erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Verbindungselementen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Thailand in die EU eingeführt wurden - Freie Überzeugung des Gerichts in zweifelhaften Fällen - Wirkung der Aufhebung von Antidumpingzöllen
der Verordnung (EU) 2016/278 Leitsatz 1. Auf der Grundlage der von OLAF ermittelten Tatsachen ist im Einzelfall
gewiesen, dass die aus Thailand in die EU eingeführten Verbindungselemente ihren Ursprung in der VR China haben (Rn.45) .
1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO erfordert, dass das Gericht grundsätzlich überzeugt sein muss, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist. Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (Rn.45) . 3. Die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 verstößt nicht gegen Unionsrecht (Rn.65) (Rn.67) . 4. Die Zollbehörden sind nicht an Ursprungszeugnisse gebunden, wenn sie Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben (Rn.73) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die
erhebung von Antidumping- und Drittlandszoll auf Verbindungselemente. Randnummer 2 Die Klägerin, die mit Verbindungselementen handelt, bezog 2011 und 2012 von dem thailändischen Lieferanten A Co., Ltd. (im Folgenden: A) Verbindungselemente. Unter Vorlage thailändischer Ursprungszeugnisse wurde die Ware zollfrei zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Randnummer 3 Bereits 2010 hatten thailändische Behörden die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass bei Einfuhren von aus Thailand in die EU versandten Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl möglicherweise die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen werde. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass seit Inkrafttreten der Antidumpingzölle die Einfuhren aus Thailand erheblich zugenommen hätten, während die Einfuhren aus China erheblich zurückgegangen seien. Um diesen Verdachtsmomenten
zugehen, führte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office Européen De Lutte Antifraude – OLAF) eine Untersuchung durch (OF/2010/xxx). Randnummer 4
einer Vor-Untersuchungsmission übermittelte das thailändische Außenhandelsministerium (Department of Foreign Trade – DFT) OLAF mit Schreiben vom 10. Mai 2013 eine CD-ROM mit Daten des thailändischen Zolls zu allen Einfuhren von Verbindungselementen aus der VR China und Ausfuhren dieser Waren aus Thailand in die EU. Hieraus extrahierte OLAF eine separate Liste für alle verdächtigen Exporteure, wozu auch A gehörte (Anhänge 4.1-4.14 zu Bericht über die Missionsreise vom August 2013). Diese Daten enthielten zunächst noch keine Angaben über die bei der Ein- bzw. Ausfuhr vorgelegten Rechnungsnummern. Randnummer 5 Im August 2013 führte OLAF eine Untersuchungsmission in Thailand durch. Hierbei besuchte es das B, über das A seine Ein- und Ausfuhren von Verbindungselementen abgewickelt haben sollte. OLAF stellte fest, dass B elektronisch Buch führe über alle Einfuhren und Ausfuhren. Hieraus gehe die Verbindung zwischen den eingeführten und den wieder ausgeführten Sendungen deutlich hervor: Jede Einfuhr und die entsprechende Wiederausfuhr werde in der Datenbank als ein zusammengehörender Eintrag geführt. Darüber hinaus verfüge B für alle Vorgänge seit Februar 2009 über Lagerhausunterlagen in Papierform, die OLAF angefordert habe. Randnummer 6 Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs hätten noch Ein- und Wiederausfuhren von chinesischen Verbindungselementen stattgefunden. OLAF seien Kopien von Unterlagen über sechs Ausfuhren von A
Ungarn, Litauen und Spanien übergeben worden. Bei der Überprüfung dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass A die chinesischen Rechnungen in allen Fällen zu seinen eigenen Geschäfts- und Rechnungsführungszwecken verwendet und dabei lediglich den Briefkopf, das Datum und den Wert geändert habe. Randnummer 7 Beim Abgleich der von B gewonnenen Daten mit den beim thailändischen Zoll eingeholten Informationen habe sich bestätigt, dass alle Verbindungselemente, die A über B eingeführt und wieder ausgeführt habe, ihren wahren Ursprung in der VR China hätten. Bei B seien die Waren in keiner Weise be- oder verarbeitet worden. Randnummer 8 Im Oktober 2013 führte OLAF eine weitere Untersuchungsmission durch, bei der es auch die Betriebsstätte von A besuchte.
