Haftung für urheberrechtswidrig auf einer Webseite platzierte Fotos Orientierungssatz 1. Das Betreiben einer Internetpräsenz mit einem nicht auf neustem Stand befindlichen Content-Management-System lässt für sich genommen noch keine Garantenstellung in der Weise entstehen, dass daraus eine Haftung durch Unterlassen für urheberrechtswidrig durch Dritte auf der Webseite platzierte Fotos folgen würde. (Rn.39) 2. Der Betreiber einer Internetseite kann als Störer in analoger Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wenn er – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechts beiträgt. Dies setzt jedoch die Verletzung einer Verhaltenspflicht voraus, deren Umfang vom Einzelfall, insbesondere vom Ausmaß der zumutbaren Überprüfung der Internetseite, abhängig ist. (Rn.43) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 18. Juni 2020, 5 U 33/19, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 24. Oktober 2019, 5 W 25/19, Beschluss Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz um einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer unberechtigten Nutzung eines Fotos auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten). Randnummer 2 Der Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) ist freiberuflicher Fotograf. Randnummer 3 Die Beklagten betreiben gemeinsam die Internetseite www. k..de. Hierbei handelt es sich um die Website des Z. f. K. für Diversity Management in Studium und Lehre an Hochschulen in N.-W. (K.). Die Internetseite soll die Implementierung von Diversity Management in Studium und Lehre vernetzen. Es geht darum, die individuelle Verschiedenheit von Studierenden und wissenschaftlichem Personal zu fördern und diese für das Studium und die Lehre nutzbar zu machen. Randnummer 4 Auf den Server der Beklagten wurde zu einem nicht sicher bekannten Zeitpunkt das Foto mit dem Namen „ C. T. F.“ hochgeladen und dort abgespeichert. Es war unter der URL http:// k..de/it/ w..php auf einer eigenen Unterseite der Internetpräsenz der Beklagten weltweit aufrufbar. Das Foto befand sich auf der Unterseite, welche auf dem Server in einem eigenen Verzeichnis unter „media“ und dort unter „Portale“ abgelegt war. Neben diesem Foto befanden sich dort noch weitere Fotos und Texte auf der Seite. Außerdem gab es im unteren Bereich der Seite eine Verlinkung unter dem Button „Home“, welche auf die Startseite der Internetseite der Beklagten verwies. Eine Verlinkung von den weiteren Seiten der Beklagten auf die Seite unter der genannten URL (im Folgenden: Verletzungsseite) gab es nicht, und die Inhalte der Verletzungsseite konnten auch durch die auf der Internetpräsenz der Beklagten zur Verfügung gestellte Suchmaschine nicht gefunden werden. Wegen des Aussehens des Fotos wird auf Anlage K2 und wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungsseite wird auf Anlage K1 sowie auf Seiten 9 und 10 des klägerischen Schriftsatzes vom 19.07.2018 (Bl. 34-35 d.A.) verwiesen. Randnummer 5 Die Beklagten waren ausweislich des Impressums für die Inhalte der im Antrag bezeichneten Domain verantwortlich und verwalteten diese über das Content-Management-System TYPO3, wobei sie sich dazu des externen Dienstleisters p. bedienten. Bei einem Content-Management-System (im Folgenden: CMS) handelt es sich um eine Software zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten auf Internetseiten. TYPO3 eröffnet dem Anwender die Möglichkeit, Internetseiten über einen mit Passwort gesicherten Bereich zu bearbeiten und zu gestalten. Das System besteht aus einem „Frontend“ (das ist der Bereich, den der Seitenbesucher sieht) und einem „Backend“, welches nur den Redakteuren und Administratoren der Seite zugänglich ist. Über das mit einem Login und einem RSA-verschlüsselten Passwort gesicherte „Backend“ wird die Seite bearbeitet. Randnummer 6 Die Beklagten verwendeten seit Dezember 2016 die Version 6.2.29 LTS der Software, wobei bereits ab April 2017 die Version 8 verfügbar war. Die Beklagten verwendeten jedoch die ältere Version weiter, weil die neueren Versionen nicht uneingeschränkt abwärtskompatibel sind. Zudem verwendeten sie Erweiterungen der Software, die