Irreführung durch Bezeichnung einer Immuntherapie als „Kausaltherapie“ Orientierungssatz
(2007)bestätigt (Anlage S 7). Randnummer 36 Auch die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die einzelnen Studien seien unbegründet, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 11-17 des Schriftsatzes vom 30.11.2016 (Bl. 140-146 d.A.) und auf S. 8-10 des Schriftsatzes vom 19.4.2017 (Bl. 185-187 d.A.) Bezug genommen wird. Randnummer 37 Ferner verweist die Beklagte auf die neuesten Leitlinien der European Academy of Allergy and Clinical Immonology (EAACI), welche eine Empfehlung von P. ® Q. enthielten, wobei eine Therapiedauer von mindestens 3 Jahren empfohlen werde (Anlage S 17). Randnummer 38 Aus der Durchführung von Dosisfindungsstudien im Rahmen der Phase II-Studien für P. ® Q. könne die Klägerin keinen Beleg für die Unwirksamkeit der derzeitigen Dosierung herleiten. Die Phase II-Studien würden zudem in enger Abstimmung mit der Zulassungsbehörde durchgeführt, wobei diese das Inverkehrbringen von P. ® Q. untersagt hätte, wenn sie im Rahmen des laufenden Zulassungsverfahrens dessen Unwirksamkeit festgestellt hätte. Tatsächlich habe das PEI den Ergebnissen der von der Beklagten durchgeführten Dosisfindungsstudien ein positives Risiko-Nutzen-Profil für die derzeitige Stärke von P. ® Q. entnommen. Auch werde die Wirksamkeit von P. ® Q. im Rahmen der regelmäßigen Chargenprüfung durch das PEI überprüft. Randnummer 39 Ferner sei zu berücksichtigen, dass es für keines der SIT-Produkte auf dem Markt einen Wirksamkeitsnachweis gäbe, wenn man die Kriterien der Klägerin, insbesondere eine ITT-Auswertung und eine Teilnehmerzahl von mehreren hundert Patienten verlangen würde. Randnummer 40 Aus der Leitlinie in Anlage S 2 ergebe sich auch, dass die Spezifische Immuntherapie (SIT) eine Kausaltherapie sei. Zu Fragen der Langzeitwirkung äußere sich Ziffer 4.1 der Fachinformation nicht. Abgesehen davon gehe die Leitlinie von einer Langzeitwirkung der SIT aus. Auch aus diesem Grunde sei der Klageantrag zu Ziffer I.1.1. unbegründet. Randnummer 41 Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.1.2. angegriffenen Aussagen zur Behandlungsdauer in Ziffer 4.2 der Fachinformation bezögen sich allgemein auf die Immuntherapie und nicht auf P. ® Q. und entsprächen den Empfehlungen in der Leitlinie (Anlage S 2). Randnummer 42 Auch die Angaben in Ziffer 5.1 der Fachinformation (Klageantrag zu Ziffer 1.1.3.) seien nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Arzt von einer „nachhaltigen" Immuntherapie ausgehe. Randnummer 43 Der Klageantrag zu Ziffer I.2. sei unbestimmt und damit unzulässig, da nicht erkennbar sei, welche Angaben zu unterlassen seien, jedenfalls aber unbegründet. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg. I. Randnummer 46 Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer I. 1.1, 1.2 und 1.3 zulässig und begründet. Der Klägerin steht insoweit jeweils ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 8, 3, 3a, 5 UWG i.V.m. § 3 HWG zu, da die angegriffenen Aussagen für die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung des im Heilmittelwerberecht geltenden Strengeprinzips irreführend sind. 1. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die angegriffenen Aussagen nicht deshalb einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil sie sich in der Fachinformation von P. ® Q. befinden.
- a)Randnummer 48 Der Grundsatz, dass der Inhaber der Arzneimittelzulassung sich darauf berufen kann, dass die Angaben in der dem Zulassungsantrag des Arzneimittels beigefügten Fachinformation zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben (BGH GRUR 2015, 12441248 - Äquipotenzangabe in Fachinformation), gilt vorliegend mangels Zulassung nicht.
- b)Randnummer 49 Es gibt auch kein Verhalten des PEI, aus dem eine vergleichbare Tatbestandswirkung bezüglich des Inhalts der Fachinformation hergeleitet werden kann. Eine Entscheidung bezüglich der Fachinformation ist nicht ergangen. Der Umstand alleine, dass das PEI nach § 69 AMG befugt ist, Anordnungen zur Änderung der Fachinformation zu erlassen, erlaubt nicht den Rückschluss, dass im konkreten Fall eine inhaltliche Prüfung der Fachinformation erfolgt ist, von der eine Tatbestandswirkung wie bei einem feststellenden Verwaltungsakt ausgehen könnte (vgl. BGH GRUR 2014, 405 Rn. 10- Atemtest //) .
