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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat 2 Rev 39/18, 2 Rev 39/18 - 1 Ss 76/18 Beschluss Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Berufungsbes

Strafverfahren: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fehlenden Urteilsgründen oder deren unleserlicher Unterzeichnung Orientierungssatz 1. Eine Berufungsbeschrän

§ 338Rn.

115; Meyer-Goßner/ Schmitt § 338 Rn. 52). In diesen Fällen ist - obschon die verkündete Urteilsformel auf diesem Mangel nicht beruhen kann - die Urteilsaufhebung bereits auf die Sachrüge hin veranlasst, da eine sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist (Senatsbeschluss vom 20. September 2017, Az.: 2 Rev 5/18; OLG Celle, NJW 1959, 1647;

§ 338Rn. 115). Dem völligen Fehlen der Urteilsgründe steht es gleich, wenn die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 2 Satz 1 St

PO überhaupt nicht (Senatsbeschluss vom 21. März 2018, 2 Rev 5/18; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 250, OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 12249; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24; wohl auch BGH, NStZ 2001, 219;

§ 338Rn. 116; Mü

KoStGB/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 160; Meyer-Goßner/ Schmitt § 275 Rn. 29) oder nur in ungenügender Weise (Senatsbeschluss vom 21. März 2018, Az.: 2 Rev 5/18; OLG Köln, StraFo 2018, 353; OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 12249; OLG Oldenburg, MDR 1988, 253;

§ 338Rn.

116; Meyer-Goßner/ Schmit t § 275 Rn. 29) unterschrieben sind und eine Nachholung der Unterschrift wegen Ablaufs der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO ausscheidet (siehe hierzu Senatsbeschluss vom

  1. März 2018, Az.: 2 Rev 5/18 m.w.N.; auch BGH, NJW 1979, 663). Randnummer 9 Eine wirksame Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der den vollen bürgerlichen Familiennamen - nicht notwendig leserlich - wiedergibt (Senatsbeschluss vom
  2. Oktober 2010, Az.: 2-3/10 (REV), BeckRS 2010, 143226 m.w.N.). Unzureichend ist eine bloße Paraphe, was selbst dann gilt, wenn dem bloßen Namenszeichen maschinenschriftlich der vollständige Name hinzugefügt ist (Senatsbeschluss vom
  3. Oktober 2010, Az.: 2-3/10 (REV), BeckRS 2010, 143226 m.w.N.). Als Schriftzug setzt die Unterschrift etwas erkennbar aus Buchstaben Gebildetes voraus, wohingegen bloße Striche oder geometrische Figuren nicht genügen (OLG Oldenburg, MDR 1988, 253). Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg, MDR 1988, 253). Randnummer 10 Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom
  4. Juni 2017 nicht auf. Das schriftliche Urteil ist an seinem Ende lediglich mit einem offenkundig händisch angebrachten Gebilde versehen, welches sich in einer aufsteigenden, leicht nach links geneigten, gewellten Linie mit zwei wechselseitigen Erhebungen, die in eine rechtsseitig nach oben ausgeformte Ellipse mündet, erschöpft. Auch bei Kenntnis des Familiennamens des Unterzeichnenden lässt sich der Name aus diesem Gebilde nicht herauslesen. Eine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Familiennamen des im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils bezeichneten Vorsitzenden ist nicht erkennbar. Zwar lässt die ausgeformte Ellipse die Deutung zu, dass es sich hierbei um den Buchstaben „O" handelt. Indes beinhaltet der aus fünf Buchstaben bestehende Familienname des Vorsitzenden diesen Buchstaben nicht. Randnummer 11 Das Fehlen der Unterschrift wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Gebilde auf einen gedruckten Text mit dem Familiennamen und der Dienstbezeichnung des im Rubrum genannten Vorsitzenden gesetzt ist. Dieser maschinenschriftliche Vordruck stellt bereits keinen individuellen Schriftzug dar. Zur Heilung kann die Unterschrift auch nicht nachgeholt werden, da die Frist aus § 275 Abs. 1 StPO inzwischen abgelaufen ist. Randnummer 12 In Ermangelung der erforderlichen Unterschrift fehlt es vorliegend an erstgerichtlichen Urteilsgründen mit den darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, so dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war. Randnummer 13
  5. In Verkennung des Umstandes, dass eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht vorlag, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft eigene Schuldfeststellungen nicht getroffen. Randnummer 14 Zwar ist dem Berufungsurteil vom
  6. November 2017 zu entnehmen, dass die Strafkammer eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den Räumlichkeiten des Tatortes und zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten getroffen hat. Hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen hat die Strafkammer jedoch mit Blick auf die von ihr - ausdrücklich - für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung lediglich auf die amtsgerichtlichen Feststellungen verwiesen. Randnummer 15
  7. In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen zum Schuldspruch ist eine sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen. III. Randnummer 16 Im Übrigen merkt der Senat an: Randnummer 17
  8. Das Landgericht wird ggf. die beim Senat eingetretene Verfahrensverzögerung zu bewerten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom
  9. Juli 2019, Az.: 2 Rev 1/18). Randnummer 18
  10. Bezüglich eines Täter-Opfer-Ausgleichs weist der Senat auf folgende Entscheidungen hin: BGH NStZ-RR 2017, 198 f., BGH, BeckRS 2019, 17579 und BGH, BeckRS 2019, 16358.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.