3 Satz 1 des Vertrags war der Verkäufer verpflichtet, den Kläger im Zeitraum ab der Vertragsunterzeichnung bis zum 31. Dezember 2018 umfassend in die Betriebsabläufe einzuarbeiten. Als Gegenleistung für die Einarbeitung war vom Kläger an den Verkäufer ein Betrag von ... € zu zahlen (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Dieser Betrag wurde bei Unterzeichnung des Vertrags fällig und sollte auf den Kaufpreis in voller Höhe angerechnet werden (§ 8 Abs. 3 Satz 3).
3 Satz 4 des Vertrags verzichtete der Kläger auf eine Rückforderung der ... €, falls die Betriebsübernahme aus einem Grund scheitern sollte, den er allein oder überwiegend allein zu vertreten hat. Die ... € wurden unmittelbar
Vertragsunterzeichnung vom Kläger gezahlt. In der Abrechnung des Verkäufers vom 17. Februar 2009 werden ... € vom Kaufpreis als "Anzahlung Oktober 08" abgezogen. Randnummer 3 Das Restaurant in der X-Straße ... hat einen Gastraum mit etwa 85 Sitzplätzen und einen Außenbereich mit etwa 60 Sitzplätzen, der etwa ab Mai genutzt wird. Neben zwei Festangestellten (einem Koch und einem Betriebsleiter) wurden in den Streitjahren 2009 bis 2011 ca. 16 Aushilfen beschäftigt. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und setzte bis 2013 ein älteres PC-gestütztes Kassensystem ein, das von dem Vorbesitzer übernommen worden war. In den Streitjahren 2009 bis 2011 wurden in dem Restaurant fast ausschließlich Barumsätze erzielt. Randnummer 4 Ende 2013 bis Anfang 2016 führte der Beklagte bei dem Kläger mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch. Der Betriebsprüfer beanstandete, dass in den Buchführungsunterlagen keine Z-Bons enthalten gewesen seien. Die vorgelegten maschinellen Ausdrucke enthielten unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben, wie den Namen des Vorbesitzers des Restaurants, kein vollständiges Datum (Jahreszahl fehlte), keine Uhrzeit, keine fortlaufende Nummerierung, keine Angaben über den Zahlungsweg und keine Angaben zu Stornos. Obwohl Kellnerkonten in der Registrierkasse eingerichtet sein sollten, hätten Ausdrucke über diese Konten nicht vorgelegen. Organisationsunterlagen zur Kasse wie Bedienungsanleitung, Programmieranleitung, Programmierprotokolle hätten nicht vorgelegt werden können. Die auf einem USB-Stick ausgehändigten Kassendaten seien nicht lesbar gewesen; auch
Aufforderung seien keine maschinell verwertbaren Daten zur Verfügung gestellt worden. Die vom Kläger erklärten Bareinnahmen, Umsatzerlöse und der Wareneinkauf seien mittels der Summarischen Risikoprüfung auf Plausibilität hin überprüft worden. Die Prüfung der Tageskasseneinnahmen habe bei der Zweitziffernuntersuchung eine Gegenwahrscheinlichkeit von 100 % ergeben. Die Überprüfung der Tageseinnahmen anhand der logarithmischen Normalverteilung habe erkennen lassen, dass die erklärten Zahlen deutlich von der zu erwartenden Verteilungskurve abwichen. Die vorgelegten Buchführungsdaten für den Wareneinkauf und für die Erlöse seien durch einen Zeitreihenvergleich überprüft worden. Entgegen der Erwartung verliefen die aus diesen beiden Positionen erstellten Kurven nicht parallel, sondern wiesen erhebliche Gegenläufigkeiten (Wareneinkauf sinkt, Erlöse steigen) bzw. Ablösungen (Wareneinkauf bleibt unverändert, Erlöse steigen) auf. Darüber hinaus stiegen bzw. fielen die Erlöse ungleich stärker, als der dazugehörige Wareneinkauf. Randnummer 5 Aufgrund dieser Feststellungen verwarf der Betriebsprüfer die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Kassendaten seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf natürlichem Wege zustande gekommen. Der Prüfer ermittelte den Rohgewinnaufschlagssatz auf Basis der vorgelegten Buchführungsdaten in Höhe des 80 %-Quantils. Daraus ergab sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 228 %, der zu einem Mehrgewinn in 2010 von ... € (... € zzgl. ... € USt) und in 2011 von ... € (... € zzgl. ... € USt) führte. Für 2009 blieb es bei dem erklärten Rohgewinnaufschlagsatz von 235 %, eine Hinzuschätzung erfolgte nicht. Randnummer 6 Der Kläger habe