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LG Hamburg 7. Zivilkammer 307 O 136/19 Urteil Vorliegen eines Arrestgrundes § 917 ZPO

Vorliegen eines Arrestgrundes Orientierungssatz 1. Ein Arrestgrund ergibt sich nicht daraus, dass der Arrestbeklagte im Ausland über Vermögen verfügt. Zwar liegt ein zureichender Arrestgrund vor, wenn

nicht entgegen. Randnummer 40 Ein Arrestgrund sei schon deshalb gegeben, da der Arrestbeklagte auch über Vermögen im außereuropäischen Ausland verfüge. Ungeachtet dessen stünden ihr aber auch hinreichende weitere Arrestgründe zur Seite. Randnummer 41 So sei anerkannt, dass bereits die Begehung einer vermögensbezogenen Straftat des Schuldners, wie sie auch hier zum Nachteil der W. sowie des Nachlasses R. vorliege, einen tauglichen Arrestgrund darstelle. Hinzu komme, dass es sich bei den von der I. GmbH getätigten Investitionen letztlich nur um Scheingeschäfte handele und die von der W. stammende Liquidität offenkundig über das Firmengeflecht des Arrestbeklagten und Herrn W. beiseitegeschafft worden sei. An der mongolischen Inhabergesellschaft der angeblichen Goldschürfrechte halte der Arrestbeklagte im Übrigen auch nach dem Verkauf der I. GmbH weiterhin nicht unerhebliche Anteile. Randnummer 42 Ein zureichender Arrestgrund sei im Übrigen auch darin zu sehen, dass der Arrestbeklagte jüngst seine Liegenschaft an der E. Chaussee ... in ... H. weit unter Wert verkauft habe. So sei die Liegenschaft mindestens 5,4 Mio. € wert. Randnummer 43 Ein weiteres Beiseiteschaffen von Vermögen sei sodann auch in den Übertragungen der R. G. GmbH an die zypriotische R. I. G. Limited sowie der S. H. GmbH an einen Mitgesellschafter zu sehen. Randnummer 44 Dass der Arrestbeklagte bemüht sei, sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, sei auch in der eiligen Entnahme der 180.000,00 € aus dem Nachlass R. sowie der anschließenden Weiterleitung eines nicht unerheblichen Teils davon an die R. I. G. Limited zu sehen. Randnummer 45 Für den Arrestbeklagte bestehe angesichts der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen überdies ein erheblicher Fluchtanreiz. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Honorarkonsul für die M. verfüge er auch über exzellente Verbindungen ins außereuropäische Ausland. Randnummer 46 Die Kammer hat am 17.04.2019 einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss folgenden Inhalts erlassen: Randnummer 47 „1. Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin (Gläubigerin) von 3.899.000,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners (Schuldner) angeordnet. Randnummer 48 2. In Vollzug dieses Arrestes werden bis zu einem Höchstbetrag von 3.899.000,00 € gepfändet Randnummer 49

  1. a)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners auf Randnummer 50 - Zahlung der zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Guthaben seiner sämtlichen Girokonten (insbesondere die nachfolgend aufgezählten Konten) einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung des Antragsgegners auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit der Antragsgegner Kredit in Anspruch nimmt; Randnummer 51 - Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten Konten; Randnummer 52 - Auszahlung der bereitgestellten, aber noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt; Randnummer 53 - Zahlung aus dem zu einem Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind; Randnummer 54 - Zutritt zu den Bankschließfächern und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zweck der Entnahme des Inhalts gegen die C. Bank AG, vertreten durch den Vorstand, K. Platz, ... F. a. M., aus deren Geschäftsverbindung mit dem Antragsgegner, insbesondere im Hinblick auf das Konto mit der IBAN... (bzw. Konto Nr.... ), das Konto mit der IBAN... und das Konto mit der IBAN... ; Randnummer 55
  2. b)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der F. u. H. H., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, E. ..., ... H., auf Zahlung des fortlaufenden Altersruhegeldes, der fortlaufenden Rente wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger fortlaufender Renten in Höhe der nach § 850c

pfändbaren Beträge; Randnummer 56 c) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die R. G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, E. Chaussee ... , ... H., auf Auszahlung von Geschäftsführerbezügen in Höhe der nach § 850c

