H & Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie hinsichtlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T. T. u. V. Gesellschaft f. P. mbH und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen; Randnummer 14
BGB verwehrt sei, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. Randnummer 20 Im Übrigen sei der Prospekt auch inhaltlich nicht zu beanstanden, die vom Kläger behaupteten Fehler lägen nicht vor. Es sei zwar zutreffend, dass wie bei jeder unternehmerischen Investition auch hier ein Totalverlustrisiko bestehe. Die Beteiligung werde im Prospekt allerdings nicht etwa als absolut sichere Anlageform dargestellt (S. 9, S. 58 ff.). Allerdings verfüge der Fonds über besondere Sicherheitskomponenten, weil - anders als zum Beispiel bei Schiffen oder Immobilien - ein Mindestrückfluss aus den erworbenen Policen garantiert sei. Die mögliche wirtschaftliche Entwicklung sei anhand mehrerer Szenarien dargestellt. Eine noch negativere Entwicklung als nach dem so genannten „Worst-Case-Szenario“ sei unwahrscheinlich gewesen. Die Renditen seien nach der IRR-Methode zutreffend ermittelt, die Methode werde hinreichend dargestellt (S. 40 f). Der mit 102,4 % angegebene Kapitalrückfluss („worst-case“) habe sich dabei aus mehreren Komponenten (Auszahlungen, Kapitalertragssteuerzuweisungen, Vorteile aus negativen Einkünften) zusammengesetzt (S. 40). Von welchen Annahmen bei den Renditeprognosen ausgegangen worden sei, werde zutreffend dargestellt (S. 38). Bei Erstellung des Prospektes seien diese Annahmen vertretbar gewesen, dies gelte auch für die über die gesamte Laufzeit bis 2019 prognostizierten Verzinsungen. Spätere Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Jahr 2008 seien nicht vorhersehbar gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach dem Konzept nur Policen mit besonderen Qualitätskriterien nach vorangehender Prüfung angekauft werden sollten (S. 17). Der so genannte Einkaufspreisvorteil liege darin, dass die Policen unterhalb ihres tatsächlichen Wertes erworben werden sollten. Dabei sei im Grundsatz anzunehmen, dass der tatsächliche Wert einer Police über deren Rückkaufswert liegt. Als Kaufpreis sei ein Wert von 4,8% über dem Rückkaufswert kalkuliert worden (S. 20). Dass die genaue weitere Entwicklung auf nicht exakt vorausbestimmbaren Parametern und damit Prognosen beruhe, werde im Prospekt mitgeteilt (S. 38). Die Angaben zur Kapitalertragssteuer seien zutreffend, weil die Versicherungsgesellschaften nicht etwa die vollständige Ablaufleistung (die auch aus eingezahlten Versicherungsprämien bestehe), sondern nur erwirtschaftete Gewinne versteuern müssten. Dem Prospekt lasse sich auch entnehmen, in welchem Umfang eine Fremdfinanzierung vorliege (S. 23). Auch die Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei daraus ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) eine 100%ige Tochtergesellschaft der M. C. AG ist (S. 56f.). Randnummer 21 Neben den geleisteten Auszahlungen seien wegen der von den Versicherungsgesellschaften einbehaltenen Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Beteiligung des Klägers Zuweisungen erfolgt, die ihm steuerlich vollumfänglich als Vorauszahlungen wie Bargeld angerechnet würden. Ferner sei negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Randnummer 22 Ablauf und Inhalt etwaiger Beratungsgespräche bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen. Randnummer 23 Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen, der Kläger sei über Chancen und Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden und habe den Prospekt vor Zeichnung erhalten. Der Zeuge F. habe bereits anlässlich des ersten Telefonates, bei dem er die Beteiligung vorgestellt habe, erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko handele. Im Anschluss an das Gespräch habe er dem Kläger den Zeichnungsschein inklusive des Prospektes übersandt. Der Kläger habe dies mit einer unterschriebenen Empfangsquittung bestätigt. Dementsprechend werde auch im Zeichnungsschein auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass die Beitrittserklärung nur wirksam werde, wenn gleichzeitig die beigefügte Empfangsquittung rechtsverbindlich unterschrieben vorliege. Randnummer 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H., Dr. W. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2017 Bezug genommen (Bl. 294 ff. d.A.). Randnummer 25 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 (Bl. 248 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Randnummer 27 Die Klaganträge sind dahingehend auszulegen, dass auch der zwischenzeitlich mit der Beklagten zu 3) geschlossene Teilvergleich Berücksichtigung finden soll. So hat der Kläger dementsprechend zuletzt nur noch eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner beantragt. Dies ist somit dahingehend zu verstehen, dass der im Wege des Teilvergleichs von der Beklagten zu 3) zu zahlende Betrag von der Klagsumme abgezogen werden soll. 2. Randnummer 28 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2)
