der vom Unterlassungsschuldner abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe
sog. neuem Hamburger Brauch
seinem billigen Ermessen festzusetzen, ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2015, 4 U 191/14). (Rn.175) Verfahrensgang
gehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 231/17 Tenor
seiner Bezeichnung den Nutzer zum Download des verwendeten Quellcodes leiten sollte, führte nicht zu der Seite mit den Quellcodes (Anlage K 19), sondern zu einer Linksammlung, die mit „The following packages are included in Oxford’s SDK“ überschrieben war (Anlage K41). Randnummer 44
seinem Vortrag unzureichende Umsetzung der Lizenzbedingungen der GPLv2 bei den genannten acht Produkten der Beklagten. Randnummer 65 Der Kläger trägt vor, dass er bis März 2013 als sogenannter „head of the core team“ leitender Entwickler der L.-Programme „iptables“ und „Netfilter“ gewesen sei. Von 2007 bis 2013 sei er Herausgeber der jeweils neuen „iptables“- und „netfilter“-Versionen gewesen und habe diese als solcher veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung delegiert. Er sei außerdem Urheber bzw. Miturheber der Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“, „Netfilter“ und „iptables“. An den jeweiligen Unterkomponenten besitze er teils Rechte als Miturheber und teils als alleiniger Urheber. Randnummer 66 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auf den genannten Geräten Betriebssysteme mit dem L.-Kernel eingesetzt habe, die als Komponenten „Netwerk-Stack“ und zum Teil auch „Netfilter“ aufwiesen: Bei den Produkten „M.-FHDL“, „P.“ und „M.-HDRTV“ habe die Firmware den „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und bei den Produkten „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „B. HD Wi-Fi Edition“ und „G.-35DSR“ habe die Firmware sowohl den „Netzwerk-Stack“ als auch den „Netfilter“ enthalten. Die Firmware zu den Produkten „3HDL“ und „M.-DS (schwarz) weise außerdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – Software „iptables“ auf. Randnummer 67 Der Kläger hat Ausdrucke vorgelegt und behauptet hierzu, dass es sich um Codes des Quelltextes der Software handele, die auf den Geräten der Beklagten genutzt worden sei. Randnummer 68 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen die GPLv2 verstoßen habe und deshalb nicht zur Nutzung berechtigt sei. Er trägt vor, dass die Firmware ohne direkte Hinweise auf die Lizenzierung unter der GPL angeboten werde. Er verweist ferner auf aus seiner Sicht fehlerhafte Platzierungen der Lizenzbedingungen und der Quellcodes und auf fehlende Haftungsausschlüsse. Er meint außerdem, dass zu den vollständigen Lizenzbedingungen auch die Hinweise zu „„How to Apply These Terms to Your New Programs“ gehörten. Die Angebote zur Übersendung der Quellcodes seien unzureichend, soweit sie auf die Käufer der Produkte beschränkt seien und soweit darin nicht der Hinweis auf die dreijährige Gültigkeit enthalten sei. Randnummer 69 Der Kläger behauptet, dass die im September 2014 seitens der Beklagten zum Download bereit gehaltenen Quellcodes unvollständig seien: Randnummer 70 Bei den Quellcodes der Produkte „M.-FHDL“, „P.“, „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“ und „M.-HDRTV“ fehle es an den „Scripts to control compilation and installation“. Bei den Quellcodes der Produkte „3HDS“ und „3HDL“ sei außerdem die enthaltene Kernel-Konfiguration nicht die, die zur Übersetzung der Firmware verwendet worden sei. Beim Produkt „M.-DS (schwarz)“ fehle darüber hinaus die Konfiguration des Kernels und die Quelltexte passten nicht zur angebotenen Firmware, da letztere „iptables“ in der Version 1.3.5, die Quelltexte jedoch die Version 1.4.0-rcl enthielten. Randnummer 71 Bei dem Produkt „G.-35DSR“ seien die im Juni 2017 abrufbaren Quelltexte unvollständig, da es u.a. an den „Scripts to control compilation and installation“ fehle. Randnummer 72 Es handele sich um schwere Verstöße. Außerdem verletzte die Beklagte mangels Anerkennung der Urheberschaft das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass sich die Beklagte durch das Unterlassen der Überprüfung der Quelltexte im ganz erheblichen Umfang Zeit und Kosten erspart habe. Randnummer 73 Der Kläger macht hinsichtlich der einzelnen Produkte folgende Vertragsstrafen geltend: „M.-FHDL“: € 5.100,00, „P.“: € 5.100,00, „3HDS“: € 7.500,00, „3HDL“: € 10.000,00, „M.-DS (schwarz)“: € 10.000,00, „B. HD Wi-Fi Edition“: € 7.500,00, „G.-35DSR“: € 7.500,00 und „M.