dem Besuchsbericht habe die Unternehmensleitung nicht zur Verfügung gestanden. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dass hauptsächlich große Schraubendurchmesser hergestellt würden. Selbst hergestellte Ware würde nicht in die EU exportiert. In die EU würden Waren ausgeführt, die auf dem lokalen Markt gekauft werden würden. Nähere Angaben habe sie hierzu nicht machen können. Außerdem besuchte OLAF erneut B. Die Vertreter von B hätten erneut bestätigt, dass alle Sendungen mit Verbindungselementen, die A über sie abgewickelt habe, aus der VR China gestammt hätten und bei Ihnen nicht verarbeitet worden seien. Die von OLAF bereits beim letzten Besuch angeforderte Liste der Warenbegleitdokumente läge bereits in elektronischer Form vor, lediglich die Dokumente seien noch nicht kopiert. Übergeben worden seien lediglich einige beispielhafte Unterlagen. Sie bestätigten, dass es sich um Umfuhren von Waren aus der VR China handele. Randnummer 9 Auf der Grundlage der bis dahin von OLAF getroffenen Feststellungen erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17. April 2014 (AT/S/XXX-1) bei der Klägerin gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK Zölle in Höhe von insgesamt … €
. Im Einzelnen wurden für 16 Einfuhren von Verbindungselementen in der Zeit von April bis Dezember 2011 … € Antidumpingzoll (85 %) und … € Drittlandszoll (3,7 %) festgesetzt. Die Warentarifnummern lauten 7318 1589 98 0/xxx-1 (NEE-Vorgang xxx-1) und 7318 1589 19 0/xxx-2 (NEE-Vorgang xxx-2). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
. Im Einzelnen wurden … € Antidumpingzoll und … € Drittlandszoll festgesetzt. Die Warentarifnummern lauten 7318 1569 98 0/xxx-3 (NEE-Vorgang xxx-3), 7318 1589 79 0/xxx-4 (NEE-Vorgang xxx-4), 7318 1589 98 0/xxx-1 (NEE-Vorgang xxx-5), 7318 1590 98 0/xxx-6 (NEE-Vorgang xxx-6) und 7318 1630 79 0/xxx-7 (NEE-Vorgang xxx-7). Randnummer 12 Am 5. Juni 2014 legte OLAF den Abschlussbericht der Untersuchung vor. Er fasst die Untersuchungsergebnisse zusammen und listet die in den einzelnen Mitgliedstaaten
zuerhebenden Beträge auf. Hinsichtlich der Ursprungszeugnisse hält er fest, dass die für A ausgestellten Ursprungszeugnisse zwar echt seien. Sie seien jedoch infolge falscher Angaben der Ausführer im guten Glauben ausgestellt worden. Die thailändischen Behörden hätten nicht gewusst, dass die Waren das Ursprungskriterium nicht erfüllten und hätten dies auch nicht wissen können (S. 12 des Abschlussberichts). Randnummer 13 Das Gemeinsame Protokoll von OLAF und thailändischen Behörden vom
weise und Unterlagen, welche den Anforderungen des § 81 FGO entsprächen, seien den Berichten nicht zu entnehmen. Randnummer 15 Der OLAF-Bericht über die Untersuchungsmission vom August 2013 weise Ungereimtheiten auf.
