Franchisevertrag: Zulässigkeit einer formularmäßigen Klausel über eine pauschale Endreinigungsgebühr in einem Franchisevertrag über einen Gastronomiebetrieb Orientierungssatz 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Franchisevertrages über einen Gastronomiekonzept, die bestimmt, dass für die Endreinigung bei Vertragende eine bestimmter pauschaler Vertrag zu leisten ist, stellt eine Preisvereinbarung und keine Preisnebenabrede dar, so dass eine Inhaltskontrolle nicht stattfindet. (Rn.30) Die Klausel ist auch nicht überraschend. (Rn.31) 2. Einzelfall zur Auslegung formularmäßiger Ausschlussklauseln in einem Franchisevertrag. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 14 U 67/15, Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde zurückgenommen. Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.706,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 3. September 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Bestand von Forderungen der Klägerin nach Beendigung ihrer Franchisebeziehung. Die Klägerin ist eine Großbäckerei, die Beklagte war ihre Franchisenehmerin und betrieb auf Grundlage eines zwischen den Parteien am 31. Januar 2012 geschlossenen Franchisevertrags ( Anlage B1 ), der am 1. Februar 2012 zwischen den Parteien zu wirken begann, eine Bäckereifiliale in H.. Randnummer 2 Die Beklagte war nach dem Franchisevertrag im Wesentlichen zum Bezug und Verkauf der von der Klägerin bereitgestellten Produkte verpflichtet (§§ 3, 4 des Franchisevertrags). Weiterhin hatte sie einen monatlichen Pachtzins, eine Franchisegebühr sowie eine Gebühr auf sonstige Umsätze (z.B. Snacks, Kaffee) zu entrichten (§ 6 Abs. 3 des Franchisevertrags). Randnummer 3 Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Beklagten im Wesentlichen zur Überlassung von Know-How, Vertriebswegen und Inventar sowie dazu, nicht verbrauchte Backwaren bis zu einer sog. „Retouren-Obergrenze“ gegen Gutschrift zurückzunehmen. Randnummer 4 Gem. § 8 Abs. 1 des Franchisevertrags konnten wechselseitige Ansprüche aus Warenbezug, Pachtzins, Franchisegebühr und der Gebühr auf sonstige Umsätze einerseits, aus Gutschriften der Beklagten andererseits miteinander verrechnet werden. Randnummer 5 Die Warenlieferungen wurden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Franchisevertrages durch von der Klägerin zum 10., 20. und letzten eines Monats zu erstellende Dekadenrechnungen abgerechnet. Die Abrechnung bezüglich Pachtgebühr, Franchisegebühr und der Gebühr auf sonstige Umsätze unter Verrechnung etwaiger Retourenrückbelastungen erfolgte aufgrund von Monatsrechnungen zum 15. des jeweiligen Folgemonats (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Franchisevertrages). Widersprach die Beklagte den Rechnungen nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt, galten sie als anerkannt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Franchisevertrages). Die Klägerin verpflichtete sich, die Beklagte in jeder Rechnung ausdrücklich auf die Anerkenntnisfiktion hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 des Franchisevertrages). Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen hatte innerhalb weiterer drei Monate nach dem schriftlichen Widerspruch zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 des Franchisevertrages). Randnummer 6 § 8 Abs. 3 Satz 1 des Franchisevertrages sah vor, dass „ alle übrigen in den jeweiligen Dekaden- oder Monatsrechnungen nicht aufgeführten Ansprüche der Vertragspartner aus dem laufenden Geschäftsbetrieb (z.B. aus Warenlieferungen, Pachtgebühr, Franchisegebühr, Gebühr auf sonstige Umsätze und Retourenrückbelastungen) [...] mit Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Rechnung beim Franchisenehmer [verfallen], sofern sie nicht zuvor gegenüber dem Franchisegeber schriftlich geltend gemacht wurden .“ Die gerichtliche Geltendmachung hatte gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Franchisevertrags binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände zu erfolgen. Randnummer 7 Gem. § 8 Abs. 4 des Franchisevertrags galten die „ Verjährungsverkürzungen “ nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Parteien, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen sowie auf der Verletzung von Leib und Leben beruhen. Randnummer 8 Gem. § 8 Abs. 5 des Franchisevertrags hatte die Beklagte auf die zu erwartenden Dekaden- und Monatsabrechnungen Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe den durchschnittlich zu erwartenden oder in der Vergangenheit erzielten Ansprüchen der Klägerin entsprach. Randnummer 9 Gem. § 20 Abs. 3 des Franchisevertrages hatte die Beklagte für die Endreinigung einen Festbetrag in Höhe von 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Randnummer 10 Die Klägerin stellte der Beklagte für die Monate November 2013 bis März 2014 die aus Anlage K2 ersichtlichen Leistungen für Warenlieferung, Pachtgebühren, Franchisegebühren, Gebühren auf sonstige Umsätze sowie Endreinigung unter Abzug von Gutschriften und Abschlagszahlungen zugunsten der Beklagten in Rechnung. Im Einzelnen ergaben sich folgende auf Seiten 6 bis 11 der Klageschrift vom 25. September 2014 (Bl. 11 bis 16 d.A.) näher erläuterten Salden zugunsten der Klägerin: Randnummer 11 - November 2013: 834,13 €. - Dezember 2013: 5567,65 € + (Vormonat) 834,18 € (6.401,83 €) - Januar 