-HDRTV“: € 5.100,00. Randnummer 74 Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte setzte auch bei anderen Geräten die Lizenzbestimmungen bis einschließlich Juni 2017 nicht hinreichend um. Randnummer 75 Der Kläger beantragt, Randnummer 76 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 57.800,- nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 zu zahlen. Randnummer 77 Die Beklagte beantragt, Randnummer 78 die Klage abzuweisen. Randnummer 79 Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger und dessen Prozessvertreter wegen der Äußerungen des anwaltlichen Vertreters in einem Telefongespräch mit dem Klägervertreter vor Unterzeichnung der UVE sehr genau bewusst gewesen sei, dass sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausschließlich auf das Gerät „M.“ bezogen habe. Randnummer 80 Außerdem hätten sich die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten lediglich allgemein auf die GPL und nicht auf die GPLv2 bezogen. Randnummer 81 Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass die Rechte des Klägers wegen dessen eigener Verstöße gegen die Lizenzbedingungen „untergegangen“ seien, da er sich am 17.12.2014 und im Jahr 2015 seinerseits geweigert habe, den Quellcode herauszugeben. Die UVE vom 09.07.2014 sei zudem mit Schreiben vom 05.12.2014 wirksam angefochten worden. Die Beklagte habe sich über die mögliche Höhe der Vertragsstrafe und die Berechtigung des Klägers geirrt; letztere sei durch die Weigerung des Klägers zur Herausgabe des Quellcodes entfallen. Randnummer 82 Außerdem sei bei den Geräten „P.“, „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „B. HD Wi-Fi Edition“, „G.-35DSR“ und „M.-HDRTV“ die Umsetzung der GPLv2 korrekt erfolgt. Randnummer 83 Andere als die auf der Webseite der Beklagten angebotenen Quellcodes seien nicht beschaffbar, da entweder die Zulieferer nicht mehr existent seien oder von den Chipsatzherstellern auf Anfragen der Beklagten nicht reagiert worden sei. Randnummer 84 Zumindest sei die Vertragsstrafe
Die Beklagte setzte jedenfalls mittlerweile die Vorgaben der GPLv2 „vorbildlich“ um. Randnummer 85 Im Schriftsatz vom 09.11.2017 hat die Beklagte auch die Anfechtung der Unterlassungserklärung vom 19.10.2014 wegen Täuschung und Irrtums über den tatsächlich vom Kläger geforderten Umfang der Unterlassung und die Auslegung der GPLv2 erklärt. Randnummer 86 Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.10.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 10.11.2017 bestimmt. Randnummer 87 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 88 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Randnummer 89 Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch aus der UVE vom 09.07.2014 wegen der Verletzung der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung zu (I.), allerdings nur in Höhe von 15.000 Euro (II.). Der Kläger kann die Zahlung dieses Betrags an sich verlangen, obwohl er nicht Alleinurheber ist (III.). I. Randnummer 90 Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der UVE vom 09.07.2014 wegen der Verletzung der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung. Da ihm ein vertraglicher Anspruch zusteht, kommt es auf die Frage der Miturheberschaft bei Open-Source-Projekten (vgl. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15 ), auf die Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts und auf die Frage der Einbeziehung der Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. LG München I., MMR 2004, 693) vorliegend nicht an. Randnummer 91 1. Die UVE vom 09.07.2014 ist hinreichend bestimmt. Zwar nimmt sie allgemein auf die „Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence“ Bezug, ohne die konkrete Version zu nennen. Aus den Umständen der Abgabe und Annahme der UVE folgt aber, dass die GPL in der Version 2 gemeint war. Vorausgegangen war der UVE die Abmahnung des Klägers vom 20.05.2014 (Anlage K 3). Hierin wird ausdrücklich auf die GPLv2 Bezug genommen. In der Abmahnung heißt es, dass die streitgegenständliche Software, deren Nutzung in Produkten der Beklagten ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen gerügt wird, unter der GPLv2 lizenziert worden sei. Entsprechend werden im Abmahnschreiben Verstöße gegen diese Version der Lizenzbedingungen aufgeführt. Randnummer 92 2. Die Beklagte hat die UVE auch nicht wirksam angefochten. Es liegt bereits kein Anfechtungsgrund vor, sodass offenbleiben kann, ob die Anfechtung unverzüglich gem. § 121 BGB erfolgte. Weder hat sich die Beklagte bei Abgabe der UVE geirrt i.S.d. § 119 BGB, noch wurde sie durch den Kläger arglistig getäuscht i.S.d. § 123 BGB. Randnummer 93 a.