Ziffer 1.1.2 des Berichts habe nicht geklärt werden können, ob A noch geschäftstätig sei. Dies stehe im Widerspruch zum Besuchsbericht bei B. Dort stehe nämlich, dass der Import/Re-Export noch stattfinde. Randnummer 16 Bei dem Kontrollbesuch bei B im August 2013 seien Lagerhausunterlagen in Papierform und elektronisch wahrgenommen worden. Hierbei habe es sich um Einfuhranmeldungen, Rechnungen und Packlisten chinesischer Lieferanten, chinesische Frachtbriefe, Eingangslisten und entsprechende Ausfuhranmeldungen sowie Ausfuhrrechnungen der betreffenden Warengruppen gehandelt. Die OLAF-Delegation habe jedoch vor Ort keine Kopien gemacht, sondern im
gang erfolglos entsprechende Unterlagen angefordert. Es sei nicht
vollziehbar, wie OLAF auf dieser Grundlage zu der Überzeugung des chinesischen Ursprungs der eingeführten Waren habe kommen können. Sämtliche Unterlagen, die OLAF vor Ort übergeben worden seien, hätten Warenlieferungen in andere Länder als Deutschland betroffen. Diese Sendungen könnten nicht darauf schließen lassen, dass in allen Fällen in gleicher Weise vorgegangen worden sei. Im Übrigen sei nicht klar, wo sich diese Unterlagen befänden, da sie weder der Akte noch dem Bericht beigefügt worden seien. Außerdem fehle die auf S. 15 des OLAF-Berichtes als Anhang 13 dargelegte Protokollierung der Feststellungen, die das Untersuchungsteam in Zusammenarbeit mit dem Hafenzollamt C erstellt habe. Es sei auch verwunderlich, dass über die mündlichen Aussagen der Mitarbeiter des Warenlagers keinerlei Vernehmungsprotokolle vorlägen. Randnummer 17
dem OLAF-Bericht sei im Oktober 2013 eine weitere Untersuchungsmission durchgeführt worden, um zusätzliche und noch ausstehende Informationen einzuholen. Ein Bericht hierüber läge nicht vor. Auch der Beklagte habe diese Unterlagen nicht beigezogen. Dies sei in Anbetracht des
erhobenen Betrages nicht
vollziehbar. Letztlich sei der OLAF-Bericht technisch nicht mehr als ein besserer Aktenvermerk, auf den eine
erhebung nicht gestützt werden könne. Randnummer 18 Auch der Höhe
sei der Bescheid rechtswidrig. Es sei nämlich möglich, dass ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz anzuwenden sei. OLAF sei verpflichtet gewesen, die Transportpapiere von China
Thailand vorzulegen, was auch zum
weis des Warenursprungs außerhalb Thailands zwingend erforderlich gewesen wäre. Randnummer 19 Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2016 (RL xxx-1+xxx-2/14) wies der Beklagte die beiden Einsprüche zurück. Die Zölle könnten
1 ZK
erhoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 sehe Antidumpingzölle für Einfuhren von Verbindungselementen chinesischen Ursprungs vor. Die Ware stamme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der VR China und sei auch nicht andernorts ursprungsbegründend bearbeitet worden. Dieser
weis werde insbesondere durch den OLAF-Bericht über die Untersuchungsmission vom August 2013 erbracht. Mit Hilfe der von den thailändischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten habe OLAF den Reiseweg der Warensendungen
vollziehen können. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Bericht nicht explizit auf die von der Klägerin eingeführten Waren Bezug nehme, sondern lediglich Warenbewegungen
Ungarn, Litauen, Spanien und das Vereinigte Königreich nenne. OLAF habe insgesamt ermittelt, dass alle Sendungen mit Verbindungselementen, die A über das B ein- und wieder ausgeführt habe, aus der VR China stammten und in dem Lager keiner weiteren Verarbeitung unterzogen worden seien. Diese Erkenntnisse seien in die als Anhang 4.2 dem Missionsbericht beigefügten Liste eingeflossen. Auch die Zollanmeldungen, mit der die Klägerin die Schrauben, um die es hier gehe, eingeführt habe, seien dort genannt. Das Fehlen weiterer
weise sei unerheblich. In Thailand würden die Zollvorgänge nämlich elektronisch verarbeitet. Diese elektronischen Angaben hätten OLAF vorgelegen. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Warenursprung tatsächlich in Thailand sei. Die unsubstantiierten Angaben von A reichten nicht aus. Randnummer 20 Mit der am 29. Februar 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und führt
Akteneinsicht ergänzend aus: In der Einspruchsentscheidung habe der Beklagte eingeräumt, dass der chinesische Warenursprung nur „angenommen“ worden sei. Der Beklagte müsse diesen Ursprung jedoch beweisen. Die Klägerin habe gültige thailändische präferentielle Ursprungszeugnisse vorgelegt. Ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 ZK liege nicht vor. Die OLAF-Berichte könnten den thailändischen Warenursprung nicht widerlegen.
