeklagte Z. auch hinsichtlich der M. GOB GmbH die Gesellschafterposition ausübte. Randn