Einstweilige Verfügung: Erlass eines Erwerbsverbots für ein Grundstück bei Unwirksamkeit eines Überlassungsvertrages Orientierungssatz 1. Mittels eines Erwerbsverbots soll verhindert werden, dass unwirksame Grundstückskaufverträge durch Eintragung in das Grundbuch geheilt werden über § 311b Abs. 1 S. 2 BGB. Der Verkäufer hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Kondiktion der ohne Rechtsgrund erklärten Auflassungserklärung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Ein Erwerbsverbot kann aber auch in jedem anderen Fall des unwirksamen, rückgängig gemachten oder fehlenden Verpflichtungsgeschäfts erwirkt werden. (Rn.24) 2. Ein Erwerbsverbot kann auch erwirkt werden, wenn ein Grundstückseigentümer bei Beurkundung eines Überlassungsvertrages geschäftsunfähig war, d. h. nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft unwirksam war. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. (Rn.25) Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird es verboten, ihre Eintragung als Eigentümerin des Grundstückes, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts H., Grundbuch von N. Blatt ... zu beantragen bzw. ein bereits gestellten Eintragungsantrag aufrechtzuerhalten. 2. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Beschluss Der Streitwert wird auf € 113.000,- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Rechtsschutz ein Erwerbsverbot betreffend ein Grundstück. Randnummer 2 Die Verfügungsklägerin wurde am 4. Juni 1937 geboren. Sie hat keine nähere Verwandtschaft. Randnummer 3 Die Umstände, unter denen die Parteien sich kennen lernten, sind streitig. Die 1955 geboren Verfügungsbeklagte half der Verfügungsklägerin regelmäßig im Haushalt sowie bei den Geschäften des täglichen Lebens. Am 12. Januar 2018 ließ die Verfügungsklägerin vor der hamburgischen Notarin Dr. C. eine General- und Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten beurkunden (Nr. 1. der Urkundenrolle für 2018 C.., Anlage Ast. 3). Randnummer 4 Am 7. Februar 2018 schlossen die Parteien vor der hamburgischen Notarin Dr. C. einen Grundstücksüberlassungsvertrag. Die Verfügungsklägerin übertrug das Eigentum an dem von ihr bewohnten Reihenhaus P.- S.-Straße ..., ... H. auf die Verfügungsbeklagte. Der Verfügungsklägerin wurde ein Nießbrauch am Grundstück eingeräumt und die Verfügungsbeklagte verpflichtete sich, die Verfügungsklägerin zu pflegen (Nr. 2. der Urkundenrolle für 2018 C..). Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde verwiesen (Anlage Ast. 4). Randnummer 5 Die Verfügungsbeklagte regte ein gerichtliches Betreuungsverfahren an. Das Verfahren wird beim Amtsgericht H. unter dem Aktenzeichen ... geführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21. Juni 2018 wurde die Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung in Auftrag gegeben (Anlage Ast. 8). Unter dem 13. Juli 2018 wurde das Gutachten erstattet (Anlage Ast. 18). Eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers wurde noch nicht getroffen. Randnummer 6 Unter dem 22. Mai 2018 unterschrieb die Verfügungsklägerin eine Prozessvollmacht zu Gunsten ihres Prozessbevollmächtigten (Anlage Ast. 5, S: 4). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2018 ließ die Verfügungsklägerin die Generalvollmacht widerrufen, den Grundstücksüberlassungsvertrag anfechten sowie höchst vorsorglich dessen Widerruf erklären (Anlage Ast. 5). Randnummer 7 Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 – 308 O 157/18 erwirkte die Verfügungsklägerin die Herausgabe der Generalvollmacht an den zuständigen Gerichtsvollzieher (Anlage Ast. 6). Randnummer 8 Das Grundbuchamt lehnte mit Schreiben vom 6. Juni 2018 den Antrag der Verfügungsklägerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umschreibung des Grundeigentums ab (Anlage Ast. 10). Die Notarin Dr. C. lehnte mit Schreiben vom 12. Juni 2018 es ab, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückzunehmen (Anlage Ast. 12). Die Verfügungsbeklagte lehnt es mit E-Mail vom 16. Juni 2018 ab, den Überlassungsvertrag zurückzunehmen (Anlage Ast. 14). Randnummer 9 Am 12. Juli 2018 ist der Verfügungsantrag bei Gericht eingegangen. Randnummer 10 Die Verfügungsklägerin macht geltend, sie hätte die Verfügungsbeklagte ursprünglich nur flüchtig gekannt bis diese in den letzten Jahren vermehrt den Kontakt zu ihr gesucht und sich angeboten habe, bei den Geschäften des täglichen Lebens behilflich zu sein. Die Erteilung der Generalvollmacht wie auch die Grundstücksübertragung sei auf Betreiben der Verfügungsbeklagten geschehen. Was eine Patientenverfügung sei, sei ihr