Aussage eines thailändischen Zollinspektors sei über B überwiegend Draht gehandelt worden. Randnummer 21 Aus der Einspruchsakte ergebe sich, dass während des Einspruchsverfahrens keine weiteren Unterlagen aus Thailand vorgelegt worden seien. Anders als im Urteil des FG Hamburg vom 9. September 2015 (4 K 141/15) könne im vorliegenden Fall gerade keine Verknüpfung zwischen Einfuhren aus der VR China
Thailand und der Wiederausfuhr in die EU hergestellt werden. Die Datengrundlage für die von OLAF erstellte Liste sei nicht
vollziehbar. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen fehlende Daten durch die allgemeine Lebenserfahrung der ermittelnden Beamten ersetzt worden seien. Randnummer 22 Die widersprüchlichen Angaben in den Verwaltungsakten untermauerten die Notwendigkeit, auch die zu Grunde liegenden Daten vorzulegen. Randnummer 23 Als das ZKA A am
vollziehen, ob die entsprechenden Ein- und Ausfuhrdaten, die
eigenen Ausführungen in jenem Schreiben nur zu 95 % eine Umfuhr darstellten, auch die hier in Rede stehenden Einfuhren beträfen. Randnummer 26 Die vom Beklagten als Grundlage der
erhebung verwendete Liste „Importe
Thailand Annex 4.1-14 a-c“ sei nicht schlüssig. In dieser Tabelle würde lediglich behauptet, dass Waren chinesischen Ursprungs
Thailand importiert worden seien. Beweise lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht
gewiesen, dass die Waren bei B gelagert worden seien. Randnummer 27 Außerdem seien von den 43 Einzelvorgängen der Importliste, die sich aus der Spalte „MS Ref. No.“ ergäben, nur sechs Vorgänge (DE xxx-1, xxx-2, xxx-3) in der Akte dokumentiert, wobei die Dokumentation lückenhaft sei. Darüber hinaus könnten insgesamt vier Einfuhrvorgänge aus den
erhebungsbescheiden nicht mit der Importliste in Einklang gebracht werden. Jedenfalls insoweit seien die Bescheide rechtswidrig. Randnummer 28 Der vorliegende Fall sei nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil des Gerichts vom 7. April 2017 ( 4 K 63/15 ) zugrunde gelegen habe. Vorliegend sei gerade nicht die Fälschung der Ursprungszeugnisse
gewiesen. Dort sei eine CD-ROM mit den relevanten Ein- und Ausfuhrdaten von Verbindungselementen aus China über Thailand in die EU vorgelegt worden, welche die erforderlichen Belege der einzelnen Transaktionen enthalten hätten. Dort habe der Lagerhalter bestätigt, dass keine Bearbeitung im Warenlager stattgefunden habe, sondern lediglich eine Umfuhr. Randnummer 29 Ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge D, habe am 4. April 2011 die Fertigungsstätte von A besichtigt „und dort eine
haltige Produktion von Verbindungselementen“ festgestellt. Randnummer 30 Unabhängig von der Beweisnot des Beklagten seien die Bescheide rechtswidrig, weil die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen zahlreicher Verstöße gegen das WTO-Antidumping-Übereinkommen rechtswidrig sei. Dies habe der WTO Dispute Settlement Body am 12. Februar 2016 (DS 397) festgestellt. Daher seien die auf der Grundlage der Antidumping-Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erhobenen Antidumpingzölle mittlerweile durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 aufgehoben worden. In rechtswidriger Weise sei diese Aufhebung jedoch auf die Zeit
Inkrafttreten dieser Verordnung – dem
dem die Klägerin den Antrag auf Verzinsung der bereits gezahlten Zölle in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie, den Einfuhrabgabenbescheid vom
Thailand und von dort in die EU hervor. Die
Randnummer 34 Auch im Hinblick auf die vier von der Klägerin genannten Einfuhrabgabenbescheide sei der Bezug zur Masterliste gegeben. Zwar tauchten die Registrierkennzeichen dieser Bescheide in der Masterliste nicht auf. Dies ließe sich jedoch damit erklären, dass es sich bei ihnen ihrerseits um
