e Episode, die zu einer Erwerbsminderung führt, ist nur anzunehmen, wenn eine gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust, Freudlosigkeit und ein verminderter Antrieb mit Ermüdbarkeit festzustellen sind, neben denen noch vier Zusatzsymptomen wie zum Beispiel eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen oder verminderter Appetit auftreten. (Rn.37) 2. Allein das Vorliegen von Schmerzzuständen führt noch nicht zur Annahme einer Erwerbsminderung, solange die Schmerzen nicht derart ausgeprägt sind, dass sie zu einer wesentlichen Einschränkung der Alltagsstruktur führen, indem sie etwa zu einem sozialen Rückzug zwingen oder die Bewältigung des Alltags verhindern. (Rn.42) 3. Einzelfall zur Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung als Voraussetzung einer Erwerbsminderungsrente (hier: Erwerbsminderung verneint). (Rn.32) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Randnummer 2 Die am ....1964 geborene p. Klägerin hat in P. eine pädagogische Ausbildung absolviert und dort insbesondere als Grundschullehrerin gearbeitet. Nach ihrem Umzug nach Deutschland im Dezember 1988 übte sie verschiedene Tätigkeiten aus. So war sie war als Büroaushilfe oder auch in der Gastronomie tätig. Zuletzt bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Randnummer 3 Die Klägerin stellte im Jahr 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, mit der Begründung sie leide an Depressionen, Hypotonie und Herzpalpitationen. Ihre Hausärztin Frau Dr. J. teilte in dem Befundbericht vom 13.06.2008 mit, das Hauptleiden bestünde in einer Depression verknüpft mit Angst, Panikattacken und Kopfschmerzen. Daraufhin wurde im Zeitraum 16.09.2008 bis 07.11.2008 zu lasten der Beklagten eine Rehabilitationsmaßnahme in der C. Klinik M. durchgeführt. Randnummer 4 Bei Entlassung sahen die Ärzte der Klinik bei der Klägerin ein positives Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten überwiegend im Gehen, Gehen oder Sitzen außerhalb von Nachtschichten. Sie stellten als negatives Leistungsvermögen die geistige/psychische Belastbarkeit im Sinne eines eingeschränkten Umstellungs- und Anpassungsvermögens der Klägerin fest. Zwar bestehe um Zeitpunkt der Entlassung noch Arbeitsunfähigkeit, bei Fortsetzung einer ambulanten Psychotherapie werde die Patientin perspektivisch wieder in jeder Tätigkeit über 6 Stunden einsetzbar sein (vgl. Entlassungsbericht vom 14.11.2008). Randnummer 5 Laut eine später eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Hamburg vom 13.01.2011, erstellt durch Dr. B., lag nunmehr eine vorübergehende Leistungseinschränkung für Tätigkeiten über 3 Stunden täglich für voraussichtlich länger als 6 Monate aber nicht auf Dauer vor. Randnummer 6 Die Klägerin stellte daraufhin am 11.05.2011 bei der Beklagten einen Rentenantrag, in dem sie im Wesentlichen angab, an schweren Depressionen, Angstzuständen, Panikattacken, Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden. Ferner gab sie einen Bandscheibenvorfall, Rücken- und Gehbeschwerden, Asthma, Magen-Darm-Beschwerden, Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen sowie Kreislaufproblemen und Persönlichkeitsstörungen an. Sie könne daher keine Arbeiten mehr verrichten und sei daher arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Dr. med. F., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.06.2013 mit Bescheid vom 18.06.2013 ab und führte zur Begründung aus, die Einschränkungen, die sich aus der Erkrankung ergeben, könnten nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI führen, da die Klägerin nach medizinischer Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Dagegen legte die Klägerin am 19.07.2013 Widerspruch ein, insbesondere mit der Begründung, die Beschwerden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, da sie am Tag der Untersuchung unter sehr starken Schmerzmitteln gestanden habe, weshalb sie nicht richtig habe reagieren können. Randnummer 8 Die Beklagte holte sodann eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Dr. med. F. vom 06.11.2013 ein. Diese führte aus, die Beschwerdeproblematik sei während der Begutachtung ausreichend zur Darstellung gekommen. Im Übrigen relativiere sich der Hinweis des starken Einflusses von Schmerzmitteln angesichts des untersuchten Serumspiegels. Denn das Schmerzmittel T. habe sich in einem Bereich von unter 37 µg/l gefunden, wobei der therapeutische Bereich erst bei 100 µg/l beginne und bis zu 800 µg/l reiche. Auch die eingenommenen Antidepressiva hätten sich ebenfalls weit unter therapeutischem Bereich befunden. So habe C1 unter 12,3 µg/l gelegen, wobei der therapeutische Bereich hier zwischen 50 bis 110 µg/l liege. M1 sei fast nicht im Serum nachweisbar gewesen. Die Angaben der Versicherten könnten daher nicht nachvollzogen werden. Randnummer 9 Daraufhin wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2013 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich vorliege. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin vertreten durch ihren Bevollmächtigten am 06.12.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Gesundheitsstörungen der Klägerin seien zwar vollständig ermittelt, das Ausmaß der Leistungsstörung jedoch in der sozialmedizinischen Beurteilung jedoch nicht hinreichend erfasst worden. Unter richtiger Würdigung der vorliegenden Befunde sei das Restleistungsvermögen der Klägerin für einen noch nicht absehbaren Zeitraum rentenrechtlich relevant eingeschränkt. Da eine Besserung jedoch angestrebt werde, werde lediglich ein zeitlich befristeter Rentenanspruch geltend gemacht, da nicht auszuschließen sei, dass die Erwerbsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes wiederhergestellt werden könne. Die Auswirkungen der Erkrankungen (neurologisch/psychiatrisch und orthopädisch/chirurgisch) würden sich gegenseitig verstärken, so dass ein sogenanntes "führendes" Leiden" nicht benannt werden könne. Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung sei von der begutachtenden Ärztin am 12.06.2013 nicht erkannt worden. Ferner seien maßgebliche Befunde bei der Prüfung der orthopädischen Befundlage nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin sei daher der Auffassung, aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei Stunden täglich verrichten zu können. Für den Fall, dass ein Restleistungsvermögen von drei bis zu sechs Stunden festgestellt werde, werde hilfsweise ein Rentenanspruch auf Zeit geltend gemacht, da sich kein nennenswerter Teilzeitarbeitsmarkt entwickelt habe. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 18.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013. Randnummer 16 Das Gericht hat sodann Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, - der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau J. (vom 06.03.2014), - der Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. W. (vom 19.05.2014), - des Facharztes für Chirurgie Dr. G. (vom 04.02.2014) und - der Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. Z. (16.05.2014) eingeholt sowie ein Gutachten der Frau Dr. S. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Hamburg vom 02.09.2013. Randnummer 17 Das Gericht hat anschließend Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des Dr. N. vom 29.03.2015 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 17.03.2015. Randnummer 18 Herr Dr. Dr. N. hat folgende, aus sozialmedizinischer Sicht relevante Gesundheitsstörungen festgestellt: - rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, - differenzialdiagnostisch Angst und depressive Störung gemischt, - Histrionische Persönlichkeitsstruktur, - C7-Neuralgie links bei kernspintomografisch dokumentierten Bandscheibenschaden C5/C6 mit Irritation Nervenwurzel C7 links, - Lumbales Wirbelsäulenproblem mit angedeuteter S1-Neuralgie links ohne Nachweis nervenwurzelbezogener sensomotorischer Ausfälle, - Schilddrüsendysfunktion sowie - Angegebene Gonalgien beidseits in Behandlung Die Klägerin sei mit den vorliegenden Gesundheitsstörungen in der Lage, leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung auszuüben, dies vorzugsweise überwiegend aus sitzender bzw. wechselnder Körperposition heraus, wobei ausschließlich gehende oder stehende Tätigkeiten zu vermeiden sind. Nicht gefordert werden können Arbeiten über Schulterhöhe und Tätigkeiten, in denen sie sich ständig in gebückter, hockender oder kauernder Körperposition befände. Zu vermeiden wegen der psychischen Minderbelastbarkeit sind ferner Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und unter Arbeiten unter Nachtarbeitsbedingungen. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten der vorgenannten Art könne die Klägerin noch täglich vollschichtig, d.h. für sechs Stunden und mehr verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Randnummer 19 Die Klägerin hat sich gegen das Ergebnis des Gutachtens gewandt und vorgebracht, die behandelnde Ärztin der Klägerin, Frau J., vertrete nach Lektüre des Gutachtens eine völlig andere Auffassung zum Leitungsvermögen. Es wird ein ärztliche Stellungnahme der Frau J. vom 30.04.2015 eingereicht, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, ihrer Einschätzung nach eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten sei, insbesondere die Klägerin nicht in der Lage sei zu arbeiten. Ferner wird eine ärztliche Stellungnahme der Frau Dr. Z. vom 10.05.2015 