2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung besteht jedoch nicht. Zwar haften die Beklagten als Gründungsgesellschafterinnen grundsätzlich für Fehler des Verkaufsprospekts
3 Nr. 1 BGB verjähren nicht unter § 199 Abs. 2 BGB fallende (sonstige) Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Der behauptete Schadensersatzanspruch des Klägers ist erst mit Annahme seines Beitrittsangebots durch die Treuhandkommanditistin am 13.04.2005 entstanden (Anlage K 4). Ein Schaden liegt hier in der Belastung mit einer nicht den Anlagevorstellungen entsprechenden Beteiligung, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Anleger, der durch eine Aufklärungspflichtverletzung zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden ist, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Anlage für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH BeckRS 2012, 16672, Rz 59). Der Schaden entsteht mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH BeckRS 2012, 16672 Rz 65; NJW 2012, 2113 Rz. 31), womit der schuldrechtliche Vertragsschluss gemeint ist (BGH NJW-RR 2015, 1076 Rz. 19). Da ein Vertrag durch Angebot und Annahme geschlossen wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Annahme des Beitrittsantrags durch die Gesellschaft an. Erst damit ist der Anleger „beigetreten” (vgl. BGH NJW-RR 2010, 911 Rz. 20). Die Verjährungsfrist, die danach
2, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB am 13.04.2015 ablief, wurde durch den an diesem Tag rechtzeitig bei der Gütestelle eingereichten Güteantrag gehemmt.
1 Nr. 4 a) BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt. Dabei wird die Verjährung schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird. Der Güteantrag des Klägers ging am 13.04.2015 und mithin rechtzeitig ein (Anlage K 9). Randnummer 31 Dem Kläger ist es auch nicht
BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen. Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an dem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger
BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (BGH NJW 2016, 233 Rz. 34, zitiert nach juris). Randnummer 32 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass schon vor der Einreichung des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Güteantrags am 13.04.2015 feststand, dass die Beklagten zu 1) und 2) unter keinen Umständen bereit sein würden, insoweit an einem Güteverfahren mitzuwirken. Randnummer 33 Zwar haben im Jahr 2014 unstreitig außergerichtliche Vergleichsgespräche zwischen den beteiligten Prozessbevollmächtigten stattgefunden, bei denen es allerdings (nur) um die Vorgängerfonds L. P. II, III und IV ging. In Bezug auf diese Fonds waren zum Zeitpunkt der Gespräche bereits Güteverfahren abgeschlossen und noch Klagen anhängig. Die Zeugen Dr. H. und Dr. W. haben insoweit bekundet, dass sie im Rahmen dieser außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie - ebenso wie ihre Mandantin M. - der Auffassung waren, durch Güteverfahren würden unnötige Kosten produziert. Dies sei insbesondere deshalb erörtert worden, weil die Klägervertreter im Rahmen der angestrebten Vergleiche auch Rechtsanwaltskosten aus dem Güteverfahren einbeziehen wollten. Der Zeuge W. hat bekundet, es habe eine klare Vorgabe des Leiters der Rechtsabteilung der Mandantin gegeben, dass diese sich nicht an Güteverfahren beteilige, weil es sich aus deren Sicht um Gebührenschneiderei handele. Darüber sei auch mit der Gegenseite gesprochen worden. Es sei praktisch gebetsmühlenartig immer wieder deutlich gemacht worden, dass die Mandantin sich nie an Güteverfahren beteilige und somit auch Kosten der Güteverfahren nicht ersetzen würde. Beide Zeugen haben bestätigt, dass seinerzeit im Jahr über den streitgegenständlichen Fonds M. L. P. V (noch) nicht gesprochen worden sei, weil dies von den Klägervertretern ausdrücklich noch nicht gewünscht gewesen sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt im August 2015 habe es ein weiteres