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LG Hamburg 7. Zivilkammer 307 O 149/19 Urteil Anordnung des dinglichen Arrests: Ausreichung von unbesicherten Darlehen durch ein Vorstandsmitglied ein

Anordnung des dinglichen Arrests: Ausreichung von unbesicherten Darlehen durch ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft Orientierungssatz 1. Ein Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss über das Verm

pfändbaren Beträge; Randnummer 58 c) sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die R. G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, ... , auf Auszahlung von Geschäftsführerbezügen in Höhe der nach § 850c

pfändbaren Beträge; Randnummer 59

  1. d)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen die M. V. Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ... , auf Kaufpreiszahlung für Erwerb der Liegenschaft... (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt... , Flurstück lfd. Nr. 1); Randnummer 60
  2. e)sämtliche angeblichen Ansprüche des Antragsgegners gegen Herrn Notar Dr. M. P., ... , auf Auskehrung des Kaufpreises für Verkauf der Liegenschaft... (eingetragen im Grundbuch des AG H.- A., Grundbuch von O., Blatt... , Flurstück lfd. Nr. 1); Randnummer 61
  3. f)das Motorboot Hersteller Celebrity, Modell 240 CC, Baunummer... , zugelassen unter dem Kleinfahrzeugkennzeichen... . Randnummer 62 Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Gegenstände und angeblichen Forderungen zu enthalten. Der jeweilige o.g. Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten. Randnummer 63 3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 8.833.404,30 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Randnummer 64 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.“ Randnummer 65 Hiergegen hat der Arrestbeklagte am 16.05.2019 Widerspruch erhoben sowie vorab die einstweilige Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls sowie Aufhebung bereits eingeleiteter Vollziehungsmaßnahmen beantragt. Randnummer 66 Die Arrestklägerin beantragt nunmehr, Randnummer 67 den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 aufrechtzuerhalten. Randnummer 68 Der Arrestbeklagte beantragt, Randnummer 69 den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 30.04.2019 aufzuheben und den auf Erlass eines Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses gerichteten Antrag der Arrestklägerin vom 29.04.2019 zurückzuweisen. Randnummer 70 Er trägt vor: Randnummer 71 Ein Arrestanspruch liege nicht vor. Randnummer 72 Er sei der Arrestklägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar sei die während seiner Amtszeit von der Arrestklägerin gelebte Investitions- und Anlagepolitik „kein Musterbeispiel für eine solide Unternehmensführung“. Jedoch habe die Art und Weise der Darlehensgewährung sowie deren Größenordnung die ausdrückliche Billigung des Aufsichtsrates und vor allem der Frau R. gefunden. Es fehle daher bereits an einer Heimlichkeit des Vorgehens. Jedenfalls zu Lebzeiten habe Frau R. frei über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheiden können. Es sei auch stets geplant gewesen, die Darlehen über die EWV GmbH an die Arrestklägerin zurückzuführen. Aufgrund der gegenwärtigen Liquiditätslage der I. GmbH könne auch keine verlässliche Aussage in Bezug auf die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen gegeben werden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die von I. GmbH getätigten Investitionen keine sofortige Rendite abwerfen. Die Geschäfts- und Ertragschancen ergäben sich erst mit der Zeit; er, der Arrestbeklagte, sei jedenfalls bereit, die Arrestklägerin bei der Steigerung der Vermögenswerte sowie der Geschäfts- und Ertragschancen zu unterstützen. Randnummer 73 Im Übrigen sei auch kein Arrestgrund gegeben. Randnummer 74 Er habe sich als Vorstand weder strafbar noch pflichtwidrig verhalten. Von der I. GmbH seien auch keine Scheingeschäfte vorgenommen worden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Goldschürfrechte. Dies zeige bereits die von der Arrestklägerin als Anlage ASt 61 vorgelegte E-Mail. Ausweislich eines eingeholten Gutachtens hätten die Rechte auch einen Wert von 5,684 Mio. € (Anlage AG 1, dort: „AG 6“). Randnummer 75 Er habe auch kein Vermögen beiseite geschafft. Die Übertragung seiner Anteile an der R. G. GmbH sei der Arrestbeklagten seit langem bekannt gewesen. Die S2 H. GmbH stelle keinen relevanten Vermögenswert dar. Randnummer 76 Im Übrigen verkenne die Arrestklägerin, dass er ihr durch die Übertragung der Anteile an der I. GmbH an die EWV GmbH letztlich Vermögen zugeführt habe. Die Arrestklägerin habe mittelbar über EWV GmbH nunmehr vollen rechtlichen und wirtschaftlichen Zugriff auf die I. GmbH und das dahinterstehende Firmengeflecht. Dass die EWV GmbH die in dem Firmengeflecht liegenden angeblichen Vermögenswerte durch ein überhastetes Abstoßen von Beteiligungen mindere, könne ihm nicht angelastet werden. Die auch nach der Anteilsübertragung bei ihm verbliebenen Anteile an den Goldschürfrechten halte er nur treuhänderisch für die Arrestklägerin. Er sei jederzeit bereit, diese Anteile nach Aufhebung des Arrestes an die Arrestklägerin zu übertragen. Randnummer 77 Seine Liegenschaft an der E. ... in... H. habe er verkaufen müssen, um seine übrigen Gläubiger, insbesondere seine anwaltlichen Vertreter, bezahlen zu können. Randnummer 78 Sein transparentes Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie seine ankündigungsgemäße Rückkehr nach Deutschland stünden dem von der Arrestklägerin behaupteten Fluchtanreiz entgegen. Randnummer 79 Die Verhängung eines Arrestes sei schließlich auch vertrags- und treuwidrig. So sei dem Arrestbeklagten in dem Übertragungsvertrag vom 19.02.2019 betreffend die Anteile der I. GmbH jedenfalls konkludent ein faires und geordnetes Verfahren zugesichert worden. Randnummer 80 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die im Termin vorgelegten Unterlagen und das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2019 Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Arrestbeklagte unter dem 27.05.2019 einen weiteren Schriftsatz mit Rechtsausführungen eingereicht, auf den ebenfalls Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 81 Spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 22.05.2019 und dem darin angekündigten Antrag hat die Arrestklägerin das zwischenzeitlich – auch im Arrestverfahren (vgl. Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorb. zu §§ 239-252, Rn. 4 m.w.N.) und trotz der angeordneten Eigenverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2006 – V ZB 93/06 –, Rn. 6, juris) – gemäß § 240

