Aktienrechtliches Spruchverfahren: Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Unternehmenswertes Orientierungssatz Eine Forderung nach einer neuen Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen kann nicht damit begründet werden, dass der sachverständige Prüfer kein Sachverständiger sei und zudem von der Antragsgegnerseite bezahlt werde. Dies wäre erst dann geboten, wenn erhebliche Mängel des Berichts der sachverständigen Prüfer oder ihrer sonstigen Stellungnahmen aufgezeigt würden oder sonst ersichtlich wären. (Rn.19) (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
(2013)vorgenommen wurde. Dass auch und gerade die zur Verplausibilisierung der Unternehmensplanung gehörende Prüfung der Planungstreue (als Abbild eines sachgerechten Planungsprozesses) zwingend auf alle Jahre der Vergangenheitsanalyse auszudehnen sei, lässt sich dem IdW S 1 jedoch gerade nicht entnehmen (vgl.: IdW S 1, Tz. 72 - 74; WP-Handbuch 2014, Bd. II, Tz. 228 - 231). Wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt, haben die sachverständigen Prüfer für 2013 durchaus eine Abweichung Plan - Ist festgestellt (Tz. 59), sodann jedoch die ihnen vorliegende Planung verplausibilisieren und die Ableitung der Planergebnisse nachvollziehen können (Tz. 67, sowie Sitzungsprotokoll vom 31.05.2016, s. 9). Dass es hierfür aufgrund zu weniger Feststellungen zur Planungstreue keine hinreichende Grundlage gegeben habe, hat der Gemeinsame Vertreter gerade nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 25 3.) Auch sein Vortrag, dass eine anlassbezogene - d.h. gerade zur Durchführung der Strukturmaßnahme erstellte - Planung vorliege, greift nicht durch. Randnummer 26 Allerdings sind Plandaten eines Unternehmens dann besonders sorgfältig zu untersuchen, wenn aus Anlass einer Strukturmaßnahme bislang übliche Planungsprozesse verlassen werden oder sonst irgendwelche Eingriffe in Planungsablauf bzw. -ergebnis festgestellt werden. Randnummer 27 Auch hieran fehlt es aber: Dass inhaltlich in den Planungsprozess eingegriffen worden wäre, haben die sachverständigen Prüfer gerade nicht festgestellt, vielmehr war lediglich der „normale“ Planungsprozess vorgezogen und ein externer, aber in das Unternehmen integrierter Berater befasst worden, um rasch aktuelle Planzahlen zur Verfügung zu haben (Protokoll des Landgerichts aaO., S. 9,
- Absatz). Randnummer 28 Allein dieses - im Vorfeld von Strukturmaßnahmen ganz übliche und im Hinblick auf die Dauer von Planungsprozessen und auch der Durchführung von Strukturmaßnahmen auch kaum zu vermeidende Vorgehen - rechtfertigt noch kein gesteigertes Misstrauen gegen die vom Unternehmen den Bewertungsgutachtern und vor allem von den sachverständigen Prüfern vorgelegte Planung. Dass von üblichen Planungsprozessen abgewichen oder gar einzelne Planansätze aus Anlass der Strukturmaßnahme gezielt verändert worden wären, hat der Gemeinsame Vertreter nicht vorgetragen und insbesondere auch nicht zum Gegenstand seiner Befragung der sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gemacht. Randnummer 29 4.) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Gemeinsamen Vertreters zum Absinken des Umsatzes von 2013 auf
- Randnummer 30 Im Bericht der Bewertungsgutachter (S. 31) findet sich der Hinweis auf einen insoweit 2013 eingetretenen Sondereffekt (nämlich die Akquise eines Großauftrages), im Bericht der sachverständigen Prüfer (Tz. 64) wird dies bestätigt, indem dort als Grund für das Sinken der Umsatzerlöse der Wegfall positiver Sondereffekte des Vorjahres genannt wird. Randnummer 31 Die Aussage der Bewertungsgutachter auf S. 29 ihres Berichtes steht dazu gerade nicht in Widerspruch, da dort zwar von „Verschiebungen in der Umsatz- und Kostenstruktur die Rede ist, der Gemeinsame Vertreter jedoch außer Acht lässt, dass dieser Absatz sich auf Umsatzerlöse und Rohertrag bezieht und zwar bezogen auf die Planungstreue gemessen an den Ist-Zahlen 2013 im Vergleich zum Budget