- c)Randnummer 50 Auch aus den als Anlage S 3 vorgelegten Antworten des PEI auf diverse Fragen zu den TAV Allergenen ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten. Dort wird zwar erklärt, dass das PEI entsprechende Maßnahmen veranlassen würde, wenn sich aus den Phase II-Studien keinerlei Hinweise auf die mögliche Wirksamkeit ergäben. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass das PEI eine Langzeitwirksamkeit von P. ® Q. mit einer regelnden Entscheidung positiv festgestellt hat und infolgedessen keine Änderung der streitgegenständlichen Aussagen in der Fachinformation angeordnet hat. 2. Randnummer 51 Auch die Übergangsvorschriften in § 3 der TAV stehen dem tenorierten Verbot nicht entgegen. Zwar dürfen danach die Therapieallergene in der Übergangszeit weiterhin ohne eine Zulassung vertrieben werden. Jedoch sind weder aus der amtlichen Begründung (Anlage B 52) noch aus der TAV selbst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers in der mittlerweile rund 10 Jahre andauernden Übergangszeit bisher unzulässige Wirkaussagen gegenüber den Fachkreisen nunmehr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sein sollen, weil sie sie sich in einer Fachinformation befinden, die zusammen mit dem Zulassungsantrag beim PEI eingereicht wurde. 3. Randnummer 52 Eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung einer Fachinformation an die Fachkreise steht einem Verbot ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Therapieallergenen überhaupt eine Verpflichtung zur Abgabe einer Fachinformation an die Fachkreise nach § 11a AMG besteht oder ob nach § 3 TAV lediglich die Überlassung einer Zusammenfassung der Produktmerkmale erforderlich ist. Denn beides lässt sich ohne weiteres erstellen, ohne nicht belegte Aussagen über die Wirksamkeit bzw. Langzeitwirksamkeit zu tätigen, etwa in der Weise, dass auf die Limitationen bestehender Studien hingewiesen wird. 4. Randnummer 53 Die angegriffenen Aussagen in der Fachinformation sind irreführend. Randnummer 54 Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, der die erkennende Kammer folgt, sind insoweit - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH GRUR 2013, 645 -Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg PharmR 2007, 204 m.w.N.). Randnummer 55 Gemessen an diesen Maßstäben führen die mit den Anträgen zu Ziffer 1.2. und 1.3 angegriffenen Aussagen die angesprochenen Ärzte in dem vorliegenden Kontext in die Irre, da es für sie keinen wissenschaftlichen Beleg gibt.
- a)Randnummer 56 Zumindest ein relevanter Teil der angesprochenen Ärzte wird die angegriffenen Aussagen zu Ziffer I.1.1, Randnummer 57 1.2 und 1.3 im Sinne einer Langzeitwirkung von P. ® Q. verstehen, welche über eine Pollensaison hinausgeht.
- aa)Randnummer 58 Die Aussage Randnummer 59 „P. Q. Plus 1,0 ml ist eine Kausaltherapie zur Behandlung von Rhinitis, Konjunktivitis und Bronchialasthma, die durch eine IgE-vermittelte Allergie gegen Gräser/Roggen-, Bäume- oder Kräuterpollen hervorgerufen werden. Diese Behandlungsart wird als spezifische Immuntherapie bezeichnet. Vor der Behandlung sind eine sorgfältige Anamnese und eine Untersuchung durch eine Hauttestung und/oder einem IgE-Test erforderlich. P. Q. Plus 1,0 ml ist zur Behandlung von Kindern ab 5 Jahren, Jugendlichen und Erwachsenen indiziert" Randnummer 60 wird vom Verkehr ohne weitergehende Erläuterungen aufgrund des Begriffs der „Kausaltherapie" im Sinne einer Langzeitwirkung verstanden. Denn mit Kausaltherapie wird eine Therapie bezeichnet, welche die eigentlichen Ursachen einer Krankheit behandelt und nicht lediglich die Symptome vorübergehend lindert ( OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 479 -kausale Therapie). Infolgedessen geht zumindest ein relevanter Teil des Verkehrs davon aus, dass durch Behandlung der Ursache der Erkrankung dauerhaft eine Besserung der Beschwerden erfolgt.