unterbrochene Verfahren aufgenommen. Aufgrund der bei der Eigenverwaltung fortbestehenden Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners war eine Rubrumsberichtigung nicht angezeigt. II. Randnummer 82 Der zulässige Arrestantrag ist begründet und die Vollziehungsfrist gewahrt worden, so dass der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss der Kammer vom 30.04.2019 zu bestätigen war. Randnummer 83 A. Ein Arrestanspruch liegt vor. Unter Berücksichtigung des insgesamt unterbreiteten Lebenssachverhaltes hält die Kammer es auch nach dem Widerspruch weiterhin für überwiegend wahrscheinlich, dass der Arrestbeklagte der Arrestklägerin wegen der zwischen dem 13.08.2015 und dem 21.12.2018 ausgereichten Darlehen unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB in Höhe von mindestens 8.412.766,00 € zum Schadensersatz verpflichtet ist. Randnummer 84 a. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (MüKoBGB/ Wagner ,

  1. Aufl. 2017, § 823 Rn. 525 m.w.N.). Randnummer 85 b. Durch die von ihm als Vorstandsmitglied (mit-)veranlasste Ausreichung von unbesicherten Darlehen in einem Gesamtumfang von 12.311.766,00 € hat der Arrestbeklagte seine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber der Arrestklägerin verletzt und dieser dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt. Randnummer 86 aa. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt gesellschaftsrechtlich den in §§ 76, 82, 93 AktG umschriebenen Pflichten. Danach hat er die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG) und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Trotz der Weisungsunabhängigkeit unterliegt das Leitungsermessen jedoch auch rechtlichen Grenzen. So ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die etwa die Satzung oder der Aufsichtsrat für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben (§ 82 Abs. 2 AktG). Über diese Regelungen hinaus räumt die Rechtsprechung dem Vorstand bei Ausfüllung seiner vorgenannten Pflichten grundsätzlich ein weites wirtschaftliches Ermessen einräumt, ohne das eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist (BGH, Urteil vom
  2. April 1997 – II ZR 175/95 –, BGHZ 135, 244-257, Rn. 22). Die äußerste Grenze dieses unternehmerischen Ermessens wird dabei durch § 93 Abs. 1 AktG normiert, dessen Verletzung bereits als so gravierend angesehen wird, dass damit zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründet (BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom
  4. November 2005 – 1 StR 571/04 –, Rn. 22, juris; Fischer , StGB,
  5. Aufl. 2019, § 266 Rn. 61 f.). Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft unternehmerische Risiken einzugehen in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom
  6. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, Rn. 29 m.w.N., juris). Randnummer 87 Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben stellt sich die über mehrere Jahre von dem Arrestbeklagten (mit-)veranlasste Ausreichung von unbesicherten Darlehen an die EWV GmbH zum Zwecke der Durchreichung an die damals im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehende I. GmbH nach Auffassung der Kammer als pflichtwidrig dar. Randnummer 88 Die (mit-)veranlassten Zahlungen lassen bereits eine hinreichende Nähe zum Unternehmensgegenstand vermissen. Zwar besteht insbesondere bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder wie auch bei der Verwirklichung neuer Geschäftsideen ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Handlungsspielraum (BGH, Urteil vom
  7. November 2005 – 1 StR 571/04 –, Rn. 36, juris). Mit der Hinausgabe von Liquidität in Form von Darlehen wurde im Ergebnis jedoch weder ein neues Geschäftsfeld erschlossen noch eine Geschäftsidee verwirklicht. Vielmehr agierte die Arrestklägerin im vorliegenden Fall lediglich als Bank. Soweit der Arrestbeklagte darauf verweist, dass die Arrestklägerin gemäß § 2 Abs. 2 ihrer Satzung (Anlage AG 2, dort: „AG 37“) u.a. auch zur Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art berechtigt ist, führt dies bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung, da die Arrestklägerin keinerlei Beteiligungen erworben hat. Randnummer 89 Das Handeln des Arrestbeklagten wie auch des Herrn W1 war überdies nicht am Unternehmenswohl orientiert. Vielmehr haben beide eigennützige Zwecke verfolgt, und zwar in nicht unerheblichem Maße. Dies folgt bereits aus der von dem Arrestbeklagten vorgelegten Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“), ausweislich derer von vornherein beabsichtigt war, der im wirtschaftlichen Eigentum des Arrestbeklagten und Herrn W1 stehenden I. GmbH die Geldbeträge zukommen zu lassen. Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Gleichwohl kamen die mit der Verwendung der Geldbeträge etwaig erwarteten Geschäftschancen weiterhin zu 50 % der I. GmbH zugute, während die Risiken des Forderungsausfalls bei der Arrestklägerin und der EWV GmbH verblieben sind. Randnummer 90 Hinzu kommt, dass die Darlehensbeträge gänzlich ungesichert und überdies auch ohne jedwede Zweckbindung hinausgegeben wurden. Ausweislich der Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) sollte die I. GmbH „frei in der Verwendung“ der Darlehen sein. Damit jedoch wurde die Mittelverwendung gänzlich der Kontrolle der Arrestklägerin entzogen und quasi vom eigenen Unternehmensgegenstand abgekoppelt. Soweit weiter vereinbart wurde, dass die I. GmbH und die Arrestklägerin „ [z]um richtigen Zeitpunkt ... gesellschaftsrechtlich zu angemessenen Konditionen zusammengeführt werden sollen, wenn es für die [Arrestklägerin] zweckmäßig ist “, ist hierin keine werthaltige Sicherung zu sehen. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei zunächst nur um eine bloße Absichtserklärung und keine rechtlich bindende Verpflichtung handelt, war dadurch auch nicht sichergestellt, dass auch die etwaig von der I. GmbH generierten Geschäftschancen der Arrestklägerin zugeführt werden. Randnummer 91 Sodann erweist sich auch der Umfang der aus dem Unternehmen der Arrestklägerin abgezogenen Liquidität als unvertretbar. Durch die von dem Arrestbeklagten (mit-)veranlassten ungesicherten, nicht zweckgebundenen sowie verlustgefährdeten Zahlungsabflüsse in einer Gesamthöhe von mindestens 12.311.766,00 € haben der Arrestbeklagte und Herr W1 für die Arrestklägerin ein Insolvenzrisiko geschaffen, welches sich zwischenzeitlich sogar auch verwirklicht hat. Randnummer 92 bb. Entgegen der Auffassung des Arrestbeklagten liegt vorliegend auch keine tatbestandsausschließende Einwilligung des Vermögensinhabers vor. Eine wirksame Einwilligung kann insbesondere nicht in den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 20.04.2016 und 24.11.2017 (Anlage AG 1, dort: „AG 3“ und „AG 4“) gesehen werden. Randnummer 93 Im Hinblick auf die vor dem 20.04.2016 (mit-)veranlassten Zahlungsabflüsse können die Aufsichtsratsbeschlüsse schon deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung entfalten, da eine bloß nachträgliche Genehmigung nicht ausreicht ( Fischer , StGB,
  8. Aufl. 2019, § 266 Rn. 90 m.w.N.). Als Organ der Arrestklägerin war der Aufsichtsrat im Übrigen selbst vermögensbetreuungspflichtig. Vor diesem Hintergrund hätte der Aufsichtsrat bereits die Beteiligungs-Rahmenvereinbarung vom 04.11.2015 (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) sowie das damit vorhandene Vorhaben des Arrestbeklagten und des Herrn W1 aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht billigen dürfen. Randnummer 94 Entgegen der Auffassung des Arrestbeklagten konnte auch Frau R. nicht (mehr) wirksam einwilligen. Spätestens seit November 2010 waren ihre früheren Anteile an der Arrestklägerin aus ihrem Vermögen ausgesondert, so dass das Vermögen der Arrestklägerin auch für sie fremd war. Der Verweis des Arrestbeklagten auf das hamburgische Stifterprivileg führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Der Arrestbeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sich der im Stiftungsgeschäft niedergelegte Stifterwille der Frau R. nachträglich geändert hat. Das Stifterprivileg berechtigt im Übrigen nicht zu einer beliebigen Verwendung des Stiftungsvermögens. Gesetzlicher Maßstab ist vielmehr, dass das Stiftungsvermögen sicher und ertragsbringend angelegt wird. Ein umfangreicher Liquiditätsabfluss einer im wirtschaftlichen Eigentum der Stiftung stehenden Gesellschaft verträgt sich hiermit nicht. Im Übrigen erstreckte sich die in den Aufsichtsratsbeschlüssen zum Ausdruck kommende vermeintliche Einwilligung der Frau R. auch nicht auf die von dem Arrestbeklagten und Herr W1 vorgenommenen Geschäfte. Ausweislich der Aufsichtsratsbeschlüsse wurden seinerzeit im Kern nur Geldanlagen gebilligt. Zwar wurden auch unbesicherte Darlehen an die I. GmbH befürwortet. Die I. GmbH wurde dabei jedoch ihrerseits als Investitionsgesellschaft verstanden. Tatsächlich reichte die I. GmbH die empfangenen Geldmittel jedoch ihrerseits nur in Form von Darlehen weiter. Einer wirksamen Einwilligung steht schließlich entgegen, dass der Aufsichtsrat und mit ihm Frau R. die beabsichtigten Geldanlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung gestellt haben, womit letztlich eine nach § 82 Abs. 2 AktG zu von dem Vorstand zu beachtende Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis lag. Dass entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst worden sind, hat der Arrestbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 95 cc. Durch die Ausreichung der ungesicherten Darlehen ist auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten (vgl. Fischer , StGB,
  9. Aufl. 2019, § 266 Rn. 150 ff. m.w.N.). Randnummer 96 dd. Der Arrestbeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Randnummer 97 e. Der Arrestklägerin ist auch ein Schaden in Höhe von mindestens 8.412.766,00 € entstanden. Die Arrestklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die I. GmbH nicht zur Rückführung der empfangenen Darlehensbeträge in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund wird auch die EWV GmbH nicht zur Rückführung der Darlehen in der Lage sein. Randnummer 98 A. Die Arrestklägerin hat auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft gemacht. Randnummer 99 Nach § 917 Abs. 1

findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Besorgnis der Vereitelung oder der wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung ist dabei aus objektiver Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten zu beurteilen (Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 917

, Rn. 4). Randnummer 100 Die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt die Annahme eines Arrestgrundes dabei regelmäßig erst dann, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z.B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. März 1983 – III ZR 116/82 –, Rn. 14, juris; OLG München
  2. Februar 2017 - 23 U 4047/16 - Rn. 16, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  3. Juni 2014 – 5 W 24/14 –, Rn. 4, juris OLG Saarbrücken
  4. Juli 2013 - 4 W 26/13 - Rn. 11, juris; OLG Köln, Beschluss vom
  5. Juni 2007 – 19 W 26/07 –, Rn. 4, juris OLG Koblenz, Beschluss vom
  6. September 2001 – 5 W 665/01 –, Rn. 15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  7. Juli 1999 – 16 W 33/99 –, Rn. 6, juris OLG Dresden, Beschluss vom
  8. Februar 1998 – 9 W 0197/98 –, Rn. 3, juris). Randnummer 101 Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall ein Arrestgrund zu bejahen. Randnummer 102 Im Ausgangspunkt ist einzustellen, dass der Arrestbeklagte gemeinsam mit Herrn W1 über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren planvoll und systematisch im Wege fortgesetzter Pflichtverletzungen Liquidität von der Arrestklägerin abgezogen hat. Jedenfalls bei der Würdigung des Arrestgrundes ist sodann auch in den Blick zu nehmen, dass das von dem Arrestbeklagten und Herrn W1 etablierte System ersichtlich darauf ausgerichtet war, diese (fremde) Liquidität zur Realisierung eigener Geschäftschancen einzusetzen, das vorliegend als Untreue zu qualifizierende Verhalten mithin auch von einem Bereicherungswillen getragen war. Bei der vorzunehmenden Würdigung ist sodann weiter einzustellen, dass der Arrestbeklagte und Herr W1 während ihrer Amtszeit im Zusammenhang mit Marineaufträgen daneben auch bemüht waren, Gutschriften und Erstattungen von Unterauftragnehmern für die W. einzubehalten, obwohl beide wussten, dass diese Beträge an die auftraggebende Marine weiterzureichen waren („ Dennoch ist es so, dass wir den erstatteten Betrag, also Gutschriften, Rabatte, etc., eigentlich lt. Ausschreibung an die Marine weitergeben müssten .“, Auszug aus E-Mail des Herrn W1 an den Arrestbeklagten vom 15.01.2018, 08:32 Uhr, Anlage Ast 66). Die E-Mailkorrespondenz legt nahe, dass die Gutschriften nicht als solche ausgewiesen, sondern den Unterauftragnehmern zur Verschleierung stattdessen Leistungen in Rechnung gestellt werden sollten (“ Eine Art Umsatzmiete, wenn die bei uns Flächen etc. in Anspruch nehmen - Als Vermittlungsprovision vielleicht? - Oder so eine Art Abrechnungs/Bearbeitungspauschale - Vielleicht auch ein Mix aus allem ?!? “; Auszug aus E-Mail des Arrestbeklagten an Herrn W1 vom 15.01.2018, 00:28 Uhr, Anlage Ast 66). Randnummer 103 Ausgehend hiervon spricht die Art und Weise der von dem Arrestbeklagten in jüngerer Zeit vorgenommenen Vermögensverlagerungen jedenfalls in der Zusammenschau für eine Verschleierungsabsicht. Randnummer 104 So ist insbesondere zu sehen, dass der Arrestbeklagte, nachdem er aufgrund der sogenannten „G. F.