Mitte 2016 von p. eingespielt worden waren. Das letzte Sicherheitsupdate vor dem Jahr 2018 erfolgte am 31.03.2017. Im Juni 2018 stellte sich heraus, dass zwei der verwendeten Erweiterungen unsicher waren. Da sowohl die verwendete ältere Version der Software als auch zwei der Erweiterungen Sicherheitslücken aufwiesen, bestand die Möglichkeit, dass Hacker in das „Backend“ einbrechen und die Dateien mitsamt des streitgegenständlichen Fotos bzw. die gesamte Verletzungsseite auf den Server der Beklagten hochladen. Ebenfalls bestand die Möglichkeit, dass ein unbefugter Dritter von außen Dateien und auch das Foto mittels File Transfer Protocols (FTP) auf den Server der Beklagten kopiert. Dazu bedurfte es der Kenntnis des Servernamens, des Logins und des Passworts. An diese Daten kann man durch Ausspähen oder Ausprobieren gelangen. Bei einem Zugriff über FTP war ein Einbruch in das CMS nicht erforderlich. Randnummer 7 Es ist inzwischen nicht mehr herauszufinden, wer die Dateien inklusive des streitgegenständlichen Fotos auf welche Weise auf den Server der Beklagten geladen hat. Die Webserver-Logdateien wurden nicht länger als 14 Tage gespeichert. Randnummer 8 Administrativen Zugriff auf die Internetseite der Beklagten hatten Herr T. K. und Frau M. S. von der Firma p. und Herr A. M.. Darüber hinaus gab es einige Zugänge für Redakteure, welche nur mit eingeschränkten Zugriffsrechten ausgestattet waren. Redakteure konnten keine neuen Seiten anlegen. Weitere Mitarbeiter der Beklagten hatten keinen Zugriff auf den Administratorbereich des CMS und somit auf die Inhalte der Internetseite. Zugang zur FTP-Schnittstelle hatten nur T. K. und M. S.. Randnummer 9 Der Kläger räumte den Beklagten keine Rechte auf Nutzung des verwendeten Fotos ein. Randnummer 10 Am 19.06.2018 erlangte der Kläger Kenntnis von der Nutzung des Fotos auf der Verletzungsseite, wobei er behauptet, die Verletzungsseite sei mit Suchmaschinen auffindbar und von anderen Seiten verlinkt gewesen. Er ließ die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2018 (Anlage K5) wegen der Verwendung des Fotos abmahnen. Innerhalb weniger Stunden nach Zugang der Abmahnung entfernten die Beklagten das Foto (und die weiteren Inhalte der Verletzungsseite) von der Internetseite. Sie gaben jedoch keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, sondern wiesen die Ansprüche mit Schreiben vom 27.06.2018 (Anlage K6) zurück und erstatteten Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Hacking-Angriffs (Anlage B2). Randnummer 11 Der Kläger behauptet, er habe das in Streit stehende Foto erstellt und macht geltend, die Beklagten seien für die Rechtsverletzung verantwortlich. Entweder hätten sie selbst das streitgegenständliche Foto auf dem Server der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, oder sie würden als Täter durch Unterlassen haften. Hilfsweise stützt der Kläger den Anspruch auf eine Störerhaftung der Beklagten, weil diese es versäumt hätten, ihren Server hinreichend zu schützen, insbesondere die notwendigen Updates vorzunehmen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt: Randnummer 13 1. Der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollstrecken an den jeweiligen Rektoren und Präsidenten, untersagt, ohne Zustimmung des Klägers das von diesem hergestellte Lichtbild/Lichtbildwerk mit dem Namen „ C. T. F.“ wie in Anlage K1 abgebildet über Internetseiten öffentlich zugänglich zu machen, ohne dazu berechtigt zu sein, wie im Internetauftritt http:// k..de/it/ w..php geschehen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragen, Randnummer 15 den Antrag auf Erlass einer Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagten behaupten, sie bzw. ihre Mitarbeiter hätten das streitgegenständliche Foto nicht selbst auf den Server geladen und dies auch niemandem gestattet oder ermöglicht. Vielmehr habe ein unbekannter Dritter die Internetpräsenz – vermutlich am 23.01.2018 – gehackt, dort die Unterseite eingefügt und das Foto (neben zahlreichen weiteren Fotos und Texten, insgesamt über 39.000 Dateien) unter Manipulation zweier Standardsystemdateien platziert. Das ergebe sich u.a. daraus, dass