1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Randnummer 94 aa. Ein hiernach relevanter Irrtum ist nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte keine Erklärung abgeben wollte, wonach sie „für jedes einzelne vertriebene Gerät einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen“ auslöse (Anfechtungsschreiben, Anlage K 9). Es liegt bereits kein Irrtum vor, weil der UVE ein solcher Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen ist. Zwar ist die Rechtsfolge einer UVE – jedenfalls dann, wenn sie so weit gefasst formuliert ist wie die vorliegende –, dass nicht nur die Wiederholung der zuvor abgemahnten Verstöße erfasst ist, sondern auch kerngleiche Verstöße darunterfallen (s.u. 3. d.). Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass bei Lizenzverstößen durch mehrere Produkte hinsichtlich jedes Produkts ein selbständiger Verstoß gegen die UVE vorliegt. Vielmehr können mehrere Verstöße als eine einheitliche Verletzung der UVE anzusehen sein (s.u. II. 1.). Randnummer 95 bb. Soweit die Beklagte – nicht bereits im Anfechtungsschreiben vom 05.12.2014, sondern erst in der Klagerwiderung – geltend macht, sie habe sich über die „Berechtigung“ des Klägers geirrt, bezieht sie sich auf Vorgänge
Abgabe der UVE, nämlich darauf, dass sich der Kläger – laut Vortrag der Beklagten – am 17.12.2014 und in 2015 seinerseits geweigert habe, den Quellcode herauszugeben. Worüber die Beklagte insoweit bei Abgabe der UVE geirrt haben sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Randnummer 96 b. Auch eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB liegt nicht vor. Von einer Täuschungshandlung ist bei Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen auszugehen (Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB,
GPLv2 sind nicht lediglich die „Terms and Conditions“ bereitzustellen, sondern es ist den Empfängern eine „copy of this License“ zukommen zu lassen. Randnummer 108 (
den Hinweisen zur Anwendung der Bedingungen ist zum Programm ein Vermerk hinzuzufügen, der auch den Hinweis auf die GPL enthält. Dass dies nicht auch im Handbuch geschehen kann, ergibt sich hieraus nicht. Zwar heißt es in den Hinweisen, dass es am sichersten sei, den Vermerk an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen. Zwingend ist dies
der GPLv2 aber nicht. Randnummer 110 Dass sich der Hinweis in den Handbüchern auf die auf den Geräten verwendete Software bezieht, ist unschädlich, da es sich bei der zum Download angebotenen Software für den Nutzer erkennbar um Firmware zu den von der Beklagten angebotenen Produkte handelt. Randnummer 111
Ziffer 3 GPLv2 erforderlich sind („For an executable work, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the executable.”). Der entsprechenden klägerischen Behauptung ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Randnummer 116 Die Beklagte trifft die Darlegungslast dafür, dass sie zur Nutzung der Software berechtigt ist. Dazu gehört auch die Darlegung der Tatsachen, aus denen folgt, dass die Lizenzbedingungen eingehalten wurden. Diese Darlegungslast hat die Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Sie hat nur pauschal behauptet, sie erfülle die Lizenzvorgaben, ohne auf die konkreten, vom Kläger behaupteten Fehler im Quellcode einzugehen. Randnummer 117 bb. Auch bei den Produkten „3HDS“ und „3HDL“ hat die Beklagte gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1 GPLv2 und aus Ziffer 3 GPLv2 verstoßen. Randnummer 118
einem Kauf des Produkts den Quellcode besorgen (“procure”) kann, wird der Eindruck erweckt, der Quellcode könne nur vom Käufer des Produkts angefordert werden. Dies steht im Widerspruch zu Ziffer 3 GPLv2, wonach das Angebot darauf gerichtet sein muss, jedem Dritten (“any third party”) eine Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen. Randnummer 124
der Abmahnung vom 20.05.2014 abgegeben, die sich auf die Nutzung der streitgegenständlichen Software in der Firmware der Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.“ bezieht. Das aus der UVE folgende Verbot, die streitgegenständliche Software öffentlich zugänglich zu machen, ohne durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence oder anderweitig hierzu berechtigt zu sein, umfasst auch aber auch kerngleiche Verstöße. Randnummer 139 aa. Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235, Rn. 18 – Restwertbörse II; BGH, GRUR 2014, 706 - Reichweite des Unterlassungsgebots). Randnummer 140 Dies gilt auch für Ansprüche aus Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16, BeckRS 2017, 113446, Rn. 35 ausgeführt: Randnummer 141 „Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig,
einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell [...]). Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens kann geboten sein, wenn im Verhältnis zur Bedeutung der Sache eine besonders hohe Vertragsstrafe vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003, I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 - Hotelfoto). Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer vom Kläger
billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 - CT-Paradies).“ Randnummer 142 Dem schließt sich die Kammer an. Vorliegend ist der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung weit gefasst. Eine Beschränkung auf bestimmte Geräte ist ihm nicht zu entnehmen. Auch wurde keine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, sondern das Vertragsstrafeversprechen
dem neuen Hamburger Brauch formuliert. Randnummer 143 bb. Eine Auslegung, wonach die UVE auf die Verwendung der streitgegenständlichen Software in der Firmware des Produkts „M.“ beschränkt ist, folgt auch nicht aus den Begleitumständen. Randnummer 144 Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich
den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, NJW 2014, 2180, Rn. 28). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, NJW 2015, 1246 Rn. 9). Randnummer 145
erkennen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 821). Randnummer 146 Die UVE vom 09.07.2014 war aber nicht formbedürftig. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bedarf als abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis grundsätzlich der Schriftform gem. §§ 126, 780, 781 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az. 4 U 107/12, BeckRS 2013, 05764; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.155). Jedoch entfällt vorliegend das Schriftformerfordernis
HGB.
HGB finden auf ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, sofern das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften der §§ 780, 781 S. 1 und 2 BGB keine Anwendung. Für die Beklagte handelte es sich bei der Unterlassungsverpflichtungserklärung um ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB, da die Erklärung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit als Schutz gegen eine gerichtliche Inanspruchnahme dem Interesse des Handelsgewerbes diente. Randnummer 147
Abgabe der UVE mit dem Kläger geführt hat, kein Anhaltspunkt dafür findet, dass die Beklagte der UVE das Verständnis zugrunde legte, dass sie auf ein Gerät beschränkt sei. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 05.12.2014 die Auffassung geäußert, dass es sich bei Verstößen bei mehreren Geräten „insgesamt um eine [sic!] zusammenhängenden Verstoß handeln würde und nicht bei jedem Gerät ein Einzelverstoß vorliegt.“ (Anlage K 9). Eine solche Argumentation ergäbe keinen Sinn, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre, dass ohnehin nur Verstöße im Zusammenhang mit dem Produkt „M.-DS“ unter die UVE fielen. Randnummer 153 Schließlich spricht gegen eine Beschränkung auf das Produkt „M.-DS“, dass die Abmahnung, die der UVE vorausging, neben diesem Produkt sich auch auf das Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“ bezog, bei dem laut Abmahnschreiben jegliche Bezugnahme auf die GPLv2 gefehlt hatte. Randnummer 154 cc. Die unter b. aufgeführten Verstöße sind als kerngleich mit den mit Schreiben vom 20.05.2014 abgemahnten Verstößen anzusehen. Vorliegend besteht das Charakteristische der abgemahnten Verstöße darin, dass die Beklagte Firmware öffentlich zugänglich gemacht hatte, die die Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und „Netfilter“ enthielt, eine entsprechende Lizenz aber
Ziffer 4 GPLv2 nicht bestand, da die Lizenzbedingungen nicht erfüllt waren. Werden diese konkreten Softwarekomponenten im Rahmen von Firmware anderer Produkte der Beklagten bei gleichzeitigem Verstoß gegen die GPLv2 öffentlich zugänglich gemacht, liegt ein kerngleicher Verstoß vor: Es handelt sich um dieselben Schutzrechte (die Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und „Netfilter“ als Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG) und dieselbe Nutzungsart (öffentliches Zugänglichmachen). Auch der Grund der fehlenden Berechtigung – Verstoß gegen die GPLv2 – ist derselbe. Dass es sich zum Teil um Verstöße gegen unterschiedliche Bedingungen der GPLv2 handelt, lässt das Charakteristische der Verstöße, die Anlass für die UVE waren, nicht entfallen. II. Randnummer 155 Der Vertragsstrafenanspruch besteht aber nur in Höhe von 15.000 Euro, da von zwei Verletzungen der UVE auszugehen ist (1.), für die Vertragsstrafen von 5.000 Euro und 10.000 Euro angemessen sind (2.). Randnummer 156 1. Entgegen der Ansicht des Klägers, der bei der Festsetzung der Vertragsstrafen von acht einzelnen Verletzungshandlungen ausgegangen ist, ist eine Vertragsstrafe vorliegend nur in zwei Fällen verwirkt. Randnummer 157 a. Die UVE vom 09.07.2014 ist dahingehend auszulegen, dass Verstöße, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, nur als eine Verletzungshandlung anzusehen sind. Randnummer 158 Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung” hat, ausgeführt: Randnummer 159 „Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens an [...]