pfändbaren Beträge; Randnummer 57

  1. d)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die M1 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, N. Str. ... , ... B., auf Kaufpreiszahlung für Erwerb der Liegenschaft E. Chaussee ... , ... H. (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt... , Flurstück lfd. Nr.... ); Randnummer 58
  2. e)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen Herrn Notar Dr. M. P., N. W. ..., ... H., auf Auskehrung des Kaufpreises für Verkauf der Liegenschaft E. Chaussee ..., ... H. (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt..., Flurstück lfd. Nr.... ); Randnummer 59
  3. f)das Motorboot Hersteller Celebrity, Modell 240 CC, Baunummer..., zugelassen unter dem Kleinfahrzeugkennzeichen... . Randnummer 60 Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Gegenstände und angeblichen Forderungen zu enthalten. Der jeweilige o.g. Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten. Randnummer 61 3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 4.093.950,00 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Randnummer 62 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.“ Randnummer 63 Hiergegen hat der Arrestbeklagte am 08.05.2019 Widerspruch erhoben sowie vorab die einstweilige Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls sowie Aufhebung bereits eingeleiteter Vollziehungsmaßnahmen beantragt. Randnummer 64 Die Arrestklägerin beantragt nunmehr, Randnummer 65 den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 17.04.2019 aufrechtzuerhalten. Randnummer 66 Der Arrestbeklagte beantragt, Randnummer 67 den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 17.04.2019 aufzuheben und den auf Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses gerichteten Antrag der Arrestklägerin vom 15.04.2019 zurückzuweisen. Randnummer 68 Er trägt vor: Randnummer 69 Ein tauglicher Arrestanspruch liege nicht vor. Randnummer 70 Den von der Arrestklägerin geltend gemachten Bürgschaftsforderungen stehe die Einrede der Vorausklage entgegen; die Arrestklägerin müsse sich zunächst an die I. GmbH wenden. Zudem ergebe sich aus dem Anteilsübertragungsvertrag betreffend der I. GmbH vom 19.02.2019 (Anlage ASt 18), dass in Bezug auf die Darlehensforderungen der Arrestklägerin ein Rangrücktritt vereinbart sei; hierauf könne auch er sich berufen. Randnummer 71 Im Übrigen sei er der Arrestklägerin auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar sei die von der W. gelebte Investitions- und Anlagepolitik „kein Musterbeispiel für eine solide Unternehmensführung“. Jedoch habe die Art und Weise der Darlehensgewährung sowie deren Größenordnung die ausdrückliche Billigung des Aufsichtsrates der W. gefunden. Es fehle daher bereits an einer Heimlichkeit des Vorgehens. Es sei auch stets geplant gewesen, die Darlehen an die Arrestklägerin zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Liquiditätslage der I. GmbH könne auch keine verlässliche Aussage in Bezug auf die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen gegeben werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die von I. GmbH getätigten Investitionen keine sofortige Rendite abwerfen. Die Geschäfts- und Ertragschancen ergäben sich erst mit der Zeit; er, der Arrestbeklagte, sei jedenfalls bereits, die Arrestklägerin bei der Steigerung der Vermögenswerte sowie der Geschäfts- und Ertragschancen zu unterstützen. Randnummer 72 Im Übrigen sei auch kein Arrestgrund gegeben. Randnummer 73 Er habe sich als Vorstand der W. weder strafbar noch pflichtwidrig verhalten. Insbesondere seien von der I. GmbH auch keine Scheingeschäfte vorgenommen worden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Goldschürfrechte. Dies zeige bereits die von der Arrestklägerin als Anlage ASt 61 vorgelegte E-Mail. Ausweislich eines eingeholten Gutachtens hätten die Rechte auch einen Wert von 5,684 Mio. € (Anlage AG 6). Randnummer 74 Er habe auch kein Vermögen beiseite geschafft. Die Übertragung seiner Anteile an der R. G. GmbH sei der Arrestbeklagten seit langem bekannt gewesen. Die S. H. GmbH stelle keinen relevanten Vermögenswert dar. Randnummer 75 Im Übrigen verkenne die Arrestklägerin, dass er ihr durch die Übertragung der Anteile an der I. GmbH letztlich Vermögen zugeführt habe. Die Arrestklägerin habe über die I. GmbH nunmehr vollen rechtlichen und wirtschaftlichen Zugriff auf das Firmengeflecht. Dass die Arrestklägerin die in dem Firmengeflecht liegenden angeblichen Vermögenswerte durch ein überhastetes Abstoßen von Beteiligungen mindere, könne ihm nicht angelastet werden. Die auch nach der Anteilsübertragung bei ihm verbliebenen Anteile an den Goldschürfrechten halte er nur treuhänderisch für die W.. Er sei jederzeit bereit, diese Anteile nach Aufhebung des Arrestes an die W. zu übertragen. Randnummer 76 Seine Liegenschaft an der E. Chaussee ... in ... H. habe er verkaufen müssen, um seine übrigen Gläubiger, insbesondere seine anwaltlichen Vertreter, bezahlen zu können. Die Zahlungen erfolgten über die R. I. G. Limited, weshalb er einen Teil der aus dem Nachlass entnommenen 180.000,00 € dorthin überwiesen hat. Randnummer 77 Sein transparentes Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie seine ankündigungsgemäße Rückkehr nach Deutschland stünden dem von der Arrestklägerin behaupteten Fluchtanreiz entgegen. Randnummer 78 Die Verhängung eines Arrestes sei schließlich auch vertrags- und treuwidrig. So sei dem Arrestbeklagten in dem Übertragungsvertrag vom 19.02.2019 betreffend die Anteile der I. GmbH jedenfalls konkludent ein faires und geordnetes Verfahren zugesichert worden. Randnummer 79 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die im Termin vorgelegten Unterlagen und das Sitzungsprotokoll vom 17.05.2019 Bezug genommen. Randnummer 80 Im Hinblick auf den Wert der Liegenschaft E. Chaussee ... in ... H. hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einvernahme der präsenten sachverständigen Zeugen L. und K.. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 81 Der zulässige Arrestantrag ist unbegründet, denn es fehlt an dem Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne von § 917