nicht genau klar gewesen. Dass sie auch eine Generalvollmacht erteilt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie habe geglaubt, die Beurkundung am 7. Februar 2018 habe im Zusammenhang mit der Patientenverfügung gestanden. Sie habe nicht gewusst, ihr Grundeigentum zu übertragen. Zu dieser Zeit sei sie geschäftsunfähig gewesen, da die Verfügungsbeklagte ihr Medikamente verabreicht habe. Randnummer 11 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 12 wie erkannt. Randnummer 13 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 14 den Verfügungsantrag abzuweisen. Randnummer 15 Die Verfügungsbeklagte macht geltend, sie habe die Verfügungsklägerin über ihre berufliche Tätigkeit als Pflegekraft des R. K. kennengelernt. Sie habe die Lebensgefährtin der Verfügungsklägerin, welche mit dieser im selben Haus gewohnt habe, bis zu deren Tod im Jahre 2010 gepflegt. Dass sich die Verfügungsklägerin von ihr losgesagt habe und jetzt gegen sie rechtlich vorgehe, erfolge auf Initiative und Veranlassung von deren Nachbarn, der Eheleute H.. Die Verfügungsklägerin sei betreffend die Generalvollmacht eigeninitiativ tätig geworden. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Randnummer 18 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 19 Die Verfügungsklägerin war im Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift prozessfähig. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen ( Althammer , in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 52, Rn. 1). Volljährige Personen sind nur dann prozessunfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind, unter Betreuung stehen bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie unter den Voraussetzungen des § 53 ZPO. Randnummer 20 Zur Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht von Amts wegen nur gehalten bei hinreichenden Anhaltspunkten für das Fehlen der Prozessfähigkeit einer Partei. Die Prüfung erfolgt im Wege des Freibeweises ( Althammer , in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 56, Rn. 4, 8). Hinreichende Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Verfügungsklägerin bestanden vorliegend. Denn die Verfügungsklägerin wusste im Termin weder ihr Alter in Jahren noch Tag und Monat ihrer Geburt anzugeben und sie hatte auch keine Vorstellung davon, warum sie heute bei Gericht ist. Dennoch erachtet das Gericht die Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin für gegeben. Denn in dem psychiatrischen Gutachten, welches das Amtsgericht H. im Betreuungsverfahren eingeholt hat und das mit Einverständnis der Verfügungsklägerin und ihres Prozessbevollmächtigten vom Gericht beigezogen wurde, ist der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügungsklägerin einen zumindest ausreichenden Überblick über Inhalt und Zielsetzung der Prozessvollmacht hatte, welche sie ihrem Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2018 erteilt hat. Das Gericht erachtet das Gutachten für überzeugend. Die Verfügungsklägerin hat gegenüber den Gutachter angegeben, bei Erteilung der Generalvollmacht und Hausüberlassung an die Verfügungsbeklagte müsse sie sich in einem Trancezustand befunden haben. Das müsse auf dem Mist der Verfügungsbeklagten gewachsen sein. Sie konnte sich erinnern, ihren Prozessbevollmächtigten damit beauftragt zu haben, ihr ihr Haus wieder zu verschaffen. Daraus hat der Gutachter den Schluss gezogen, dass aufgrund der geringeren Komplexität der Vorgänge, notarielle Verträge und Erklärungen rückgängig zu machen, umso ihr Grundeigentum wieder zurück zu erhalten, die Verfügungsklägerin einen zumindest ausreichenden Überblick über Inhalt und Zielsetzung der Prozessvollmacht hatte. Randnummer 21 Zeitlich entscheidend ist zwar, ob die Verfügungsklägerin bei Prozessbeginn, d. h. bei Einreichung der Antragsschrift am 12. Juli 2018 prozessfähig war, nicht bloß bei Vollmachtserteilung. Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Vollmachtserteilung und Einreichung der Antragsschrift sich der Geisteszustand der Verfügungsklägerin verschlechtert hat. Die gegenwärtige Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin kann dahinstehen. Denn eine nach Prozessbeginn eingetretene Prozessunfähigkeit führt gem. § 248 ZPO nur auf Antrag des Bevollmächtigten der prozessunfähigen Partei zu einer Aussetzung des Verfahrens. Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt worden. Randnummer 22 II. Der Antrag ist begründet. Randnummer 23 1. Die Verfügungsklägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB folgenden Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.