Abgeltung Urlaubstage und Zeitguthaben - Berechnung - vertragsgemäße Beschäftigung Orientierungssatz 1. Zur Berechnung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs, welcher in entsprechender Anw
§ 64Abs. 1 und 2 Buchstabe b Arb
GG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 112 2) Die Berufung ist unbegründet, weil nur der Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet ist. Randnummer 113
- a)Der Hauptantrag ist unzulässig. Die Klage ist insoweit mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 abgewiesen worden. Vom Kläger ist hiergegen kein Rechtsmittel, insbesondere keine Anschlussrevision eingelegt worden. Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtskraft steht der Zulässigkeit des Hauptantrages entgegen. Randnummer 114
- b)Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 115
- aa)Zur Zulässigkeit des Hilfsantrages wird auf Bl. 32 des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 (Bl. 622 d.A.) und Bl. 23 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (dort Rdnr. 63) verwiesen. Randnummer 116
- bb)Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Dieses ist durch die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2013 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Da es kein Arbeitsverhältnis mehr gibt, kann die Beklagte den Kläger nicht mehr bezahlt von der Arbeit freistellen. Randnummer 117 II. Zum Verfahren 1 Sa 12/14 Randnummer 118 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Randnummer 119 1) Die Berufung ist zulässig.
§ 64Abs. 1 und 2 Buchstabe b Arb
GG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 120 2) Die Berufung ist teilweise begründet. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 121
- a)Zum Hauptantrag: Randnummer 122
- aa)Der Hauptantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Hilfsantrages im Verfahren 1 Sa 35/12 wird verwiesen. Randnummer 123
- bb)Der Hauptantrag ist aber unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Dieses ist durch die Kündigung vom 27. September 2017 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Eine Gewährung von Ersatzurlaub ist demgemäß nicht mehr möglich. Randnummer 124
- b)Zum Hilfsantrag: Randnummer 125
- aa)Der Hilfsantrag ist zulässig. Mit ihm verlangt der Kläger eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld. Die dem verlangten Betrag zugeordneten Forderungen sind hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Der Kläger verlangt insgesamt € 16.785,92, und zwar € 8.074,56 als Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 und insgesamt € 8.711,36 für das Jahr 2010. Zulässig ist auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsantrag, obwohl sich aus ihm die Höhe des Zinssatzes nicht ergibt. Durch die Bezugnahme auf den Basiszinssatz, der regelmäßig veröffentlicht wird, ist eine hinreichende Bestimmbarkeit gegeben (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, Juris). Randnummer 126
- bb)Der Hilfsantrag ist in Höhe von € 16.552,25 nebst Zinsen ab dem 8. Januar 2014 begründet, nicht jedoch im Übrigen. Randnummer 127 Der Kläger hat für die Jahre 2009 und 2010 Ansprüche auf Schadensersatz für jeweils 32 nicht geleistete Urlaubstage. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2016 unter Randnummer 62 wird verwiesen. Randnummer 128 In entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs. 3, 11 BurlG ist der Schadensersatzanspruch wie eine Urlaubsabgeltung zu berechnen. Für die Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2008 geht der Kläger von einem Monatsentgelt in Höhe von € 5.551,35 brutto aus. In 13 Wochen ist dieses dreimal zu zahlen, so dass sich für 32 Urlaubstage ein Betrag von mindestens € 8.074,56 ergibt (€ 5.551,35 x 3 Monate: 13 Wochen: 5 Urlaubstage/Woche x 32 Urlaubstage). Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs für das Jahr 2010 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2010 in die Vergütungsgruppe 11 höhergruppiert ist. Seine auf solche Höhergruppierung gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Da ohne eine solche Höhergruppierung für die Berechnung des Anspruchs von einem Monatsentgelt in Höhe von € 5.740,10 auszugehen ist, ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 8.477,69 für 32 Tage Urlaubsabgeltung (€ 5.740,10 x 3 Monate: 13 Wochen: 5 Urlaubstage/Woche x 32 Urlaubstage). Randnummer 129 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Er beginnt mit der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs und nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund bereits ab dem 28. September 2014 ein Zinsanspruch entstehen sollte. Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht bestimmt, so dass es zur Begründung des Schuldnerverzugs einer Mahnung bedarf (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. April 2013, 1 Sa 373/12, Rdnr. 40). Dieses gilt in gleicher Weise für einen Schadensersatzanspruch, der an die Stelle eines nicht gewährten Urlaubs tritt. Auch für seine Erfüllung gibt es keinen nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitstermin. Randnummer 130 III. Zum Verfahren 1 Sa 22/14 Randnummer 131 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 132 1. Die Berufung ist zulässig.