; der erlassene Arrestbeschluss vom 17.04.2019 war deshalb aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen. Randnummer 82 A. Als taugliche Arrestansprüche stehen der Arrestklägerin jedenfalls aus §§ 765 Abs. 1, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende (betagte) Bürgschaftsforderungen zur Seite. Randnummer 83 a. In den Darlehensverträgen vom 23.11.2015, 24.11.2015, 03.08.2015, 20.11.2015 und 09.12.2016 (Anlagenkonvolut Ast 19) hat sich der Arrestbeklagte jeweils gesamtschuldnerisch mit Herrn W. gegenüber der Arrestklägerin für die an die I. GmbH ausgereichten Darlehen in einer Gesamthöhe von 3.899.000,00 € persönlich wirksam verbürgt. Dies stellt auch der Arrestbeklagte nicht in Abrede. Randnummer 84 b. Der Zulässigkeit des Arrestantrages steht insoweit nicht entgegen, dass die Bürgschaftsforderungen angesichts der mangels Kündigung noch nicht eingetretenen Fälligkeit der abgesicherten Darlehensforderungen ihrerseits noch nicht fällig sind, denn nach § 916 Abs. 2

genügt auch ein bloß betagter oder bedingter Anspruch, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat sogar auf künftige Ansprüche kann ein Arrest gestützt werden, solange insoweit Feststellungsklage erhoben werden könnte (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 916

, Rn. 7 f. m.w.N.). Randnummer 85 Vorliegend hat die Arrestklägerin zur Überzeugung der Kammer durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der I. GmbH vom