“-Affäre in den Fokus der Öffentlichkeit und der Ermittlungsbehörden gekommen war, im Januar 2019 innerhalb von nur wenigen Tagen einen Gesamtbetrag von 113.000,00 € von seinem Konto entnommen hat (vgl. Anlage AG 5). So ließ er sich 15.000,00 € in bar auszahlen und überwies u.a. 20.000,00 € an die – nach seinem Vorbringen überschuldete –S2 H. GmbH, deren Anteile er knapp einen Monat später für 1,00 € verkaufte. Des Weiteren wendete er der in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden z.n R. I. G. Limited einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 € zu. Dass mit diesen Zuwendungen persönliche Verbindlichkeiten bedient oder aber werthaltige Gegenleistungen in das Vermögen des Arrestbeklagten zurückgeflossen sind, hat der Arrestbeklagte nicht dargetan. Randnummer 105 Des Weiteren sind hier auch die von dem Arrestbeklagten entfalteten Bemühungen im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft E. ... in... H. zu sehen. Die Kammer ist aufgrund der im Parallelverfahren (Az. 307 O 136/19 ) gewonnenen Erkenntnisse zwar nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Liegenschaft erheblich unter Wert verkauft worden ist. Gleichwohl legt der Zeitpunkt des Verkaufs nahe, dass dieser nicht ausschließlich der bloßen Vermögensumschichtung diente. Zwar hat der Arrestbeklagte in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er den Verkaufserlös zur Bedienung seiner übrigen Gläubiger, insbesondere seiner anwaltlichen Vertreter nutzen wollte. Insoweit ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass er noch im Januar 2019 jedenfalls einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 60.000,00 € nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern seiner z.n Gesellschaft zugewendet hat. Randnummer 106 Nach alledem bestehen zur Überzeugung der Kammer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arrestbeklagte auch nach Aufdeckung des vorliegend als Untreue zu qualifizierenden Verhaltens bemüht ist, jedenfalls im Verhältnis zu der hiesigen Arrestklägerin sein Vermögen beiseitezuschaffen. Anders als in dem von der EWV GmbH angestrengten Arrestverfahren (Az. 307 O 136/19 ) war die Kammer vorliegend gehalten, das gesamte „Nachtatverhalten“ des Arrestbeklagten im Lichte der vorangegangenen Untreue zu betrachten und zu würdigen. Randnummer 107 A. Der Arrestantrag ist schließlich auch weder vertrags- noch treuwidrig. Dem von dem Arrestbeklagten insoweit in Bezug genommenen notariellen Übertragungsvertrag (Anlage ASt 20) ist weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, dass sich die Arrestklägerin der Möglichkeit der Sicherung ihrer Ansprüche im Wege des dinglichen Arrestes begeben wollte. Ungeachtet dessen war die Arrestklägerin auch nicht Partei dieses Übertragungsvertrages. III. Randnummer 108 Der von dem Arrestbeklagten weiter gestellte Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollziehung des Arrestbefehls gemäß §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1