§ 64Abs. 1 und 2 Buchstaben b und c Arb
GG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 133 2. Die Berufung ist unbegründet, weil der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 20. Februar 2014 zulässig, aber unbegründet ist. Randnummer 134
- a)Der Einspruch ist zulässig. Der Kläger hat ihn in der nach § 59 Satz 1 ArbGG einzuhaltenden Frist von einer Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils in einer nach § 59 Satz 2 ArbGG zulässigen Form eingelegt. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 24. Februar 2014 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ging am 3. März 2014 und damit vor Ablauf der Wochenfrist beim Arbeitsgericht ein. Nach § 59 Satz 2 ArbGG ist der Einspruch schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzulegen. Der Kläger hat den Einspruch in verkörperter Textform und unterschrieben eingereicht, so dass die zulässige Schriftform für den Einspruch eingehalten worden ist. Randnummer 135
- b)Der Einspruch ist unbegründet, weil die Klage, soweit über sie mit der Berufung zu entscheiden ist, zulässig, aber unbegründet, die Widerklage dagegen zulässig und begründet ist. Randnummer 136
- aa)Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 137 aaa) Die Klage ist zulässig. Randnummer 138 Für sie sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Zugang der Kündigung und außerdem die Berechtigung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis durch Kündigungserklärung fristlos oder fristgemäß zu beenden. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 46, Rdnr. 86). Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Kündigung ist gemäß § 126 BGB in schriftlich verfasst und unterschrieben in der nach § 623 BGB erforderlichen verkörperten Form dem Kläger zugegangen und damit schriftlich erfolgt. Außerdem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ausnahmsweise das Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage nicht gegeben sein sollte. Randnummer 139 Ferner ist die Klage auch dann zulässig, wenn es sich dabei nicht um einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln sollte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04, Juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, wäre die Klage vorliegend zulässig, weil, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Klage nach § 4 KSchG gegeben sind. Randnummer 140 bbb) Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013, die dem Kläger am selben Tage zuging, fristlos aufgelöst worden. Randnummer 141 Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden, weil die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gegeben waren und der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Randnummer 142 Nach den bindenden Festlegungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2016 ist an sich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb gegeben, weil der Kläger den Aufforderungen der Beklagten zum Arbeitsantritt trotz Abmahnungen nicht gefolgt ist. Randnummer 143 1) Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Beklagten grundsätzlich die Bereitschaft gefehlt hätte, den Kläger vertragsgemäß einzusetzen, oder wenn der Kläger aufgrund äußerer Umstände berechtigten Anlass gehabt hätte, eine generelle Annahmeunwilligkeit der Beklagten zu vermuten. Randnummer 144 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten grundsätzlich die Bereitschaft gefehlt hätte, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Zwar bestanden zwischen den Parteien seit langem Meinungsverschiedenheiten über die Frage, wie der Arbeitsplatz für eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers beschaffen sein müsste. Derartige Meinungsverschiedenheiten bedeuten aber nicht zugleich, dass eine Seite grundsätzlich eine vertragsgemäße Beschäftigung ablehnte. Das Bestehen unterschiedlicher Rechtsstandpunkte bedeutet nicht, dass eine Seite nicht bereit ist, die als zutreffend erkannten Ansprüche der anderen Seite zu erfüllen. Bei Fortbestand der unterschiedlichen Rechtstandpunkte nach Aufnahme der Tätigkeit könnte ggf. auf den Rechtswegen geklärt werden, wie eine vertragsgemäße Beschäftigung beschaffen sein müsste. Dass die Beklagte nicht von vornherein ihren auch vom Landesarbeitsgericht nicht geteilten Rechtsstandpunkt aufgab, bringt nicht zum Ausdruck, dass sie eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht ermöglichen wollte. Es gibt keine Obliegenheit, eigene Rechtsstandpunkte aufzugeben, um eine den Wünschen der Gegenpartei entsprechende Beschäftigung zu ermöglichen. Randnummer 145 Das Fehlen einer grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen, folgt nicht aus den vom Kläger behaupteten Äußerungen im gerichtlichen Mediationsverfahren. Selbst wenn dort von Seiten der Beklagten gesagt worden sein sollte, dass der Kläger verbrannte Erde hinterlassen habe und es bei einer Beschäftigung des Klägers „Mord und Totschlag“ geben werde und das ein „Super Gau“ werde, lässt sich daraus nicht eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft der Beklagten zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers schließen. Derartige Bezeichnungen in einer Auseinandersetzung beruhen auf einer ersichtlich vollkommen überzogenen Wortwahl, die verdeutlichen sollte. dass es auch Sicht der Beklagten keine Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gab. Eine derartig überzogene Ausdrucksweise in Verhandlungen über eine gütliche Einigung bedeutet nicht, dass es im Falle einer Beschäftigung aufgrund einer Verurteilung keine Bereitschaft zur vertragsgemäßen Beschäftigung gegeben hätte. Randnummer 146 Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zu den Äußerungen von Herrn B. die nach der Kündigung im Januar 2010 erfolgt sein sollen, nicht ausreichend, um eine fehlende Bereitschaft der Beklagten zu vertragsgemäßer Beschäftigung annehmen zu können. Herr B.ist zwar Vorgesetzter des Klägers, es ist aber nicht ersichtlich, dass er über den Arbeitsplatz des Klägers zu entscheiden hat. Auch lässt sich nicht annehmen, dass seine angeblichen Äußerungen aus dem Jahre 2010 auch bei Ausspruch der Kündigung vom 27. September 2013 noch seine Auffassung wiedergaben. Randnummer 147 Der Kläger hatte nicht aufgrund äußerer Umstände berechtigten Anlass zu der Vermutung, dass die Beklagte generell zur Annahme seiner Dienste unwillig war. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände und des übrigen Vorbringens der Parteien lassen sich solche Umstände nicht erkennen. Randnummer 148 2) Dem Kläger stand kein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zu. Der Kläger hat auch nach den Hinweisen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 19. Januar 2016 (Rdnr. 51 bis 55 d.A.) und der Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht nicht vorgetragen, welche offene Entgelt- oder sonstige Forderungen ihm noch gegen die Beklagte zustanden, hinsichtlich derer er berechtigt war, seine Arbeitsleistung zu verweigern, und dieses auch in beachtlicher Weise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat. Randnummer 149 3) Unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände geht die Interessenabwägung zulasten des Klägers aus, und zwar auch dann, wenn der Kläger sich in einem Rechtsirrtum über seine Pflicht zum Arbeitsantritt befunden haben sollte. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung bereits seit 13 Jahren. Es war aber schon seit mehreren Jahren wegen einer Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten der Parteien nachhaltig gestört. Auch war der Kläger zuletzt im November 2007 tatsächlich für die Beklagte tätig. Ein besonderes Vertrauen in den Bestand des Arbeitsverhältnisses konnte deshalb trotz seiner Dauer nicht entstehen. Auch im Übrigen sind persönliche Umstände aus dem Bereich des Klägers, die eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen könnten, nicht zu erkennen. Dass es sich möglicherweise über seine Verpflichtung zum Arbeitsantritt irrte, ließe seine Pflichtverletzung gerade im Zusammenhang damit, dass es zu seinen Ungunsten Persönlichkeitspflichtverletzungen gegeben haben könnte, in einem milderen Licht erscheinen. Da der Kläger sich aber auch darüber im Klaren sein musste, dass das Arbeitsverhältnis erheblich gefährdet war, war von ihm eine besondere Vorsicht bei der Bewertung eigener Rechtsstandpunkte zu erwarten. Das Risiko, dass sich diese als falsch erweisen könnten und das Arbeitsverhältnis durch das Nichterscheinen zum Arbeitsantritt nachhaltig gefährdet werden könnte, ist dem Kläger zuzurechnen. Randnummer 150
- bb)Die Widerklage ist zulässig und begründet. Randnummer 151 aaa) Die Widerklage ist zulässig. Sie ist sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich des Zinsantrages hinreichend bestimmt. Randnummer 152 bbb) Die Widerklage ist begründet. Randnummer 153 Die Beklagte hat das damit zurückgeforderte Entgelt ohne Rechtsgrund geleistet hat. Für die Monate August und September 2013 bestanden keine Vergütungsansprüche des Klägers nach § 615 BGB, weil er seine Arbeitskraft entgegen der Aufforderung der Beklagten nicht wirksam angeboten hat, ohne dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen konnte. Sonstige Gründe für eine Vergütungspflicht der Beklagten sind nicht erkennbar. Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 27. September 2013 am selben Tag ist zudem das Arbeitsverhältnis als Grundlage etwaiger Vergütungsansprüche für den 28. bis 30. September 2013 entfallen. Randnummer 154 Die Beklagte ist berechtigt, die für die Monate August und September gezahlten Nettobeträge in Höhe von insgesamt EUR 6.653,97 vom Kläger zurückzufordern. Randnummer 155 Der Zinsanspruch ergibt sich auch § 286, 288 BGB. Randnummer 156 I. Die Kostenentscheidungen für die Revisions- und die Berufungsinstanz ergeben sich aus §§ 97, 95, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die erstinstanzlichen Verfahren folgt sie aus §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und 95 ZPO. Randnummer 157 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.