Behandlungsvertrag: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund fehlerhafter Behandlung einer Hundesbissverletzung Orientierungssatz 1. Da bei Hundebissverletzungen im Handbereich und im Bereich des handgelenksnahen Unterarms aufgrund des dünnen Weichteilmantels im Bereich des Handgelenks und der anzunehmenden Krafteinwirkung beim Biss von 50 - 100 kg/cm² ein erhebliches Risiko für Verletzungen der Gelenkstrukturen inkl. der beteiligten knöchernen Strukturen besteht, ist es geboten, bei der Behandlung eine Röntgenaufnahme anzufertigen. (Rn.21) 2. Dass eine Röntgenaufnahme unterlassen wurde, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wobei für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausreicht, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, eine Gesundheitsbeeinträchtigung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen. (Rn.22) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 433,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der diesem aufgrund der fehlerhaften Behandlung am 21. Februar 2013 zukünftig entstehen wird, sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der fehlerhaften Behandlung am 21. Februar 2013 beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.613,16 zu erstatten. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden in Anspruch und wirft ihr ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Versorgung einer Hundebissverletzung in der Notaufnahme der A. Klinik (AK) A. vor. Randnummer 2 Der im Jahre 1965 geborene Kläger wurde am Nachmittag des 21. Februar 2013 von seinem eigenen Hund in die rechte Hand und das rechte Handgelenk gebissen, nachdem er versucht hatte, seinen Hund vom Hund des Nachbarn fernzuhalten. Der Kläger begab sich daraufhin in die Zentrale Notaufnahme der AK A.. Dort schilderte er den Zwischenfall und zudem – zutreffend –, dass er im Jahre 2006 eine Nieren- und Pankreastransplantation erhalten habe und deswegen Immunsuppressiva einnehme sowie dass er Marcumar einnehme. Der behandelnde Arzt untersuchte die Verletzung und dokumentierte als Befund multiple unterschiedlich lange und tiefe Bisswunden an der dorsalen Seite der rechten Hand und des Handgelenks, die Beweglichkeit des rechten Handgelenks war frei, Durchblutung, Motorik und Sensibilität wurden als intakt befundet. Der Arzt legte einen Polyhexamid-Verband an, erfragte den Status des Tetanusschutzes beim Patienten und der Tollwutimpfung beim Hund (beides vorhanden) und verordnete eine orale Antibiose mit 500 mg Cefuroxim 2x täglich. Ferner empfahl er dem Kläger, sich bei Auftreten von Entzündungszeichen (Rötung, Pochen, Eiterung) beim niedergelassenen Arzt vorzustellen sowie die Antibiose fortzusetzen. Eine Röntgenuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Nach der ambulanten Versorgung wurde der Kläger wieder nach Hause entlassen (vgl. im Einzelnen: Arztbrief in K 1). Randnummer 3 Am nächsten Tag, also am 22. Februar 2013, suchte der Kläger seinen Hausarzt auf, den Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie Herrn Dr. P.. Dieser veranlasste umgehend eine Vorstellung im A1 D. H.. Dort wurde der Kläger zunächst vom 22. Februar bis 3. März 2013 stationär behandelt. Im Bericht des D.s heißt es, dass die Vorstellung des Klägers dort bei zunehmender Schwellung und Schmerzen im Bereich der rechten Hand erfolgt sei. Bei der Röntgenuntersuchung des Handgelenks zeigte sich eine Aussprengung von Radiuskortikalis an der dorsalen Metaphyse. Noch am 22. März 2013 wurde ein operatives großflächiges Wunddebridement durchgeführt, vgl. im Einzelnen den Operationsbericht in Anlage K 3. Am 24. und 26. Februar wurden weitere operative Wundrevisionen durchgeführt, u.a. zwecks Auswechselns von eingebrachten PMMA-Antibiotikaketten und temporärer Weichteildeckung mit Epigard. Am 3. März 2013 wurde der Kläger zunächst nach Hause entlassen. Am 5. März 2013 