Anspruch auf Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bei Eingabe des Namens in die Suchmaschine Orientierungssatz
(278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring, Presserecht,
- Aufl. 2010, § 20 Rn 9). Randnummer 58 Dies führt auch im vorliegenden Fall dazu, dass eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK – (Zweifel bezüglich der Anwendbarkeit des GG vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 18.08.2015, 7 U 81/13; a.A. wohl Röben in EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europ. und deutschen Grundrechtsschutz,
- Aufl., Bd. I, Kap. 5 Rn.60) auf der anderen zu erfolgen hat. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH folgt nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Interessen des Betroffenen in jedem Fall die Interessen des Suchmaschinenbetreibers bzw. die der Öffentlichkeit überwiegen, so dass eine Abwägung nahezu als überflüssig angesehen werden könnte, sondern dass es im Rahmen der gebotenen Abwägung auch Konstellationen geben kann, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit an den Suchergebnislisten und den verlinkten Informationen rechtfertigen. Aus der zitierten Entscheidung folgt ferner nicht, dass ein Gesamtverbot immer dann begründet ist, wenn die Berichterstattung, auf die verlinkt wird, nur in einigen Teilen als rechtswidrig angegriffen wird und darüber hinaus zulässige Informationen enthält. Randnummer 59 Die daher auch in dem vorliegenden Streitfall unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vorzunehmende Abwägung, führt dazu, dass von einem überwiegenden Interesse der Klägerin, die Verlinkung auf die gesamten Berichterstattungen zu untersagen, nicht ausgegangen werden kann. Die mit den Suchergebnissen verlinkten Informationen betreffen nicht Aspekte des Privatlebens, sondern die Sozialsphäre der Klägerin, die zudem lange Jahre als Abgeordnete des B.s tätig war und weiterhin beruflich als Beraterin tätig ist. Im Rahmen der Vorstellung ihrer Person und ihres Beratungsangebots nimmt sie Bezug auf ihre ehemalige Tätigkeit als B.s Abgeordnete (Anlagenkonvolut B 2), richtet sich damit also bewusst an die Öffentlichkeit. Sowohl aufgrund der früheren und noch als zeitnah anzusehenden und zudem langjährigen politischen Tätigkeit als auch aufgrund der gegenwärtigen Berufstätigkeit der Klägerin besteht an ihrer Person weiterhin ein hohes öffentliches Interesse. Dieses erstreckt sich auch auf die Frage, wie sie in ihrer Zeit als Abgeordnete ihr Büro geführt hat, unter welchen Bedingungen ihre Mitarbeiter tätig waren und wie das Arbeitsklima war. Zur Annahme eines berechtigten öffentlichen Interesses an diesem Thema sind die weiteren Mitgliedschaften der Klägerin in Beiräten und Zusammenkünften sowie Einzelheiten zu einer Lehrtätigkeit in ihren zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten ohne Relevanz, denn unstreitig war die Klägerin lange Zeit als Abgeordnete tätig und nimmt bei der Darstellung ihres gegenwärtigen Angebots an Beratungsleistungen auf diese Tätigkeit Bezug. Daher ist ein Verbot der gesamten Berichterstattungen, wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag begehrt, nicht verhältnismäßig. Randnummer 60
- Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog ergibt sich ebenso nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach dem hier anzuwendenden § 29 BDSG, der ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt, aaO., § 823 Rn. 65), dürfen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung offensichtlich überwiegt oder die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 BDSG erfüllt sind. Randnummer 61 Der wertungsausfüllungsbedürftige Betriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung für ihn hat, mit dem Interessen der Nutzer unter Berücksichtigung der objektiven Werteordnung der Grundrechte (BGH, Urteil v. 23.09.29014, VI ZR 358/13 – Ärztebewertung II, Juris Abs. 24). Insoweit hat eine Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie der Kommunikationsfreiheit der Beklagten verwiesen, aus der sich ergibt, dass vorliegend kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung der gesamten Berichterstattungen auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.05.2014 besteht. Randnummer 62
- Ein Anspruch nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG, der nach Auffassung der Kammer nicht die spezieller und abschließende Regelung für das Klagbegehren darstellt (vgl. Palandt, BGB,
