Zollrecht; Antidumpingzoll; Drittlandszoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Indonesien in die EU eingeführt wurden Leitsatz 1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall nicht nachgewiesen, dass die aus Indonesien in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben (Rn.51) (Rn.53) (Rn.76) (Rn.82) . 2. Da der präferentielle Ursprung aus Indonesien nicht nachgewiesen werden kann, wurde der Drittlandszoll zurecht nacherhoben (Rn.86) . Orientierungssatz Zu LS 2: Im Streitfall kann die Steuerpflichtige keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da sie nicht nachgewiesen hat, dass ein aktiver Irrtum einer Zollbehörde vorliegt (Rn.94) (Rn.96) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente. Randnummer 2 Die Klägerin bezog im Dezember 2010 und von Juni bis September 2011 Verbindungselemente von dem in Indonesien ansässigen Unternehmen B (im Folgenden: B). B ist ein Tochterunternehmen der C Co., Ltd (im Folgenden: C), eines großen chinesischen Herstellers von Verbindungselementen. Im April 2009 - kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus der Volksrepublik (VR) China erhoben wurden - wurde die Klägerin über eine neue Bezugsquelle für Verbindungselemente in Indonesien informiert. Sie erhielt Fotos der sich im Aufbau befindlichen Betriebsstätte von B in Batam. Die Lieferung der folgenden Betriebsmittel an B ist in der Akte belegt: Nach den chinesischen Ausfuhranmeldungen aus März 2009 führte C die folgenden Waren aus: * 5 Gewindewalzmaschinen, ... $ * 1 Härteofen, ... $ * 3 Galvanisierlinien, ... $ Gemäß Rechnung vom 20. April 2009 lieferte C an B neben Büroausstattung (Computer, Kopierer, Drucker, Fax) die folgenden Maschinen: * Kessel (boiler), ... $ * Härteprüfgerät (sclerometer), ... $ * 1 Schneidemaschine, ... $ * 1 Verpackungsmaschine (enlace machine), ... $ * Auto gate, ... $ * Drehmaschine (lathe), ... $ * Bohrmaschine, ... $ * Kompressor, ... $ * Hydraulikausrüstung * 2 Schleifmaschinen, ... $ Gemäß Rechnung vom 20. April 2009 lieferte C an B darüber hinaus: * 5 Kaltverformungsmaschinen (cold header), ... $ * 1 Kühlmaschine (refrigeration machine), ... $ * 70 Fässer Abschrecköl (quenching oil), ... $ * Stanzvorlagen, ... $ * Chemikalien und anderes Verbrauchsmaterial Randnummer 3 Die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) teilte dem Zollfahndungsamt (ZFA) Hamburg im Rahmen der gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungen mit, dass B am ... 2008 von den Gesellschaftern der C gegründet worden sei. B habe 67 Mitarbeiter mit 13 Schmieden und sechs weiteren Maschinen. Es seien ... $ investiert worden. Die jährliche Produktion betrage 60.000 t [richtigerweise wohl 6.000 t]. Randnummer 4 Am 3. Dezember 2009 besuchten Mitarbeiter der Klägerin, darunter der Zeuge D, die Produktionsstätte von B. Danach legte die Klägerin B als Lieferanten in ihrem SAP-System an. Die erste Bestellung über Verbindungselemente (M4-M6) erfolgte am 6. August 2010. Weitere folgten am 2. und 28. Februar 2011 für den Abmessungsbereich bis M 24 sowie einige Schrauben mit Zoll-Gewinde. Die Oberflächen waren entweder verzinkt oder blank (black). Randnummer 5 Die Klägerin meldete mit insgesamt 29 Zollanmeldungen im Dezember 2010 (1 Zollanmeldung), Juni 2011 (3 Zollanmeldungen), Juli 2011 (2 Zollanmeldungen), August 2011 (18 Zollanmeldungen) und September 2011 (5 Zollanmeldungen) Verbindungselemente zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Als Versender und Verkäuferin gab sie B an und beantragte unter Vorlage von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A die Gewährung des indonesischen Präferenzzollsatzes von 0 %, der ihr gewährt wurde. Die Ursprungszeugnisse wurden mit Schreiben des indonesischen Handelsministeriums vom 2. September 2013 widerrufen. Randnummer 6 Bereits im November 2009 leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office Européen De Lutte Antifraude - OLAF) den allgemeinen Koordinierungsfall OF/2009/xxx ein, da es Hinweise zur Umgehung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erhalten hatte. