einem bestimmten Mobilfunktarif) im Internet ein monatlicher Preis werblich herausgestellt, ohne dass weitere Preisbestandteile (Anschlusspreis und Einmalzahlungsbetrag für das Mobilfunkgerät) angegeben werden, verstößt dies gegen die nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV in der Fassung vom 20. September 2013 2002 (§ 1 Abs. 7 PAngV n.F.) bestehende Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn nicht die Werbung selbst - etwa über einen Sternchenhinweis oder vergleichbare Hinweise - schon erkennen lässt, dass auf einer
ihr verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile angegeben werden. (Rn.13)
der vollständigen Gesamtpreisangabe - gelockt. (Rn.31) 4. Die Verpflichtung zur Angabe einer Mindestlaufzeit des angebotenen Kopplungsvertrages ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V.
V n.F.. Die in der Vergangenheit maßgebliche Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV in der Fassung vom
einem bereits ausgeurteilten Verbot nicht kerngleichen Unterlassungsanspruches fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Enthält die bereits verbotene Werbung keine der angegriffenen Werbung gleichartigen Elemente, muss die neuerliche Werbung gesondert auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und liegt ein anderer Streitgegenstand vor, weil sie andere Charakteristika aufweist und es schon deshalb an einer Kerngleichheit der schon verbotenen und der angegriffenen Werbung fehlt. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 17. Juli 2018, 406 HKO 65/18 Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin wendet sich
ihrer Berufung gegen das die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 04.05.2018 bestätigende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2018. Durch die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin antragsgemäß verboten worden, Randnummer 2 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss von Kopplungsverträgen blickfangmäßig
einzelnen Preisbestandteilen zu werben, ohne gleichzeitig auf die einmaligen Kosten des Mobilfunkgerätes, den Anschlusspreis sowie auf die Mindestvertragslaufzeit des Mobilfunktarifs hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Anlage 3 dargestellt. Randnummer 3 Die Antragstellerin greift die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG an. Randnummer 4 Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Randnummer 5 Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat
dem angegriffenen Urteil zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 04.05.2018 bestätigt. Randnummer 6 Die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin verstößt gegen §§ 3a UWG, 1 Abs.1, Abs. 3 i.V.
V (jetzt § 1 Abs. 7 PAngV). Das rechtfertigt das ausgesprochene Verbot. Der Antragstellerin steht als
bewerberin der Antragsgegnerin ein auf die streitgegenständlichen Werbung bezogener Unterlassungsanspruch zu (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG). Randnummer 7 1. Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Antrag – und
ihm das ausgesprochene Verbot – enthält zwar unbestimmte Begriffe („blickfangmäßig“, „einzelne Preisbestandteile“), die inhaltlich jedenfalls teilweise („einzelne Preisbestandteile“) zwischen den Parteien streitig sind. Der Antrag ist indes wegen der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform gemäß der Anlagen 1 bis 3 zum Verfügungsantrag hinreichend bestimmt. Randnummer 8 Die konkrete Verletzungsform ist auch hinreichend erfasst. Zwar nimmt der Verfügungsantrag nicht auf die Anlage A 4 Bezug, die unter der Überschrift „* Weitere Hinweise und Fußnoten“ die Erläuterungen zur der verlinkten Information zeigt, die sich als kleines „i“ im Kreis auf der Internetseite gemäß der Anlage 3 hinter der Preisangabe „monatlich 39,99 €“ findet. Es steht indes zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Verkehr auf eine Internetseite gemäß der Anlage A 4, die jene Erläuterungen zeigt, weitergeleitet wird, wenn er auf das „i“ im Kreis klickt. Gleiches gilt für den Umstand, dass es auf der Internetseite gemäß der Anlage 3 (= Anlage A 3) einen in der genannten Anlage nicht abgebildeten Button „Weitere Hinweise und Fußnoten“ gibt, der ebenfalls