im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von ... € als Betriebsausgabe in Form von Fortbildungskosten geltend gemacht. Dabei handele es sich um die im Kaufvertrag vereinbarten Kosten für die Einarbeitung. Dieser Betrag sei aber ausweislich eines Kontoauszugs bereits in 2008 gezahlt worden und könne nicht im Jahr 2009 als Betriebsausgabe anerkannt werden. Diese Kosten könnten auch nicht als Teil des Kaufpreises berücksichtigt, aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Es handele sich um die Vergütung einer eigenständigen Leistung des Verkäufers. Randnummer 7 Ergänzend wird auf den (geänderten) Bericht über die Außenprüfung vom
ohne Grundlage. Randnummer 14 Anhaltspunkte dafür, dass die erklärten Erlöse nicht mit den tatsächlich erzielten Einnahmen übereinstimmten, seien nicht ersichtlich. So habe er, der Kläger, in dem gesamten Prüfungszeitraum ausreichende Gewinne für seine Lebensführung erwirtschaftet. Eine von seinem Prozessbevollmächtigten durchgeführte Geldverkehrsrechnung sei unauffällig gewesen. Die von ihm, dem Kläger, erklärten Rohgewinnaufschlagsätze von 235 % in 2009, von 213 % in 2001 und von 201 % in 2011 bewegten sich im Rahmen der Werte der Richtsatzsammlung. Randnummer 15 Das Restaurant falle in die Kategorie der Systemgastronomie, bei der der Wareneinsatz überdurchschnittlich hoch sei, weil große Portionen zu günstigen Preisen angeboten würden. Zudem handele es sich um einen kleineren Betrieb der Kette, bei dem Synergieeffekte entfielen. Dass die Wareneinkäufe und Umsatzerlöse nicht linearer verliefen, sei normal und habe verschiedene Gründe. So seien der Verzehr und die Umsätze vom jeweiligen Gästeaufkommen zu den unterschiedlichen Tageszeiten abhängig. Die Umsatzanteile für Frühstück, Mittagstisch, Mittagstischangeboten und Abendessen sowie von Gästen, die nur Getränke konsumierten, variierten. Dies habe zur Folge, dass auch der Wareneinsatz jeweils unterschiedlich verlaufe. Schwankungen ergäben sich auch aus der Wetterabhängigkeit des Geschäfts. Randnummer 16 Der Anteil des Umsatzes am Mittagstisch habe unterschiedliche Auswirkungen auf das Verhältnis von Umsatz und Wareneinsatz. Im Mittagstisch würden zudem Getränke zu sehr günstigen Preisen abgegeben und Sonderaktionen durchgeführt. Schwund und Verderb in unterschiedlicher Größenordnung wirkten sich auf den Wareneinsatz aus. Im Jahr 2011 habe der EHEC- Skandal stattgefunden, der zu einer vermehrten Entsorgung von Rohkost geführt habe. Randnummer 17 Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht immer selbst vor Ort sei. Die unterschiedliche Präsenz habe Auswirkungen auf den Wareneinsatz. Dieser sei effektiver, wenn der Kläger im Betrieb sei. Schwankungen entstünden auch aus Qualitätsunterschieden bei den Lieferanten und einer erheblichen Verderblichkeit frischer Ware. Darüber hinaus seien die Qualität der Waren und die Tagesform der Mitarbeiter ausschlaggebend. Qualitätsprobleme mit Preisnachlässen und/oder Gutscheinen gegenüber Kunden entwickelten sich nicht proportional zu den Erlösen. Randnummer 18 Zudem sei der nicht-lineare Verlauf der Wareneinsätze und der Umsatzerlöse auch darauf zurückzuführen, dass Umsätze und Wareneinsätze nicht gleichlaufend erfasst bzw. getätigt worden seien. Eine tägliche Zuordnung der Wareneinsätze zu den Umsatzerlösen sei nicht möglich. Durch die fehlende monatliche Erfassung des Warenbestandes ergäben sich zwangsläufig gegenläufige Entwicklungen bei einzelnen Monaten zwischen Umsatz und Wareneinsatz. In der Anlage K 19 würden die Auswirkungen einer monatlichen Erfassung des Warenbestandes dargestellt. Auch falle in Monaten mit 5 Wochenenden in der Regel verhältnismäßig weniger Wareneinsatz an. Der Beklagte habe nur die Rechnungen der Firma C in Bezug auf den Lieferungszeitpunkt berücksichtigt. Deshalb komme es in einigen Monaten zu unrealistischen Rohgewinnaufschlagsätzen. Randnummer 19 Der sinkende Rohgewinnaufschlagsatz 2010 bis 2011 habe vielfältige Ursachen. Im Frühjahr 2011 habe der EHEC-Skandal erhebliche Auswirkungen auf die Rohgewinnaufschlagsätze der Gastronomie gehabt. Aus einer Auflistung der Einkaufspreise der Hauptkostenträger (Anlage K 20) ergebe sich, dass insbesondere in 2011 die Einkaufspreise erheblich gestiegen seien, während die Preise der Speisekarte erst ab August 2011 angehoben worden seien. Randnummer 20 Für ihn, den Kläger, habe der Servicegedanke in Vordergrund gestanden. Ihm sei es darauf angekommen, dass sein Betrieb genügend Liquidität erwirtschafte und dass die Gäste zufrieden seien. Randnummer 21 Der Beklagte berücksichtige nicht, dass die Verwendung des Zeitreihenvergleichs als Grundlage für eine Schätzung