Gespräch gegeben, bei dem auch der streitgegenständliche Fonds Thema gewesen sei. Randnummer 34 Demgegenüber hat der Zeugen A. bekundet, anlässlich der Gespräche sei es zwar auch um die Anwaltskosten der Klägervertreter gegangen. In diesem Zusammenhang sei verhandelt worden, in welchem Umfang Rechtsanwaltsgebühren vor dem Hintergrund eines zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets auf Beklagtenseite berücksichtigt werden könnten. Es sei auch nicht einfach gewesen, insoweit eine Einigung zu finden. Die einzelnen Gebührentatbestände hätten dabei allerdings im Grunde keine Rolle gespielt. Das Thema „Kosten im Güteverfahren“ habe nicht im Vordergrund gestanden, zumal es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (IV ZR 526/14) seinerzeit eben noch nicht gegeben habe. Dass es sich aus Sicht der Gegenseite bei den Kosten für Güteverfahren um unnötige Kosten und reine Gebührenschneiderei handele, sei jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit gesagt worden. Im Übrigen treffe dies auch nicht zu, denn Güteverfahren seien im Hinblick auf drohende Verjährung durchgeführt worden, was nicht zu beanstanden gewesen sei. Randnummer 35 Damit steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) bereits zeitlich vor dem hier eingereichten Güteantrag unmissverständlich mitgeteilt hatten, dass die Beklagten zu 1) und 2) unter keinen denkbaren Umständen bereit sein würden, an Güteverfahren mitzuwirken und sich auf außergerichtliche Einigungen einzulassen. Dass bereits sicher war, dass sich der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens - die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen - nicht erreichen ließe (so BGH NJW 2016, 233, Rz 34, zitiert nach juris), kann nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in Bezug auf die Vorgängerfonds trotz des erheblichen Streitpunktes „Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten im Güteverfahren“ gelungen war, Einigungen zu finden. Dass bei Anrufung der Gütestelle im streitgegenständlichen Fall mithin eindeutig feststand, dass keine außergerichtlichen Verhandlungen möglich sein würden, kann gerade nicht angenommen werden. Dies ist zu trennen von der Frage, ob und in welchem Umfang dabei Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit dem Güteverfahren Berücksichtigung finden könnten.
Seite 2 oben davon ausgegangen, dass der Wert der Versicherungspolice zum Ankaufszeitpunkt „bekannt“ ist. In der Berechnung wird hier für eine „Musterpolice“ ein Wert von € 100.000,00 und eine bestimmte Ablaufleistung zu Grunde gelegt. Soweit ferner zugrunde gelegt wird (Seite 3), der Wert einer Police hätte zum Ankaufszeitpunkt 2,9 % über dem Rückkaufswert liegen müssen, um die prospektierten Erlöse zu erzielen, ist auch dies allein auf eine Musterpolice bezogen. Auch soweit es auf Seite 3 der Anlage K 7 heißt, es müssten für ein „Einkaufsgeld“ von € 276 Millionen Versicherungspolicen im Wert von € 341 Millionen angeschafft werden, ferner müsse ein durchschnittlich 22,76% unter dem Policenwert liegender Rückkaufswert angenommen werden - was nicht zu erwarten sei – so stellt sich auch dies letztlich nur als eine von verschiedenen möglichen (Muster)Berechnungen dar. Ausweislich der Darstellung im Prospekt beruhte der angenommene „Wert der Police beim Ankauf“ auf einer Einschätzung der c1 AG. Bei allem kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der letztlich „real erzielte“ Einkaufspreisvorteil sich erst im Nachhinein anhand des tatsächlichen Wertverlaufs der einzelnen sukzessive erworbenen Policen nach deren Ablauf ermitteln lässt. Darauf weist der Prospekt deutlich hin (Seite 18). Hinzu kommt, dass nach der Konzeption des Fonds auch ein aktives Management vorgesehen war, bei dem Policen je nach deren Verlauf auch verkauft bzw. gekauft werden konnten (Prospekt Seite 21). Randnummer 53 ggg) Kapitalertragssteuer Randnummer 54 Auch die Darstellung der Kapitalertragssteuer ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzutreffend. So sind lediglich die erwirtschafteten Gewinne in Höhe von 25% zgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern, nicht jedoch die gesamte Ablaufleistung der Versicherungspolice, worauf der Prospekt unter der Überschrift „Kapitalertragssteuer“ auch ausdrücklich hinweist (S. 29). Randnummer 55 hhh) Fremdfinanzierung Randnummer 56 Auch die Darstellung der Fremdfinanzierung ist nicht fehlerhaft. Die Angaben im Prospekt (S. 60) geben die Absicherungsmechanismen in Bezug auf die