- Aufl., § 823, Rn. 85), besteht ebenso nicht. Denn es liegt – wie ausgeführt – keine unzulässige Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke der Übermittlung iSd. § 29 BDSG vor, die das begehrte Gesamtverbot rechtfertigen könnte. II. Randnummer 63 Hingegen ist der noch zu entscheidende Hilfsantrag begründet, da die streitgegenständlichen Passagen aus den Berichterstattungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen. Randnummer 64
- Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt, da er auf die konkrete Verletzungsform – die Verlinkung auf konkret bezeichnete Passagen in Berichterstattungen bei Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchmaske der von der Beklagten betriebenen Internetsuchmaschine – Bezug nimmt. Randnummer 65
- Prozessual ist davon auszugehen, dass die Klägerin diese Verletzung durch die Anlagen K 1 und 2 sowie ihren Vortrag ausreichend dargelegt hat. Soweit die Beklagte nunmehr in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2016 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass sie die streitgegenständlichen Inhalte nicht verbreite, insbesondere nicht unter der URL www. g..de und die Klägerin auch kein Suchergebnis vorgelegt habe, aus dem sich die beanstandeten Inhalte nach einer Namenssuche unmittelbar ergeben, ist dieser Vortrag nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen, so dass dieser Vortrag unbeachtlich und der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist (§138 Abs. 3 ZPO). Denn die Beklagte hat diese Vorgänge erstmals bestritten, nachdem diese bereits Gegenstand der Klagschrift, weiterer klägerischer Schriftsätze aber auch von Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 waren. Dieser Vortrag ist daher zurückzuweisen, denn seine Zulassung würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen und es ist nicht erkennbar, dass die Verspätung auf einem nichtverschuldeten Verhalten beruht. Randnummer 66
- Es ist ferner davon auszugehen, dass für die mit der Äußerung, die Klägerin raste aus, wenn ein Mitarbeiter krank werde, verbundene Wertung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Meinung rechtfertigen bzw. die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Randnummer 67 Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, Rz.4; Wenzel, aaO
- Kapitel Rn 48 mwN). Dies ist hier erkennbar der Fall, da ein mögliches Verhalten der Klägerin aus der Sicht eines (betroffenen) Mitarbeiters wertend beschrieben wird. Randnummer 68 Wie dargelegt muss eine Meinungsäußerung, die auch auf tatsächlichen Elementen aufbaut, über die erforderlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige im Zivilrecht die Darlegungs- und Beweislast, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht
- Auflage, 30/ 23 ff; Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Aufl., 2003,
- Kapitel Rn 216). Die hier streitgegenständliche Wertung ist für die Klägerin erkennbar ehrabträglich, da sie insinuiert, dass sie kein Verständnis dafür habe, dass ein Mitarbeiter erkrankt und ihr damit nicht zur Verfügung steht und statt Bedauern oder Verständnis zu äußern, Vorhalte macht. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände dargelegt, auf die eine solche Meinung aufbauen könnte, insbesondere bietet der lebensnahe Sachverhalt, dass es in der langen Zeit der Klägerin als B.s Abgeordnete zu Erkrankungen in ihrem Mitarbeiterstab gekommen sein wird, keine ausreichende Grundlage. Die Kammer neigt der Ansicht zu, dass die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch auf die Beklagte, die hier als Störerin in Anspruch genommen wird, anzuwenden ist. Randnummer 69 Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte eine erweiterte Darlegungslast trifft, soweit eine Anwendbarkeit der Beweislastregel im Rahmen der Störerhaftung verneint wird. Dieser erweiterten Darlegungslast ist sie ebenfalls nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerin wäre in einem solchen Fall gehalten, einen negativen Beweis im Hinblick auf das Nichtvorliegen von Anknüpfungspunkten bzw. Bezugstatsachen zu führen. Die Rechtsprechung erkennt in derartigen Fallgestaltungen an, demjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, eine erweiterte Darlegungslast aufzulegen (BGH GRUR 1987, 397