- Randnummer 32 5.) Auch die Ableitung des in der ewigen Rente anzusetzenden EBIT durch die sachverständigen Prüfer ist nicht beanstanden. Randnummer 33 Entgegen der Ausführungen des Gemeinsamen Vertreters haben die sachverständigen Prüfer sehr wohl - in Übereinstimmung mit dem IdW S 1 (Idw S. 1, Tz. 78) - und unter der Prämisse, dass mit dem letzten Detailplanungsjahr ein „eingeschwungener Zustand“ (oder auch Beharrungszustand - siehe IdW S 1, Tz. 78) vorliegt (ansonsten die Detailplanungsphase zu verlängern wäre) - das letzte Planjahr zum Ausgangspunkt genommen. Letztlich erkennt dies auch der Gemeinsame Vertreter (Schriftsatz vom 05.04.2018, S. 7 unten), der der Sache nach auch nicht den gewählten Ausgangspunkt, sondern vielmehr den Umstand rügt, dass die sachverständigen Prüfer nicht die rasante EBIT-Steigerung der Detailplanungsphase weiter fortgeschrieben haben; nichts anderes hat der sachverständige Prüfer S auch in seiner Befragung vor dem Landgericht durch den Gemeinsamen Vertreter angegeben (aaO., S. 12 unten). Randnummer 34 Die Prämisse der Gemeinsamen Vertreters, dass auch Steigerungsraten des Detailplanungszeitraumes fortzuschreiben seien, ist jedoch nicht zutreffend, vielmehr ist insoweit eine umfassende Analyse vorzunehmen, ob die Entwicklung der finanziellen Überschüsse im Detailplanungszeitraum in der ewigen Rente anhalten wird oder ob vielmehr zwar noch von einer Veränderung derselben, jedoch nur noch mit konstanter Rate auszugehen ist (IdW S 1, Tz.78 A. E. und insbesondere Tz. 79,
- Absatz). Randnummer 35 Die sachverständigen Prüfer haben sich hier für letzteren Ansatz entschieden, da sie von Erreichung eines Beharrungszustandes ausgegangen sind (Bericht Tz. 70), was in der mündlichen Verhandlung überzeugend damit begründet wurde, dass ein Fortschreiben der hohen (geplanten) Steigerungsraten in der ewigen Rente (also buchstäblich „ad infinitum“) nicht sachgerecht sei, da die sehr positiven Werte der Detailplanungsjahre sich letztlich daraus erklärten, dass die Ausgangslage so schlecht gewesen sei (Protokoll Landgericht, S. 12 unten), womit plausibel ist, dass es nach Erreichen eines turn-around nicht (im Wortsinne) „ewig" derart positiv (Steigerung von 2015 auf 2016 nicht weniger als 129%, 2016 auf 2017 immer noch ca. 26%) weitergehen könne. Randnummer 36 Dafür, dass tatsächlich eine derart ungewöhnliche, sich von jeder gesamtwirtschaftlichen Erwartung restlos abkoppelnde Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens zu erwarten stand, finden sich in den Ausführungen der Wirtschaftsprüfer keinerlei Anhaltspunkte, auch der Gemeinsame Vertreter legt hierfür nichts dar. Randnummer 37 6.) Der Basiszinssatz ist zutreffend mit 2,0% angesetzt worden. Randnummer 38 Dass die Bewertungsgutachter sowie die sachverständigen Prüfer (bezogen auf ihren jeweiligen Bewertungszeitpunkt) nicht zutreffend nach Maßgabe des IdW S. 1 (Tz. 116) gerechnet hätten, tragen die Beschwerdeführer schon nicht vor, auch dem Vortrag des Antragsgegnerin, wonach bezogen auf den Stichtag der Basiszinssatz bei 1,897% gelegen habe, greifen sie nicht an. Randnummer 39 Sie wenden sich vielmehr gegen die Ableitung aus einem Durchschnittswert, der sich aus der Betrachtung der Zinsstrukturkurve in einem Referenzzeitraum 3 Monate vor dem Stichtag ergibt, dies vor dem Hintergrund, dass der Basiszinssatz nach dem Stichtag weiter verfallen ist. Randnummer 40 Das - ganz übliche - Vorgehen der Wirtschaftsprüfer ist jedoch sachgerecht: Nichts spricht dafür, für den einzigen Faktor innerhalb des Diskontierungszinssatzes, der mit einer (jedenfalls scheinbaren) Genauigkeit abgeleitet werden kann, statt auf feststellbare Ist-Werte eines (kurz) zurückliegenden Referenzzeitraumes auf zu prognostizierende und von zahlreichen Einschätzungen der Marktentwicklung abhängige Prognosen auszuweichen. Randnummer 41 Auch die beanstandete (kaufmännische) Rundung auf den nächstliegenden 1/4-%-Wert ist sachgerecht: Diese Rundung, die maximal zu einer Veränderung des statistisch ermittelten Ist-Wertes um 12 Basispunkte (vorliegend um 10 Basispunkte) führen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der Ermittlung der Zinsstrukturkurve so zahlreiche Prämissen zugrunde liegen (etwa schon in der Wahl des eingesetzten Verfahrens - Spline oder Nelson-Siegel oder Svensson), dass ein Herunterbrechen der Zahlen auf den einzelnen Basispunkt eine bloße Scheingenauigkeit vermitteln würde, Randnummer 42 7.) Auch soweit der Gemeinsame Vertreter rügt, dass die sachverständigen Prüfer das unternehmenseigene Beta und auch dessen Nichtverwendbarkeit nicht dargelegt hätten, erfordert dies keine weiteren Ermittlungen. Randnummer 43 In der mündlichen Verhandlung haben die sachverständigen Prüfer ausgeführt, dass das verschuldete beta des Unternehmens für einen Beobachtungszeitraum von zwei Jahren vor der Strukturmaßnahme bei 0,5 gelegen habe, aber nach „allen Indikatoren“ nicht aussagekräftig gewesen sei, man also genauso gut sagen könne, dass es nicht feststellbar gewesen sei (Protokoll Landgericht, S. 14 unten). Auch der Gemeinsame Vertreter hat nicht nachgefragt, nach welchen konkreten Indikatoren dieses beta denn nicht valide gewesen sei - zudem haben die sachverständigen Prüfer in ihrem Bericht (Tz. 101) darauf hingewiesen, dass das eigene beta nur dann belastbar sei, wenn hinreichender Handel mit Aktien des Unternehmens stattfinde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Zudem findet sich im Bewertungsgutachten, (S. 46) die Angabe, dass das Bestimmtheitsmaß im Beobachtungszeitraum zwischen 0,00 und 0,05 gelegen habe - ein, wie aus zahlreichen Spruchverfahren rechtskundig ist, stochastisch nicht aussagekräftiger Wert. Randnummer 44 8.) Schließlich hat der Gemeinsame Vertreter auch zur Bemessung des Wachstumsabschlages mit 1,0% keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen. Randnummer 45 Die sachverständigen Prüfer (Tz. 119 - 121), vor allem aber die Bewertungsgutachter (S. 50) haben plausibel dargelegt, weshalb für die Bemessung des Wachstumsabschlages die allgemeine Inflationserwartung (zum Stichtag 1,5 -1,9% p.a.) nur der Ausgangspunkt sein könne und sodann ausgeführt, weshalb sie ausgehend von einer Betrachtung des speziellen Marktes, an dem das Unternehmen tätig ist, einen Abschlag von nur 1,0% für angemessen halten. Randnummer 46 Der methodische Ansatz ist richtig: Da es um die Ermittlung eines konkreten Unternehmenswertes geht, ist auf die unternehmensspezifische, nicht aber eine allgemeinwirtschaftliche Inflationsrate abzustellen (WP-Handbuch 2014, Band II, Tz. 391; Peemöller-Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung,
- Aufl. 2015, S. 457). Randnummer 47 Insoweit verfängt der Hinweis des Gemeinsamen Vertreters auf die (behauptete) Praxis anderer Kammern des Landgerichts Hamburg, wonach der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der allgemeinen Inflationsrate einer besonderen Begründung bedürfe, nicht. Tatsächlich ist der Senat bei Entscheidungen in Spruchverfahren der letzten Zeit - jeweils mit Rücksicht auf konkrete (wachstumsbezogene) Risiken der zu bewertenden Unternehmen - regelmäßig von einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Inflationserwartung ausgegangen. Randnummer 48 Die Bewertungsgutachter haben plausibel dargelegt, dass bestimmte Risikofaktoren gerade für die IT-Branche - insbesondere Ressourcenknappheit - nahelegen, dass Marktanteile künftig über einen Preiswettbewerb werden behauptet werden müssen. Der Ansatz ist plausibel und wird durch den bloßen Hinweis des Gemeinsamen Vertreters auf die Dynamik der IT-Branche nicht entkräftet, jedenfalls aber werden hierdurch keine Ansätze für weitere Aufklärung des Sachverhalts aufgezeigt. 9.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 6 Abs. 2, 15 SpruchG.