nicht entgegen. Randnummer 40 Ein Arrestgrund sei schon deshalb gegeben, da der Arrestbeklagte auch über Vermögen im außereuropäischen Ausland verfüge. Ungeachtet dessen stünden ihr aber auch hinreichende weitere Arrestgründe zur Seite. Randnummer 41 So sei anerkannt, dass bereits die Begehung einer vermögensbezogenen Straftat des Schuldners, wie sie auch hier zum Nachteil der W. sowie des Nachlasses R. vorliege, einen tauglichen Arrestgrund darstelle. Hinzu komme, dass es sich bei den von der I. GmbH getätigten Investitionen letztlich nur um Scheingeschäfte handele und die von der W. stammende Liquidität offenkundig über das Firmengeflecht des Arrestbeklagten und Herrn W. beiseitegeschafft worden sei. An der mongolischen Inhabergesellschaft der angeblichen Goldschürfrechte halte der Arrestbeklagte im Übrigen auch nach dem Verkauf der I. GmbH weiterhin nicht unerhebliche Anteile. Randnummer 42 Ein zureichender Arrestgrund sei im Übrigen auch darin zu sehen, dass der Arrestbeklagte jüngst seine Liegenschaft an der E. Chaussee ... in ... H. weit unter Wert verkauft habe. So sei die Liegenschaft mindestens 5,4 Mio. € wert. Randnummer 43 Ein weiteres Beiseiteschaffen von Vermögen sei sodann auch in den Übertragungen der R. G. GmbH an die zypriotische R. I. G. Limited sowie der S. H. GmbH an einen Mitgesellschafter zu sehen. Randnummer 44 Dass der Arrestbeklagte bemüht sei, sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, sei auch in der eiligen Entnahme der 180.000,00 € aus dem Nachlass R. sowie der anschließenden Weiterleitung eines nicht unerheblichen Teils davon an die R. I. G. Limited zu sehen. Randnummer 45 Für den Arrestbeklagte bestehe angesichts der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen überdies ein erheblicher Fluchtanreiz. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Honorarkonsul für die M. verfüge er auch über exzellente Verbindungen ins außereuropäische Ausland. Randnummer 46 Die Kammer hat am 17.04.2019 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss folgenden Inhalts erlassen: Randnummer 47 „1. Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin (Gläubigerin) von 3.899.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners (Schuldner) angeordnet. Randnummer 48 2. In Vollzug dieses Arrestes werden bis zu einem Höchstbetrag von 3.899.000,00 € gepfändet Randnummer 49
pfändbaren Beträge; Randnummer 56 c) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die R. G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, E. Chaussee ... , ... H., auf Auszahlung von Geschäftsführerbezügen in Höhe der nach § 850c
pfändbaren Beträge; Randnummer 57
; der erlassene Arrestbeschluss vom 17.04.2019 war deshalb aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen. Randnummer 82 A. Als taugliche Arrestansprüche stehen der Arrestklägerin jedenfalls aus §§ 765 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende (betagte) Bürgschaftsforderungen zur Seite. Randnummer 83 a. In den Darlehensverträgen vom 23.11.2015, 24.11.2015, 03.08.2015, 20.11.2015 und 09.12.2016 (Anlagenkonvolut Ast 19) hat sich der Arrestbeklagte jeweils gesamtschuldnerisch mit Herrn W. gegenüber der Arrestklägerin für die an die I. GmbH ausgereichten Darlehen in einer Gesamthöhe von 3.899.000,00 € persönlich wirksam verbürgt. Dies stellt auch der Arrestbeklagte nicht in Abrede. Randnummer 84 b. Der Zulässigkeit des Arrestantrages steht insoweit nicht entgegen, dass die Bürgschaftsforderungen angesichts der mangels Kündigung noch nicht eingetretenen Fälligkeit der abgesicherten Darlehensforderungen ihrerseits noch nicht fällig sind, denn nach § 916 Abs. 2
genügt auch ein bloß betagter oder bedingter Anspruch, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat sogar auf künftige Ansprüche kann ein Arrest gestützt werden, solange insoweit Feststellungsklage erhoben werden könnte (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 916
, Rn. 7 f. m.w.N.). Randnummer 85 Vorliegend hat die Arrestklägerin zur Überzeugung der Kammer durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der I. GmbH vom
war nach dem einseitigen Vorbringen der Arrestklägerin im Antrag vom 15.04.2019 auszugehen. Nach dem Widerspruch des Arrestbeklagten sowie unter Berücksichtigung des der Kammer insgesamt unterbreiteten Lebenssachverhaltes ist ein solcher Arrestgrund jedoch nicht glaubhaft dargetan. Randnummer 91 a. Ein Arrestgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Arrestklägerin nicht schon daraus, dass der Arrestbeklagte im Ausland über Vermögen verfüge. Randnummer 92 Zwar liegt nach § 917 Abs. 2 Satz 1
