Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung: Fall der nachgelagerten Verfahrenseinleitung wegen einer Katalogtat erst nach Sicherstellung des Geldes im Rahmen des Verfahrens zu einer Nicht-Katalogtat Orientierungssatz 1. Bereits der Wortlaut des § 76a Abs. 4 StGB verlangt für die Anordnung einer selbstständigen Einziehung, dass sich das Verfahren, in dem die Sicherstellung erfolgt, auf eine Katalogtat i.S.d. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB bezieht. (Rn.5) 2. Eine nachgelagerte Verfahrenseinleitung wegen einer Katalogtat erst nach Sicherstellung des Geldes im Rahmen des Verfahrens zu einer Nicht-Katalogtat ist nicht von § 76a Abs. 4 StGB erfasst. (Rn.5) 3. Wenn das ursprüngliche Verfahren nicht wegen einer Anlasstat i.S.d. § 76a Abs. 4 S. 3 StGB geführt wurde, sondern wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung, bei der 60 € bis maximal 460 € Bargeld erbeutet worden sein sollen, besteht ein kriminalpolitisches Bedürfnis, für ausgewählte schwere Straftaten insbesondere aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität das bestehende Abschöpfungsinstrumentarium um die eingriffsintensive Maßnahme der selbstständigen Einziehung zu erweitern, gerade nicht. In dieser Konstellation ist anders als in den Fällen von Terrorismus oder organisierter Kriminalität auch nicht zu erwarten, dass das aufgefundene Bargeld in die Begehung neuer Straftaten investiert wird. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 13. Juni 2019, 334 Gs 1/19 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.6.2019 (334 Gs 1/19) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 12.3.2019 auf selbstständige Einziehung des bei dem Betroffenen sichergestellten Bargeldbetrages i.H.v. 5000€ abgelehnt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen am 25.9.2018 im Verfahren zum Aktenzeichen (4204 Js 827/18) 117i Gs 427/18 wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung wurde u.a. in einer im Kleiderschrank hängenden Jacke ein Bargeldbetrag i.H.v. 5.000€ - in kleiner Stückelung - aufgefunden und sichergestellt. Wegen dieses Bargeldfundes wurde von Amts wegen eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 261 StGB gefertigt. Am 22. Oktober 2018 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragt, hinsichtlich des gemäß § 111b, 111c StPO sichergestellten Bargeldes i.H.v. 5.000€ die Beschlagnahme gemäß §§ 111b Abs. 2 i.V.m. § 105 i.V.m. § 98 Abs. 2 S.2 StPO entsprechend sowie die Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gerichtlich zu bestätigen. Diesen Antrag begründete die Staatsanwaltschaft u.a. damit, dass „dringende Gründe dafür vor[liegen], dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, denn schon mit Blick auf die Bezugsverfahren Az. 4204 Js 827/18, Az. 4204 Js 625/18 und Az. 4200 Js 617/15 (denen u.a. der Tatvorwurf der schweren räuberischen Erpressung, nicht jedoch der Geldwäsche zugrunde lag) ist naheliegend, dass das Bargeld aus (gewerbsmäßigen) Diebstahls-, Erpressungs- bzw. Raubtaten des Beschuldigten herrührt (Hervorhebung durch die Kammer).“ Darüber hinaus trug die Staatsanwaltschaft zur Begründung vor, dass sich konkrete Anhaltspunkte für eine Herkunft des Bargelds aus (nicht näher dargelegten) Straftaten böten, „weshalb der Verdacht einer Geldwäsche besteht“ . Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluss vom 14.11.2018 antragsgemäß, wogegen sich die seinerzeitige Beschwerde des damaligen Beschuldigten vom 30.11.2019 richtete, welche die Kammer mit Beschluss vom 24.1.2019 (Az. 610 Qs 37/18) als unbegründet verwarf. Randnummer 2 Mit Verfügung vom 12.3.2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und legte im Rahmen ihres Vermerks dar, dass die Ermittlungen nicht dazu geführt hätten, dass eine Vortat der Geldwäsche konkretisiert werden konnte. Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tage beantragte die Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 437 StPO i.V.m. § 76a Abs. 4 StGB die selbstständige Einziehung des am 8.1.2016 (gemeint wohl: 25.9.2018) bei dem Betroffenen sichergestellten Bargelds i.H.v. 5.000€ anzuordnen und trug i.R.d. Begründung u.a. vor, dass „im Laufe der Ermittlungen (...) gegen den Betroffenen - insbes. wegen der Höhe des sichergestellten Geldbetrages von 5.000€ und der kleinen Stückelung - auch der Verdacht der gewerbsmäßigen Geldwäsche (Katalogtat des § 76a Abs. 4 Nr.1f) i.V.m. §§ 261 Abs. 1 und Abs. 4 StGB)“ bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft hat im letzten Satz ihres Antrags ausgeführt, es gäbe „keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld in Höhe von 5.000€ um Erlöse aus deliktischen Taten, hochwahrscheinlich Verbrechenstatbeständen gem. §§ 249, 253, 255 StGB handelt, die der Betroffene in seiner Jacke versteckte, um die Herkunft zu verschleiern“ (Hervorhebungen jeweils durch die Kammer). Nach erfolgter Stellungnahme der Verteidigung vom 23.4.2019 legte die Staatsanwaltschaft i.R. ihres weiteren Vermerks vom 30.4.2019 ihre Rechtsauffassung nochmals dar. Das Amtsgericht ordnete sodann mit Beschluss vom 13.6.2019 die selbstständige Einziehung des am 25.9.2018 sichergestellten Bargeldbetrages i.H.v. 5.000€ an, wogegen sich der Betroffene nunmehr mit der sofortigen Beschwerde wendet. II. Randnummer 3 Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.6.2019 gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Randnummer 4 Die Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer der in Satz 3 der Regelung genannten Straftat sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verurteilt werden kann.
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