Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Grundstücks über 60 Jahre Leitsatz
(1)Im Jahr 1953 lag nur eine Betriebsunterbrechung, nicht aber eine Betriebsaufgabe vor. Randnummer 42 Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 24; Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 16). Randnummer 43 Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 25; Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2011, IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 17; Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 3). Die Absicht der Betriebsaufnahme kann dabei auch durch einen Rechtsnachfolger verwirklicht werden (BFH, Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 3). Randnummer 44 Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26). Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen "ewiges Betriebsvermögen" zu belassen (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26; Urteil vom 26. Februar 1997, X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl. II, 1997, 561, juris, Rn. 17). Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer - insoweit zwangsweisen - Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 26). Randnummer 45 Nach diesen Maßstäben lag im Jahr 1953 mit dem Verkauf des Brotgroßhandels nur eine Betriebsunterbrechung, nicht aber eine Betriebsaufgabe vor. Zwar hat der Erblasser mit dem Verkauf des Brotgroßhandels im Jahr 1953 seine werbende gewerbliche Tätigkeit eingestellt, aber diese Einstellung ist nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen. Denn mit dem Grundstück in der X-Straße war die Fortsetzung des Betriebs objektiv möglich. Der Erblasser blieb auch nach der Veräußerung des Betriebs unverändert Eigentümer dieses Grundstücks. Bei dem Grundstück handelt es sich um die wesentliche Betriebsgrundlage ((a)), die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen konnte ((b)). Hingegen stellte das 1953 verkaufte Fahrzeug keine wesentliche Betriebsgrundlage dar ((c)). Randnummer 46 (
- a)Das Grundstück an der X-Straße stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Randnummer 47 Welche Gegenstände in diesem Sinne als wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs (BFH, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 26; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 14). Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise: BFH, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 26; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 14). Randnummer 48 Bei einem Einzelhandelsbetrieb bildet regelmäßig das Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihm durch seine Lage, den hierdurch bedingten örtlichen Wirkungskreis und den dadurch wiederum bestimmten Kundenkreis im Verhältnis zu den übrigen Wirtschaftsgütern besondere Bedeutung zukommt (BFH, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 19). Demgegenüber gehören Inventar und Warenbestand bei einem Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 27 m.w.N.). Auch für einen Großhandel ist die Lage der Geschäftsräume und der durch diese Lage bestimmte Kundenkreis im Verhältnis zu Wirtschaftsgütern wie Inventar und Warenbestand von entscheidender Bedeutung (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 18). Bei einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen bildet das für den Betrieb des Handelsgeschäfts benötigte Grundstück regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage. Da das Geschäft ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht betrieben werden kann, ist es unerheblich, wenn das Betreiben des Handelsgeschäfts allgemein nur geringe Anforderungen an die Räumlichkeiten stellt (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 19). Randnummer 49 Anders als die Kläger anführen, ist nach diesen Maßstäben nicht nur bei Einzelhandelsbetrieben, sondern auch bei Großhandelsbetrieben das Betriebsgrundstück in der Regel die wesentliche Betriebsgrundlage, weil auch in diesem Fall sich der Betriebscharakter durch die Lage des Grundstücks bestimmt. Randnummer 50 Hier liegt ein solcher Regelfall vor. Denn die Lage des Grundstücks ist so wesentlich, dass es dem Betrieb sein Gepräge gibt. So war und ist das Grundstück im inneren Stadtgebiet von Hamburg belegen; wies aber zudem gleichzeitig eine Nähe zum Umland Hamburgs auf. Damit war es strategisch günstig, von dort einen Brotgroßhandel zu betreiben. Zum einen konnten die Brote aus den anliegenden Bundesländern schnell herbeigeschafft werden, was bei dieser frischen Ware von besonderer Bedeutung ist. Zum anderen liegt und lag das Grundstück im Herzen eines großen Wohngebietes von Hamburg, in dem sich genügend Abnehmer von Brot finden. Randnummer 51 (
