Kein Schadensersatzanspruch eines Gewerbetreibenden gegen Fahrzeughalter wegen widerrechtlichen Parkens Orientierungssatz
(112)). Es muss eine Schadensgefahr begründet werden, die über eine bloße Belästigung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. (MüKoBGB/Wagner,
- Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 323). Kriterium für die Betriebsbezogenheit ist die Willensrichtung des Verletzers. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er durch das Abstellen des Beklagten-PKW im Halteverbot daran gehindert wurde, 46 Minuten lang seiner Tätigkeit nachzugehen, weil der vorgesehene Arbeitsbereich „blockiert“ wurde, wäre damit der Gewerbebetrieb nicht in einer empfindlichen Weise beeinträchtigt, wie er für den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erforderlich ist. Der Auftrag der Baumschneidearbeiten erstreckte sich über einen Zeitraum von einem Monat (01.06.2016 bis 30.06.2016), sodass einer Beeinträchtigung von weniger als einer Stunde nicht die erforderliche Eingriffsintensität zukommt. Darüber hinaus dürfte es an der erforderlichen Willensrichtung der Beklagten bzw. des das Fahrzeug abstellenden fehlen. Es ist durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die Beklagte, beziehungsweise der Fahrer, mit dem Abstellen des PKW im Halteverbot – und sei es mit bedingtem Vorsatz – auf den Gewerbebetrieb des Klägers einwirken wollte. Das bloße Missachten der vorübergehenden Halteverbotsschilder reicht dafür nicht aus. Bei lebensnaher Betrachtung liegt es nahe, dass bei einem Halten im Halteverbot gerade gehofft wird, keine Behinderung hervorzurufen, die das – kostenträchtige – Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge hat.
- Randnummer 19 Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht die geltend gemachten Nebenforderung zu. III. Randnummer 20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Randnummer 21 Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob sich schadensersatzpflichtig macht, wer einen Betrieb an der Durchführung von Arbeiten hindert, indem er trotz speziell dafür aufgestellter Halteverbotsschilder mit einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug die Arbeiten behindert, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies zu bejahen erscheint ebenso gut vertretbar, zumal die – ältere – obergerichtliche Rechtsprechung vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnisses des Eigentumsschutzes restriktiv erscheint.