der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei. Ein interner Betriebsvergleich für die Jahre 2009 bis 2014 (Anlage K 22) ergebe, dass die vom Beklagen vorgenommenen Umsatzhinzuschätzungen weder vom Betrag her noch in Bezug auf die Rohgewinnaufschlagsätze erzielt worden seien. Randnummer 22 Die Kürzung der Betriebsausgaben um die Kosten der Einarbeitung von ... € sei rechtswidrig. Diese Kosten seien im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebs angefallen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 bis 2011 und die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, alle vom
nicht zu beanstanden. Sie sei maßvoll und liege unter dem Mittelwert der Richtsatzsammlung. Dies zeige, dass damit alle möglichen Unsicherheiten zugunsten des Klägers berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei die Preisentwicklung in die Schätzung mit eingeflossen. Erhebliche Preissteigerungen hätten sich aus den Unterlagen zudem nicht ergeben. Die Einkaufspreise hätten vielmehr bis 2011 innerhalb einer kleinen Bandbreite geschwankt und hätten sich erst 2011 insgesamt erhöht, was dann zu einer Preiserhöhung des Klägers geführt habe. Auch wenn der BFH in einem Eilverfahren die Schätzung anhand des Zeitreihenvergleichs kritisch gesehen habe, sei eine Schätzung unter Heranziehung der Richtsatzsammlung zulässig. Der Zeitreihenvergleich habe erhebliche Gegenläufigkeiten bzw. Ablösungen ergeben. Dies lasse den Schluss zu, dass die Buchhaltungsdaten manipuliert worden seien. Zudem entwickelten sich die Erlöse steigend oder fallend stärker als die dazugehörigen Wareneinkäufe und es habe zwischen den einzelnen Monaten erhebliche Schwankungen bei den Rohgewinnaufschlagsätzen gegeben. Randnummer 26 In einem Erörterungstermin am
den Erklärungen der Beteiligten bezüglich der Hinzuschätzungen unverändert bleiben. Diese Erklärungen waren ausweislich des Sinnzusammenhangs des Protokolls davon abhängig, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, was indes nicht erfolgt ist. Dieses Verständnis haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 4. September 2019 ausdrücklich bestätigt. II. Randnummer 32 Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 bis 2011 und die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Randnummer 33 Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die streitgegenständliche Schätzung der Umsatzerlöse dem Grunde
rechtmäßig ist; zudem sind die vom Kläger für die Einarbeitung an den Verkäufer gezahlten ... € in den Streitjahren nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen
1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmt, dass § 162 AO entsprechend gilt, so dass dem Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht
Danach sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit
den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (vgl. z.B. BFH, Urteile vom
trägliche Ergänzung der Dokumentation bzw. eine anderweitige Heilung des Mangels möglich wäre (BFH, Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, BStBl. II 2015, 743). Maßgeblich für eine Hinzuschätzung ist somit, dass die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen geboten wird (BFH, Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1). Eine zusätzliche Feststellung materieller Buchführungsmängel ist in solchen Fällen für die Begründung einer Schätzungsbefugnis nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, BStBl. II 2015, 743). Randnummer 37