  1. und 17.04.2019 (Anlagen ASt 24 und 62) hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Rückführung der empfangenen Darlehen verfügt, so dass sich das Eintreten des Bürgschaftsfalles nicht nur als entfernte Möglichkeit darstellt. Soweit der Arrestbeklagte einwendet, dass insoweit eine perspektivische Betrachtung der Vermögenssituation der I. GmbH vorgenommen werden müsse, dringt er damit nicht durch. Maßgeblich ist die Lage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Randnummer 86 c. Die während des Verfahrens von dem Arrestbeklagten erhobene Einrede der Vorausklage führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, denn die Einrede ist im vorliegenden Fall jedenfalls nach § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist dem Bürgen die Einrede verwehrt, wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. Die Einrede entfällt dabei nicht nur bei völliger Ergebnislosigkeit, sondern auch dann, wenn dem Gläubiger ein Vorgehen gegen den Schuldner wegen des zu erwartenden geringen Erfolgs nicht zumutbar ist (MüKoBGB/ Habersack ,
  2. Aufl. 2017, BGB § 773 Rn. 9). Randnummer 87 Die Arrestklägerin hat vorliegend nicht nur hinreichend glaubhaft gemacht, dass die I. GmbH zu einer Rückführung der Darlehen nicht in der Lage ist und sein wird, sondern auch, dass die I. GmbH aufgrund der angespannten Liquiditätslage gezwungen war, gegenüber sämtlichen Mitarbeitern die betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Vor diesem Hintergrund erwiese sich ein vorheriger Zwangsvollstreckungsversuch bei der I. GmbH als bloße Förmelei. Hinzu kommt, dass die Arrestklägerin mittlerweile Alleingesellschafterin der I. GmbH ist und auch vor diesem Hintergrund deren Liquiditätslage besser zu beurteilen vermag als etwa die einer Fremdgesellschaft. Randnummer 88 d. Eine auch zugunsten des Arrestbeklagten wirkende Rangrücktrittsvereinbarung in Bezug auf die Darlehensforderungen hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 89 Soweit der Arrestbeklagte in diesem Zusammenhang auf die Vorbemerkung des notariellen Übertragungsvertrages vom 19.02.2019 (Anlage ASt) verweist, ist festzustellen, dass es sich insoweit lediglich um eine bloße Absichtserklärung handelt. Ungeachtet dessen, dass der Arrestbeklagte bereits nicht glaubhaft gemacht hat, dass es überhaupt Forderungen Dritter gibt, hinsichtlich derer die Darlehensforderungen der Arrestklägerin im Rang zurückzutreten hätten, würde eine entsprechende Rangrücktrittsvereinbarung auch nicht den Arrestbeklagten begünstigen. Ausweislich der in der Vorbemerkung des notariellen Übertragungsvertrages enthaltenen Formulierung sollte der Rangrücktritt nämlich nicht dem Schutz des Arrestbeklagten, sondern nur der Abwendung einer drohenden Insolvenz dienen. Randnummer 90 A. Von einem Arrestgrund nach § 917

war nach dem einseitigen Vorbringen der Arrestklägerin im Antrag vom 15.04.2019 auszugehen. Nach dem Widerspruch des Arrestbeklagten sowie unter Berücksichtigung des der Kammer insgesamt unterbreiteten Lebenssachverhaltes ist ein solcher Arrestgrund jedoch nicht glaubhaft dargetan. Randnummer 91 a. Ein Arrestgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Arrestklägerin nicht schon daraus, dass der Arrestbeklagte im Ausland über Vermögen verfüge. Randnummer 92 Zwar liegt nach § 917 Abs. 2 Satz 1

ein zureichender Arrestgrund vor, wenn ein späteres Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Die Arrestklägerin hat allerdings bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte über vollstreckungsfähiges Vermögen in solchen Ländern verfügt, bei denen keine Gegenseitigkeit verbürgt ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerin angebliche Vermögenswerte des Arrestbeklagten auf Zypern sowie in der Mongolei und China (Hong Kong) ins Feld geführt hat, ist jedenfalls von einer gegenseitigen Verbürgung auszugehen (vgl. hierzu jeweils Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band 6,

  1. EL September 2018, Länderberichte Zypern, Mongolei und China). Randnummer 93 b. Die Arrestklägerin kann auch aus dem von ihr behaupteten Vorwurf, der Arrestbeklagte habe sowohl zum Nachteil der W. als auch zum Nachteil des Nachlasses R. den Tatbestand der Untreue erfüllt, keinen tauglichen Arrestgrund herleiten. Randnummer 94 Zwar kann ein strafbares Verhalten des Schuldners, vor allem wenn es sich um ein Vermögensdelikt wie etwa die Untreue handelt, Anlass zur Annahme eines Arrestgrundes geben (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung,
  2. Aufl. 2018, § 917

, Rn. 6). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Arrestgrund in diesen Fällen nicht in dem strafbaren Verhalten des Schuldners als solches begründet ist, sondern vielmehr in der sich darauf gründenden Vermutung, der Schuldner werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise gegenüber dem Gläubiger auch auf der Ebene der Zwangsvollstreckung fortsetzen (sog. Wiederholungsgefahr, vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 1975 – VI ZR 231/72 –, Rn. 12, juris Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. Juni 2014 – 5 W 24/14 –, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom
  3. November 2010 – 19 W 36/10 –, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom
  4. September 2001 – 5 W 665/01 –, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  5. Juli 1999 – 16 W 33/99 –, Rn. 6, juris; NJW-RR 1986, 1192). Dies jedoch setzt im Ausgangspunkt die vorherige Verwirklichung einer gegen den Gläubiger gerichteten Straftat voraus (vgl. BGH, a.a.O.; BeckOK

/ Mayer , 32. Ed. 1.3.2019,

§ 917Rn.