den Erläuterungen gemäß der Anlage A 4 verlinkt ist. Es ist daher unschädlich, dass die Anlage A 4 nicht Gegenstand des Antrages sowie des ausgesprochenen Verbots ist, weil der unstreitige Sachverhalt hier zur Auslegung des Antrags sowie des Verbots und dessen Reichweite heranzuziehen sind. Randnummer 9 Es besteht zudem ein Verfügungsgrund. Das wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Dem entgegenstehende Umstände hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Randnummer 10 Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin ist auch weder rechtsmissbräuchlich noch fehlt es ihr dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 3 verwiesen. Randnummer 11 2. Die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Randnummer 12
der Preisangabe verbunden sind, wie dies durch eine Fußnote oder einen Sternchenhinweise geschieht. Das macht dem Verkehr regelmäßig deutlich, dass die Preiswerbung nicht einschränkungslos ist, und erlaubt es ihm, sich über den Verweis auf weitere Erläuterungen Kenntnis über mögliche weitere Preisbestandteile zu verschaffen. Zwar kommen andererseits grundsätzlich auch andere Formen von die Preisangabe erläuternden Hinweisen in Betracht. Dies aber nur dann, wenn auch sie – wie Sternchenhinweise oder Fußnoten – für den angesprochenen Verkehr klar und eindeutig erkennen lassen, dass sie auf die Preisangabe bezogen sind und auf etwaige Einschränkungen oder Bedingungen und dabei insbesondere auf weitere Preisbestandteile hinweisen, die die werblich herausgestellte Preisangabe erst vollständig und so den Gesamtpreis erkennbar machen. Randnummer 19 Das ist bei der Angabe „Zum Angebot“ nicht der Fall. Der Antragsgegnerin kann nicht in ihrer Ansicht beigetreten werden, nach der dem auf den ersten beiden Internetseiten (Anlagen 1 und 2) unter der jeweiligen Preisangabe (39,99) befindlichen Button/Link „Zum Angebot“ die gleiche Bedeutung zukommt wie einem Sternchenhinweis oder einer Fußnote, die sich unmittelbar an der Preisangabe befinden. Eine solche Deutung ist im Gegenteil fernliegend. Randnummer 20 Der Button „Zum Angebot“ ist zwar räumlich der Preisangabe „39,99“ zugeordnet, weil er sich direkt unter dieser befindet. Inhaltlich hat die Angabe „Zum Angebot“ aber keinen konkreten Bezug zur Preisangabe, sondern vermittelt dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelangt, dass ihm auf der gleichen Seite unterbreitet worden ist, nämlich zum Angebot eines „iPhone 8 zum Knallerpreis …
10 GB LTE“ zum Preis von – einschränkungslos – € 39,99 monatlich. Dass die Preisangabe später, also bei näherer Befassung des Verbrauchers
dem „Angebot“ auf der oder den verlinkten Seiten, noch weiteren Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen könnte und dass insbesondere noch weitere Preisbestandteile hinzukommen könnten, wird
der Angabe „Zum Angebot“ nicht zum Ausdruck gebracht. Das hat das Landgericht richtig gesehen. Randnummer 21 Deshalb sind die erst auf der Internetseite gemäß der Anlage 3 angeführten weiteren Preisbestandteile der auf den Internetseiten gemäß den Anlagen 1 und 2 blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe (39,99) nicht eindeutig zugeordnet und verstößt die angegriffene Werbung gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV a.F. bzw. auch gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 7 PAngV n.F. Letzteres muss geprüft werden, weil das ausgesprochene Verbot, das in die Zukunft gerichtet ist, nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn das angegriffene Verhalten auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. der Verkündung der Entscheidung noch rechtswidrig ist (BGH, GRUR 2017, 409, Rn. 12 – Motivkontaktlinsen m.w.N.). Randnummer 22 Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 1 PAngV handelt es sich um eine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG (vgl. noch zu § 4 Nr. 11 UWG: BGH, GRUR 2010, 248, juris Rn. 16 – Kamerakauf im Internet). § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (BGH, GRUR 2016, 1200, Rn. 11 – Repair-Kapseln). Randnummer 23 cc) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1, Abs. 6 bzw. Abs. 7 PAngV haben – soweit das Angebot von Waren in Rede steht – auch in der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ihre notwendige (alleinige) unionsrechtliche Grundlage (BGH, GRUR 2017, 286, Ls. 1 und Rn. 11 – Hörgeräteausstellung). Randnummer 24