1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Aufzeichnungen dürfen gemäß § 146 Abs. 4 AO nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Randnummer 39 bb) Der Kläger hat ein PC-gestütztes Kassensystem genutzt. Die Daten der Kassenaufzeichnungen konnten nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Zwar hat der Kläger gemäß der
6 AO bestehenden Verpflichtung die Daten dem Betriebsprüfer auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Jedoch konnten die Daten nicht lesbar gemacht werden. Wer aufzubewahrende Unterlagen in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist
5 AO verpflichtet, diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ein Programm, um die Daten lesbar zu machen, hat der Kläger trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon, ob er überhaupt dazu in der Lage gewesen ist, führt die Nichtvorlage von lesbaren Kassendaten zu einem gravierenden Buchführungsmangel. Die Regelungen des § 147 Abs. 5 und 6 AO wurden durch Gesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433) eingeführt, so dass der Kläger sich darauf hat einstellen können. Randnummer 40 Darüber hinaus liegt ein formeller Mangel der Buchführung auch darin, dass die Organisationsunterlagen für das benutzte Kassensystem nicht vorgelegt werden konnten. Handbücher, Programmierprotokolle, die
trägliche Änderungen dokumentieren, und weitere derartige Unterlagen sind
Bl. II 2015, 743). Das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation der Kassenprogrammierung stellt
den obigen Darlegungen schon für sich allein einen gravierenden Buchführungsmangel dar, der eine Schätzungsbefugnis begründet. Der Kläger wird nicht dadurch entlastet, dass es sich um ein älteres Kassensystem aus 1996 handelte und dass er dieses von dem Vorbesitzer übernommen hat. Auch in diesem Fall obliegt es ihm, dafür Sorge zu tragen, dass er die entsprechenden Unterlagen vorlegen kann und insbesondere über Programmierprotokolle vorgenommene Änderungen
verfolgt werden können. Auf die Organisationsunterlagen kann auch nicht verzichtet werden, weil die vom Kläger verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet hat. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht und eine Unveränderbarkeit der Programmierung wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Randnummer 41 Schließlich konnte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kassenführung auch nicht auf der Grundlage der Z-Bons geprüft und festgestellt werden. Randnummer 42
den nicht widersprochenen Feststellungen des Prüfers befanden sich in der Buchführung keine
1 Nr. 4 AO aufzubewahrende Z-Bons. Die
den Angaben des Klägers
träglich im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Buchführung erstellten maschinellen Ausdrucke enthielten nicht die erforderlichen Angaben. Den vorgelegten Ausdrucken konnte nicht entnommen werden, ob es sich um einen Zwischenbon oder einen Tagesendsummenbon handelt. Die Vollständigkeit konnte nicht festgestellt werden, denn die Ausdrucke waren nicht fortlaufend nummeriert. Zudem enthielten sie keine Angaben zu Stornos, kein vollständiges Datum und liefen auf den Namen des Vorbesitzers. Zwar wäre der falsche Name auf den Ausdrucken allein noch kein Kriterium, die Tauglichkeit der Unterlagen zu verwerfen. Die anderen Mängel, insbesondere die fehlenden vollständigen Daten, die fehlende fortlaufende Nummerierung und die fehlenden Angaben zu Stornos, machen die Ausdrucke aber derart wenig aussagekräftig, dass sie im Ergebnis gänzlich fehlenden Z-Bons gleichzustellen sind. Randnummer 43 2) Da die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Das Gericht folgt im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO) im Ergebnis der (Hinzu-)Schätzung von Umsatzerlösen des Beklagten und sieht sie als maßvoll und sachgerecht an. Randnummer 44
anderen Methoden ist vorliegend nicht möglich. Randnummer 48 Das Speisenangebot des Restaurants des Klägers ist sehr vielfältig und die Relevanz der einzelnen Warengruppen bei der Einnahmeerzielung ist schwer bis gar nicht ermittelbar. Hinzu kommt, dass der Kläger auch Mittagstische mit günstigeren Preisen für Speisen und Getränke im Angebot hatte und
