Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Leitsatz Im Rahmen des § 119a StPO ist für ein Entfallen des Beschwerderec
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PO), zu vermeiden gilt. Randnummer 14 bb) Soweit auch außerhalb des Haftrechts dieser prozessuale Gedanke, dass zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von neu zuständig gewordenem (Hauptsache-)Gericht und Beschwerdegericht der Beschwerdeinstanzenzug abbricht, Beachtung findet (Senatsbeschluss vom
- Februar 2003, Az.: 2 Ws 61-67/03: nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Senatsbeschlüsse vom
- Januar 2011, Az.: 2 Ws 184/10 , wistra 2011, 195 und Az.: 2 Ws 189/10 , NStZ 2012, 51 : unerledigte Beschwerden über Anordnungen zum dinglichen Arrest; OLG Karlsruhe, MDR 1974, 159; OLG Stuttgart, Beschluss vom
- Februar 2002, Az.: 4 Ws 38/02, juris: unerledigte Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO), ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 119a StPO indes kein Raum. Randnummer 15 Der durch die Befassung eines neuen Gerichts mit der Hauptsache hervorgerufene Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO bewirkt zwar, dass dieses Gericht auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme zuständig wird. War es allerdings bereits zu einer erstinstanzlichen Entscheidung nach § 119a StPO gekommen, bleibt diese mitsamt dem auf ihr aufbauenden Instanzenzug vom Zuständigkeitswechsel jedenfalls dann unberührt, wenn sie noch vor dem Eintritt des Zuständigkeitswechsels mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten worden war. Denn Gegenstand einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO ist eine isolierte, abschließende Regelung für einen bestimmten vollzugsrechtlichen Lebenssachverhalt (vgl. OLG Hamm, NStE 1993, Nr.
§ 124St
PO für die sofortige Beschwerde aus § 124 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser abgegrenzte Beschwerdegegenstand steht eigenständig neben den Rechtsfragen, über die das neu zuständig gewordene Gericht zu befinden hat. Hierin liegt der Unterschied zu den oben aufgeführten Ausnahmekonstellationen: Während dort das neu zuständige Gericht mit jedem beginnenden Verfahrensabschnitt erneut über die auch die Beschwerde betreffenden Fragen - insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung des andauernden Haftbefehls - zu entscheiden hat (vgl. auch OLG Hamm, NStE 1993, Nr.
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PO), hat es keine Veranlassung, fortwährend Fragen zu behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen der Untersuchungshaftanstalt im Sinne des § 119a StPO zu prüfen. Für das neu in der Hauptsache zuständig gewordene Gericht besteht deshalb keine Veranlassung, neben dem Beschwerdegericht eine eigene, möglicherweise abweichende Bewertung des konkreten vollzuglichen Sachverhalts vorzunehmen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen in der gleichen Sache bei der gleichen Sachlage besteht aus diesem Grunde nicht. Randnummer 16 c) Deshalb war es der spätestens am
- April 2019 im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 321 Satz 2 StPO als Berufungsgericht zuständig gewordenen Kleinen Strafkammer 3 verwehrt, die Beschwerde des Angeklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom
- März 2019, mit welcher gemäß § 119a StPO über die Disziplinarentscheidung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg von
- Februar 2019 befunden worden war, als neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarentscheidung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg zu werten und anstelle des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Randnummer 17 Deswegen war der durch ein unzuständiges Gericht ergangene Beschluss vom
- Juli 2019 aufzuheben. Randnummer 18 Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. IV. Randnummer 19 Da die Beschwerde des Angeklagten vom
- März 2019 bisher nicht beschieden worden ist, leitet der Senat den Vorgang dem Beschwerdegericht, Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zu.