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ArbG Hamburg 22. Kammer 22 Ca 295/16 Urteil Die Parteien streiten sich über den Umfang einer Tariferhöhung in Höhe von 1,5 % zum 01. Oktober 2016. Die

Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, 16. Mai 2018, 6 Sa 40/17, Urteil nachgehend BAG, 27. Februar 2019, 5 AZR 354/18, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Klä

§ 3TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; BAGE 49, 31 = AP Nr.

19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 49, 299, 300 = AP Nr.

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G Treueurlaub, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. BAG in ständiger Rechtsprechung; vgl. BAGE 39, 271, 273 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr.

§ 3TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; BAGE 49, 31 = AP Nr.

19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 49, 299, 300 = AP Nr.

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G Treueurlaub, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. . Voraussetzung für die Begründung vertraglicher Ansprüche durch eine betriebliche Übung ist, dass die begünstigten Arbeitnehmer die tatsächliche Übung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen durften, der Arbeitgeber habe sich in bestimmter Weise binden wollen. Dabei kommt es auf alle Umstände des Falles an. Randnummer 47 b. Dabei ist anzuerkennen, dass sich aus betrieblicher Übung auch ein Anspruch auf Gehaltserhöhung ergeben kann 8 BAGE 51, 113 = AP, aaO; BAG Urteil vom