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23. April 2010 bestätigte die Batam Indonesia Freezone Authority (BIFZA) auf Anfrage der britischen Zollbehörden, dass B aus chinesischen Rohstoffen und Zwischenerzeugnissen in Indonesien Verbindungselemente herstelle bzw. weiterverarbeite. Der Bestätigung waren ein Flussdiagramm über den Produktionsablauf, Fotos der Produktionsstätte sowie Rechnungen aus April, Mai und Juli 2009 über Walzdraht und Einrichtungsgegenstände beigefügt. Zwischen Juli 2010 und März 2012 stellte BIFZA weitere gleichlautende Bestätigungen gegenüber anderen Zollbehörden aus: * Bestätigungen vom 30. Juli 2010 und 30. Dezember 2010 gegenüber portugiesischen bzw. italienischen Behörden mit denselben Anlagen wie die Bestätigung vom 23. April 2010; * Bestätigungen vom 19. Januar 2012 gegenüber schwedischen, deutschen und spanischen Behörden nur mit Flussdiagramm des Produktionsablaufs als Anlage; * Bestätigung vom 13. März 2012 gegenüber italienischen Behörden. Als Anlagen waren Fotos der Produktionsstätte, ein Flussdiagramm über den Produktionsablauf sowie Rechnungen über 400 l Treibstoff (April 2011), Papier (Februar bis April 2011) und 300 kg Wasserstoffperoxid (Okt. 2011) beigefügt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 (...) bescheinigte das indonesische Handelsministerium, dass es am 26. September 2011 die Produktionsstätte von B aufgesucht habe. B sei in Batam tätig und die Produktion erfülle die Ursprungskriterien des Allgemeinen Präferenzsystems. Zur Vorbereitung einer OLAF-Untersuchung besichtigte das indonesische Handelsministerium am 17. September 2012 erneut die Betriebsstätte von B. Nach dem hierüber erstellten Bericht (...) sei festgestellt worden, dass bei B * 5 Pressen (heading machines) zur Herstellung von Schraubenköpfen, * 5 Gewindewalzmaschinen (threading machines), * 2 Härteöfen und * 3 Galvanisierungsmaschinen (plating machines) vorhanden seien. Randnummer 9 Es seien 44 Personen beschäftigt, die in einer Schicht (08:00 bis 16:00 Uhr) arbeiteten. Nach den Beobachtungen vor Ort seien neue Maschinen seit Ankündigung des Besuchs in Betrieb genommen worden. Der Walzdraht sei sehr staubig gewesen und es seien nur wenige Schrauben hergestellt worden. Von den fünf Pressen seien nur zwei in Betrieb gewesen. Alle fünf Maschinen seien dreckig und schlecht gewartet. In Anbetracht dessen sei es sehr unwahrscheinlich, dass B die dargestellte Menge selbst hergestellt haben könne. Es bestehe der Verdacht, dass B die Verbindungselemente aus der VR China erhalte und dann in die EU ausführe. Randnummer 10 Im Zuge der OLAF-Ermittlungen übergaben die indonesischen Behörden OLAF Auszüge aus einer Import-/Export-Datenbank, die die Importe von Baus der VR China nach Indonesien und ihre Exporte aus Indonesien in die EU in den Jahren 2010-2012 zeigten. Danach habe B mit 184 Einfuhren (1.516 Container) insgesamt 30.952,744 t Stahlerzeugnisse eingeführt. Nur acht Importe (74 Container) mit 414,920 t seien unter der Bezeichnung Walzdraht (steel wire rod, steel wire product, iron and steel wire) erfolgt. Die übrigen 176 Importe seien mit den Warennummern 7207 19 [semi-finished products of iron or non-alloy steel] oder 7318 19 [Screws, bolts, nuts,... and similar articles] und den Bezeichnungen fastener, fastener product (bolts) oder steel