Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebotes; Regelungsgehalt von § 38 BauGB Leitsatz
(2009), juris Rn. 9). Randnummer 24 Solche unmittelbaren Auswirkungen des Bebauungsplans Neuland 23 macht die Antragstellerin nicht geltend. Ihr Gebiet ist von dem durch den Bebauungsplan Neuland 23 überplanten Gebiet über 1 km entfernt. Sie wendet sich nicht gegen in diesem Bebauungsplan getroffene Festsetzungen, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin das Gebiet überhaupt überplant. Sie möchte erreichen, dass dieses Gebiet von jeglicher gemeindlicher Bauleitplanung unberührt bleibt, da sie davon ausgeht, dass es in dem laufenden Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz als Alternativstandort für die Tank- und Rastanlage Elbmarsch in Betracht kommen könnte. Die Antragstellerin möchte letztlich erreichen, dass diese Tank- und Rastanlage nicht auf ihrem Gebiet, sondern auf dem Gebiet der Antragsgegnerin errichtet wird und geht offenbar davon aus, dass ihre Chancen, dies im Planfeststellungsverfahren durchzusetzen, größer sind, wenn das in Frage stehende Gebiet nicht Gegenstand einer Bauleitplanung ist. Damit geht es der Antragstellerin also nicht um unmittelbare Auswirkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplans Neuland 23 für sie haben könnten. Es geht ihr auch nicht um eine Abstimmung der Bauleitplanung. Daher kann sie sich nicht auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, der seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf Bauleitpläne Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 4 C 36/86, BVerwGE 84, 209 ff., juris Rn. 35). Die Vorschrift will nicht einer Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde zu unterbinden, sondern räumt ihr nur das Recht ein, dass ihre Interessen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Voraussetzung der Abstimmung ist stets, dass es sich um eine gleichsam grenzüberschreitende Planung handelt, der auf der anderen Seite Rechte (und nicht nur Erwartungen oder gar Hoffnungen) gegenüber- und entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, IV C 17.71, BVerwGE 40, 323 ff., juris Rn. 39). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin im Ergebnis lediglich ihrer Hoffnung Geltung verschaffen will, dass das Plangebiet des Bebauungsplans Neuland 23, das ausweislich der vorliegenden Auskünfte nicht Gegenstand der Standortprüfung war, doch noch zum Standort der Tank- und Rastanlage wird. Randnummer 25
- b)Die Antragstellerin kann sich für die Antragsbefugnis nicht auf eine mögliche Verletzung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts berufen. Randnummer 26 Wie bereits oben ausgeführt, ist das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB eine gesetzliche Ausformung dieses von der Verfassung garantierten Rechts. Dass sich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht ein darüber hinausgehendes Recht ergeben könnte, das die Antragstellerin im Rahmen der Bauleitplanung gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Einwände gegen den auf ihrem Gebiet befindlichen Standort der Tank- und Rastanlage Elbmarsch vorbringt, betrifft dies das laufende Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz. Ihren diesbezüglichen Interessen muss die Antragstellerin in jenem Verfahren Geltung verschaffen. Dementsprechend hat sie – wie sich aus den Sachakten ergibt – in dem Planfeststellungsverfahren auch Einwände erhoben. Soweit diesbezüglich eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht käme, stünde diese nicht in einem Zurechnungszusammenhang mit der Bauleitplanung der Antragsgegnerin, sondern wäre auf Rechtsfehler des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG zurückzuführen. Randnummer 27
- c)Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass möglicherweise ihre sonstigen schutzwürdigen Belange im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. Randnummer 28 Wie oben unter
- a)ausgeführt, kann sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Belange der Gemeinde, die keine Auswirkungen gewichtiger Art haben, sind im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Solche Belange sind nach den allgemeinen Regeln in die Abwägung einzustellen, also bereits dann, wenn sie mehr als nur geringfügig betroffen sind. Nachbargemeinden genießen in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als privat Betroffene (zu alledem BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, 4 C 5/01, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.v.). Randnummer 29 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, macht die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren Einwände geltend, die das laufende Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG betreffen. Dass insoweit Belange im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Neuland 23 zu berücksichtigen waren, ist nicht ersichtlich. Randnummer 30 Letztlich verkennt die Antragstellerin, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bauleitplanung keine Vorfestlegung trifft für das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG. Dies ergibt sich aus § 38 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Damit regelt § 38 Satz 1 BauGB das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und Planfeststellungsverfahren nach Fachplanungsgesetzen betreffend Vorhaben überörtlicher Bedeutung im Sinne einer Privilegierung der Planfeststellung gegenüber der kommunalen Planung (Hoppe/Schlar-mann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, § 1 Rn. 27). Die örtliche Planung der Bodennutzung wird durch die überörtliche Planung ersetzt, wobei die gemeindlichen Belange gegenüber den überörtlichen öffentlichen Interessen zurücktreten müssen, wenn die Gemeinde beteiligt worden ist und städtebauliche Belange abwägungsfehlerfrei berücksichtig worden sind (Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, a.a.O., § 1 Rn. 27). Randnummer 31 Eine Tank- und Rastanlage gehört gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 FStrG als Nebenbetrieb zu den Bundesfernstraßen. Bei der Errichtung einer solchen Tank- und Rastanlage handelt es sich ersichtlich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Neuland 23 in dem Fall, in dem nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG unter Beteiligung der Antragsgegnerin für das Bebauungsplangebiet die Errichtung einer Tank- und Rastanlage vorgesehen wäre, keine Anwendung fänden. II. Randnummer 32 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 33 2. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.