erhebungsbescheide handele. Die in den Bescheiden genannten Bezugsvorgänge – die ursprünglichen Abgabenbescheide – seien in der Masterliste aufgeführt. Randnummer 35 Ein Rückwirkungsproblem stelle sich nicht. Der Unionsgesetzgeber habe bewusst entschieden, die Antidumpingzölle nur mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 36 … Entscheidungsgründe A. Randnummer 37 Soweit die Klage im Hinblick auf die Zinsen zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 72 Abs. 2 S. 2 FGO). B. Randnummer 38 Die weiterverfolgte Anfechtungsklage hat weder im Hinblick auf den Antidumpingzoll (dazu I.) noch auf den Drittlandszoll (dazu II.) Erfolg. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 17. April 2014 und vom 3. Juni 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2016, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). I. Randnummer 39 Der Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt … € wurde zu Recht festgesetzt. Ermächtigungsgrundlage für die
erhebung ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302/1; Zollkodex – ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionszollkodexes anwendbar, da die Einfuhren vor dem
1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, 1 vom 31. Januar 2009) wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu a). Die eingeführten Waren sind chinesischen Ursprungs (dazu
der Veröffentlichung, die am
dem im Februar 2016 noch anwendbaren Zollkodex gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK, wenn der Abgabenbetrag nicht gesetzlich geschuldet war. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls weggefallen wäre. Art. 2 Halbs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 muss also so verstanden werden, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls auf Verbindungselemente erst mit Wirkung zum
weis geführt.
1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BFH, Urteil vom
diesen Maßstäben hat der Beklagte den
weis des Ursprungs der eingeführten Ware in der VR China geführt. Dies ergibt sich aus den OLAF-Ermittlungsergebnissen, insbesondere * den mit E-Mail vom
Thailand mit passenden Ausfuhren aus Thailand in die EU zusammengeführt und um die entsprechenden Einfuhrdaten in die EU ergänzt. Der Senat hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck dieser Liste, soweit sie Lieferungen von A an die Klägerin betreffen (ZKA Auszug Annexe 4.1-14_a-d nur DE, …), erläutert. Die in der Tabelle ersichtliche Verknüpfung der Einfuhren chinesischer Verbindungselemente
Thailand zu den Ausfuhren aus Thailand in die EU ist für den Senat eindeutig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 47 Erstens wird als Importeur der Waren aus China
Thailand und als Exporteur von dort in die EU jeweils A genannt. Randnummer 48 Zweitens ist die jeweils angemeldete Zolltarifposition (7318 1990) bei der Einfuhr und Ausfuhr überwiegend identisch. Dem Umstand, dass in fünf Fällen bei der Einfuhr
Thailand die Zolltarifposition 7318 1500 und bei der Ausfuhr die Unterposition 7318 1900 angegeben wurde, misst der Senat keine entscheidende Bedeutung zu. In beiden Fällen handelt es sich um Unterpositionen für Verbindungselemente mit Gewinde. Außerdem stimmt das Gewicht der Lieferungen überein. Randnummer 49 Drittens lagen die Zeiträume zwischen Einfuhr und Ausfuhr in der Regel nur zwischen zwei und sieben Tagen. Lediglich in acht von 31 Fällen waren es zwischen zehn und 17 Tage. Randnummer 50 Viertens stimmt die Warenbezeichnung bis auf einen einzigen Fall (Einfuhr: „bolts, shipboard screws“; Ausfuhr: „bolts“) vollständig überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um zusammengesetzte Warenbezeichnungen handelt, die über die bloße Bezeichnung „Bolts“ hinausgeht („Carriage Bolt“ bzw. „Carriage Bolt Sets“). Randnummer 51 Fünftens ist das angemeldete Gewicht (das jeweils mit der angemeldeten Warenmenge identisch ist) bei den Ein- und Ausfuhren jeweils identisch. Dies ist auch deshalb bemerkenswert, weil ein Container meist zwischen 18 und 20 t wog und das Gewicht in Kilogramm häufig auf zwei