war zurückzuweisen. Randnummer 109 Im Arrestverfahren ist eine Einstellung der Vollziehung angesichts der Möglichkeit des Schuldners, die Lösungssumme zu hinterlegen nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich (BeckOK

/ Mayer ,

  1. Ed. 1.3.2019, § 924 Rn. 13 MüKoZPO/ Drescher ,
  2. Aufl. 2016, § 924 Rn. 15, jeweils unter Verweis auf OLG Frankfurt, Urteil vom
  3. Juni 2003 – 8 U 52/03 –, juris). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Eine einstweilige Einstellung rechtfertigt sich insbesondere noch nicht in Ansehung des Umstandes, dass der Arrestschuldner die Lösungssumme nicht aufbringen kann. IV. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1

. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3

. Da das den Arrest bestätigende Urteil wie der ursprüngliche Arrestbefehl wirkt und daher mit Verkündung – auch wegen der Kosten – sofort vollstreckbar ist, bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. Zöller/ Vollkommer , Zivilprozessordnung,

  1. Aufl. 2018, § 925 Rn. 9). Berichtigungsbeschluss vom
  2. Juli 2019 Tenor: I. Auf den Berichtigungsantrag des Arrestbeklagten 12.06.2019 hin wird das Urteil der Kammer vom 29.05.2019, Az. 307 O 149/19 , im Tatbestand wie folgt berichtigt (§ 320

): I. Im ersten Absatz auf Seite 3 des Urteils (Bl. 149 d.A.) heißt es: Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht aufgesetzt . Der letzte Halbsatz ist dabei wie folgt zu korrigieren: Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; für den überwiegenden Teil der Zahlungen wurden keine schriftlichen Vereinbarungen aufgesetzt . I. Im letzten Absatz auf Seite 13 des Urteils (Bl. 159 d.A.) heißt es: Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Der Satz ist dabei wie folgt zu korrigieren: Zwar wurde weiter vereinbart, dass die Arrestklägerin für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. II. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kammer hat am 29.05.2019 ein – dem Arrestbeklagten am selben Tag zugestelltes – Urteil im Arrestverfahren verkündet (Bl. 147 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 (Bl. 196 ff. d.A.), bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragt der Arrestbeklagte, den Tatbestand im Hinblick auf insgesamt sieben, unten näher bezeichneten Textpassagen zu berichtigen. Die Arrestklägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl. 205 ff. d.A.) Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben keine mündliche Verhandlung beantragt. II. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ergeht ohne die Richterin am Landgericht ..., welche bedingt durch eine noch bis einschließlich August 2019 andauernde Elternzeit verhindert ist. In Ansehung sowohl des Eilcharakters des angestrengten Arrestverfahrens als auch des zwischenzeitlich eingelegten Rechtsmittels gegen das Urteil, war eine Bescheidung der vorliegenden Berichtigungsanträge vor Rückkehr der zweiten Beisitzerin geboten. Eine Ersetzung der zweiten Beisitzerin durch einen anderen Richter ist nicht statthaft (vgl. BeckOK

/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019,

§ 320Rn.