product (fastener) angemeldet worden. Im selben Zeitraum habe B 513 Exporte mit 30.958,613 t (1.489 Containern) in 15 verschiedene EU-Mitgliedstaaten durchgeführt. Randnummer 11 Im Februar 2013 führte OLAF eine Untersuchungsmission in Indonesien durch. Hierbei besuchte es am 18./19. Februar 2013 B. Dem Besuchsbericht zufolge sei der Betrieb bereits an einen neuen Eigentümer übergeben worden. Dieser habe ausgesagt, dass B von 2009-2012 Verbindungselemente aus Rohmaterialien/Halbfertigerzeugnissen hergestellt habe, die aus der VR China importiert worden seien. Der neue Manager, der den Betrieb im Dezember 2012 übernommen habe, habe die frühere Produktion der Verbindungselemente nie gesehen. Es habe sich bei Übernahme keine Ware mehr am Lager befunden und Teile des Maschinenparks seien entfernt worden, insbesondere die Laderampe. Das Unternehmen habe 50 Kunden, die ihre Ware direkt im Vertriebsbüro des Unternehmens in der VR China bestellt hätten. Die Zahlungen seien nach Indonesien geflossen. Nach Aussage der bereits vor dem Verkauf bei B beschäftigten Ms. E hätten zirka 44 Arbeiter in zwei Teams sechs bis acht 20-Fuß-Container pro Woche produziert. Randnummer 12 Es hätten sich noch 30 Einfuhrerklärungen für die Zeit von Mai bis Dezember 2009 aus der VR China in den Geschäftsräumen befunden, die alle fertige Produkte ausgewiesen hätten. Rechnungen über Strom- und Wasserverbrauch oder den Verbrauch anderer Materialien, die für die Herstellung von Schrauben nötig seien, seien nicht aufgefunden worden. Es seien noch * 5 Kaltverformungsmaschinen (heading machines), * 5 Gewindewalzmaschinen (threading machines), * 1 Härteofen, * 3 Galvanisierungsmaschinen (plating machines) und * 3 Waschmaschinen vorhanden gewesen. Randnummer 13 Außerdem besuchte OLAF am 19. Februar 2013 die Spedition F (...). Nach dem Besuchsbericht habe dieses Unternehmen für B die Einfuhren aus der VR China nach Indonesien und die Ausfuhr von Verbindungselementen in die EU abwickelt. Nach Auskunft des Verkaufsmanagers habe F ihre Aufträge stets direkt von C in der VR China erhalten. Sie habe wöchentlich sechs 20-Fuß-Container, die als Halbfertigerzeugnisse der Positionen 72 07 HS angemeldet worden seien, importiert und auch den Export von Containern in die EU organisiert. Selbst habe F die Ware nie gesehen. F übergab OLAF Kopien der letzten sechs Einfuhrvorgänge. Randnummer 14 Der Bericht über die Untersuchungsmission vom Februar 2013 (S. 12) zitiert das gemeinsame Protokoll der Missionsreise vom 22. Februar 2013. Darin heißt es, dass B keine wirkliche Kapazität zur Herstellung von Verbindungselementen gehabt habe, weder aus Rohmaterialien noch aus Halbfertigerzeugnissen. Daher seien die als Halbfertigerzeugnisse bezeichneten Waren, die B eingeführt habe, tatsächlich fertige Erzeugnisse. Hinsichtlich des präferentiellen Ursprungs wurde festgehalten: the company never manufactured steel fasteners in Batam, but exported unduly to the EU finished Chinese products under the cover of authentic certificates of origin GSP Form A. These [...] were issued on the basis of false and misleading information provided by [B]. Daher unterlägen alle Lieferungen von B, die in der "Euromasterlist" aufgeführt seien, dem Drittlandszollsatz. Randnummer 15 Mit dem Abschlussbericht vom 28. Oktober 2013 schloss OLAF seine Untersuchungen ab (...). Neben einer Zusammenfassung der bisherigen Untersuchungsergebnisse bewertet er die nach Ende der Missionsreise bei OLAF eingegangen Unterlagen. Aus den sechs Zollanmeldungen zur Einfuhr von Verbindungselementen aus der VR China nach Batam, die F vorgelegt habe, ergebe sich, dass B anstatt der in der Einfuhranmeldung genannten Halbfertigerzeugnisse in Wirklichkeit