Fremdfinanzierung zutreffend wieder. Es wird richtig ausgeführt, dass bei einer Deckelung der Fremdfinanzierung auf 90% der Rückkaufwerte der Versicherungspolicen dieser Betrag durch die Stornierung der Policen immer erbracht werden könne. Dass sich für den Fall, dass ein solches Vorgehen erforderlich wird, auch im Übrigen nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen auf den Fonds ergeben können, ist eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit. Randnummer 57 iii) Interessenverflechtungen Randnummer 58 Auch auf die Interessenverflechtungen der beteiligten Gesellschaften geht der Prospekt ausreichend ein. Insbesondere wird die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur Anbieterin des Beteiligungsangebots, der Beklagten zu 1), auf Seite 56 des Prospekts (Die Vertragspartner) offen ausgewiesen. Dies reicht aus. Dass die Konzernmutter gegenüber einer 100%igen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist, bereits unabhängig vom Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages weisungsberechtigt ist, versteht sich von selbst und bedarf keines ausdrücklichen Hinweises. d) Randnummer 59 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung eines Beratungsverschuldens der Beklagten zu 3)
Randnummer 60 Zwar müssten sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Emittentin eine Falschberatung eines Vermittlers
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften sie auch für Fehlverhalten derjenigen Personen, die sie mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben (BGH WM 2012,12 198 Rn. 11, zitiert nach juris). Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an einem kausalen Beratungsfehler, weil der Kläger den Prospekt rechtzeitig erhalten hat. Randnummer 61 So hat er nicht konkret in Abrede genommen, im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beitrittserklärung auch ein separates Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Prospektes unterzeichnet zu haben. Im Zeichnungsschein wird auf Seite 1 unten darauf hingewiesen, dass die Beitrittserklärung nur wirksam werde, wenn gleichzeitig die beigefügte Empfangsquittung rechtsverbindlich unterschrieben vorliege. Dies muss der Kläger sich entgegenhalten lassen. Die Aussage des Beraters, durch eine spezielle Absicherung bleibe auch im „worst case“ das Kapital nach Steuern erhalten, entwertet oder überdeckt vor diesem Hintergrund nicht die Prospektangaben, so dass es hier zu keiner Beweisaufnahme bedarf. Dahinstehen kann nach allem auch, ob und in welchem Umfange der Kläger nach Abschluss des Teilvergleichs mit der Beklagten zu 3) überhaupt noch Beratungsfehler im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) geltend machen will. II. Randnummer 62 Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs kann der Kläger auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihn von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter
H & Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie hinsichtlich etwaiger Freistellungsverpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T. T. u. V. Gesellschaft f. P. mbH und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen (Antrag zu 2) noch kann er Feststellung einer Verpflichtung zur Freistellung von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden, die er dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der M. R. F. L. p. V GmbH & Co. KG steuerlich veranlagt wurde, verlangen (Antrag zu 3), noch hat er einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4), noch kann er Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) und 2) verlangen (Antrag zu 5). III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht die im Teil-Vergleich vom Teil-Vergleichs vom 16.12.2015 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) vereinbarte Kostenregelung berücksichtigt. Randnummer 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen. Randnummer 65 Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO erfolgt. Berichtigungsbeschluss vom 17. November 2017 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30.08.2017 wird dahingehend berichtigt, dass es 1. Im Tatbestand auf Seite 2 zweiter Absatz heißt: Der Kläger zeichnete am 20.03.2005 ... : 2. Im Tatbestand auf Seite 4 Ziffer 1) heißt ...im Nennwert von € 10.000,00 ... 3. In den Entscheidungsgründen auf Seite 15 heißt: Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur Muttergesellschaft, der M. C. AG Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.