. Randnummer 160 Die danach gegebene Notwendigkeit, mangels besonderer ausdrücklicher Abreden eine Vertragsauslegung im Einzelfall vorzunehmen, ändert jedoch nichts daran, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig
denselben Grundsätzen zu beurteilen sein wird. Dabei können auch Rechtsgedanken, wie sie bisher unter Berufung auf einen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs angewandt worden sind, Bedeutung gewinnen. Der Umstand, dass die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht haben und deshalb gegebenenfalls auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, verdeutlicht aber, dass es jeweils nicht um die Anwendung von allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen über die Zusammenfassung von Einzelhandlungen zu rechtlichen Einheiten geht, sondern um die Auslegung des konkreten Vertrages. Randnummer 161 Die Auslegung wird von Sinn und Zweck einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung auszugehen haben. Aus der Sicht des Schuldners, der eine solche Vertragsverpflichtung eingeht, hat sie vor allem den Zweck sicherzustellen, dass für Handlungen, die von der Unterlassungsverpflichtung erfasst werden, weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht [...]. Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldner offensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die durch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches Verschulden begangen werden [...]. Randnummer 162 Es wird deshalb im Allgemeinen dem Interesse weder des Gläubigers noch des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden. Es kommt hinzu, dass das Vertragsstrafeversprechen je
den Verhältnissen des Falles auch den Zweck haben kann, dem Gläubiger im Verletzungsfall eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, Schadensersatz zu erhalten [...]. Randnummer 163
dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung sind diese Gesichtspunkte maßgeblich mit abzuwägen. Dabei wird sich regelmäßig ergeben, dass
Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist [...] nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich
dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte [...]“ (BGH, GRUR 2001, 758, 759 f.- Trainingsvertrag; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 76 - CT-Paradies). Randnummer 164 Für die Beurteilung, ob eine einheitliche Verletzung vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Verstöße auf einem einheitlichen Entschluss beruhen (vgl. BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 38 – Luftentfeuchter). Randnummer 165 Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Unterlassungsschuldner vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gegen die UVE verstößt, kann vorliegend offen bleiben. Für einen vorsätzlichen Verstoß gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat die im Abmahnschreiben gerügten Verstöße gegen die Lizenzbedingungen (Fehlen jeglicher Hinweise auf die GPLv2 beim Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“, unzureichende Formulierung des Angebots der Zurverfügungstellung des Quelltextes und unzureichender Haftungsausschluss beim Produkt „M.-DS“) abgestellt, dabei aber zum einen übersehen, dass sowohl bei den betroffenen als auch bei anderen Produkten weitere, anders gelagerte Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen vorliegen, und zum anderen, dass die beim Produkt „M.-DS“ gerügten Verstöße auch bei anderen Produkten gegeben sind. Dass die fehlende Einhaltung der Lizenzbedingungen beim Produkt „3HDL“ bereits Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13 war, führt nicht dazu, die Verstöße als vorsätzlich anzusehen. Im Verfahren 308 O 10/13 ging es um eine UVE, die die Beklagte gegenüber einem anderen Unterlassungsgläubiger abgegeben hatte. Der Verstoß, der im Verfahren 308 O 10/13 zu einer Vertragsstrafe führte, betraf zudem in erster Line das Fehlen der Komponente “iptables” im Quellcode. Dieser Fehler unterscheidet sich von den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verstößen gegen die Lizenzbedingungen. Die Komponente „iptables“ ist von der UVE vom 09.07.2014 nicht erfasst. Randnummer 166 b.