Fertigerzeugnisse eingeführt habe. Randnummer 16 Eine Datenanalyse habe ergeben, dass bei den Ausfuhranmeldungen aus der VR China nach Indonesien fertig hergestellte Verbindungselemente (7318 15 HS), bei der Einfuhr nach Indonesien dagegen Halbfertigerzeugnisse (7207 19 HS) angegeben worden seien. Es sei auch möglich, das Gewicht der Einfuhren mit den wenige Tage später vorgenommenen Ausfuhren in Übereinstimmung zu bringen. Zusammenfassend könne festgehalten werden: Randnummer 17 1) Bei den bei der Einfuhr nach Indonesien angemeldeten Halbfertigerzeugnissen handele es sich tatsächlich um Fertigerzeugnisse. Dies ergebe sich aus 111 der insgesamt 112 Frachtbriefe von Ausfuhren aus der VR China nach Singapur, die OLAF habe ermitteln können. Bei 176 der insgesamt 184 Einfuhren nach Indonesien sei als Warenbeschreibung bei der Einfuhranmeldung "fastener", "fastener product (bolts)" oder "steel product (fastener)" genannt worden, auch wenn sich die Tarifnummer auf Halbfertigerzeugnisse bezogen habe. Alle 37 OLAF vorliegenden Rechnungen für Einfuhren aus der VR China nach Indonesien bezögen sich ausdrücklich auf fasteners. Bei der Ausfuhr aus der VR China nach Indonesien sei jeweils die Tarifnummer für fertige Verbindungselemente (7318 15 HS) angegeben worden. Randnummer 18 2) Auch bei den acht Einfuhranmeldungen zwischen 2010 und 2012, bei denen die Einfuhr von Rohmaterialien angegeben worden sei, habe sich diese Warenbezeichnung - mit Ausnahme von maximal 71 t - in den Frachtbriefen nicht wieder gefunden. Durch die Angaben im Frachtbrief nicht widerlegt seien damit lediglich Einfuhren von insgesamt 71 t Walzdraht vom 1. März, 3. Mai, 31. August und 26. Oktober 2010. In der indonesischen Zolldatenbank seien keine Einfuhren von Verbindungselementen oder Rohstoffen durch B enthalten. Nach Angaben der neuen Unternehmungsleitung habe B auch auf dem indonesischen Markt keine Rohstoffe eingekauft. Randnummer 19 3) + 4) Die Gründung von B falle zusammen mit dem Inkrafttreten der Antidumpingzollmaßnahmen und der Verkauf mit der Ankündigung des OLAF-Kontrollbesuchs. Randnummer 20 5) B sei unzureichend ausgerüstet für die Herstellung der in die EU ausgeführten Mengen von Verbindungselementen. Die beim Kontrollbesuch vorhandenen Maschinen schienen die einzigen zu sein, die jemals in der Fabrik installiert gewesen seien. Auch seien niemals geeignete Geräte für eine Qualitätskontrolle oder Verpackung installiert worden. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt jemals eine Verarbeitung stattgefunden habe. Die angebliche Einfuhr von 414 t Draht sei durch die Frachtbriefe nicht belegt. Selbst wenn B in der Lage gewesen wäre, Verbindungselemente herzustellen, wären es nur minimale Mengen gewesen oder es wären halbfertige Verbindungselemente chinesischen Ursprungs entstanden. In Anwendung des Urteils C-26/88 (Brother International GmbH) obliege dem Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis, dass er Montagevorgänge nicht zur Umgehung von Bestimmungen durchführe. Randnummer 21 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16. April 2013 (AT/S/XXX-1) erhob der Beklagte bei der Klägerin gemäß Art. 220 ZK für 14 Einfuhren von Verbindungselementen der Zolltarifposition 7318 1589 980 von Juni bis September 2011 Zoll in Höhe von insgesamt ... € nach. Im Einzelnen wurden ... € Drittlandszoll und ... € Antidumping-Zoll (85 %) festgesetzt. Der nacherhobene Drittlandszoll entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Präferenzzoll (0 %) und dem Drittlandszoll (3,7 %). Für die Einzelheiten der Nacherhebungsvorgänge wird auf den Einfuhrabgabenbescheid verwiesen. Randnummer 22 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juni 