- b)Das Grundstück hätte nach 1953 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können. Randnummer 52 Das Grundstück wurde bis zur Betriebsaufgabe am 24. Juni 2014 nicht so umgestaltet, dass es nicht mehr für einen Brotgroßhandel hätte genutzt werden könnte. Vielmehr befanden sich bis zum Neubau der 44 Wohneinheiten ab dem Jahr 2015 weiterhin die Garagen, die Lagerhallen und das Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück. Diese sind in den Folgejahren nach 1953 lediglich modernisiert bzw. ausgebaut worden. Aus diesem Grund hätte der Betrieb, der darin bestand, das Brot dort einzulagern und weiterzuverteilen, ohne weiteres in den Jahren nach 1953 bis zum Neubau der Wohneinheiten ab 2015 wieder aufgenommen werden können. Randnummer 53 Unerheblich ist weiter, dass das Betriebsgrundstück nicht an einen Brotgroßhandel weiterverpachtet wurde, sondern an verschiedene andere Unternehmen. Denn die Betriebsverpachtung setzt nicht die Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen voraus (BFH, Urteil vom 6. November 2008, IV R 51/07, BStBl. II, 2009, 303, juris, Rn. 35). Der mit der betriebsfremden Verpachtung verbundene Verlust des goodwill und des bisherigen Kundenstamms spielt keine entscheidende Rolle (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 25). Entscheidend ist vielmehr, ob wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb des Verpächters/Vermieters dienen könnten. In anderen Worten kommt es entscheidend darauf an, ob der bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden kann. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall. Auch ist es nicht erheblich, dass der Betriebsinhaber inzwischen verstorben ist, weil der Betrieb - wie oben ausgeführt - auch durch die Erben wieder aufgenommen werden kann. Randnummer 54 In diesem Zusammenhang können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf das im Verkaufsvertrag von 1953 vereinbarte Wettbewerbsverbot berufen. So bezieht sich das Wettbewerbsverbot nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf eine bestimmte Brotsorte: "ZZZ". Es wäre dem jeweiligen Betriebsinhaber damit jederzeit möglich gewesen, einen Brotgroßhandel mit anderen Brotsorten wiederzueröffnen. Selbst wenn man daraus ein weitergehendes Wettbewerbsverbot lesen wollte, das sich insgesamt auf den Brothandel bezogen hätte, wäre eine identitätswahrende Fortführung des Unternehmens möglich gewesen. Denn eine solche erfordert nicht zwingend die Wiedereröffnung eines Brotgroßhandels. Vielmehr reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20; Urteil vom 15. März 2005, X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, juris, Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2000, XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106, juris, Rn. 15ff.). Es ist nicht erforderlich, dass das identische Unternehmen fortgeführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, juris, Rn. 25; BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 20). Entscheidend ist, ob der bisherige Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden kann (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Das Grundstück und seine Gebäude blieben weitgehend im ursprünglichen Zustand von 1953. So gab es weiterhin die Garagenhallen, das Verwaltungsgebäude und die Lagerhallen. Es wäre den jeweiligen Betriebsinhabern daher jederzeit möglich gewesen, einen gleichartigen Betrieb, d.h. z.B. einen Handel mit anderen frischen Waren, aufzunehmen. Randnummer 55 (
- c)Hingegen ist das Fahrzeug nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Randnummer 56 Bewegliche Wirtschaftsgüter sind bei einer Betriebsaufgabe dann als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, wenn sie zur Erreichen des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 3 m.w.N.). Je nach Branche und der Eigenart des Betriebes sowie nach den besonderen Umständen im Einzelfall können Maschinen und Einrichtungen als Betriebsgegenstände von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen sein, wenn für den Betrieb und dessen Umsatz und Gewinn die Lage und der Zustand der Betriebsgebäude ausschlaggebend ist oder wenn Inventar und Warenbestand bei der Aufnahme kurzfristig wiederbeschafft werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007, X R 39/04, BStBl. II, 2008, 220, juris, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 5). Dabei bedeutet das Erfordernis der Wiederbeschaffbarkeit nicht, dass der Verpächter/Vermieter die identischen Gegenstände zurückerlangen muss, weil ein solches Erfordernis bei Umlaufvermögen nicht möglich wäre, aber auch bei abnutzbarem, dem Verschleiß und technischen Fortschritt unterliegenden Anlagevermögen regelmäßig nicht erfüllbar ist (BFH, Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 21). Selbst bei Produktionsunternehmen sind einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen waren, nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen; eine andere Beurteilung ist nur dann notwendig, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist (BFH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X B 167/03, BFH/NV 2004, 1262, juris, Rn. 7X R 31/95 m.w.N.). Randnummer 57 Nach diesen Grundsätzen ist das 1953 verkaufte und nach den Angaben der Erben allein übrig gebliebene Fahrzeug aus dem Betrieb nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen. Hierbei handelt es sich um einen kurzfristig wiederzubeschaffenden Teil des Anlagevermögens, das einem hohen Verschleiß unterliegt. Transportfahrzeuge wie LKWs unterliegen einem kontinuierlichen Austausch und sind schon aufgrund ihrer geringen Verweildauer im Unternehmen nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Randnummer 58