40 m.w.N.). III. Der Arrestbeklagte dringt mit seinem innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 und 2

gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag nur in zwei Punkten durch; im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Im Einzelnen: A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im ersten Absatz auf Seite 2 des Urteils (Bl. 148 d.A.) enthaltenen Halbsatz Der Unternehmensgegenstand der im Jahr 2008 im Wege der formwechselnden Umwandlung entstandenen Arrestklägerin lag und liegt in dem Betrieb der E. W. (Anlage ASt 1), [...]. dahingehend klarzustellen, dass der Unternehmensgegenstand der Arrestklägerin deutlich mehr erfasse als den bloßen Betrieb einer W., war dem nicht zu entsprechen. Es bestehen bereits Zweifel an der Bestimmtheit dieses Antrages, denn der Arrestbeklagte teilt schon nicht mit, durch welche konkrete Formulierung der vorstehende Halbsatz ergänzt werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom

  1. Juni 2015 – 5 W 48/13 –, Rn. 19 f., juris). Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet. So beschreibt die von dem Arrestbeklagten in Bezug genommene Satzung der Arrestklägerin (Anlage AG 2, dort: „AG 37“) in § 2 Abs. 2 nicht (auch) den Gegenstand des Unternehmens der Arrestklägerin, sondern nur, zu welcher Art von Geschäften sie bei der Verfolgung ihres Unternehmensgegenstandes berechtigt ist. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand im Sinne der §§ 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG wurde daher so, wie er gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AktG registerrechtlich zur Eintragung gebracht wurde, im Tatbestand wiedergegeben. A. Der letzte Halbsatz des in dem im ersten Absatz auf Seite 3 des Urteils (Bl. 149 d.A.) enthaltenen Satzes Die Zahlungen erfolgten dabei jeweils auf Veranlassung des Arrestbeklagten und Herrn W1; schriftliche Vereinbarungen wurden nicht aufgesetzt. war wegen einer Unrichtigkeit wie aus dem Tenor zu I.
  2. ersichtlich gemäß § 320 Abs. 1

zu berichtigen. Zutreffend weist der Arrestbeklagte darauf hin, dass die Arrestklägerin auf Seite 14 ihrer Antragsschrift vom 29.04.2019 (Bl. 14 d.A.) – unwidersprochen – vorgetragen hat, dass die Zahlungen zu einem „ganz überwiegenden Teil“ nicht mit schriftlichen Darlehensverträgen dokumentiert wurden. Eine gänzliche Streichung des Halbsatzes, so wie von dem Arrestbeklagten beantragt, war in Ansehung dessen, dass auch die Art und Weise des Umgangs mit Firmengeldern durch den Arrestbeklagten (und Herrn W1) im Fokus der rechtlichen Würdigung stand, indes nicht geboten. A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im vierten Absatz auf Seite 4 des Urteils (Bl. 150 d.A.) enthaltenen Satz Das Amtsgericht H.- B. – Betreuungsgericht – sah in der Folge angesichts der auf den Arrestbeklagten lautenden Vorsorgevollmacht von der Anordnung der Betreuung ab (Anlage AG 21). dahingehend zu ergänzen, dass dem Betreuungsgericht zufolge auch das fortbestehende Vertrauen der Frau R. in den Arrestbeklagten mitursächlich für die getroffene Entscheidung gewesen war, war dem nicht zu entsprechen. Auch insoweit bestehen wiederum Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages. Der Antrag erweist sich aber jedenfalls als unbegründet. So führt der Arrestbeklagte zunächst selbst aus, dass der Wortlaut des Beschlusses (Anlage AG 21) lediglich daraufhin hindeute, dass der vorgenannte Aspekt mitursächlich gewesen sei. Ob es sich hierbei tatsächlich um einen tragenden Punkt des Beschlusses gehandelt hat, ist ungewiss. Ungeachtet dessen soll der Tatbestand den wesentlichen unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien sowie das maßgebliche Prozessgeschehen gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1