2013 (AT/S/XXX-2) erhob der Beklagte bei der Klägerin gemäß Art. 220 ZK für eine Einfuhr im Dezember 2010 sowie 14 Einfuhren im August 2011 von Verbindungselementen Zoll in Höhe von insgesamt ... € nach. Im Einzelnen wurden ... € Drittlandszoll und ... € Antidumping-Zoll festgesetzt. Die Warentarifnummern lauteten 7318 1589 980 (NEE-Vorgang ... und 7318 1569 980 (NEE-Vorgänge ...). Für die Einzelheiten der Nacherhebungsvorgänge wird auf den Einfuhrabgabenbescheid verwiesen. Randnummer 23 Zur Begründung bezog sich der Beklagte jeweils auf die Feststellungen von OLAF. Randnummer 24 Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2013 bzw. 19. Juni 2013 Einspruch ein, die sie mit Schreiben vom 23. August 2013 begründete. Die Container, die aus der VR China nach Indonesien eingeführt worden seien, seien nicht sogleich wieder in die EU ausgeführt worden. Aus dem Anlagenkonvolut EsF 12 ergebe sich, dass die Container leer in Singapur angekommen und dann auch leer zur Beladung zu B verbracht worden seien. Randnummer 25 Mit Einspruchsentscheidungen vom 19. Juli 2016 (RL xxx-1/13 und RL xxx-2/13) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Es sei Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 91/2009 entstanden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012, die einen niedrigeren Antidumpingzollsatz vorsehe, sei erst am 11. Oktober 2012 - und damit deutlich nach den hier in Rede stehenden Einfuhren - in Kraft getreten. Randnummer 26 Nach den Schlussfolgerungen von OLAF sei der Ursprung der Verbindungselemente in der VR China belegt. Es bestehe eine personelle Verflechtung zwischen B und C. Außerdem sprächen die gefundenen Unterlagen und die analysierten Daten für eine Herkunft der Waren in der VR China. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien die Fertigerzeugnisse in Containern von der VR China über Singapur zur Betriebsstätte von B verbracht und dort bei der Einfuhrabfertigung wahrheitswidrig als Halbfertigerzeugnisse angemeldet worden. Danach seien sie zu B befördert und dort zur Verschleierung in andere Container umgeladen worden, um später unverändert über Singapur in die EU exportiert zu werden. Hierzu passe die Feststellung von OLAF, dass der Maschinenpark von B einen schlecht gewarteten Zustand vermittelt habe, Lagervorräte gefehlt hätten, Qualitätskontrollen nicht möglich und auch keine Verpackungsmaschinen oder Verpackungsmaterialien vorhanden gewesen seien. Randnummer 27 Der gegenteilige Vortrag der Klägerin sei "angesichts der Komplexität der Ermittlungen sowie mit Blick auf die Breite und Tiefe der Ermittlungsergebnisse" widerlegt. Hinzu komme, dass die Produktion der von der Klägerin bestellten Verbindungselemente bei der vorhandenen Ausstattung Monate gedauert hätte, wenn die Verbindungselemente komplett aus Rohmaterial gefertigt worden wären. Bei einer Fertigung aus Rohlingen hätte sie immer noch 2-3 Wochen in Anspruch genommen. Randnummer 28 Den präferentiellen Warenursprung habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte für Vertrauensschutz gebe es nicht. Randnummer 29 Mit der am 10. August 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 30 Bei dem Besuch von B am 3. Dezember 2009 habe die Klägerin festgestellt, dass dort bereits Schrauben und Verbindungselemente produziert würden. Aufgrund der vorgefundenen Produktionsanlagen und des Umstandes, dass sich der Betrieb noch im Aufbau befunden habe, sei die Klägerin von einer jährlichen Produktionskapazität auf 3.600 t in den Größen bis einschließlich M24 ausgegangen. Die Fotos des Zeugen D (...) zeigten eine vollständige Produktionsanlage. Randnummer 31 Der Geschäftsführer eines Wettbewerbers der Klägerin, der Zeuge H, habe