seinen Angaben in den Streitjahren Sonderaktionen durchgeführt hat. Damit scheidet eine verlässliche betriebsinterne Ausbeutekalkulation (für Speisen und Getränke) aus. Randnummer 49 Eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung ist vorliegend nicht durchführbar. Die Vermögenszuwachsrechnung und Geldverkehrsrechnung beruhen auf dem Grundgedanken, dass ein Steuerpflichtiger während eines bestimmten Zeitraums so viele Einkünfte - aus welcher Quelle auch immer - erzielt haben muss, wie er während dieses Zeitraums an Vermögen gebildet und an Werten verbraucht hat. Um diesen Grundgedanken zu verwirklichen, müssen im Wege der Verprobung die Geldflüsse innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen
vollzogen werden (BFH, Urteil vom
seinen Erklärungen im Jahr 2009 einen Rohgewinnaufschlagssatz von 235 %, im Jahr 2010 von 213 % und im Jahr 2011 von 201 % erzielt. Er liegt somit in allen Jahren im Rahmen der Bandbreite der Sätze der Richtsatzsammlung, im Jahr 2009 sogar über dem Mittelwert, während die erklärten Werte in 2010 und 20[1]1 rückläufig sind und weit unter dem Mittelwert (257 %) der Richtsatzsammlung liegen. Deren Werte sind in 2010 und 2011 sogar deutlich gegenüber 2009 gestiegen. Der Rückgang der erklärten Rohgewinnaufschlagsätze ist auffällig und vom Kläger nicht hinreichend
vollziehbar erläutert worden. Er deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger nicht alle Einnahmen erfasst hat und der Rohgewinnaufschlagssatz eigentlich höher lag. Randnummer 52 Der Kläger hat seinen Betrieb erst zum Beginn des Jahres 2009 eröffnet. Auch wenn er bereits vorher Erfahrungen in der Geschäftsführung einer B-Filiale hatte, wäre es eher zu erwarten gewesen, dass der Rohgewinnaufschlagsatz wegen einer Einarbeitungsphase und der sich zunehmend optimierenden betrieblichen Abläufe im Erstjahr schlechter ausfällt, als in der Folgezeit. Jedenfalls hätte der Rohgewinnaufschlagsatz bei nur gleichbleibender Weiterbewirtschaftung - unabhängig von einer ggf. nicht sehr intensiven Beobachtung des Betriebsergebnisses -, über die Jahre in etwa gleichbleiben müssen, sofern keine Besonderheiten vorgelegen haben. Dass sich betriebliche Abläufe wesentlich verändert haben, in einem Jahr verstärkt Rabattaktionen angeboten worden sind oder sich in anderer Weise Veränderungen bei den Verzehrgewohnheiten seiner Gäste (z. B. starker Anstieg beim Mittagstisch) ergeben haben, behauptet auch der Kläger nicht. Er benennt Rabattaktionen, Mittagstisch bzw. Frühstück, Qualität und Tagesform der Mitarbeiter, Schwund sowie Verderb in unterschiedlichen Größenordnungen, Wetterabhängigkeiten allgemein als Gründe für die Abweichungen zwischen Wareneinsatz und Umsatzerlösen über den gesamten Streitzeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Struktur des Betriebes seit 2009 wesentlich geändert hat, ergeben sich daraus nicht. Randnummer 53 Soweit der Kläger für das Jahr 2011 auf den sogen. EHEC-Skandal verweist und damit eine erhöhte Vernichtung von Rohkostwaren sowie enorme Auswirkungen auf die Rohgewinnaufschlagsätze in der Gastronomie geltend macht, kann dies den in 2011 gegenüber 2010 nochmals gesunkenen Rohgewinnaufschlagsatz nicht erklären. Zum einen fehlt es an einer
vollziehbaren Quantifizierung der angeblich vernichteten Rohkostwaren. Zum anderen ist ausweislich der Richtsatzsammlung 2011 - trotz EHEC-Skandals - kein Rückgang der Rohgewinnaufschlagsätze in der Gastronomie zu verzeichnen. Randnummer 54 Die vom Kläger mit der Anlage K 20 für einzelne Warengruppen geltend gemachten Erhöhungen bei den Lebensmittelpreisen von 2009 auf 2010 und 2011 (Putensteak 170 g.; Schweine-Oberschale 170 g.; Schweine-Rückensteak 180 g., Hüftsteak südamerikanisch 180 g.; H-Sahne 30 % 1000 ml.; Mehl 630+ PT 25 kg.; Räucherlachs; Pommes Frites) machen durch einen erhöhten Wareneinsatz verringerte Rohgewinnaufschlagsätze nicht hinreichend plausibel. Zum einen werden die Eingangspreise nur für einen