eingereicht, wonach im Gutachten des Dr. N. zwar alle Aspekte und Einschätzungen der verschiedenen Behandler nachzulesen und zusammengefasst seien, die psychischen Einschränkungen jedoch als schwerwiegend einzuschätzen seien und eine Leistungsfähigkeit für eine Erwerbstätigkeit bezweifelt werde. Randnummer 20 Das Gericht hat daraufhin einen aktuellen Befundbericht von Frau Dr. J. vom 16.06.2016 mit im Wesentlichen unveränderten Befunden zum vorhergehenden Befundbericht eingeholt sowie versucht einen aktuellen Befundbericht der Frau Dr. Z. zu erhalten. Daraufhin wurde dem Gericht mit Befundbericht der Dr. H. vom 09.05.2016 mitgeteilt, dass Dr. Z. nicht mehr in Praxis tätig sei und die letzte Vorstellung der Klägerin dort am 30.06.2015 gewesen sei, weshalb sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Randnummer 21 Anschließend hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Dr. N. vom 30.07.2016 eingeholt, zur Frage, ob sich die Leistungseinschätzung durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ändere. Nach Auffassung des Dr. N. seien diese Unterlagen nicht geeignet, eine andere Beurteilung als in seinem Gutachten herbeizuführen. Die beschriebenen organischen Befunde seien mit dem von ihm beschriebenen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vereinbar. Die Hypothyreose könne medikamentös behandelt werden. Gesichts- und Kopfschmerzen seien nicht auf einen entzündlichen, angiologischen oder gar raumfordernden intrakraniellen Prozess zurückzuführen. Zusammenfassend ergebe sich keine Abänderung des bisherigen Leistungsvermögens. Randnummer 22 Am 06.10.2016 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, in dem Dr. N. zu seinem Gutachten vom 29.03.2015 und zu seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2016 angehört. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen, den darin enthaltenen Befundberichten und den Gutachten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Kammer gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 25 Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf eine (befristete) Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Randnummer 26 1. Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 27 Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hängt hiernach davon ab, ob und inwieweit das individuelle Leistungsvermögen eines Versicherten wegen Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer der Krankheiten und Behinderungen, an denen er leidet, in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist, und ob er mit diesem Leistungsvermögen unter den üblichen rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Hierfür reicht es aus, wenn derartige, dem jeweils bestehenden Leistungsvermögen angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl angeboten werden. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte eine leidensgerechte Arbeit auch tatsächlich findet. Kann ein Versicherter, trotz qualitativer Leistungseinschränkungen, noch täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten ausüben, die in ungelernten Beschäftigungsverhältnissen üblicherweise gefordert werden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw., kann davon ausgegangen werden, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen einsatzfähig ist (BSG, Urteil vom 09.05.2012, Az.: B 5 R 68/11 R , LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013, Az.: L 2 R 20/10 , jeweils zitiert nach juris). Randnummer 28 Die Klägerin ist, an diesem Maßstab orientiert, nicht erwerbsgemindert. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass sie die beschriebenen besonders leichten angelernten Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausführen kann und auch wegefähig ist. Dies schließt die Annahme einer Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI aus. Randnummer 29 Die Kammer folgt in der Beurteilung den überzeugenden Feststellungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen Dr. N ... Randnummer 30 Herr Dr. N. hat nach eingehender Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen die oben dargestellten Gesundheitsstörungen festgestellt und nach Überzeugung des Gerichts daraus das rentenrechtliche Leistungsvermögen der Klägerin nachvollziehbar abgeleitet. Die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen führen nur zu Einschränkungen bei der Qualität der abzuverlangenden Arbeiten, nicht aber zu zeitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Randnummer 31 Es wird deshalb zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen, denen das Gericht folgt. Nur ergänzend sei Folgendes angemerkt: Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.