am 5. August 2010 B besucht. Hierbei habe er festgestellt, dass B zum damaligen Zeitpunkt über fünf Pressen und fünf Gewinderollmaschinen verfügt und zirka 60 Mitarbeiter beschäftigt habe. Daraus habe er geschlossen, dass die dortigen Maschinen im Standardbereich M4 bis einschließlich M24 jährlich zirka 5.000 t Verbindungselemente herstellen könnten. Randnummer 32 Der OLAF-Abschlussbericht erwecke den Anschein, ergebnisorientiert entlastende Tatsachen "unter den Tisch fallen" zu lassen. Widersprüchliche Ermittlungsergebnisse sowie absichtliche Auslassungen machten die Feststellungen von OLAF nicht verwertbar. Randnummer 33 Zu Unrecht gehe der Abschlussbericht davon aus, dass außer den im Februar 2013 vorgefundenen Maschinen keine weiteren jemals dort installiert gewesen seien. Hierbei habe der Bericht unterschlagen, dass der neue Manager ausgesagt habe, dass die alten Eigentümer vor Veräußerung des Unternehmens Maschinen und Rohmaterial abtransportiert hätten. Der Abschlussbericht lasse auch unerwähnt, dass die vorhandenen Maschinen einen Wert von rund ... $ hätten. Folglich habe er sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum B einen derartigen Maschinenpark vorgehalten habe, wenn keine Produktion habe stattfinden sollen. OLAF habe nicht erläutert, in welchem Umfang eine Produktion möglich gewesen wäre. Es fehlten Feststellungen dazu, welche Produktionskapazitäten die noch vorhandenen Maschinen hätten. OLAF hätte sich mit der Schätzung des IZA auseinandersetzen müssen, nach der jährlich 6.000 t hätten produziert werden können. Randnummer 34 Die Schlussfolgerung von OLAF, dass deswegen keine Produktion stattgefunden haben könne, weil keine Angaben zu Verbrauchsmaterialien (Wasser, Strom etc.) vorgefunden worden und auch kein Verpackungsmaterial oder Rohwaren vorhanden gewesen seien, sei nicht stichhaltig. Die von OLAF vermissten Verlade- und Verpackungseinrichtungen, Verpackungsmaterial oder Qualitätskontrollen hätten sowohl die Klägerin als auch der Zeuge H vor Ort wahrgenommen und sie seien auf den eingereichten Fotos zu sehen. Ohne Verpackungsmaterial hätte auch das von OLAF behauptete Umladen nicht erfolgen können. Damit sei klar, dass in jedem Fall nach dem Verkauf von B Maschinen entfernt worden sein müssten. Damit habe die Klägerin nachgewiesen, dass B über einen Maschinenpark verfügt habe, mit dem jährlich zwischen 3.600 und 6.000 t hätten produziert werden können. Die Menge von 675 t, die die Klägerin über zwei Jahre bestellt habe, hätte daher ohne weiteres bei B hergestellt werden können. Randnummer 35 Nicht nachvollziehbar sei, warum F die Waren abweichend von den Angaben in den Unterlagen angemeldet haben solle. Naheliegend sei vielmehr, dass die Einfuhrwaren tatsächlich den Waren der Zollanmeldung entsprochen hätten. Verwunderlich sei, dass bei 184 indonesischen Einfuhrzollanmeldungen nicht aufgefallen sei, dass die Warenbeschreibung in den Lieferunterlagen von der Deklaration in der Zollanmeldung abgewichen sei. Die vorgeblich verdächtige Gewichtsidentität zwischen Einfuhren nach Indonesien und Ausfuhren in die EU sei dem Produkt geschuldet. Beim Rollen des Gewindes in halbfertige Schrauben gehe kein Material verloren. Randnummer 36 Dass die Waren in der Ausfuhranmeldung aus der VR China als Fertigware bezeichnet worden seien, lasse sich damit erklären, dass für Waren der chinesischen Zolltarifnummer 7207 1900 in 2010 und 2011 der Ausfuhrzoll von 25 % gegolten habe. Randnummer 37 OLAF habe sich nicht mit den früheren Feststellungen der indonesischen Verwaltung auseinandergesetzt. Es werde schlicht behauptet, dass die indonesischen Behörden nicht hätten wissen können, dass die Waren nicht ursprungsbegründend verarbeitet