kommastellen (neun Mal) oder eine
kommastellen (vier Mal) genau angegeben wurde. Die auf dem Ausdruck der Masterliste (…) teilweise vorhandenen Unterschiede bei den
kommastellen sind in der Datei, die der Beklagte mit E-Mail vom 14. Februar 2019 übermittelt hat (…), nicht vorhanden. Sie resultieren daraus, dass beim Ausdruck der Tabelle die Tabellenspalten „Quantity“ und „W[ei]ght (KGM)“ der „Importe
Thailand“ nicht breit genug eingestellt waren, um auch die zweite
kommastelle anzuzeigen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sich diese Übereinstimmungen beim angemeldeten Gewicht der Sendungen auch damit erklären ließen, dass – statt fertiger Waren – Halbfertigerzeugnisse eingeführt und
einer Bearbeitung ausgeführt worden sind. In diesem Fall hätten sich zumindest geringfügige Gewichtsdifferenzen finden lassen müssen, die etwa durch die Verpackung der fertigen Schrauben oder einen Materialverlust erklärt werden könnten. Letzterer entsteht auch beim Kaltschmieden im geringen Umfang bei der Formung des Schraubenantriebs. Randnummer 52 Der Hinweis der Klägerin auf die Aussage eines Mitarbeiters des B beim OLAF-Besuch am 8. August 2013 ändert nichts an dieser Einschätzung.
dem Besuchsbericht habe sich der Mitarbeiter von B dahin gehend eingelassen, dass 80 % aller Einfuhren von „wines“ (gemeint ist: „wires“, also Draht, dem Rohmaterial für die Herstellung von Verbindungselementen)
Thailand über B abgewickelt würden. Diese Aussage kann keinesfalls als Indiz dafür verstanden werden, dass auch A Draht aus China eingeführt hat. Unmissverständlich wird dort nämlich festgehalten, dass A seit Februar 2009 Verbindungselemente chinesischen Ursprung über das B importiert habe. Der Hinweis auf die Draht-Einfuhren erfolgte nur zur Erklärung, warum die Einfuhren von Verbindungselementen nicht aufgefallen seien. Randnummer 53 Der Senat hält es nicht für erforderlich, dass die OLAF übersandten Ein- und Ausfuhrdaten des DFT vorgelegt werden. Diese Daten sind in die oben erwähnten Tabellen eingeflossen. Für die Notwendigkeit einer separaten Vorlage der Rohdaten sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Nichts spricht für eine Manipulation dieser Daten durch OLAF oder das Zollkriminalamt (ZKA), das die Daten an die zuständigen Hauptzollämter weitergeleitet hat. Randnummer 54 Letzte Zweifel am chinesischen Ursprung der Waren werden beseitigt durch die mit Schreiben des DTF vom 14. Mai 2014 übermittelten Ein- und Ausfuhrdaten, die – anders als die im April 2013 übermittelten Daten – auch die Nummern der bei der Einfuhr aus China
Thailand und bei der Ausfuhr aus Thailand in die EU vorgelegten Handelsrechnungen enthalten. Für alle hier in Rede stehenden Einfuhren in die EU sind diese Rechnungsnummern identisch. Für den Senat ist keine andere Erklärung für diese Übereinstimmung denkbar, als dass A die aus der VR China eingekauften Verbindungselemente genau in der Warenzusammenstellung, wie sie aus der VR China importiert worden sind, in die EU ausgeführt hat. Die exemplarisch von B an OLAF im August 2013 (…) und im Oktober 2013 (…) überreichten insgesamt sieben Sätze von Warenbegleitdokumenten über sieben Lieferungen von Verbindungselementen, die A an andere Unternehmen als die Klägerin in der EU verkauft hat, bestätigen dieses Vorgehen. Nicht nur die Rechnungsnummern, sondern auch die in den jeweiligen Rechnungen aufgeführten Waren und Warenmengen stimmen überein. Ebenso wurde die Formatierung der