Teil der Waren aufgezeigt, deren Anteil am Gesamtumsatz zudem unklar bleibt, und gewichtige Warengruppen (etwa Getränke) fehlen. Aus den Tabellen und Grafiken des Klägers kann deshalb nicht hinreichend verlässlich auf einen gestiegenen Wareneinsatz geschlossen werden. Zum anderen sind die Preise schwankend und zum Teil zwischenzeitlich auch wieder stark gesunken (etwa für Mehl im Zeitraum September 2009 bis September 2010) oder lange Zeit gleich geblieben (für Pommes Frites von Januar 2009 bis März 2011). Ab etwa Frühjahr/Mitte 2011 ist zwar in den aufgeführten Warengruppen fast durchgängig ein Preisanstieg zu verzeichnen. Ab August 2011 hat der Kläger
eigenen Angaben aber seine Preise erhöht, womit Preissteigerungen beim Wareneinkauf aufgefangen werden konnten. Randnummer 55 Soweit der Kläger auf die von ihm für 2009 bis 2014 ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze verweist (215 % für 2012, 196 % für 2013 und 220 % für 2014) ist dies nicht hinreichend aussagekräftig für die in den Streitjahren erzielbaren Sätze und wirft ebenfalls Fragen der Plausibilität auf. Randnummer 56 Der Wert von 228 % als anzuwendender Rohgewinnaufschlagsatz liegt noch weit unter dem gewichteten Mittelwert der Richtsatzsammlung (257 %) und unter dem vom Kläger für 2009 selbst erklärten - und damit erzielbaren - Wert von 235 %; Letzterer übersteigt sogar den Mittelwert der Richtsatzsammlung 2009 (233 %). Damit werden im Ergebnis zugunsten des Klägers großzügig alle Unsicherheiten berücksichtigt, die eine Abweichung vom Mittelwert
unten gebieten könnten, wie etwa die Besonderheiten der Systemgastronomie (große Portionen zu günstigen Preisen, Mittagstische und Sonderaktionen), fehlende Synergieeffekte, Qualitätsunterschiede und schwankende Verderbe sowie Preisanstiege für einzelne Warengruppen. Randnummer 57
Vertragsunterzeichnung fällig und ist ausweislich eines Kontoauszugs des Klägers auch am ... November 2008 überwiesen worden. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug kommt somit nur im Jahr 2008 in Form von vorweggenommen Betriebsausgaben in Betracht (vgl. dazu etwa Loschelder in Schmidt, EStG 38. Aufl. 2019, § 4 EStG Rn. 484). Randnummer 59 b) Mit dem Betrag von ... € ist auch kein zu aktivierendes und abzuschreibendes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) Wirtschaftsgut angeschafft worden. Es liegen keine Anschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB) vor. Randnummer 60
1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die unter anderem geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören
1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH, Urteile vom
wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH, Urteile vom
3 Satz 2 des Kaufvertrags in voller Höhe auf den Kaufpreis von ... € angerechnet werden sollte, stellte er
seiner Zweckbestimmung die Vergütung einer eigenständigen besonderen Leistung des Verkäufers dar und war nicht Teil des Preises für die veräußerten Wirtschaftsgüter. Dieser Preis verminderte sich vielmehr um die anzurechnenden ... € mit dem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags, der
3 des Vertrags unter mehreren aufschiebenden Bedingungen stand. Der Umstand, dass der Verkäufer in seiner Rechnung vom 17. Februar 2009 einen Betrag von ... € als "Anzahlung Oktober 2008" aufgeführt hat, womit offenbar der für die Einarbeitung geschuldete Betrag gemeint ist, obwohl dieser erst im November 2008 geleistet worden ist, ändert nichts an dieser Beurteilung. Entscheidend für die Einordnung als Gegenleistung für eine besondere Leistung des Verkäufers sind die Regelungen im Kaufvertrag. Zudem zeigt die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 des Kaufvertrags, wonach der Kläger auf eine Rückforderung des Betrags verzichtet, wenn er ein Scheitern der Betriebsübernahme zu vertreten hat, dass der Betrag von ... € nicht für die Anschaffung der betrieblichen Wirtschaftsgüter gezahlt werden sollte. III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 64 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.