worden seien. Tatsächlich habe insbesondere die BIFZA im September 2011 die Betriebsstätte von B besichtigt und den präferentiellen Ursprung bestätigt. Randnummer 38 Jedenfalls genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Es liege ein aktiver Irrtum der zuständigen Zollbehörden vor. Dies könne auch eine ausländische Zollstelle sein. Aufgrund der Amtshilfemitteilung im Februar 2010 durch OLAF hätten die Zollverwaltungen verschiedener Mitgliedstaaten die Echtheit von Ursprungszeugnissen durch die indonesischen Behörden überprüfen lassen. Letztere hätten daraufhin in mindestens zehn Fällen die Echtheit dieser Ursprungszeugnisse bestätigt. Außerdem hätten sie zweimal die Produktionsabläufe bei B überprüft. Hierbei hätten sie sich über den Ursprung der Ware geirrt. Unerheblich sei, dass kein Bezug zu den konkreten Einfuhren vorläge. Es habe nämlich ein Fall des koordinierten Vorgehens einer Vielzahl mitgliedstaatlicher Zollbehörden vorgelegen. Diese Koordinierung habe stattgefunden, um den Ursprung der vom B gelieferten Verbindungselemente generell aufzuklären. Die indonesischen Zollbehörden seien mithin an der Ermittlung der richtigen Abgabenerhebung in der EU beteiligt worden, so dass deren Kenntnisse maßgeblich seien. Es werde bestritten, dass B falsche Angaben gegenüber dem indonesischen Zoll gemacht habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die indonesischen Behörden selbst die Produktionsmöglichkeiten überprüft hätten. Randnummer 39 Außerdem habe sich der Beklagte aktiv geirrt, da er aufgrund der vom indonesischen Zoll übermittelten Informationen vom indonesischen Ursprung ausgegangen sei. Der Beklagte habe auch über lange Zeit keine Einwände gegen den angemeldeten Warenursprung vorgebracht, obwohl er Erkenntnisse gehabt habe, die den indonesischen Warenursprung in Zweifel hätten ziehen können. Eine wiederholt fehlerhafte Abwicklung der Zollvorgänge führe nach der EuGH-Rechtsprechung zum aktiven Irrtum der Zollverwaltung. Randnummer 40 Der Irrtum der Zollbehörde sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Aufgrund ihres eigenen Vorortbesuchs sowie der umfassenden Bestätigung der indonesischen Behörden und der mangelnden Hinweise durch die EU habe kein Anlass bestanden, an dem indonesischen Warenursprung zu zweifeln. Als der Klägerin im zweiten Halbjahr 2011 Zweifel an der Lieferfähigkeit von B gekommen seien, habe sie die Geschäftsbeziehungen sofort beendet. Randnummer 41 Nachdem die Klägerin den Antrag auf Verzinsung der bereits gezahlten Zölle in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie, 1. den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. April 2013 (AT/S-XXX-1) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2016 (RL xxx-1/13) aufzuheben; 2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juni 2013 (AT/S-XXX-2) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2016 (RL xxx-2/13) aufzuheben. Randnummer 42 Der Beklagte verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die OLAF-Mitarbeiter, die Zeugen J und K, könnten erläutern, dass Zweifel am Inhalt des Schlussberichts nicht begründet seien, auch wenn B über einen Maschinenpark verfügt habe. Sie könnten auch Auskunft darüber geben, ob OLAF Einfluss auf das indonesische Handelsministerium genommen habe. Randnummer 43 Beweis erhoben haben der Berichterstatter durch Vernehmung der Zeugen D und H im Erörterungstermin vom 25. März 2019 und der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2019 durch Vernehmung des Zeugen J. Auf die Vernehmungsprotokolle (...) wird verwiesen. ... Entscheidungsgründe A. Randnummer 44 Soweit die Klage im Hinblick auf die Zinsen zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 