(399)BVerfG Beschluss vom 9. 10. 1991, 1 BvR 1555/88 Juris Abs. 59 – kritische Bayer-Aktionäre BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22 Meyer in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl., Absch. 43 Rz. 16). Im Zusammenhang mit dem Beweis negativer Tatsachen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Randnummer 70 „Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (...). Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsgemäßer Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen.“ (BGH VI ZR 83/07 Urteil vom 22. 4. 2008 Juris Abs. 22). Randnummer 71 Die Beklagte hat für diese wertende Äußerung keine Umstände dargelegt, die den Inhalt stützen, so dass auch bei der Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln in Verbindung mit einer erweiterten Darlegungslast der Beklagten die Äußerung als rechtswidrig anzusehen ist. Randnummer 72 4. Die Beklagte haftet auf Unterlassung für die vorgenommene Verlinkung auf die streitgegenständlichen Passagen der Berichterstattungen bei einer Suche mit dem Namen der Klägerin. Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den - spätestens mit Schriftsatz vom 11.05.2016 erfolgten - erforderlichen und ausreichenden Hinweisen nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und somit ihr obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Die Haftung der Beklagten wird auch nicht durch die Regelungen des TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (BGH Urteil v. 30.06.2009, Az: VI ZR 210/08; BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19). Randnummer 73
- a)Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Randnummer 74 Die Beklagte gibt im Rahmen der Suchergebnisse auf eine Anfrage Inhalte wieder, die Dritte eingestellt haben. Es handelt sich hierbei nicht um die Verbreitung von Inhalten, die die Beklagte selbst generiert hat, wie beispielsweise im Rahmen der Autocompletefunktion. Jedoch wird die Einordnung der Suchmaschine als bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen sei, die das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 (Az: 3 U 67/11 – Juris Abs. 104
- ff)vertritt, der Bedeutung und dem Einfluss von Internetsuchmaschinen nicht gerecht. Der EuGH bestätigt dies durch die Entscheidung vom 13.05.2014 (Az: C -131/12, Juris 83), in der er ausführt: Randnummer 75 „...Wie bereits in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Suchmaschinenbetreiber, da die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dieser erfolgt und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtigt, als für die Verarbeitung Verantwortlicher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den Anforderungen der Richtlinie 95/46 genügt, so dass die von dieser vorgesehenen Garantien ihre volle Wirkung entfalten können. ...“ Randnummer 76 Das Urteil ist zwar zur Datenschutzrichtlinie ergangen und nicht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die durch den Gerichtshof jedoch zum Ausdruck gebrachten Wertungen gelten auch für die Verantwortlichkeit der Beklagten im Rahmen allgemeiner Unterlassungsansprüche. Zudem hat die Rechtsprechung auch bereits zuvor eine Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für die Verlinkung auf von Dritten eingestellte Inhalte grundsätzlich angenommen, wie die Entscheidung des 7. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.08.2011 (Az: 7 U 51/10 – Juris Abs. 19) zeigt, denn der Anspruch wurde wegen des unzureichend konkreten Hinweises des Betroffenen auf die beanstandeten Inhalte verneint, eine Störerhaftung der Suchmaschine jedoch nicht ausgeschlossen. Randnummer 77 Auch die streitgegenständlichen Verlinkungen auf die Zeitungsberichte sind an dem Maßstab der Störerhaftung zu beurteilen. In der vorgenommenen Verlinkung liegt erkennbar kein Zu-Eigen-Machen der Beklagten, da diese aufgrund einer individuellen Suchanfrage Ergebnisse in der beschriebenen Form erstellt und dem Nutzer anzeigt. Damit kommt es auf die Frage einer ausreichenden Distanzierung auch nicht an, denn diese Vorgänge sind technisch gesteuert, so dass die Verlinkung an den Maßstäben der Störerhaftung zu messen ist (vgl. BGH Urteil v. 14.10.2010, Az: I ZR 191/08 AnyDVD – Juris Abs. 22f; BGH Urteil. V. 1.04.2004, Az: I ZR 317/01 Schöner Wetten – Juris Abs. 25f; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil v. 16.08.2011, Az: 7 U 51/10 ). Randnummer 78
- b)Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30): Randnummer 79 „Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“ Randnummer 80 Diese Maßstäbe gelten auch für die von der Beklagten betriebene Suchmaschine (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2011, aaO., Juris Abs. 17). Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, aaO., Juris Abs. 23