dort Nonsense-Texte in Englisch vorhanden gewesen seien und die Seite nach ihrem Layout und Inhalt keinerlei Bezug zu dem Inhalt der Internetpräsenz der Beklagten gehabt habe. Die eigenen Seiten der Beklagten seien in einheitlichem, völlig anderem Layout und ganz überwiegend in Deutsch gehalten. Auch die wenigen eigenen Seiten, die englischen Text enthielten, seien in demselben Layout wie die anderen eigenen Seiten gehalten. Randnummer 17 Die Beklagten machen weiter geltend, der reingehackte Teil der Internetpräsenz und damit auch die Verletzungsseite seien nicht öffentlich zugänglich gewesen. Der reingehackte Teil ihrer Internetpräsenz sei weder von fremden Internetseiten verlinkt noch von bzw. für Suchmaschinen indexiert gewesen, so dass er nicht habe gefunden werden können. Er habe ausschließlich durch Eingabe der konkreten URL aufgerufen werden können. Randnummer 18 Die Beklagten meinen, dass in dem Betrieb der Internetseite mit einem CMS, das sich unstreitig nicht auf neustem Stand befand, keine Pflichtverletzung zu sehen sei, die eine Störerhaftung begründen könne. Wie sich aus § 13 Abs. 7 TMG ergebe, müsse eine bestimmte Maßnahme auch wirtschaftlich zumutbar sein. Ein Update auf die neuste Version von TYPO3 sei bei der hier in Rede stehenden, nur Informationszwecken dienenden wissenschaftlichen Internetseite wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen, zumal den Beklagten nach Auslaufen der Drittmittel ab dem 01.01.2017 die finanziellen Mittel für den technischen Support gefehlt hätten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig, jedoch nicht begründet. I. Randnummer 20 Zu den Streitgegenständen: Randnummer 21 Das Gericht entscheidet über den auf Täterschaft gestützten Hauptantrag und den auf Störerhaftung gestützten Hilfsantrag des Klägers. Randnummer 22 Soweit der Kläger an einer Stelle auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Gehilfen angesprochen hat (Seite 49 ff. des Schriftsatzes vom 14.09.2018, Bl. 206 ff. d.A.), ist darüber nicht zu entscheiden. Der Kläger hat damit keinen eigenen Streitgegenstand geltend gemacht. Randnummer 23 Die Gehilfenhaftung hat andere Tatbestandsvoraussetzungen als die Täterhaftung und als die Störerhaftung. Demnach muss insofern ein anderes tatsächliches Geschehen zur Antragsbegründung vorgetragen werden, so dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 3735/16, ZUM-RD 2017, 488, 494 unter III.). Randnummer 24 Es handelt sich nach Dafürhalten der Kammer bei den wenigen, auf den konkreten Fall bezogenen Zeilen (Seite 49 des Schriftsatzes vom 14.09.2018, Bl. 206 d.A.) und dem im Übrigen dort vorhandenen, nahezu zwei Seiten füllenden Großzitat unbekannten Ursprungs nur um illustrierende Äußerungen. Der Kläger hat insofern weder einen eigenen Antrag gestellt (der etwa auf „Dritten Hilfe zu leisten“ zu richten gewesen wäre) noch – anders als in Bezug auf die Störerhaftung – in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung des Streitgegenstands das Hilfeleisten erwähnt oder gar eine prozessuale Bedingung dazu formuliert. Hätte der Kläger auch eine Gehilfenhaftung der Beklagten als Streitgegenstand geltend machen wollen, hätte er aber klarstellen müssen, in welchem Verhältnis er diesen Streitgegenstand bezogen auf die beiden anderen geltend machen will, insbesondere, welcher Anspruch an erster Stelle hilfsweise nach einer verneinten Täterhaftung geltend gemacht werden soll und welcher an zweiter Stelle. Denn andernfalls wäre die Hilfsantragstellung unbestimmt und damit unzulässig gewesen. Das war dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt. Randnummer 25 Hinzu kommt, dass der Kläger zu einem Streitgegenstand „Gehilfenhaftung“ in tatsächlicher nicht hinreichend vorgetragen hätte. Der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände den Beklagten bewusst gewesen sein soll, dass ihr System unsicher gewesen sei, und aufgrund welcher Umstände sie mit einer Rechtsverletzung wie der hiesigen hätten rechnen müssen sollen. Das Großzitat weist keinerlei konkreten Bezug zum hier vorliegenden Fall auf – offenbar ging es dort um die Haftung eines File-Hosting-Dienstes, der bereits auf Rechtsverletzungen hingewiesen worden war. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern dies für den hier zu beurteilenden Fall relevant sein sollte. Aus dem Umstand, dass die Beklagten eine Internetseite mit einem nicht auf neustem Stand befindlichen CMS betrieben haben, kann nicht abgeleitet werden, dass sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden Rechtsverletzung mit einem doppelten Gehilfenvorsatz handelten. Dazu hätten sie einen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennen müssen. Sie hätten zudem mindestens billigend in Kauf nehmen müssen, eine bereits in gewissem Maße konkretisierte rechtswidrige Tat eines Dritten zu unterstützen. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Beklagten überhaupt eine rechtswidrige Tat eines Dritten in der hier in Rede stehenden Art und Weise hätten erkennen müssen oder auch nur können. Auch wenn Hacking-Angriffe auf Internetseiten im Grundsatz nichts Ungewöhnliches sein mögen, so geht es dabei doch in der Regel darum, unberechtigt Informationen bzw. Daten von diesen Internetseiten zu erhalten oder diese Seiten zu stören oder lahmzulegen. Demgegenüber muss der Betreiber einer universitären, nicht kommerziellen Internetseite nicht einmal damit rechnen, noch gar davon ausgehen, dass ein unberechtigter Dritter ohne erkennbaren Zweck fremde Fotos dort einstellt. Dementsprechend fehlt es auch an Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer irgendwie konkretisierten rechtswidrigen Tat eines anderen, zu der sie hätten Hilfe leisten können. Es liegt daher auch im eigenen, wohlverstandenen Interesse des Klägers, eine Gehilfenhaftung nicht geltend gemacht zu haben. II. Randnummer 26 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Randnummer 27 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 32, 937 ZPO. Nach § 32 ZPO ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dies wahlweise der Ort, an dem die Verletzungshandlung selbst begangen oder aber der Ort, an dem in das Rechtsgut eingegriffen wurde. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer Verletzung des Urheberrechts durch öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite dort belegen, wo die Internetseite aufgerufen werden konnte. Für die Zulässigkeit genügt insofern schlüssiger Klägervortrag. Der Kläger hat vorgetragen, dass das Lichtbild auf der URL http:// k..de/it/ w..php abrufbar und dass diese Seite auch mit Suchmaschinen auffindbar gewesen sei. Danach wäre sie auch von Hamburg aus abrufbar gewesen. Randnummer 28 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG. Randnummer 29 Der Kläger hat seinen Anspruch hilfsweise auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer gestützt. Dies hat er in prozessual zulässiger Weise dergestalt getan, dass die hilfsweise Geltendmachung von der innerprozessualen Bedingung abhängen sollte, dass die Kammer eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten verneint. III. Randnummer 30 Der Antrag ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG weder aufgrund täterschaftlicher Verantwortlichkeit der Beklagten (dazu unter 1.) noch aufgrund einer Störerhaftung (dazu unter 2.) zu, denn es ist nicht im Sinne von § 936, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (zu 1.) bzw. nicht hinreichend vorgetragen (zu 2.), dass eine entsprechende Verantwortlichkeit der Beklagten besteht. Randnummer 31 Daher kann offen bleiben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche vorliegen oder nicht, insb. ob der Kläger aktivlegitimiert ist und ob das Foto auf der Seite der Beklagten öffentlich zugänglich war im Sinne von § 19a UrhG (beides dürfte indes anzunehmen sein) und welche konkreten Pflichten die Beklagten im Hinblick auf die Sicherheit ihrer Internetseite trafen. 1. Randnummer 32 Nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Randnummer 33 Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten das von ihm erstellte Foto selbst auf ihren Server hochgeladen. Jedenfalls würden sie wegen des unsicheren Betriebs der Seite als Täter durch Unterlassen haften.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.