nur in knapper Form darstellen. Dies ist mit kurzen prägnanten Worten geschehen; im Übrigen nahm die Kammer am Ende des Tatbestandes allgemein Bezug auf den weitergehenden Vortrag der Parteien und die überreichten Anlagen. A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im letzten Absatz auf Seite 10 des Urteils (Bl. 156 d.A.) enthaltenen Satz Zwar sei die während seiner Amtszeit von der Arrestklägerin gelebte Investitions- und Anlagepolitik „kein Musterbeispiel für eine solide Unternehmensführung“. dahingehend klarzustellen, dass lediglich ausgeführt wurde, dass nicht behauptet wird, dass die Investitions- und Anlagepolitik ein Musterbeispiel für solide Unternehmensführung gewesen sei, war dem nicht zu entsprechen. Auch insoweit bestehen wiederum Zweifel an der Bestimmtheit des Antrages. Ungeachtet dessen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Richtig ist zwar, dass der Arrestbeklagte an entsprechender Stelle (Anlage AG 1, S. 8) die Behauptung, es handele sich um ein Musterbeispiel solider Unternehmensführung, zunächst nicht aufstellen wollte. Soweit er jedoch unmittelbar anschließend ausgeführt hat, Ob sie [d.h. die Investitions- und Anlagepolitik] aber im gesellschaftsrechtlichen Sinne pflichtwidrig oder gar strafrechtlich relevant war, steht auf einem anderen Blatt [...]. hat er zu erkennen gegeben, dass er seine Investitions- und Anlagepolitik sehr wohl selbst auch kritisch im vorgenannten Sinne betrachtet, nur nicht in rechtlicher Hinsicht. A. Der in dem im letzten Absatz auf Seite 13 des Urteils (Bl. 159 d.A.) enthaltene Satz Zwar wurde weiter vereinbart, dass die EWV GmbH für die Gewährung der Darlehen einen Anteil 50 % vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. war wegen einer Unrichtigkeit wie aus dem Tenor zu I.2. ersichtlich antragsgemäß zu berichtigen, und zwar gemäß § 320 Abs. 1

, weil die Unrichtigkeit aus dem Urteil heraus nicht offensichtlich hervortritt (vgl. BeckOK

/Elzer, 32. Ed. 1.3.2019,

§ 320Rn.

20). Zutreffend weist der Arrestbeklagte darauf hin, dass ausweislich Ziff. 2 der Beteiligungs- Rahmenvereinbarung (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) die Arrestklägerin einen Anteil vom Jahresüberschuss der I. GmbH erhalten soll. Der Berichtigung steht dabei nicht entgegen, dass sich die Feststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Urteilsgründen wiederfindet (MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016,

§ 320Rn.

5 m.w.N.). A. Soweit der Arrestbeklagte beantragt, den im zweiten Absatz auf Seite 14 des Urteils (Bl. 160 d.A.) enthaltenen Satz Hinzu kommt, dass die Darlehensbeträge gänzlich ungesichert und überdies auch ohne jedwede Zweckbindung hinausgegeben wurden. zu streichen, war dem nicht zu entsprechen. Die Lesart des Arrestbeklagten, hiermit seien die von der EWV GmbH an die I. GmbH ausgereichten Darlehen gemeint, trifft nicht zu. Dies folgt zunächst zwanglos aus den vorhergehenden Absätzen. Die Lesart des Arrestbeklagten findet ihre Stütze auch nicht in den nachfolgenden Sätzen des Absatzes, in denen es erkennbar darum geht, das auch mit der Beteiligungs-Rahmenvereinbarung (Anlage AG 2, dort: „AG 25“) weder eine Zweckbindung der Geldmittel noch eine Sicherung zugunsten der Arrestklägerin einherging. A. Soweit der Arrestbeklagte schließlich im Hinblick auf den im ersten Absatz auf Seite 17 des Urteils (Bl. 163 d.A.) enthaltenen Satz Insoweit ist jedoch auch in den Blick zu nehmen, dass er noch im Januar 2019 jedenfalls einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 60.000,00 € nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern seiner z.n Gesellschaft zugewendet hat. die Streichung der Passage „nicht zur Befriedigung etwaiger Gläubiger eingesetzt, sondern“ beantragt, war dem nicht zu entsprechen. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung, die die Kammer in Ermangelung eines anderslautenden Vorbringens des Arrestbeklagten aufgrund des gewählten Verwendungszwecks der jeweiligen Überweisungen („Transfer“, vgl. Anlage AG 5) vorgenommen hat. Eine Korrektur ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 320

, Rn. 16).

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