- bb)Randnummer 61 Bei der mit dem Klageantrag zu Ziffer I.1.2 angegriffenen Aussage Randnummer 62 „Für eine möglichst vollständige und langfristige Besserung der allergischen Symptome wird empfohlen, die Immuntherapie über 3 - 5 aufeinanderfolgenden Jahren durchzuführen." Randnummer 63 geht der Verkehr ebenfalls davon aus, dass eine Langzeitwirkung von P. ® Q. besteht. Der Einwand der Beklagten, dass sich die „möglichst vollständige und langfristige Besserung" in dieser Passage nur allgemein auf die Immuntherapie beziehe und nicht auf P. ® Q., geht fehl. Denn in dem vorliegenden Kontext einer Fachinformation für ein Arzneimittel geht der Verkehr auch davon aus, dass sich Aussagen über die empfohlene Behandlungsdauer auch auf das konkrete Arzneimittel beziehen.
- cc)Randnummer 64 Die mit dem Antrag zu Ziffer I.1.3. angegriffene Aussage Randnummer 65 „P. Q. Plus 1,0 ml ist zur Behandlung von Patienten mit spezifischen IgE-vermittelten Allergien bestimmt, die sich in Symptomen wie Rhinitis, Konjunktivitis und Bronchialasthma, ausgelöst durch Gräser/Roggen-, Baum- oder Kräuterpollen, äußern. Das Immunsystem ist das Ziel der pharmakodynamischen Wirkung. Die Behandlungsabsicht ist eine Modulation der Immunantwort des Patienten durch Reduktion der IgE- vermittelten Überempfindlichkeitsreaktion zu Gunsten einer im Normalbereich liegenden Toleranz. [...] Man geht davon aus, dass eine spezifische Immuntherapie oder Hyposensibilisierung eine allergische, in Richtung TH2 verlagerte Reaktion zu Gunsten einer normalen ausgewogenen TH1/TH2-Reaktion verschiebt. Die Bildung allergenspezifischer IgG-Antikörper (speziell der „blockierenden" IgG4- Antikörper), die Unterdrückung der spezifischen IgE-Antikörper und die verringerte Freisetzung von Mediatoren (Histamin) aus Basophilen und Mastzellen gelten als wichtige Beweise für die Wiederherstellung des TH1/TH2-Gleichgewichts. Eine Behandlung mit P. Q. Plus 1,0 ml führte zu einer solchen konkurrierenden IgG-Antikörperreaktion gegenüber Pollenallergenen, mit einer nachfolgenden Verringerung der IgE-Konzentrationen." Randnummer 66 suggeriert dem Verkehr ebenfalls eine Langzeitwirkung von P. ® Q.. Randnummer 67 Zwar enthält dieser Abschnitt auch allgemeine Aussagen zum Wirkmechanismus der Immuntherapie. Diese sind zudem in weiten Teilen eher zurückhaltend formuliert, wie es in den Passagen „ist [...] bestimmt" und „Die Behandlungsabsicht ist [...]" zum Ausdruck kommt. Gleichwohl wird durch die Sätze Randnummer 68 „Die Bildung allergenspezifischer IgG-Antikörper (speziell der „blockierenden" IgG4- Antikörper), die Unterdrückung der spezifischen IgE-Antikörper und die verringerte Freisetzung von Mediatoren (Histamin) aus Basophilen und Mastzellen gelten als wichtige Beweise für die Wiederherstellung des TH1/TH2-Gleichgewichts. Eine Behandlung mit P. Q. Plus 1,0 ml führte zu einer solchen konkurrierenden IgG-Antikörperreaktion gegenüber Pollenallergenen, mit einer nachfolgenden Verringerung der IgE- Konzentrationen. " Randnummer 69 am Ende des Abschnitts eine hinreichend konkrete Aussage über die Langzeitwirksamkeit von P. ® Q. getroffen. Denn der Verkehr geht bei derartigen Aussagen zur Wirkung im Zusammenhang mit den verwendeten Begriffen der Immuntherapie und der Hyposensibilisierung ohne weitere Erläuterungen davon aus, dass die beschriebene Wirkung über die Symptomlinderung während einer Pollensaison hinausgeht.
- b)Randnummer 70 Für die von der Beklagten suggerierte Langzeitwirkung über eine Pollensaison hinaus gibt es in den von der Beklagten benannten Studien jedoch keine Anhaltspunkte:
- aa)Randnummer 71 Die Studie DuBuske et al. 2011 (Anlage B 31) hat als primären Endpunkt den Unterschied im CSMS (combined symptom medication score) zwischen der mit Gräser MATA MPL und der mit Plazebo behandelten Gruppe während der lokal gemessenen 4 Spitzenwochen der Gräserpollensaison. Der sekundäre Endpunkt beinhaltete den Unterschied im CSMS während der gesamten Gräserpollensaison bei Patienten mit schweren Symptomen, die sich in der Europäischen Gruppe befinden (S. 241 links). 6-8 Wochen nach Ende der Gräserpollensaison wurden Blutproben genommen, um die immunologischen Parameter zu ermitteln. Mithin trifft die Studie keinerlei Aussage darüber, ob das Präparat über einen Zeitraum von einer Pollensaison hinaus wirkt.