der einstweiligen Verfügung vom 04.05.2018 ausgesprochene Verbot jedenfalls bezogen auf die unterlassene Angabe der einmaligen Kosten des Mobilfunkgerätes und des Anschlusspreises rechtfertigt. Randnummer 29 ff) Darauf, ob die Werbung zugleich irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG ist, kommt es nicht an. Das ist allerdings ebenfalls anzunehmen. Die Werbung vermittelt dem angesprochenen Verkehr fälschlich, dass er die angebotenen Leistungen zum Preis von € 39,99 monatlich erhält und weitere Preisbestandteile nicht bezahlt werden müssen. Randnummer 30
einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, die durch eine blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs
einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung im Sinne von Art. 2 Buchst. k und Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 20 – Schlafzimmer komplett), führt das im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn der vorliegende Fall ist
dem vom BGH beurteilten Sachverhalt nicht vergleichbar. Randnummer 34 In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die nähere Betrachtung ein- und derselben Werbeanzeige aufgrund einer innerhalb jener Werbung blickfangmäßig herausgestellten Werbeangabe „1499,- Schlafzimmer komplett“. Im Streitfall ist die Entscheidung des Verbrauchers, den Button „Zum Angebot“ – zweifach – anzuklicken, um so auf die Internetseite gemäß der Anlage 3 zu gelangen, nicht gleichzusetzen
der Entscheidung des Verbrauchers, sich
einem beworbenen Angebot in einer einzigen Werbeanzeige näher zu befassen. Vielmehr wird der Verbraucher hier durch die nach seiner Vorstellung vollständige, tatsächlich aber unvollständige Preisangabe angelockt, weitere Internetseiten aufzusuchen,
hin zum „Betreten eines Geschäfts“ veranlasst (s.o.). Maßgebend ist, ob die Werbung es dem Verbraucher ermöglicht, dem Angebot des Werbenden näherzutreten (BGH, a.a.O., Rn. 29 – Wir helfen im Trauerfall). Randnummer 35 b) Soweit der Antragsgegnerin antragsgemäß verboten worden ist, wie aus den Anlagen 1 bis 3 zur einstweiligen Verfügung ersichtlich
einzelnen Preisbestandteilen zu werben, ohne auf die Mindestvertragslaufzeit des Mobilfunktarifes hinzuweisen, ist auch dieses Verbot im Ergebnis zu Recht ergangen. Allerdings folgt die Pflicht zur Angabe der Mindestvertragslaufzeit entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus § 1 Abs. 1 PAngV, sondern aus § 1 Abs. 3 PAngV. Randnummer 36 aa) Eine Verpflichtung, die für eine Addition geeigneten Preisbestandteile sowie die während der Mindestdauer des Vertrages in jedem Fall anfallenden Gebühren zu einem Teilgesamtpreis zusammenzurechnen, kann der PAngV nicht entnommen werden (BGH, GRUR 1999, 264, juris Rn. 26 – Handy für 0,00 DM). Wird aber – wie vorliegend – bei einer Koppelung zweier Angebote
der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots vermittelt würde. Die Verpflichtung zur Angabe der Mindestlaufzeit ergibt sich dabei aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V.
V (BGH, a.a.O., Rn. 27ff. – Handy für 0,00 DM). Der BGH hat in der angeführten Entscheidung zwar auf § 1 Abs. 2 und Abs. 6 PAngV verwiesen. Die seinerzeitige Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV findet sich inzwischen in § 1 Abs. 3 PAngV wieder. Seine Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Angabe der Mindestvertragslaufzeit hat der BGH in einer späteren Entscheidung unter Verweis auf § 1 Abs. 3 PAngV aufrechterhalten (BGH, GRUR 2009, 1180, Rn. 26f. – 0,00 Grundgebühr). Randnummer 37 Auf dieser Grundlage ist die angegriffene Werbung auch wegen der unterlassenen Angabe der Mindestvertragslaufzeit unlauter nach §§ 3, 3a UWG, 1 Abs. 3 und Abs. 6 PAngV a.F. bzw. §§ 3, 3a UWG, 1 Abs. 3 und Abs. 7 PAngV n.F. Dass die Verlinkung auf die Internetseite gemäß der Anlage 3 über den Button „Zum Angebot“ nicht hinreichend ist, um den Anforderungen der PAngV an eine der Preiswerbung gemäß den Anlagen 1 und 2 eindeutig zugeordneten Angabe zu genügen, ist bereits vorstehend ausgeführt. Randnummer 38 bb) Darauf, ob die Werbung auch insoweit nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG irreführend ist, kommt es folglich nicht an. Eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Verkehrsvorstellung hat die Antragstellerin