  1. August 1988 - 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. BAGE 51, 113 = AP, aaO; BAG Urteil vom
  2. August 1988 - 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. . Dies gilt auch für außertariflich vergütete Arbeitnehmer. Hierbei kann dem Bundesarbeitsgericht auch in seiner Auffassung gefolgt werden, dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber das Gehalt in der Vergangenheit in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Vorjahr erhöht hatte, nicht zu einer betrieblichen Übung führe, die Ansprüche auf Gehaltserhöhungen in der Zukunft begründet 9 BAGE 49, 290, 295, 297 f. = AP, aaO, zu I 2, 2 c der Gründe. BAGE 49, 290, 295, 297 f. = AP, aaO, zu I 2, 2 c der Gründe. . Im Bereich außertariflicher Gehälter sei regelmäßig davon auszugehen, dass Gehaltserhöhungen im Wege freier Vereinbarung erfolgen sollen. Der Arbeitgeber müsse bei der Frage, ob und in welcher Höhe er Gehaltserhöhungen vornehmen will, jeweils eine Reihe von wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen und sich die Entscheidung jeweils offenhalten, was dem Beschäftigten auch erkennbar sei. Die dargestellten Grundsätze gelten ebenso dann, wenn ein Arbeitgeber - wie auch im vorliegenden Fall - jährlich in Anlehnung an tarifliche Erhöhungen die bereits über dem Tarifgehalt liegenden Effektivgehälter seiner Arbeitnehmer anhebt 10 BAG, Urteil vom
  3. Dezember 1991 – 5 AZR 94/91 –, Rn. 30, juris. BAG, Urteil vom
  4. Dezember 1991 – 5 AZR 94/91 –, Rn. 30, juris. . Randnummer 48 Die Beklagte hat das Gesamtgehalt der klagenden Partei stets entsprechend der tariflichen Steigerung angehoben. Hieraus allein konnte aber die klagende Partei noch nicht auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, dass auch in Zukunft ebenso verfahren werde. Insoweit konnte die klagende Partei nicht darauf vertrauen, dass diese Praxis ohne Rücksicht auf die konjunkturelle Situation, die Gehaltspolitik des Unternehmens und sonstige, auf sein Arbeitsverhältnis bezogene Gesichtspunkte beibehalten werde. Konkrete Anhaltspunkte, die im vorliegenden Falle eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Randnummer 49 Auch wenn die obige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Fall eines tarifgebundenen Arbeitgebers erging, während die Beklagte möglicherweise zeitweilig tarifgebunden war, erfordert dies keine unterschiedliche Bewertung. Denn bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet ebenfalls nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben 11 BAG, Urteil vom
  5. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - nv.. BAG, Urteil vom
  6. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - nv.. . Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit für die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet 12 BAG, Urteil vom
  7. März 2002 – 5 AZR 755/00 –, Rn. 17, juris. BAG, Urteil vom
  8. März 2002 – 5 AZR 755/00 –, Rn. 17, juris. . Randnummer 50
  9. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der klägerischen Partei, dass der Vorstandsvorsitzende S1 gesagt haben soll, dass sich auch nach dem Betriebsübergang nichts ändere und alles bleibe wie bisher. Dabei wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass jene Behauptung nicht hinreichend konkret war, um ihr im Beweiswege nachzugehen, sodass eine Durchführung einer Beweisaufnahme einer Ausforschung gleichgekommen wäre. Daneben kann die Kammer nicht erkennen, dass eine solche Aussage tatsächlich einen rechtsverbindlichen Erklärungswert gehabt hätte. Selbst in dem nur kursorisch beschriebenen Kontext der behaupteten Aussage lässt diese erkennen, dass sie nur eine salopp gemeinte Bemerkung war, als dass man ihr einen Rechtsbindungswillen hätte entnehmen können. Folglich stellte sie schon keine Willenserklärung dar.“ Randnummer 51 Diesen Ausführungen folgt die Kammer nach eigener Prüfung und macht sie sich zu Eigen. Randnummer 52 Da der vorliegende Sachverhalt mit dem von der
  10. Kammer entschiedenen Rechtsstreit vergleichbar und der Sachvortrag der Parteien jeweils inhaltlich übereinstimmend war, sind weitere Ausführungen nur hinsichtlich der Besonderheit dieses Rechtsstreits angebracht, dass der Kläger nicht – wie in den Parallelverfahren – ein übertarifliches Gehalt erhält, sondern ein außertarifliches Gehalt. Randnummer 53 Vorliegend stellt sich also nicht die Frage einer Anrechnung des übertariflichen Anteils des Gehalts auf die Erhöhung des Tarifgehalts – wie in den anderen Verfahren, sondern es ist lediglich zu entscheiden, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Erhöhung seines außertariflichen Gehalts entsprechend der Tariflohnerhöhungen in Höhe von 1,5 % hat. Randnummer 54 Die Frage, ob ein außertarifliches Gehalt entsprechend der Tarifentwicklung anzupassen ist, ist ebenso zu beantworten wie die Frage der Erhöhung eines übertariflichen Gehalts. In beiden Fällen handelt es sich um Gehaltsbestandteile, die über das bloße Tarifgehalt hinausgehen und damit den Rahmen, der durch den Tarifvertrag geregelt wird, übersteigen. Wie beim übertariflichen Gehalt will sich der Arbeitgeber erst recht bei einem außertariflichen Gehalt vorbehalten, ob er künftige Tarifentwicklungen weitergibt oder nicht. Er möchte und muss jedes Mal eine entsprechende Entscheidung treffen, wenn er die Tarifentwicklung weitergeben möchte. Insoweit gibt es keinen Automatismus. II. Randnummer 55 Der Kläger hat gem. §§ 91 Abs. 1, 296 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er die Klage teilweise zurückgenommen hat und im Übrigen unterlegen ist. Randnummer 56 Der gemäß § 61 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht der Höhe der zuletzt geltend gemachten Summe. Für den Wert der Gebühren war der zurückgenommene Teil der Klage zu berücksichtigen: Er war gem. § 42 Abs. 1 GKG auf den 36-fachen Monatsbetrag festzusetzen. Die bereits fälligen Beträge waren gem. § 42 Abs. 3 GKG nicht hinzuzurechnen. Randnummer 57 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG gesondert zuzulassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Sie betrifft eine Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren, welche aufgrund der Entscheidung der Beklagten, welche am
  11. September 2016 mitgeteilt wurde, die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Zudem wäre die Berufung bei einer weiteren Klage durch Summierung monatlicher Beträge bis zu einem Betrag von mehr als 600 € eine Berufung unzweifelhaft zulässig. Insoweit ist es auch prozeßökonomisch, schon in diesem Verfahren die Berufung zuzulassen und die Parteien nicht in einen weiteren Rechtsstreit zu zwingen, um die Berufungsinstanz zu erreichen. Fußnoten 1) so zuletzt ausdrücklich BAG Urteil v.
  12. September 2009 - 5 AZR 628/08 = DB 2010,
  13. 2) vgl. BAG
  14. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn 20, zitiert nach juris. 3) vgl. BAG
  15. September 2003 - 10 AZR 34/03 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG
  16. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn 18, zitiert nach juris. 4) vgl. BAG
  17. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn 30, zitiert nach juris. 5) vgl. BAG Urt. v. 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 - Rz. [30], zit. nach Juris. 6) vgl. BAG Urt. v. 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 - Rz. [30], zit. nach Juris. 7) BAG in ständiger Rechtsprechung; vgl. BAGE 39, 271, 273 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr.

§ 3TVArb Bundespost, zu III 1 a der Gründe; BAGE 49, 31 = AP Nr.

19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 49, 290, 295 = AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe; BAGE 49, 299, 300 = AP Nr.

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G Treueurlaub, zu 1 der Gründe; BAGE 51, 113 = AP Nr. 21 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. 8) BAGE 51, 113 = AP, aaO; BAG Urteil vom

  1. August 1988 - 5 AZR 571/87 - AP Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung. 9) BAGE 49, 290, 295, 297 f. = AP, aaO, zu I 2, 2 c der Gründe. 10) BAG, Urteil vom
  2. Dezember 1991 – 5 AZR 94/91 –, Rn. 30, juris. 11) BAG, Urteil vom
  3. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - nv.. 12) BAG, Urteil vom
  4. März 2002 – 5 AZR 755/00 –, Rn. 17, juris.

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