7 Musielak/Voit/ Huber , 16. Aufl. 2019,

§ 917Rn.

2 f.). Randnummer 95 Diese konkrete Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden, denn die Arrestklägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte sie vorsätzlich geschädigt hat. In dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum wurden die Geschäfte der Arrestklägerin von Herrn P. sowie sodann von Frau W. geführt. Dass diese kollusiv mit dem Arrestbeklagten zum Nachteil der Arrestklägerin wie auch der W. zusammengewirkt haben sollen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dies lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Arrestbeklagte eng mit Herrn P. befreundet war und es sich bei Frau W. um die damalige Lebensgefährtin des Herrn W. handelte. So ist es nicht ungewöhnlich, wenn ein Gesellschafter – wie hier die von dem Arrestbeklagten vertretene W. – Vertrauenspersonen bei ihren Tochtergesellschaften einsetzt. Randnummer 96 Im Übrigen ist hier auch zu sehen, dass der Arrestbeklagte einen Teil der weitergereichten Darlehen persönlich durch Bürgschaften gegenüber der hiesigen Arrestklägerin abgesichert hat. Randnummer 97 Entgegen der Auffassung der Arrestklägerin steht ihr auch nicht deshalb ein Arrestgrund zur Seite, weil – arguendi causa unterstellt – der W. im Zusammenhang mit deren Forderung ein Arrestgrund zur Seite steht. Es ist zwar richtig, dass der Arrestgrund in der Person des Schuldners und dessen Verhalten begründet ist. Gleichwohl liegen verschiedene Vertragsverhältnisse und somit auch verschiedene Lebenssachverhalte vor. Dass sich ein Schuldner gegenüber einem seiner Gläubiger unredlich verhalten hat, besagt nicht, dass er sich ebenso auch gegenüber einem anderen Gläubiger verhalten werde. Randnummer 98 Soweit die Arrestklägerin mit nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.05.2019 neue Tatsachen zu etwaigen gegenüber der Marine nicht offengelegten Kickback-Zahlungen vorträgt, waren diese wegen des Schlusses der Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 99 c. Aus den vorstehenden Erwägungen kann die Arrestklägerin auch keinen Arrestgrund im Hinblick auf die von der I. GmbH getätigten Geschäfte herleiten. Selbst wenn es sich – wie von der Arrestklägerin behauptet – um Scheingeschäfte gehandelt haben sollte, hat die Arrestklägerin nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise der Arrestbeklagte bei den Entscheidungsprozessen mitgewirkt haben soll. Randnummer 100 d. Soweit die Arrestklägerin darauf abgestellt hat, dass nicht unerhebliche Vermögenswerte über die I. GmbH beiseitegeschafft worden seien, vermag dies schon deshalb keinen Arrestgrund zu begründen, weil es sich bei den angeblich „versickerten“ Darlehensbeträgen nicht um Vermögenbestandteile des Arrestbeklagten, sondern der jeweiligen Gesellschaften handelte. Randnummer 101 Die Arrestklägerin hat aber auch im Übrigen nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte eigenes Vermögen zum Zwecke der Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung beiseitegeschafft hat. Randnummer 102 aa. Im Hinblick auf die Übertragung seiner Anteile an der R. G. GmbH an die zypriotische R. I. G. Limited trägt die Arrestklägerin selbst vor, dass die Gesellschaft bereits seit dem Jahr 2013 bilanziell überschuldet war. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer hierin keinen relevanten Vermögenswert. Randnummer 103 bb. Im Hinblick auf die Übertragung der Anteile an der S. H. GmbH an einen Mitgesellschafter hat der Arrestbeklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschaft ebenfalls handelsbilanziell überschuldet war. Randnummer 104 cc. Im Zusammenhang mit den gestückelten Zahlungen an die zypriotische R. I. G. Limited aus dem aus dem Nachlass R. entnommenen Geld hat der Arrestbeklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er u.a. seine Verbindlichkeiten aus von ihm beauftragten Anwaltsleistungen über seine zypriotische Gesellschaft begleiche. Zwar kann die vorgenommene Stückelung der Überweisungen auf eine Umgehung der im Auslandszahlungsverkehr bestehenden Meldepflicht hindeuten. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. So ist auch denkbar, dass ein gesetztes Limit einer Einmalzahlung entgegenstanden habe. Randnummer 105 e. Aus dem Verkauf der Liegenschaft E. Chaussee ... in ... H. kann die Arrestklägerin ebenfalls keinen Arrestgrund herleiten. Randnummer 106 Zwar kann die Veräußerung des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes Anlass zur Annahme eines Arrestgrundes geben (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 917