chinesischen Eingangsrechnungen in die wenige Wochen später erstellten Ausgangsrechnungen übernommen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Rechnungen: Rechnung A Rechnung chin. Lieferant Nummer Datum Nummer Datum XXX-1 08.07.2013 XXX-1 31.07.2013 XXX-2 09.06.2013 XXX-2 02.07.2013 XXX-3 04.07.2013 XXX-3 25.07.2013 XXX-4 08.07.2013 XXX-4 01.08.2013 XXX-5 01.07.2013 XXX-5 25.07.2013 XXX-6 15.07.2013 XXX-6 01.08.2013 XXX-7/2 09.06.2013 XXX-7 02.07.2013 Randnummer 55 In Anbetracht dieser Fülle an Indizien, die für eine Herkunft der in Rede stehenden Verbindungselemente in der VR China sprechen, ist es für die Überzeugungsbildung des Senats unerheblich, dass B die angekündigten Kopien der Warenbegleitpapiere für die in Rede stehenden Sendungen tatsächlich nie an OLAF übermittelt hat. Randnummer 56 Es gibt darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die in die EU eingeführten Verbindungselemente in Thailand ursprungsbegründend bearbeitet oder gar hergestellt worden sein könnten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 57 Die hier in Rede stehenden Container wurden allesamt über B ein- und wieder ausgeführt. Der Betreiber des Lagerhauses hat angegeben, dass dort keine weitere Bearbeitung der Waren stattgefunden habe und auch nicht hätte stattfinden dürfen, sondern die Waren nur in neue Container verpackt worden seien. Da die hier in Rede stehenden Einfuhren über das B abgewickelt wurden, wird die Überzeugung des Senats nicht von den Feststellungen des ZKA infrage gestellt, dass es bei seinem Besuch bei A im Mai 2011 keine Unregelmäßigkeiten festgestellt habe (zitiert im Bericht über die Vor-Untersuchungsmission vom Februar/März 2013, …). Randnummer 58 Auch bei A wurde die Ware nicht hergestellt. Zwar stellt das Unternehmen selbst Verbindungselemente her. Die Vertreterin von A hat jedoch beim Besuch von OLAF im Oktober 2013 erklärt, dass die Ware, die A selbst herstelle, nicht in die EU exportiert werde. Ohne nähere Angaben zu machen, führte sie aus, dass die
Europa ausgeführten Verbindungselemente auf dem lokalen Markt beschafft würden. Die hierzu in Widerspruch stehende undatierte Erklärung von A (…) „all orders from A were produced in Thailand“ hat keinen Beweiswert. Sie ist nicht unterschrieben und derart pauschal, dass sie nicht konkreten Lieferungen zugeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund muss der von der Klägerin benannte Zeuge D nicht gehört werden. Das Beweisangebot ist nicht hinreichend konkret. Es ist nicht
vollziehbar, was eine „
haltige“ Produktion sein soll. Selbst wenn man als wahr unterstellen würde, dass es eine derartige Produktion gegeben haben sollte, wäre die Überzeugung des Senats, dass die hier in Rede stehenden Waren nicht dort produziert worden sind, sondern aus China stammen, nicht erschüttert. Randnummer 59 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Möglichkeit, dass – entgegen der Deklaration der Ware – tatsächlich Halbfertigerzeugnisse eingeführt worden sein könnten, die in Thailand zu fertigen Schrauben verarbeitet worden sein könnten, hält der Senat für fernliegend. Es ist schon nicht dargelegt, dass es überhaupt möglich gewesen wäre, die gehandelten Mengen innerhalb der teilweise sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Thailand von nur zwei bis sieben Tagen mit einem Gewinde zu versehen, zu vergüten und zu verzinken. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, in welchen konkreten Fabriken dies durchgeführt worden sein soll. Randnummer 60 Schließlich erschüttern auch die den Einfuhrzollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse aus Thailand, die hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung haben (FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 55), nicht die Überzeugung des Senats vom chinesischen Ursprung der Waren. Die Indizwirkung der Ursprungszeugnisse wird schon dadurch aufgehoben, dass