wurde er – wie zuvor geplant – wieder im D. aufgenommen. Dort wurde der entstandene Weichteildefekt über dem streckseitig distalen Unterarm und der Mittelhand mit einem Radialislappen gedeckt, vgl. im Einzelnen den Operationsbericht in Anlage K 5. Am 10. März 2013 konnte der Kläger mit liegender Gipsschiene, weitgehend reizlosen Wundverhältnissen und gut durchblutetem Lappen nach Hause entlassen werden. Randnummer 4 Der Kläger hält die Behandlung in der AK A. für unzureichend und veranlasste über seine Krankenkasse eine Begutachtung durch den MDK. Der vom MDK beauftragte Gutachter, Herr Dr. R. Z., kam in seinem Gutachten vom 30.12.2013 u.a. zu dem Ergebnis, dass die Anfertigung einer Röntgenaufnahme obligat gewesen sei. Ob bei sachgerechter Behandlung der Infekt in der Hand ausgeblieben wäre, könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit belegt werden (im Einzelnen: Anlage B 1). Randnummer 5 Der Kläger erhebt Behandlungsfehlervorwürfe mit folgenden Behauptungen: Randnummer 6 Eine Röntgenuntersuchung habe bereits in der AK A. durchgeführt werden müssen. Eine solche habe ihm unter Aufklärungsgesichtspunkten wenigstens angeboten werden müssen, er hätte sich dann auch dafür entschieden. Ferner sei ihm mit Cefuroxim in Tablettenform ein letztlich wirkungsloses Antibiotikum verordnet worden, was er aber – selbstverständlich – wie empfohlen auch genommen habe. Ein Antibiotikum habe ihm zudem nicht bloß oral, sondern i.v. gegeben werden müssen. Daher sei es auch geboten gewesen, ihn stationär aufzunehmen; Letzteres auch, um die gebotene kurzfristige Wundkontrolle zu gewährleisten. Bei sachgerechter Behandlung wären die Operation vom 22. Februar 2013 sowie die Folgeoperationen im D. zu vermeiden gewesen. Die Wundheilung sei tatsächlich sehr zeitaufwändig und kompliziert gewesen, er habe viele Schmerzen erlitten und Arzttermine wahrnehmen müssen. Die verletzte rechte Hand sei zudem in ihrer Gebrauchsfähigkeit auf Dauer gemindert, bei Belastung würden sich die Schmerzen verstärken. Es komme zu Schwellungen, weswegen er dann einen Dekompressionshandschuh tragen müsse. Mit Verschlimmerungen und einer erneuten Operationsnotwendigkeit müsse jederzeit gerechnet werden. Ferner könnten die Narben in Zukunft zu Beschwerden führen und eine Behandlungsbedürftigkeit nach sich ziehen. All diese Beeinträchtigungen wären ihm bei sachgerechter Behandlung in der AK A. erspart geblieben. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld i.H.v. € 15.000,-- für angemessen. Randnummer 7 Ferner seien ihm fehlerbedingt materielle Schäden i.H.v. € 1.033,40 entstanden: Wegen der Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand habe er seine Tochter nicht in den Kindergarten bringen und von dort abholen können, hieraus errechne sich ein Schaden von € 450,--. Zudem seien ihm wegen 22 Behandlungen zur Lymphdrainage Kosten i.H.v. € 390,-- entstanden. Für die Krankenhausaufenthalte sei ein Zuzahlungsbetrag i.H.v. € 160,-- angefallen, für die Anforderung der Behandlungsunterlagen des D.s seien Kosten i.H.v. € 33,40 entstanden. Schließlich verlangt der Kläger die Erstattung einer 1,8fachen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert i.H.v. € 20.000,--, nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Randnummer 8 Der Kläger beantragt: Randnummer 9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 2. Die Beklagte wird verurteilt € 1.033,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu zahlen. Randnummer 11 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der diesem aus Anlass der Behandlung im Jahre 2013 zukünftig entstehen wird sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. Randnummer 12 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.613,16 zu erstatten. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte nimmt Behandlungsfehler in Abrede. Die Untersuchung am 21. Februar 2013 habe keinerlei Hinweis auf eine knöcherne Beteiligung bei der Verletzung ergeben. Weitergehende Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen als die durchgeführten seien nicht geboten gewesen, eine Röntgenuntersuchung sei zudem auch im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Strahlenbelastung nicht durchzuführen gewesen. Die Beklagte nimmt auch die Kausalität etwaiger Behandlungsfehler für die geltend gemachten Schäden in Abrede. Bei der raschen Infektionsentwicklung habe es sich um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt, der auch bei stationärer Aufnahme schon am 21. Februar 2013 höchstwahrscheinlich nicht zu verhindern gewesen wäre. Randnummer 16 Die Beklagte tritt den geltend gemachten Schäden auch der Höhe nach entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Hundebiss und die hierdurch entstandene Verletzung behandlungsfehlerunabhängig eingetreten seien. Der Vortrag zu den materiellen Schäden sei nicht schlüssig, im Übrigen handele es sich zumindest teilweise um Sowiesokosten. Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers, wobei eine 1,8fache Gebühr auch überhöht sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, die Schadensentwicklung sei abgeschlossen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 18 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15. September 2016 (Bl. 60 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. J. D. (Gutachten vom 8. März 2017, Bl. 84 - 104 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2018 hat die Kammer den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich angehört. Zudem hat die Kammer den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf das o.g. schriftliche Gutachten und das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2018 (Bl. 166 - 180 c d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. I. Randnummer 20 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. € 15.000,-- gegen die Beklagte aus §§ 611 ff., 280, 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die ärztliche Versorgung des Klägers in der Notaufnahme der AK A. am 21. Februar 2013 nicht dem anzulegenden fachmedizinischen Standard entsprochen hat, mithin behandlungsfehlerhaft war und dass beim Kläger fehlerbedingt mehrere Revisionsoperationen durchgeführt werden mussten und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand dauerhaft eingeschränkt bleibt. Bei ihren Feststellungen macht sich die Kammer in medizinischer Hinsicht die gut nachvollziehbar begründeten, in sich widerspruchsfreien und eingehend erläuterten Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. zu eigen. Im Einzelnen: 1. Randnummer 21 Bei der Behandlung des Klägers in der AK A. am 21. Februar 2013 wäre es geboten gewesen, eine Röntgenaufnahme der rechten Hand und des rechten Handgelenks anzufertigen. Denn Bisswunden im Handbereich und im Bereich des handgelenksnahen Unterarms sind als „High-Risk-Verletzung“ einzustufen, es besteht bei solchen Verletzungen aufgrund des dünnen Weichteilmantels im Bereich des Handgelenks und der anzunehmenden Krafteinwirkung beim Biss von 50 - 100 kg/cm² ein erhebliches Risiko für Verletzungen der Gelenkstrukturen inkl. der beteiligten knöchernen Strukturen. An dieses Risiko war insbesondere beim Kläger zu denken, weil beim ihm von einer Knochenernährungsstörung aufgrund seiner Vorgeschichte mit Dialyse und Nierentransplantation auszugehen war (sog. renale Osteodystrophie; Gutachten, S. 12). Zur Klassifikation von Hundebissverletzungen im Handgelenksbereich als „High-Risk-Verletzung“ trägt weiter bei, dass solche Verletzungen aufgrund der Keime aus der Mundflora des Hundes von vornherein als kontaminiert gelten, bei 18 - 36 % der Bissverletzungen im Handbereich kommt es zu einem Infekt. Dabei wirkt eine Behandlung mit Immunsuppressiva, wie sie beim Kläger aufgrund der Nierentransplantation notwendig