ein zureichender Arrestgrund vor, wenn ein späteres Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Arrestklägerin hat allerdings bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte über vollstreckungsfähiges Vermögen in solchen Ländern verfügt, bei denen keine Gegenseitigkeit verbürgt ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerin angebliche Vermögenswerte des Arrestbeklagten auf Zypern sowie in der Mongolei und China (Hong Kong) ins Feld geführt hat, ist jedenfalls von einer gegenseitigen Verbürgung auszugehen (vgl. hierzu jeweils Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band 6,
, Rn. 6). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Arrestgrund in diesen Fällen nicht in dem strafbaren Verhalten des Schuldners als solches begründet ist, sondern vielmehr in der sich darauf gründenden Vermutung, der Schuldner werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise gegenüber dem Gläubiger auch auf der Ebene der Zwangsvollstreckung fortsetzen (sog. Wiederholungsgefahr, vgl. BGH, Urteil vom
/ Mayer , 32. Ed. 1.3.2019,
7 Musielak/Voit/ Huber , 16. Aufl. 2019,
2 f.). Randnummer 95 Diese konkrete Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden, denn die Arrestklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte sie vorsätzlich geschädigt hat. In dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum wurden die Geschäfte der Arrestklägerin von Herrn P. sowie sodann von Frau W. geführt. Dass diese kollusiv mit dem Arrestbeklagten zum Nachteil der Arrestklägerin wie auch der W. zusammengewirkt haben sollen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Arrestbeklagte eng mit Herrn P. befreundet war und es sich bei Frau W. um die damalige Lebensgefährtin des Herrn W. handelte. So ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Gesellschafter – wie hier die von dem Arrestbeklagten vertretene W. – Vertrauenspersonen bei ihren Tochtergesellschaften einsetzt. Randnummer 96 Im Übrigen ist hier auch zu sehen, dass der Arrestbeklagte einen Teil der weitergereichten Darlehen persönlich durch Bürgschaften gegenüber der hiesigen Arrestklägerin abgesichert hat. Randnummer 97 Entgegen der Auffassung der Arrestklägerin steht ihr auch nicht deshalb ein Arrestgrund zur Seite, weil – arguendi causa unterstellt – der W. im Zusammenhang mit deren Forderung ein Arrestgrund zur Seite steht. Es ist zwar richtig, dass der Arrestgrund in der Person des Schuldners und dessen Verhalten begründet ist. Gleichwohl liegen verschiedene Vertragsverhältnisse und somit auch verschiedene Lebenssachverhalte vor. Dass sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger unredlich verhalten hat, besagt nicht, dass er sich ebenso auch gegenüber einem anderen Gläubiger verhalten werde. Randnummer 98 Soweit die Arrestklägerin mit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.05.2019 neue Tatsachen zu etwaigen gegenüber der Marine nicht offengelegten Kickback-Zahlungen vorträgt, waren diese wegen des Schlusses der Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 99 c. Aus den vorstehenden Erwägungen kann die Arrestklägerin auch keinen Arrestgrund im Hinblick auf die von der I. GmbH getätigten Geschäfte herleiten. Selbst wenn es sich – wie von der Arrestklägerin behauptet – um Scheingeschäfte gehandelt haben sollte, hat die Arrestklägerin nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise der Arrestbeklagte bei den Entscheidungsprozessen mitgewirkt haben soll. Randnummer 100 d. Soweit die Arrestklägerin darauf abgestellt hat, dass nicht unerhebliche Vermögenswerte über die I. GmbH beiseitegeschafft worden seien, vermag dies schon deshalb keinen Arrestgrund zu begründen, weil es sich bei den angeblich „versickerten“ Darlehensbeträgen nicht um Vermögenbestandteile des Arrestbeklagten, sondern der jeweiligen Gesellschaften handelte. Randnummer 101 Die Arrestklägerin hat aber auch im Übrigen nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte eigenes Vermögen zum Zwecke der Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung beiseitegeschafft hat. Randnummer 102 aa. Im Hinblick auf die Übertragung seiner Anteile an der R. G. GmbH an die zypriotische R. I. G. Limited trägt die Arrestklägerin selbst vor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2013 bilanziell überschuldet war. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer hierin keinen relevanten Vermögenswert. Randnummer 103 bb. Im Hinblick auf die Übertragung der Anteile an der S. H. GmbH an einen Mitgesellschafter hat der Arrestbeklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaft ebenfalls handelsbilanziell überschuldet war. Randnummer 104 cc. Im Zusammenhang mit den gestückelten Zahlungen an die zypriotische R. I. G. Limited aus dem aus dem Nachlass R. entnommenen Geld hat der Arrestbeklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er u.a. seine Verbindlichkeiten aus von ihm beauftragten Anwaltsleistungen über seine zypriotische Gesellschaft begleiche. Zwar kann die vorgenommene Stückelung der Überweisungen auf eine Umgehung der im Auslandszahlungsverkehr bestehenden Meldepflicht hindeuten. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. So ist auch denkbar, dass ein gesetztes Limit einer Einmalzahlung entgegenstanden habe. Randnummer 105 e. Aus dem Verkauf der Liegenschaft E. Chaussee ... in ... H. kann die Arrestklägerin ebenfalls keinen Arrestgrund herleiten. Randnummer 106 Zwar kann die Veräußerung des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes Anlass zur Annahme eines Arrestgrundes geben (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 917
, Rn. 5 m.w.N.). Die Veräußerung als solche kann als bloße Vermögensumschichtung jedoch für sich allein noch nicht als Arrestgrund gelten. Vielmehr muss die Besorgnis hinzutreten, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGH, Urteil vom
7). Randnummer 107 Diese konkrete Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden. Die Arrestklägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte die Liegenschaft unter Wert veräußert hat. Die von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung sistierten sachverständigen Zeugen L. sowie K. konnten den von ihr behaupteten Wert von 5,4 Mio. € nicht annähernd bestätigen. Der sachverständige Zeuge L. bewertete die Liegenschaft mit einem Wert zwischen 2,2 und 2,35 Mio. €. Der sachverständige K. ermittelte einen Sachwert zwischen 2,28 und 2,46 Mio. €, der noch mit einem 10 %-tigen Aufschlag zu versehen sei. Dabei erscheinen der Kammer die Ausführungen des sachverständigen Zeugen L., der eigenen Angaben zufolge seit 25 Jahren als Immobilienkaufmann auch mit der Bewertung von Objekten befasst ist, die betreffende Lage kennt und derzeit ein in der Nähe befindliches Objekt vermakelt, überzeugender. Das seinen Ausführungen aber mehr Gewicht beizumessen sei als dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 09.04.2019, das der Arrestbeklagte in der Sitzung vom 17.05.2019 vorgelegt hat, welches nach Besichtigung des Objekts vom 01.02.2019 (auch von innen) zu einem Verkehrswert von 1,95 Mio. € kommt, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Eine zum Nachteil der Gläubiger zu sehende Veräußerungshandlung sieht die Kammer vor diesem Hintergrund nicht. In diesem Zusammenhang war dabei auch in den Blick zu nehmen, dass der Arrestbeklagte – unwidersprochen – Geld benötigte, um die von ihm beauftragten Anwälte bezahlen zu können, was seine Verhandlungsposition im Rahmen der Vertragsanbahnung geschwächt haben dürfte. Randnummer 108 f. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arrestbeklagte ins Ausland absetzen wird. Zwar hielt sich der Arrestbeklagte in den ersten Wochen im April in B. auf. Über seine Reisepläne hatte er jedoch zuvor die gegen ihn ermittelnde Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Auch nach seiner Rückkehr nach H. hat er seinen Aufenthaltsort nicht verschleiert, sondern sich vielmehr behördlich umgemeldet und sogar ein Fernsehinterview gegeben. Auch im Übrigen hat der Arrestbeklagte zu erkennen gegeben, dass er sich den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen stellen wird. Ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, hat er seine Anteile an der I. GmbH an die Arrestklägerin übertragen; ebenso hat er in dem hiesigen Verfahren wiederholt angeboten, die Arrestklägerin im Hinblick auf deren schwierige Lage zu unterstützen. Randnummer 109 Im Ergebnis war deshalb mangels eines Anspruchsgrundes der Arrestbeschluss aufzuheben. II. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2
. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711
. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3
.
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