Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbewilligung von Krankengeld Orientierungssatz 1. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Eine zunächst unterlassene Meldung kann nach HS. 2 dieser Vorschrift binnen einer Woche sanktionsfrei nachgeholt werden. (Rn.21) 2. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginn. (Rn.23) 3. Für die Erhaltung des Krankengeldanspruchs genügt es, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. (Rn.24) 4. Voraussetzung für das Bestehen der Meldeobliegenheit ist nicht der Ablauf der Vorbescheinigung, sondern die tatsächliche Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit. (Rn.26) 5. Mit der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 soll sichergestellt werden, dass die Krankenkasse nicht die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären muss. Sie soll die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch Einschaltung des MDK überprüfen zu lassen. Diesem Ziel ist Genüge getan, wenn die Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der letzten ärztlichen Feststellung die Möglichkeit zur Überprüfung erhält. (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Hamburg, 26. August 2020, L 1 KR 76/19, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 8. bis 14. Mai 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 8. bis 14. Mai 2018. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er arbeitet als … bei der …. Nach einem stationären Rehaaufenthalt wurde der Kläger am 13. November 2017 vom Fliegerarzt des Medizinischen Dienstes der … für fluguntauglich und damit für arbeitsunfähig befunden. Die Flugtauglichkeit des Klägers sollte durch einen Gutachter des Luftfahrtbundesamtes positiv festgestellt werden. Zu einer solchen Begutachtung kam es allerdings erst im Mai 2018. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde von den Fliegerärzten der … bis dahin jeweils monatlich verlängert. Randnummer 3 Ab dem 25. Dezember 2017 lagen die Voraussetzungen für die die Zahlung von Krankengeld vor. Die Auszahlung des Krankengeldes verzögerte sich allerdings, weil die vom Kläger eingereichten Fluguntauglichkeitsbescheinigungen bei der Beklagten offenbar falsch verarbeitetet worden waren. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 3. April 2018 stellten die Fliegerärzte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 7. Mai 2018 fest. Diese Bescheinigung vom 3. April 2018 reichte der Kläger unstreitig rechtzeitig bei der Beklagten ein. Eine Folgebescheinigung stellten die Fliegerärzte am 8. Mai 2018 aus. Diese Folgebescheinigung gab der Kläger am 15. Mai 2018 in einer Geschäftsstelle der Beklagten ab. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Krankengeldanspruch in der Zeit vom 8. bis 14. Mai 2018 ruhe. Die Arbeitsunfähigkeit sei zuletzt bis zum 7. Mai 2018 bestätigt worden. Eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger innerhalb einer Woche nach dem zuletzt bestätigten Ende der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten einreichen müssen. Die neue Bescheinigung sei aber erst am 15. Mai 2018 und damit nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten eingegangen. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Mai 2018 Widerspruch ein. In seinem Widerspruchsschreiben trägt der Kläger unter anderem vor, dass ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Mai 2018 durch seinen Arbeitgeber verspätet zugestellt worden sei. Er habe erst am 15. Mai 2018 die Möglichkeit gehabt, die Folgebescheinigung abzugeben. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er auf den Beginn der Krankengeldzahlung sehr lange habe warten müssen. Er habe damals die Entschuldigung der Beklagten akzeptiert und erwarte nun ein entsprechendes Entgegenkommen. Randnummer 7 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 zurückgewiesen. Die Beklagte berief sich in der Begründung insbesondere auf die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V). Die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit sei der Krankenkasse grundsätzlich innerhalb von einer Woche nach dem zuletzt vom Arzt bestätigten voraussichtlichen Bis-Datum zu melden. Im vorliegenden Fall sei die Meldefrist von einer Woche überschritten worden. Wegen dieser Spätmeldung ruhe der Krankengeldanspruch. Auf die verspätete Zustellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber komme es nicht an. Es sei Aufgabe des Versicherten die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht zu melden. Randnummer 8 Der Kläger hat am 12. September 2018 Klage beim Sozialgericht erhoben. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren weist er darauf hin, dass er sich wegen des verspäteten Beginns der Krankengeldzahlung Geld privat habe leihen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst abends am 14. Mai 2018 in seinem Briefkasten vorgefunden. Mit Rücksicht auf seine Kinder habe er darauf verzichtet, noch an diesem Abend zur Geschäftsstelle der Beklagten zu fahren, um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort abzugeben. Den Wert des nicht ausgezahlten Krankgengelds beziffert der Kläger mit 615,50 Euro. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 aufzuheben und ihm Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften für den Zeitraum 8. Bis 14. Mai 2018 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie nimmt im wesentlichen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Randnummer 14 Das Gericht hat am 17. Juni 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat der Kläger dargelegt, dass die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit jeweils ohne erneute persönliche Untersuchung erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dass die Beklagte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dennoch akzeptiere. Das Gericht hat die Beteiligten in dem Erörterungstermin zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG (SGG) angehört. Die Beteiligten haben auf weitere Stellungnahmen und die Einräumung einer Anhörungsfrist verzichtet. Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Erörterungstermins auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. I. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Randnummer 18 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1,4 SGG statthaft. 2. Randnummer 19 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 8. bis 14. Mai 2018. Randnummer 20 Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Krankengeld folgt aus § 44 Abs. 1 SGB V. Die ordnungsgemäße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB V ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Es stellt sich allein die Frage, ob der Krankengeldanspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 geruht hat, weil der Kläger das Fortbestehen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat. Das ist nicht der Fall; ein Ruhenstatbestand ist nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.