dem Gemeinsamen Protokoll von OLAF und den thailändischen Behörden vom 14. August 2014 über die tatsächlichen Feststellungen (Anhang 6 des Abschlussberichts, …) bestätigt wurde, dass es sich bei den Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind, um Umfuhren handelt. Im Übrigen ist aus den oben dargestellten Gründen der Ursprung der Verbindungselemente in der VR China belegt. Randnummer 61 Anders als die Klägerin meint, finden sich alle in den
erhebungsbescheiden genannten Bezugsvorgänge (NEE-Vorgang) in der ursprünglichen Masterliste wieder. Dies ergibt sich aus Folgendem: Soweit in den
erhebungsbescheiden auf Einzelzollanmeldungen (AT/C-Nummern) Bezug genommen wird, sind sämtliche AT/C-Nummern in der Masterliste vermerkt (NEE-Vorgänge … des Bescheids vom 17. April 2014; NEE-Vorgänge … des Bescheids vom 3. Juni 2014). Soweit in den
erhebungsbescheiden auf frühere
erhebungsvorgänge (AT/S-Nummern) Bezug genommen wird (NEE-Vorgänge … des Bescheids vom
erhebungsbescheide, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 2016 übermittelt hat, herstellen. In diesen Bescheiden, die die AT/S-Nummern tragen, die in den hier streitgegenständlichen Bescheiden genannt sind, werden in den dortigen Bezugsvorgängen die AT/C-Nummern genannt, die in der Masterliste enthalten sind. Randnummer 62
gewiesen. Der Beklagte hat die Zollanmeldungen vielmehr ohne inhaltliche Prüfung angenommen. Sofern die Ursprungszeugnisse
gereicht wurden, wurden die gezahlten Drittlandszölle erstattet. Randnummer 65 3. Die Erhebung der Antidumpingzölle ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie verstößt weder gegen höherrangiges Unionsrecht noch kann die Klägerin einen Verstoß gegen WTO-Recht rügen. Randnummer 66
erhebung ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK. Danach hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Drittlandszoll (dazu 1.). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.). Randnummer 71
dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen für die aus Thailand eingeführten Waren von 0 % gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, Art. 2 Buchst. c i.V.m. Anhang I (Thailand), Art. 6 Abs. 1, Anhang II (Kapitel 73) der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 vom
den allgemeinen Ursprungsregeln der Art. 66 ff. Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom
2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK erfolgt keine
trägliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Randnummer 75 Dieser Vertrauensschutztatbestand wird hinsichtlich des präferentiellen Ursprungs ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK.
2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.
2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer
lässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung – wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems – durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urteil vom
gewiesen, dass ein Irrtum einer Zollbehörde vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die ausstellende Behörde hätte wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Im Gegenteil: Im Abschlussbericht der Untersuchung (S. 12) ist ausdrücklich festgehalten, dass die für A ausgestellten Ursprungszeugnisse zwar echt seien. Sie seien jedoch infolge falscher Angaben der Ausführer im guten Glauben ausgestellt worden. Die thailändischen Behörden hätten nicht gewusst, dass die Waren das Ursprungskriterium nicht erfüllten und hätten dies auch nicht wissen können. C. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 2, 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.