diesen Grundsätzen ist von zwei Verletzungshandlungen auszugehen: Randnummer 167 Zum einen wurden zwar die bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS“ in der Abmahnung gerügten Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen abgestellt – durch Links auf die Handbücher, die Hinweise auf die GPLv2 sowie ein nunmehr korrektes Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes und einen korrekten Haftungsausschluss enthielten –, aber es wurden weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen nicht behoben, die in der Abmahnung nicht ausdrücklich aufgeführt worden waren: Dies betrifft die fehlerhafte Platzierung der – zudem unvollständigen – Lizenzbedingungen auf einer Extra-Seite, die nicht von den Produktseiten aus verlinkt wurde, und – im Fall von „M.-DS (schwarz)“ – die Unvollständigkeit des auf der Extraseite (Anlage K 19) zur Verfügung gestellten Quellcodes. Zum anderen wurden bei sechs weiteren Produkten Mängel bei der Erfüllung der Lizenzbedingungen nicht behoben. Randnummer 168 In beiden Fällen bestanden die Verletzungen darin, dass Verstöße gegen die Lizenzbedingungen nicht abgestellt wurden, die bereits vor Abgabe der UVE vorgelegen hatten. Aus der Anlage K 19 folgt, dass die Quellcodes zu den acht streitgegenständlichen Produkten bereits aus dem Jahr 2012 stammen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Firmware und – im Fall der sechs anderen Produkte – die Handbücher erst
der Abgabe der UVE vom 09.07.2014 auf der Webseite der Beklagte eingestellt wurden. Randnummer 169 Sowohl das Nichtabstellen der weiteren, in der Abmahnung vom 20.05.2014 nicht ausdrücklich gerügten Fehler bei den Produkten „M.-DS (schwarz)“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ als auch das Nichtabstellen der Verstöße gegen die GPLv2 bei den anderen sechs Produkten beruhen jeweils auf einheitlichen Überlegungen der Beklagten: Randnummer 170 Im Fall der Produkte „M.-DS (schwarz)“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ hat sich die Beklagte auf die Behebung der in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel beschränkt – entweder weil sie nicht geprüft hat, ob bei diesen Produkten weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen vorliegen, oder weil sie davon ausging, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die GPLv2 umzusetzen. Randnummer 171 Bezüglich der anderen sechs Produkte liegt die Verletzung der UVE darin, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Oktober 2014 die Abmahnung und die UVE nicht zum Anlass genommen hat, ihr Firmware-Angebot einer vollständigen Prüfung in Bezug auf die übrigen Produkte zu unterziehen. Soweit fehlerhafte Umsetzungen der GPLv2 auch
der Überprüfung im Oktober 2014 noch vorhanden waren, bleibt es dabei, dass bereits bestehende Fehler nicht abgestellt wurden, sodass der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen wurde. Randnummer 172 Es ist hingegen nicht nur von einer Verletzung der UVE auszugehen, da die Entscheidung, bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS“ nur die ausdrücklich in der Abmahnung genannten Punkte zu ändern, und die Entscheidung, nicht auch bei allen anderen Produkten zu prüfen, ob die Lizenzbedingungen eingehalten werden, nicht als auf einem einheitlichen Entschluss beruhend anzusehen sind. Randnummer 173 2. Für die zwei Verletzungshandlungen sind Vertragsstrafen von 5.000 Euro und 10.000 Euro angemessen. Randnummer 174 a. Die Einzelvertragsstrafen und die daraus folgende Gesamtvertragsstrafe, die vom Kläger aufgrund seiner Annahme, dass acht Verletzungshandlungen vorlägen, auf 57.800,00 € festgesetzt wurde, erachtet die Kammer als unbillig im Sinne des § 315 BGB. Randnummer 175 aa. Hat ein Unterlassungsgläubiger
der von dem Unterlassungsschuldner abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe
sog. neuem Hamburger Brauch
seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15, BeckRS 2016, 15549). Falls das Gericht bei seiner Prüfung
3 S. 2 BGB zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen (Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 315 Rn. 51). Damit unterscheiden sich die Fälle, in denen eine Vertragsstrafe
neuem Hamburger Brauch festgesetzt wird, von Fällen, in denen die UVE eine feste Vertragsstrafe vorsieht, die das Gericht nur im Rahmen von § 343 BGB bzw. bei Kaufleuten grundsätzlich