72 Abs. 2 S. 2 FGO). B. Randnummer 45 Die weiter verfolgte Anfechtungsklage hat im Hinblick auf den Antidumpingzoll Erfolg, bezüglich des Drittlandszolls ist sie unbegründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 16. April 2013 und vom 12. Juni 2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2016, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit darin Antidumpingzoll festgesetzt wird (dazu I.). Hinsichtlich des Drittlandszolls sind die Bescheide dagegen rechtmäßig (dazu II.). I. Randnummer 46 Der Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt ... € wurde zu Unrecht festgesetzt. Randnummer 47 Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionszollkodexes anwendbar, da die Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Randnummer 48 Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, da keine bisher nicht buchmäßig erfasste Zollschuld besteht. Bei der Einfuhr der hier in Rede stehenden Verbindungselemente ist nämlich keine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, 1 vom 31. Januar 2009) entstanden. Danach wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China. Randnummer 49 Die Antidumping-Verordnung ist zwar zeitlich anwendbar (dazu 1.). Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass die eingeführten Verbindungselemente chinesischen Ursprungs sind (dazu 2.). Es liegt auch keine Umgehung vor (dazu 3.). Randnummer 50 1. Auf die Einfuhr der Waren im Dezember 2010 und von Juni bis September 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeitlich anwendbar, da sie gemäß ihres Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung - dem 31. Januar 2009 - in Kraft getreten ist. Aufgehoben wurde sie gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 (ABl. L 52, 24 vom 27. Februar 2016) erst mit Wirkung vom 28. Februar 2016 (Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278) für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhobenen Antidumpingzölle (siehe hierzu FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16 , S. 14 f. UA). Randnummer 51 2. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urteil vom 15. Juli 1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15 , juris, Rn. 38 ; Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat nicht nachgewiesen, dass die eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben. Randnummer 52 Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 unter Verweis auf BGHZ 53, 245, 245 - "Anastasia"-Urteil). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, BFH/NV 1987, 560, juris, Rn. 33). Randnummer 53 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Auswertung der Sachakten, insbesondere der OLAF-Ermittlungen, verbleiben vernünftige Zweifel am chinesischen Ursprung der Verbindungselemente, für die Antidumpingzoll nacherhoben wurde. Zwar ist unstreitig, dass B in Umfuhren von Verbindungselementen chinesischen Ursprung einbezogen war (dazu a). Es spricht unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse von OLAF auch einiges dafür, dass die überwiegende Anzahl der von B in die EU ausgeführten Verbindungselemente in der VR China hergestellt und lediglich über Indonesien verschifft wurden (dazu b). Der Senat hält es jedoch ebenfalls für möglich, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ab Eingang der ersten Bestellung der Klägerin am 6. August 2010 bis zur Verschiffung der im Februar 2011 bestellten Ware, die zwischen Juni und September 2011 in Deutschland eintraf, Verbindungselemente des hier relevanten Typs bei B selbst hergestellt und derartige Verbindungselemente an die Klägerin ausgeliefert wurden (dazu c, d). Im Einzelnen: Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.