2014: 6401,83 € + (Vormonat) 5.567,75 € (11.817,84 €) - Februar 2014: 2,495,54 € + (Vormonat) 11.817,84 € (14.313,38 €) - März 2014: 643,37 € + (Vormonat) 14.313,38 € (14.956,75 €). Randnummer 12 Die Klägerin sandte die entsprechenden Dekaden- und Monatsrechnungen der Beklagten jeweils nach ihrer Erstellung zu. Die Beklagte widersprach keiner der Rechnungen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt und erhob auch keine Mängelrügen gegenüber den gelieferten Waren. Die Rechnungen beglich sie nicht. Randnummer 13 Die Klägerin kündigte den Franchisevertrag mit Schreiben vom 27. Dezember 2013, übergeben vor Ablauf des 31. Dezember 2013, mit Wirkung zum 31. März 2014 ordentlich. Nachdem die Klägerin die Beklagte wegen der oben bezeichneten Zahlungsrückstände mit Schreiben vom 27. Januar 2014 und vom 6. Februar 2014 abgemahnt und, jeweils fruchtlos verstrichene, Fristen zur Zahlung gesetzt hatte, kündigte sie den Franchisevertrag mit Schreiben vom 21. Februar 2014, übergeben am selben Tag, zusätzlich fristlos (Kopie des Kündigungsschreibens als Anlage K1 ). Randnummer 14 Wegen des Zahlungsrückstandes „zog“ die Klägerin im April 2014 eine ihr zu Vertragsbeginn übergebene Bürgschaft der R. Versicherung in Höhe von 7.250,00 €. Die Zahlung erfolgte seitens der Versicherung direkt an die Klägerin. Die Klägerin verrechnete in ihrer Replik vom 3. Februar 2015 die gezogene Bürgschaft auf ihre offenen Forderungen der Monate November 2013 bis Januar 2014. Randnummer 15 Mit Anwaltsschrieben vom 19. Juni 2014 verlangte die Klägerin von der Beklagten sodann Zahlung der noch offenen 7.706,75 €. In dem Schreiben setzte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist zum 3. Juli 2014. Für das Schreiben wurde eine 1,3-Gebühr gemäß Vergütungsverzeichnis 2300 VVRVG sowie die Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 7.706,75 €, zusammen 612,80 €, abgerechnet. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Randnummer 16 Am 20. August 2014 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der der Beklagten am 2. September 2014 zugestellt worden ist. Randnummer 17 Die Klägerin ist der Meinung, die Klageforderung stehe ihr in vollem Umfang zu. Soweit die Beklagte gegen die in Rechnung gestellten Kosten für die Endreinigung Einwendungen erhebe, sei zu berücksichtigen, dass eine solche Pauschalgebühr auch in anderen Bereichen (z.B. bei der Miete einer Ferienwohnung oder nach Beendigung eines Chartervertrag) üblich sei und die Klausel daher weder eine überraschende Regelung darstelle noch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden begründe. Die übrigen Rechnungsposten habe die Beklagte schon nicht bestritten. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.706,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.7.2014 zu zahlen; Randnummer 20 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlichen Schadensersatz in Höhe von 612,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Randnummer 22 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint weiter, dass die Klägerin mit den von ihr geltend gemachten Ansprüchen präkludiert sei, da sie diese nach dem Franchisevertrag binnen sechs Monaten hätte geltend machen müssen. Weiter ist sie der Ansicht, dass die Verfallsklausel des § 8 Abs. 3 des Franchisevertrags für alle unwidersprochenen Ansprüche der Parteien gelte. Die Klägerin könne daher nur noch die nach dem 20. Februar 2014 entstandenen Ansprüche geltend machen, die sich, wie sich aus Anlage K2 ergebe, auf insgesamt 2.529,07 € beliefen. Auch diese Ansprüche seien aber wegen „Erfüllung“ erloschen: Vor dem Hintergrund der von der Klägerin gezogenen Bürgschaft in Höhe von 7.250,00 € liege eine Überzahlung der Klägerin in Höhe von 4.720,93 € (7.250,00 € - 2.529,07 €) vor. Randnummer 23 Die in Rechnung gestellten Kosten für die Endreinigung sind nach Meinung der Beklagten schon deswegen nicht erstattungsfähig, weil sie nicht angefallen seien. Im Übrigen hätte sie, die Beklagte, von der Klägerin zunächst zur Reinigung aufgefordert werden müssen. Randnummer 24 Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass ihr ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehe, mit dem sie hilfsweise gegenüber der Klagforderung aufrechnet. Sie meint, dass die in § 8 Abs. 5 des Franchisevertrags getroffene Regelung zur Leistung von Abschlagszahlungen unwirksam sei. Sie tauge daher nicht als Bemessungsgrundlage einer konkreten und nachvollziehbaren Definition für Abschlagszahlungen. Es bleibe offen, welcher konkrete Zeitraum für die Bemessung der Abschlagszahlungen gemeint sei, im Übrigen sei unklar, wie der Begriff „Vergangenheit“ auszulegen sei. Die Klägerin habe letztlich Abschlagszahlungen nach eigenem Gutdünken verlangen können, was zum wirtschaftlichen Ruin der Beklagten geführt habe. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die zulässige Klage ist begründet, da die von der Klägerin geltend gemachte Forderung besteht (dazu 1.) und die Klägerin in der Geltendmachung auch nicht präkludiert ist (dazu 2.) Die von der Beklagten erhobenen Einwände der Erfüllung (dazu 3.) und Aufrechnung (dazu 4.) sind demgegenüber unbegründet. 1. Randnummer 27 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Franchisevertrag dem Grunde nach zu. Randnummer 28
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