Randnummer 176 Unbillig ist eine Leistungsbestimmung durch eine Partei u.a. dann, wenn sie in grober Weise gegen die Interessen der anderen Partei verstößt (vgl. Netzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer (GesamtHrsg.)/Lorenz (Hrsg.), beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.06.2017, § 315 BGB Rn. 77). Randnummer 177 bb. Die vom Kläger für Verstöße gegen die GPLv2 bei einzelnen Produkten festgelegten Vertragsstrafen zwischen 5.100,- € und 10.000,- € und die daraus folgende Gesamtvertragsstrafe von 57.800,00 € verstoßen in grober Weise gegen die Interessen des Beklagten. Die Verstöße gegen die GPLv2 bei den einzelnen Produkten sind – wie unter 1. dargestellt – im Rahmen von produktübergreifenden Verletzungshandlungen zu werten, so dass eine Einzelbewertung mit Summen zwischen 5.100,- € und 10.000,- € dem Verletzungsunrecht nicht entspricht. Hinzu kommt, dass es sich bei den Verstößen, die der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, um Erstverstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 handelt. Randnummer 178 b. Da die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafen durch den Kläger unbillig war, hatte die Kammer die Festsetzung selbst vorzunehmen. Nimmt das Gericht die Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB vor, hat es dabei alle tatsächlichen Umstände zu beachten und die Abwägungen durchzuführen, wie sie für das „billige Ermessen“
1 BGB maßgeblich sind (vgl. Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 315 Rn. 51). Randnummer 179 Zu berücksichtigen sind Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 42 – fishtailparka; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 42 - Kinderwärmekissen). Randnummer 180 aa. Hinsichtlich des Nichtabstellens der über die Abmahnung vom 20.05.2014 hinausgehenden Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS (schwarz)“ hält die Kammer eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro für angemessen. Dabei hat sie die folgenden Gesichtspunkte einbezogen: Randnummer 181 Zwar liegt eine einheitliche Verletzung vor, der Umstand, dass diese zwei Produkte betrifft, ist aber zu berücksichtigen. Randnummer 182 Es handelt sich zunächst in beiden Fällen um denselben Verstoß gegen die GPLv2, der darin besteht, dass die auf einer Extra-Seite enthaltenen Lizenzbedingungen nicht von den Seiten aus verlinkt waren, auf denen sich die Firmware befand, und die Lizenzbedingungen außerdem unvollständig waren, weil die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“ fehlten. Hinzu kommt, dass beim Produkt „M.-DS (schwarz)“ der auf einer – von der Seite mit der Firmware aus ebenfalls nicht verlinkten – Extra-Seite abrufbare Quellcode in zwei Punkten unvollständig war. Randnummer 183 Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt als erhöhender Umstand dazu, dass bei den genannten Produkten sowohl die Software „Netzwerk-Stark“ als auch die Software „Netfilter“ eingesetzt wurde und beide wegen des Verstoßes gegen de GPLv2 unberechtigt genutzt wurden. Auch ist die kommerzielle Nutzung durch die Beklagte zu deren Lasten einzubeziehen. Ebenfalls zu Lasten der Beklagten war zu werten, dass die Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS (schwarz)“ bereits Gegenstand der Abmahnung des Klägers waren. Die Firmware zu „B. HD Wi-Fi Edition“ wurde darüber hinaus seitens der Beklagten – ohne redaktionelle Einbindung – auch im Januar, Juli und September 2016 ohne die Wiedergabe des Lizenztextes der GPLv2 zum Download bereitgehalten. Randnummer 184 Allerdings ist mindernd zu berücksichtigen, dass die in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel behoben wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass die zum Download angebotene Firmware in erheblichem Umfang abgerufen wurde. Die Firmware zu „B. HD Wi-Fi Edition“ war außerdem nur über einen Deeplink erreichbar. Randnummer 185 Da es sich um kostenlos zur Verfügung gestellte Software handelt, liegt der Schwerpunkt der Vertragsstrafe vorliegend darin, die Beklagte, die weiterhin Produkte vertreibt, die L.