nationalem noch
Unionsrecht (Rn.20) . Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Randnummer 2 Er betreibt einen Versand-Einzelhandel über das Internet, insbesondere mit Schuhen und Textilien. Bei ihm wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume März 2016 bis März 2017 durchgeführt, in dessen Rahmen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen des Antragstellers überprüft wurde. Die Prüferin des Antragsgegners kam in ihrem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom
gesucht. Die Waren, die er, der Antragsteller, erworben habe, seien von ihm persönlich mit Herrn F und seinem Fahrzeug beim Großhändler abgeholt worden. In seiner Branche sei es üblich, dass die Ware nur gegen Bargeld herausgegeben werde. Die Beträge seien auch nicht außergewöhnlich hoch. Durch die persönliche Abnahme der Ware am Ort des Lieferanten und der ausgehändigten Rechnung mit den erforderlichen Angaben hätten sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechnungen und damit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergeben. Zwischenzeitlich sei ein Großteil der Ware verkauft worden. Es sei immer noch ein Teil der Ware am Lager und könne in Augenschein genommen werden. Die Barzahlungen der Lieferantenrechnungen seien teils aus eigenen und teils aus Fremdmitteln erfolgt. Darlehensgeber sei Herr G gewesen. Auch die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen seien für eine Identifizierung ausreichend gewesen. Die Behauptung, dass die liefernden Unternehmen nicht existierten, werde bestritten. Er, der Antragsteller, habe die Ware vor Ort abgeholt. Ob den Leistenden die Unternehmereigenschaft aberkannt worden sei, sei ihm, dem Antragsteller, weder bekannt gewesen, noch habe er dies überprüfen können. Er, der Antragsteller, habe
bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Im Zeitraum Januar 2016 bis März 2019 habe er, der Antragsteller, einen Rohgewinn von 39,7 % im Onlinehandel erzielt. Damit bewege er sich im Rahmen der Richtsatzsammlung. Auch dies spreche dafür, dass die Waren erworben worden seien. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt
dem Inhalt seines schriftsätzlichen Vorbringens sinngemäß, die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate April 2016 bis März 2017 vom
zahlungsbeträge einstweilen zinslos zu stunden. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Randnummer 10 Die Ablehnung der Gewährung einer AdV sei weiterhin rechtmäßig. Randnummer 11 Die BP-Arbeitsakten, die Umsatzsteuerakten, die Akte Allgemeines und die Rechtsbehelfsakten des Antragsgegners zur Steuernummer ... haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Randnummer 13 1) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 a)
3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder Vollziehung des Verwaltungsaktes für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
summarischer Prüfung zu Recht versagt. Randnummer 16 aa)
G) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Eine Rechnung muss
G unter anderem die "Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände" enthalten. Unionsrechtliche Grundlage dieses Rechnungserfordernisses ist Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach müssen Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke die "Art der gelieferten Gegenstände" enthalten. Randnummer 17
summarischer Prüfung kann das Gericht auch in Bezug auf die übrigen im Streit befindlichen Rechnungen nicht feststellen, dass die darin ausgewiesenen Waren tatsächlich an den Antragsteller geliefert wurden. Daran bestehen vielmehr durchgreifende Zweifel, die der Antragsteller nicht ausräumen konnte. Randnummer 20
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Lieferung oder eine sonstige Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt
ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteile vom
weisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (EuGH-Urteile vom
vollziehbar, wann konkret bei wem welche Waren in welcher Menge abgeholt worden sein sollen. Dokumentierte
weise über die Warenlieferungen, etwa Lieferscheine oder sonstige Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die Rechnungen alleine belegen keinen Leistungsaustausch. Auch der Vortrag, dass ein Großteil der Ware zwischenzeitlich verkauft worden sei und ein Teil am Lager in Augenschein genommen werden könne, belegt als solches nicht, dass die hier relevanten Warenlieferungen tatsächlich erfolgt sind. Entsprechendes gilt für den vom Antragsteller vorgetragenen erzielten Rohgewinn von 39,7 % aus dem Onlinehandel. Randnummer 22 Demgegenüber hat der Antragsgegner Umstände aufgezeigt, die durchgreifende Zweifel am tatsächlichen Vorhandensein der Warenlieferungen aufkommen lassen. Zum einen reichten die Barabhebungen, die im streitgegenständlichen Zeitraum vom Geschäftskonto des Antragstellers erfolgt sind, unstreitig nicht aus, um die Rechnungen zu bezahlen: Bruttorechnungsbeträge über insgesamt ... € (ohne die unstreitige Rechnung der Firma E) stehen Barabhebungen im Zeitraum vom 12. April 2016 bis zum 14. Februar 2017 in Höhe von nur ... € gegenüber. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe die Lieferantenrechnungen teils aus Fremdmitteln durch ein Darlehen des Herrn G, bezahlt, wird dies nicht näher substantiiert und belegt; insbesondere ist ein dementsprechender Darlehensvertrag nicht vorgelegt worden. Zum anderen ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsarbeitsakten des Antragsgegners Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls die Firmen A und D an den Antragsteller keine Waren geliefert, sondern lediglich Scheinrechnungen ausgestellt haben. Randnummer 23
einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes H für Körperschaften II vom 25. April 2017 wurde bei einer Umsatzsteuersonderprüfung in Bezug auf die Firma A festgestellt, dass der Inhaber der Firma keinen tatsächlichen Wareneingang belegen und
weisen konnte. Der laut Buchführungsunterlagen erfasste Wareneingang resultierte danach ausschließlich aus Scheinrechnungen. In Bezug auf die Firma D wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass die Steuernummer auf der Rechnung ungültig ist und eine Firma mit diesem Namen bundesweit nicht geführt wird.
einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes in H ist eine Geschäftstätigkeit der Firma nicht festzustellen. Sie sei vielmehr als Ersteller von Scheinrechnungen bekannt. Ob diese Feststellungen zutreffend und erheblich sind, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Randnummer 24 c) Eine AdV kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte in Betracht. Es ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass die Vollziehung der streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide eine solche Härte für den Antragsteller bedeuten könnte. Randnummer 25 2) Soweit der Antragsteller eine zinslose Stundung der streitgegenständlichen
forderungsbeträge aus den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate April 2016 bis März 2017 begehrt, kommt dafür im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung
Dafür müsste ein Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Stundung gemäß § 222 AO und ein Anordnungsgrund in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit bestehen. Beides muss gemäß § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom Antragsteller substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Randnummer 26 Vorliegend sind vom Antragsteller weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, aus welchen Gründen in Bezug auf die streitgegenständlichen Steuerforderungen die Voraussetzungen einer Stundung
Hierfür ist erforderlich, dass die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde (§ 222 Satz 1 AO). Der Antragsteller hat keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht, so dass weder Anhaltspunkte für eine erhebliche Härte im Sinne von § 222 Satz 1 AO noch für das Bestehen eines Anordnungsgrundes vorliegen. Randnummer 27 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.