- ff)bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Vorliegen wurde die Beklagte spätestens mit Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 ausreichend und unter Bezugnahme auf die URLs in Verbindung mit der Suchfunktion auf die beanstandeten Passagen hingewiesen. Ihr war es daher spätestens ab diesem Zeitpunkt möglich, diese zu prüfen. Randnummer 81 Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Randnummer 82 Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Pflichten ist die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten nicht von einem grundsätzlichen Vorrang der geschützten Rechte der Klägerin ausgegangen (anders EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 81), kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat. Randnummer 83 Der von den angegriffenen Passagen ausgehende Eingriff ist erkennbar erheblich, denn es besteht ein für das öffentliche Ansehen relevanter Unterschied, ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern großen Einsatz abverlangt und die Belastung daher als groß bezeichnet werden kann, oder ob er auf eine Erkrankung eines Mitarbeiters mit „Ausrasten“ reagiert. Wie dargelegt ist hier nicht von der Zulässigkeit der Äußerungen auszugehen, es handelt sich somit gerade nicht um wahre Mitteilungen wie sie der Entscheidung des EuGH zugrunde lagen. Die Verbreitung von abträglichen Wertungen, für die keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vorliegen, kann nicht im öffentlichen Interesse liegen. Vorliegend ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass gerade durch die Suchfunktion eine große, für den Betroffenen besonders belastende Breitenwirkung erzeugt wird. Denn die von der Beklagten angebotene Suchfunktion ermöglicht in Verbindung mit den Ergebnislisten erst einen „strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen“ (EuGH, Urteil v. 13.05.2014, aaO., Juris Abs. 80). Das Angebot des Suchmaschinenbetreibers führt danach zu einer Breitenwirkung der streitgegenständlichen Beiträge, die diese ohne die Suchmaschine nicht erreichen würden. Die Suchmaschine bewirkt somit, zusätzlich zu den streitgegenständlichen Passagen aus den Berichterstattungen, eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Randnummer 84 Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zugunsten der Beklagten zu beachten, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Ferner ist zu beachten, dass es sich um Informationen aus der Sozialsphäre handelt. Der Beklagten ist es auch – dies ist der Kammer aus zahlreichen gleichgerichteten Verfahren bekannt - möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Inhalten in Bezug auf konkrete Suchworteingaben zu sperren. Vor diesem Hintergrund und dem massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist es vorliegend der Beklagten nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die eine zukünftige Verletzung der Rechte der Klägerin verhindern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, da sie eine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit konkreten Suchworteingaben, hier dem Namen der Klägerin, nicht veranlasst hat. IV. Randnummer 85 Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor. V. Randnummer 86 Der Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten wurde konkludent zurückgenommen, da ein entsprechender Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016 nicht mehr gestellt wurde. Hilfsweise ist auszuführen, dass auch der gestellte Zahlungsantrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten nach § 823 BGB besteht in der hier vorliegenden Situation nicht. Denn die vorprozessualen Schreiben sind nicht geeignet, die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zu begründen, da sie die Beklagte nicht in die Lage versetzten, das Begehren prüfen zu können. Diese Schreiben bezogen sich nicht auf konkrete Passagen der Berichterstattungen und genügten daher den Anforderungen nicht (BGH, Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08 - Juris Abs. 17). VI. Randnummer 87 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 708, 709, 711 ZPO. Randnummer 88 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 45 ABs. 1 S. 3 GKG. Randnummer 89 Die Rücknahme des Antrags auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten wirkt sich auf den Streitwert und die Kostenverteilung nicht aus, da es sich um Nebenforderungen handelt (§§ 3, 4 ZPO). § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist anwendbar und somit alleine der Wert des Hauptantrags maßgeblich. Auf den zuletzt gestellten Hilfsantrag entfällt ein Streitwert von 1.500 Euro. Randnummer 90 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien (Beklagte vom 30.09.2016, Klägerin vom 11.10.2016 und 17.10.2016) bieten keinen Anlass, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.