der Antragsschrift auch nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2018, 431, Rn. 16 – Tiegelgröße) – konkret vorgetragen. Randnummer 39 c) Dafür, dass die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte (§ 8 Abs. 4 UWG), ist nichts erkennbar. Randnummer 40 Soweit das Landgericht allerdings gemeint hat, auch bei kerngleichen Werbemaßnahmen sei der Gläubiger nicht gehalten, diese in demselben Verfahren zu verfolgen, kann dem nicht zugestimmt werden. Zwar betrifft dies nicht unmittelbar die Frage des Rechtsmissbrauchs. Für die Verfolgung eines
einem bereits ausgeurteilten Verbot kerngleichen Unterlassungsanspruches fehlt es indes am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 41 Alle von der Antragsgegnerin angeführten Verletzungshandlungen und auf dieser Grundlage ausgesprochenen Verbote sind aber entgegen ihrer Ansicht nicht kerngleich
der im Streitfall streitgegenständlichen Handlung. Das gilt insbesondere für das aus der Anlage LSG 1 ersichtliche Verbot gemäß der einstweiligen Verfügung vom 06.04.2018. Es ist auf eine gänzlich andere Werbung bezogen. Die ist zwar, weil die Anlagen unscharf ausgedruckt sind, nur schwer erkennbar. Es ist aber erkennbar, dass sich ein Button „Zum Angebot“ dort nicht findet. Und über dessen Bedeutung und die Frage, ob der Button der
teilung über weitere Preisbestandteile eindeutig zugeordnet ist, streiten die Parteien in der vorliegenden Sache gerade. Die konkrete Gestaltung der Werbung ist also für die Frage nach ihrer Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit von entscheidender Bedeutung. Enthält eine andere Werbung keine gleichartigen Elemente, muss sie gesondert auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und liegt ein anderer Streitgegenstand vor, weil die andere Werbung andere Charakteristika aufweist und es schon deshalb an einer Kerngleichheit der Werbungen fehlt. Dies im Streitfall auch dann, wenn der Tenor des durch die einstweilige Verfügung vom 06.04.2018 ausgesprochenen Verbots
dem Tenor der einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Sache nahezu gleichlautend ist. Randnummer 42 Auch die weiter vorgelegten Anlagen lassen kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin erkennen. An keiner Stelle lässt sich – soweit ersichtlich – eine vergleichbare Gestaltung der Werbung
einem Button/Link „Zum Angebot“ finden. Dazu hat die Antragsgegnerin auch konkret nichts vorgetragen. Teils handelt es sich auch um gänzlich unterschiedliche Werbeformen, wie z.B. Werbung auf Stellschildern auf der Straße (Anlage zur Anlage LSG 7a). Randnummer 43 Der Umstand, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Vielzahl von Unterlassungsansprüchen geltend gemacht und auch gerichtlich verfolgt hat, was die Antragsgegnerin als „Abmahnungs- und Verfügungskaskade“ bezeichnet hat, begründet für sich genommen nicht schon den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Eine – hier unterstelltermaßen – vielfach wettbewerbswidrige Werbung unterschiedlichster Art kann der Wettbewerber auch vielfach angreifen, ohne dass dies schon für sich genommen den Rechtsmissbrauchsvorwurf begründen könnte. Zu den einzelnen Vorgängen hat die Antragsgegnerin zudem – abgesehen von ihrem Vortrag zur einstweiligen Verfügung vom 06.04.2018 – auch nichts vorgetragen. Randnummer 44 Für sonstige Rechtsmissbrauchsgesichtspunkte ist ebenfalls nichts konkret erkennbar. Insbesondere nicht dafür, dass es der Antragstellerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten nur um die Generierung von Kostenerstattungsansprüchen ginge. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin indiziert eine vielfache „Abmahnungs- und Verfügungskaskade“ keinesfalls ein Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Eigenregie. Die dazu angeführte BGH-Entscheidung (BGH, GRUR 2012, 286, Rn. 16 – Falsche Suchrubrik) trägt diese Behauptung nicht. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zudem ein Vorgehen in Eigenregie bestritten und noch dazu anwaltlich versichert, dass er nur auf Veranlassung seiner Mandantin tätig werde. Bei der gegenteiligen Behauptung der Antragsgegnerin handelt es sich deshalb um nicht mehr als eine bloße Mutmaßung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.