war, risikoerhöhend. Das gleiche gilt für die Einnahme von Marcumar zur Blutverdünnung, weil es hierdurch zu tiefer gelegenen Blutergüssen kommen kann, die ein idealer Nährboden für Keime sind (zum Vorstehenden: Gutachten, S. 10 - 15, Protokoll, S. 2 f.). Randnummer 22 Diese besondere Risikokonstellation ist bei der Behandlung in der AK A. nicht erfasst worden, obwohl der Kläger auf seine besondere Situation als Marcumar- und Transplantationspatient hingewiesen hatte (vgl. die handschriftlichen Einträge im oberen Bereich des Bogens „Pflegerische Ersteinschätzung ZNA“). Die Kammer wertet es als groben Behandlungsfehler, dass die Anfertigung einer Röntgenaufnahme unterlassen wurde. Es handelt sich insoweit um ein gravierendes Versäumnis (Protokoll, S. 3 f.). Selbst wenn man ggf. darüber streiten könnte, ob eine Röntgenaufnahme tatsächlich bei jeglicher Hundebissverletzung im Handbereich zwingend geboten ist (vgl. den Einwand des Herrn PD Dr. M. und die Antwort des Sachverständigen, Protokoll, S. 6), so war jedenfalls im Falle des Klägers die Anfertigung einer Röntgenaufnahme zwingend geboten aufgrund seiner besonderen Situation mit anzunehmender Knochenernährungsstörung (Gutachten, S. 15; Protokoll, S 6 f.). Der Sachverständige bewertet das Vorgehen in der Notaufnahme insgesamt als weit unterhalb des Facharztstandards und als objektiv nicht mehr verständlich, wie es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe (Gutachten, S. 18 f.). Wesentlich für seine Bewertung, der die Kammer folgt, ist dabei einerseits das Unterlassen einer Röntgenaufnahme aber auch der Umstand, dass der Kläger nicht stationär aufgenommen wurde (Gutachten, S. 16). Dies wäre u.a. wegen der Gefahr von Nachblutungen und auch wegen der Notwendigkeit eines zeitnahen operativen Wunddebridements geboten gewesen (Gutachten, S. 16; Protokoll, S. 3 - 5, 11). Stattdessen wurde der Kläger nach Hause entlassen und lediglich darauf hingewiesen, dass beim Auftreten von Entzündungszeichen wie Rötung, Pochen und Eiterung eine Vorstellung beim niedergelassenen Arzt empfohlen werde. Ebenso wie in dem Unterlassen einer Röntgenaufnahme zeigt sich in der Entlassung mit dieser Empfehlung die Verkennung der hier gegebenen Risikokonstellation. Denn gerade beim Kläger bestand aufgrund der Einnahme von Immunsuppressiva ein sehr hohes Risiko für eine Infektion und zudem war damit zu rechnen, dass er solche klassischen Anzeichen einer Entzündung gar nicht bemerken würde, weil bei ihm eine Entzündungreaktion eher unterschwellig im Gewebe abläuft (Gutachten, S. 14; Protokoll, S. 7 f.). Das Verkennen der besonderen Risikokonstellation, das sich im Unterlassen einer Röntgenaufnahme und der Entlassung nach Hause mit inadäquater Empfehlung zeigt, ist insgesamt als grob fehlerhaft zu bewerten, und es ist letztlich nur der umgehenden Veranlassung einer stationären Krankenhausaufnahme am Folgetag durch den Hausarzt des Klägers zu verdanken, dass die Folgen der Verletzung hier nicht noch gravierender ausgefallen sind (Protokoll, S. 4). 2. Randnummer 23 Dem Kläger steht wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ursächlich auf die unzureichende Versorgung in der AK A. zurückzuführen sind, ein Schmerzensgeld i.H.v. € 15.000,-- zu. Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung reicht wegen der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler aus, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, eine Gesundheitsbeeinträchtigung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. § 630h Abs. 5 S. 1 BGB). Es kommt hier daher darauf an, wie der weitere Verlauf bei behandlungsfehlerfreiem Vorgehen im Idealfall für den Kläger hätte sein können. Äußerst unwahrscheinliche Ursachenzusammenhänge schließen die Beweislastumkehr allerdings aus. Auf der Basis dieser Grundsätze ist von Folgendem auszugehen:
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