, Rn. 5 m.w.N.). Die Veräußerung als solche kann als bloße Vermögensumschichtung jedoch für sich allein noch nicht als Arrestgrund gelten. Vielmehr muss die Besorgnis hinzutreten, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1995 – IX ZR 82/94 –, BGHZ 131, 95-107, Rn. 24), was beispielsweise dann angenommen wird, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners zurückfließen (BGH a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom
  2. März 2013 – 18 UF 72/13 –, Rn. 19, juris OLG Koblenz, Beschluss vom
  3. August 2011 – 8 W 468/11 –, Rn. 6, juris MüKoZPO/ Drescher ,
  4. Aufl. 2016,

§ 917Rn.

7). Randnummer 107 Diese konkrete Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden. Die Arrestklägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte die Liegenschaft unter Wert veräußert hat. Die von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung sistierten sachverständigen Zeugen L. sowie K. konnten den von ihr behaupteten Wert von 5,4 Mio. € nicht annähernd bestätigen. Der sachverständige Zeuge L. bewertete die Liegenschaft mit einem Wert zwischen 2,2 und 2,35 Mio. €. Der sachverständige K. ermittelte einen Sachwert zwischen 2,28 und 2,46 Mio. €, der noch mit einem 10 %-tigen Aufschlag zu versehen sei. Dabei erscheinen der Kammer die Ausführungen des sachverständigen Zeugen L., der eigenen Angaben zufolge seit 25 Jahren als Immobilienkaufmann auch mit der Bewertung von Objekten befasst ist, die betreffende Lage kennt und derzeit ein in der Nähe befindliches Objekt vermakelt, überzeugender. Das seinen Ausführungen aber mehr Gewicht beizumessen sei als dem Gutachten des Sachverständigen B. vom 09.04.2019, das der Arrestbeklagte in der Sitzung vom 17.05.2019 vorgelegt hat, welches nach Besichtigung des Objekts vom 01.02.2019 (auch von innen) zu einem Verkehrswert von 1,95 Mio. € kommt, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Eine zum Nachteil der Gläubiger zu sehende Veräußerungshandlung sieht die Kammer vor diesem Hintergrund nicht. In diesem Zusammenhang war dabei auch in den Blick zu nehmen, dass der Arrestbeklagte – unwidersprochen – Geld benötigte, um die von ihm beauftragten Anwälte bezahlen zu können, was seine Verhandlungsposition im Rahmen der Vertragsanbahnung geschwächt haben dürfte. Randnummer 108 f. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Arrestbeklagte ins Ausland absetzen wird. Zwar hielt sich der Arrestbeklagte in den ersten Wochen im April in B. auf. Über seine Reisepläne hatte er jedoch zuvor die gegen ihn ermittelnde Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Auch nach seiner Rückkehr nach H. hat er seinen Aufenthaltsort nicht verschleiert, sondern sich vielmehr behördlich umgemeldet und sogar ein Fernsehinterview gegeben. Auch im Übrigen hat der Arrestbeklagte zu erkennen gegeben, dass er sich den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen stellen wird. Ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, hat er seine Anteile an der I. GmbH an die Arrestklägerin übertragen; ebenso hat er in dem hiesigen Verfahren wiederholt angeboten, die Arrestklägerin im Hinblick auf deren schwierige Lage zu unterstützen. Randnummer 109 Im Ergebnis war deshalb mangels eines Anspruchsgrundes der Arrestbeschluss aufzuheben. II. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2

. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711

. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3

.

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