-Software enthalten, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung anzuhalten. Die weitere Funktion der Vertragsstrafe, einen Schadensausgleich zu erleichtern und zu sichern, ist demgegenüber nur von geringerer Relevanz, was sich ebenfalls mindernd auf die Höhe auswirkt. Hinzu kommt, dass die UVE eine Zahlung nur an den Kläger und nicht an alle Miturheber vorsieht, was die Schadenskomponente noch einmal reduziert. Randnummer 186 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das in der GPL enthaltene Angebot einer Lizenz bei Verstößen nicht erlischt, sondern der Verletzer die Rechte durch Annahme und Befolgung der Bedingungen jederzeit wieder erwerben kann (vgl. LG München I, MMR 2004, 693). Die dahinter stehende Wertung, dass derjenige, der (zunächst) nicht die Lizenzbedingungen vollständig erfüllt,
der GPLv2 nicht sanktioniert wird, ist ebenfalls mindernd einzubeziehen. Randnummer 187 bb. Hinsichtlich der Verstöße gegen die Lizenzbedingungen bei den anderen sechs Produkten hält die Kammer eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für angemessen. Auch insoweit ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass zwar eine Verletzungshandlung vorliegt, aber sechs Produkte betroffen sind. Randnummer 188 Außerdem wirkt es sich erhöhend aus, dass die Beklagte gegen mehrere Lizenzbedingungen verstoßen hat: Bei drei Produkten finden sich die Lizenzbedingungen auf einer von den Unterseiten mit der Firmware nicht verlinkten allgemeinen Seite, bei drei sind die Lizenzbedingungen im Handbuch abgedruckt, aber nur bei einem Produkt sind die Lizenzbedingungen vollständig; ansonsten fehlen die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“. In allen sechs Fällen wird der Quellcode auf einer von den Unterseiten mit der Firmware nicht verlinkten allgemeinen Seite zur Verfügung gestellt und es fehlen bei fünf Produkten die „Scripts to control compilation and installation“. Bei zwei Produkten weist der Quellcode darüber hinaus weitere Mängel auf. Ein fehlerfreies Angebot, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, ist bei keinem der sechs Produkten zu finden, sodass weder die in Ziffer 3
G jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Dies gilt aber nur für Ansprüche – wie Schadensersatz –, die unmittelbar aus der Verletzung des Urheberrechts folgen. Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2014 allein abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert – wozu er
G berechtigt war – und er geht nun aus einer ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, also aus einem mit ihm geschlossenen Vertrag vor. Randnummer 196 Zwar spricht einiges dafür, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, eine UVE zu unterzeichnen, die nur Zahlung an den Kläger vorsieht, da im Falle einer Miturheberschaft in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen sein dürfte, dass die Vertragsstrafe an alle Miturheber zu leisten ist (vgl. Ahlberg, in: Ahlberg/Götting (Hrsg.), BeckOK Urheberrecht, 17. Ed., § 8 Rn. 37). Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an, da sich die Beklagte in der UVE zur Zahlung (nur) an den Kläger verpflichtet hat und sie sich an diesem Vertragsinhalt festhalten lassen muss. Ob und inwieweit der Kläger im Verhältnis zu den Miturhebern verpflichtet ist, diese im Innenverhältnis an der Vertragsstrafenzahlung zu beteiligen, ist für das Außenverhältnis gegenüber der Beklagten nicht entscheidend. B. Randnummer 197 Zinsen waren erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Zwar hat der Kläger der Beklagten im Schreiben vom 30.09.2014 eine Frist zur Zahlung der Vertragsstrafe bis zum 10.10.2014 gesetzt. Die Geltendmachung der deutlich zu hohen Vertragsstrafe führt aber dazu, dass die Beklagte nicht in Verzug geriet. Randnummer 198 Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers
den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Demgegenüber kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann (BGH, NJW 2006, 3271). Vorliegend bedurfte es wegen der Unbilligkeit der seitens des Klägers festgesetzten Vertragsstrafe einer Bestimmung durch das Gericht, so dass die Beklagte den wirklich geschuldeten Betrag nicht selbst ausrechnen konnte. Randnummer 199 Die Zinshöhe beträgt 5 %, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt. C. Randnummer 200 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.