- bb)Randnummer 72 Die Studie Drachenberg et al. 2001 (Anlage B 37) bezieht sich nur auf einen Zeitraum von 30 Tagen und belegt ebenfalls keine darüber hinausgehende Wirksamkeit des Präparats (S. 498).
- cc)Randnummer 73 Die Studie Drachenberg et al. 2002 (Anlage B 40) beinhaltet einen Zeitraum von 4 Wochen, soweit die Wirksamkeit anhand von Tagebucheintragungen der Probanden ermittelt wurde. Zusätzlich erfolgten Prick-Tests sowie eine Blutentnahme am Ende der Pollensaison zwecks Ermittlung der immunologischen Wirksamkeit. Untersuchungen zur Langzeitwirksamkeit enthält die Studie ebenfalls nicht.
- dd)Randnummer 74 Bei Drachenberg et al. 2003 und Zielen et al. (Anlage S7) handelt es sich um Anwendungsbeobachtungen, welche als Wirksamkeitsnachweis ungeeignet sind. Denn grundsätzlich ist zum Nachweis der Wirksamkeit eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649-655 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
- c)Randnummer 75 Soweit sich die Beklagte auf die Leitlinien und Tabellen der DGAKI (Anlagen S 2, S 2a,b,
- c)und der EAACI (Anlage S 17) beruft, sind diese als Beleg für eine Langzeitwirkung von P. ® Q. nicht geeignet. Dort werden lediglich die vorhandenen Studien wiedergegeben oder Empfehlungen ausgesprochen, wobei letztere sich häufig allgemein auf die Spezifische Immuntherapie (SIT) beziehen. Aus dem Umstand, dass der SIT allgemein eine Langzeitwirkung beigemessen wird, folgt noch lange nicht, dass dies bei jedem SIT-Präparat, insbesondere auch bei P. ® Q., tatsächlich der Fall ist. Derartige Leitlinien und Tabellen können eine Studie nach dem Goldstandard nicht ersetzen.
- d)Randnummer 76 Auch die Chargenprüfung durch das PEI gemäß §§ 2 TAV, 32 AMG ist kein Beleg für die therapeutische Wirksamkeit, da dies lediglich eine Qualitätskontrolle ist (vgl. Anlage B 54). Die von der Beklagten durchgeführten Dosisfindungsstudien belegen ebenfalls keine Langzeitwirkung des streitgegenständlichen Präparats. II. Randnummer 77 Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer I.2. ist die Klage dagegen unzulässig. Der Antrag genügt nämlich nicht dem Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 78 Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Randnummer 79 Genau dies ist jedoch beim Klageantrag zu Ziffer I.2. der Fall. Der Antrag ist nämlich nicht auf eine bestimmte Aussage bezogen. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung ist erkennbar, welche Aussage neben den drei bereits mit den Anträgen zu Ziffer I.1.1, 1.2 und 1.3 beanstandeten Passagen in der Fachinformation von der Klägerin als irreführend angesehen wird. Die Frage, welche Aussage verboten wird, wäre damit dem Vollstreckungsverfahren überlassen. III. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 81 Soweit die Parteien den mit der Klageerweiterung angekündigten Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, muss die Beklagte die Kosten nach § 91a ZPO tragen, da sie bei Fortgang des Verfahrens unterlegen wäre. Denn auch bei der Werbung mit einer „Komplett-Therapie" wie in dem vorliegenden Kontext der Anlage B wird eine Langzeitwirkung suggeriert, für die es -wie oben dargelegt- keine Nachweise gibt. Zwar bestand nur ein Anspruch bezüglich der konkreten Verletzungsform, so dass der „insbesondere"-Zusatz zu streichen gewesen wäre. Das damit verbundene Teilunterliegen der Klägerin bei einem Antrag fällt im Verhältnis zu den übrigen vier Anträgen kostenmäßig jedoch nicht ins Gewicht. Aufgrund des Obsiegens der Klägerin mit vier von fünf Anträgen war die tenorierte Kostenquote zu bilden. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Kammer hat bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung die mit der Änderung der Fachinformation für P. ® Q. verbundenen Aufwendungen und mögliche Schäden berücksichtigt. Anlage: