Anspruch eines Partnervermittlers auf Wertersatz bei Widerruf des Vertrages nach zwei Tagen Orientierungssatz 1. Ein Verbraucher schuldet dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten
§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des EGBGB ordnungsgemäß informiert hat (hierzu
(3)). Im vorliegenden Fall schuldet die Klägerin daher einen Wertersatz in Höhe von € 149,64 (hierzu
(4)). Randnummer 56
(1)Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen liegt vor. Es kann dahinstehen, ob ein reiner Dienstvertrag oder ein Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen vorliegt, denn in den Anwendungsbereich des § 357 Abs. 8 BGB fallen Werk- und Dienstverträge jeder Art, deren Rückgewährung in Natur ausgeschlossen ist (Mörsdorf in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 15.07.2018, § 357 Rn. 79). Randnummer 57
(2)Die Klägerin hat auch verlangt, dass die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen solle. Randnummer 58 Unstreitig hat die Klägerin in die Erbringung der Leistung durch Setzen des Häkchens im Anmeldeprozess unter Schritt 4 eingewilligt und hat somit ausdrücklich verlangt, dass die Beklagte vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ihrer Leistung beginnen soll. Eine Ausgestaltung des ausdrücklichen Verlangens als sog. "Opt-In", also mittels Setzens eines Häkchens in einen vorgefertigten Text, ist bei Online-Verfahren üblich, aus Verbrauchersicht hinreichend aktiv und "ausdrücklich" im Sinne des § 357 Abs. 8 BGB Randnummer 59 Sie wurde auch durch den abgebildeten Text, der die Beklagte nach Betätigung des Buttons zu einer Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auffordert, ausreichend und eindeutig auf die Folgen des Wertersatzes hingewiesen. Dass der Textbaustein von der Beklagten vorformuliert wurde, ist insofern unschädlich. Der Hinweis war auch hinreichend vom Buchungsvorgang getrennt. Aus dem vorgelegten Screenshot geht hervor, dass die Beklagte ihre Nutzer nach erfolgreichem Abschluss des Kaufprozesses ("Herzlich Willkommen bei Parship P.!") auffordert und informiert, durch Setzen eines Häkchens zu bestätigen, dass sie vor Ende der Widerrufsfrist mit ihrer Partnersuche bei Parship P. beginnen wolle. Randnummer 60
(3)Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß gemäß Art.
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB belehrt worden. Die Beklagte hat in ihren AGB unter Ziffer 11.1 über das Widerrufsrecht und unter Ziffer 11.2. über die Widerrufsfolgen in der Weise belehrt, wie es dem Muster der Anlage 1 zu Art.
§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen entspricht. Randnummer 61
(4)Als Rechtsfolge sieht § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB vor, dass der Widerrufende Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu erbringen hat. Randnummer 62 Bei der Ermittlung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis in Höhe von 265,68 € zugrunde zu legen (§ 357 Abs. 8 S. 4 BGB). Eine unverhältnismäßige Höhe des Gesamtpreises ist weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 63 Er beinhaltet neben dem Recht, innerhalb der Vertragslaufzeit eine unbegrenzte Anzahl von Kontakten zu knüpfen, ein Persönlichkeitsgutachten, welches isoliert zu einem Preis von 149,-- Euro zu erwerben gewesen wäre. Maßgeblich ist nach § 357 Abs. 8 S. 4 BGB das vertragliche Entgelt und nicht der objektive Wert (Palandt-Grüneberg Rdn. 16 zu § 357). Das Persönlichkeitsgutachten wurde vor dem Widerruf der Klägerin zur Verfügung gestellt und ist daher von der Klägerin zu ersetzen. Randnummer 64 Dafür, dass der Wert der Teilleistung bei der Bildung des Gesamtpreises anders zu bewerten wäre, hat die Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Persönlichkeitsgutachten eine Leistung darstellt, die ausschließlich in Verbindung mit den nach dem Vertrag ermöglichten Kontakten und entsprechend deren Anzahl Wirkung entfaltet. Vielmehr soll dem Partnersuchenden durch das Gutachten ein klareres Bild der eigenen Persönlichkeit vermittelt werden, was sich dann bei der Partnersuche vorteilhaft auswirken mag, aber eben nicht nur bei der Suche innerhalb des von der Beklagten gebotenen Rahmens. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass die Leistung mit der Bereitstellung des Gutachtens erbracht war und für eine pro-rata-Verteilung über die vereinbarte Laufzeit für diesen Teil der Leistung kein Raum ist. Randnummer 65 Anders verhält es sich bei dem im Gesamtpreis enthaltenen Profilcheck, welcher außerhalb der Premiummitgliedschaft 49,-- € kosten würde. Diese Teilleistung hat offenbar das Ziel, die Darstellung des Partnersuchenden auf der von der Beklagten bereitgestellten Plattform in einer Weise zu "optimieren", die eine maximale Zahl gelungener Kontakte verspricht. Die Leistung wirkt sich mithin ausschließlich bei der Suche nach Kontakten innerhalb der Mitglieder der Beklagten aus, verteilt sich also auf die unbekannte Zahl der Kontakte innerhalb der Vertragslaufzeit. Randnummer 66 Dies gilt auch für die übrigen in dem Gesamtpreis enthaltenen Leistungen. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme war mit einer Zahl von Mindestkontakten garantiert, aber nach oben offen. Die Zahl der Kontakte, die in dem konkret zu beurteilenden Vertragsverhältnis der Kunde der Beklagten bei Durchführung des Vertrages über die vereinbarte Laufzeit erzielt hätte, lässt sich nicht beziffern und daher auf diesem Wege die Leistung der Beklagten bis zum Widerruf nicht errechnen. Statistiken der Beklagten über die durchschnittliche Zahl der Kontakte bei einer vergleichbaren Vertragslaufzeit heranzuziehen, erscheint nicht sachgerecht, da der konkrete Vertrag mit dem konkreten Nutzer zu beurteilen ist. Auch dürfte allein die über die Vertragslaufzeit bestehende Möglichkeit der Kontaktaufnahme unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Kontakte einen Wert darstellen, der zu berücksichtigen ist. Indessen rechtfertigt die Möglichkeit, sofort 47 bzw 30 % der Vorschläge zu kontaktieren, nicht die Annahme, die Leistung der Beklagten - außerhalb des Persönlichkeitsgutachtens - sei in der ersten Phase der Vertragslaufzeit höher zu bewerten. Zum einen dürfte sich die Zugriffsmöglichkeit, jedenfalls der Premiummitglieder, in der fortschreitenden Vertragslaufzeit auf 100 % erhöhen, so dass fraglich erscheint, ob die auf 47 bzw 30 % reduzierte Möglichkeit zum Beginn des Vertrages als "Kopflastigkeit" bewertet werden kann. Zum anderen ist die Möglichkeit auf Vorschläge zuzugreifen nur eine Komponente, die bei einer Bewertung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen heranzuziehen ist. Denn die Werthaltigkeit der Möglichkeiten erweist sich bei ihrer Inanspruchnahme, abhängig von Dauer und Intensität derselben. Vor dem Hintergrund der sich verändernden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und des individuell unterschiedlichen Nutzerverhaltens über die Vertragslaufzeit ist es im Rahmen des § 287 ZPO daher gerechtfertigt, den im Gesamtpreis enthaltenen Teil der Leistungen der Beklagten bis zum Widerruf, der nicht auf das Persönlichkeitsgutachten entfällt, entsprechend dem Zeitanteil an der vereinbarten Vertragslaufzeit zu bewerten. Randnummer 67 Der von der Beklagten zu beanspruchende Wertersatz errechnet sich danach wie folgt: Randnummer 68 149 + 0,64 (265,68 minus 149,-- = 116,68 : 365 x 2 = 0,64) = 149,64 € Randnummer 69 Dieser Wertersatzanspruch ist auch nicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen, da hier kein Vertrag über digitale Inhalte vorliegt, sondern vielmehr eine digitale Dienstleistung (vgl. "Richtlinie 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen"). Randnummer 70 Nach allem ist die Forderung der Beklagten, welche sie mit 199,26 € beziffert, in Höhe von 49,62 € (199,26 minus 149,64) unbegründet. Randnummer 71
- Soweit die Erklärung der Klägerin auch als Kündigung zu verstehen ist, ergibt sich keine geringere (oder höhere) Forderung der Beklagten. Randnummer 72 a. Die Willenserklärung der Klägerin vom 13.7.2018 wäre auch als Kündigungserklärung auszulegen. Der Erklärung ist zu entnehmen, dass die Klägerin sich von dem Vertrag lösen möchte. Die Verwendung des Begriffes "Widerruf" steht dem nicht entgegen. Dass ihr neben dem Widerrufsrecht auch ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht, konnte die Klägerin als Verbraucherin nicht wissen, weil es sich nicht aus dem Wortlaut des Vertrages ergibt und sie hierauf von der Beklagten auch nicht hingewiesen worden ist. Randnummer 73 b. Die Klägerin hat ein Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB. Bei den Leistungen der Beklagten es handelt sich um Dienste höherer Art, die aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden. Randnummer 74 Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB sind sowohl solche Dienste, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Flexibilität oder Fantasie voraussetzen und aufgrund dessen eine herausgehobene Stellung verleihen, als auch solche, die den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten berühren (Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2016, § 627 Rn. 21f.). Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 BGB auf Verträge mit klassischen Partnerschaftsvermittlern, da deren Leistung den persönlichen Lebensbereich des Dienstberechtigten berührt (BGH, Urteil vom
- Oktober 2009, III ZR 93/09, NJW 2010, 150, Rn
- mwN, zitiert nach beck-online). Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf eine besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung des Partnerschaftsvermittlers stellt der Bundesgerichtshof nicht. Das für die Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 BGB erforderliche besondere Vertrauen kann dabei auch juristischen Personen entgegengebracht werden (BGH, a.a.O.). Randnummer 75 Bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der über das Internet abgeschlossen worden ist, nimmt der Vertragspartner ebenso eine besondere Vertrauensstellung ein. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Betrieb eines sog. Video-Partnerportals, bei dem Mitarbeiter einer Agentur mit den Kunden Videointerviews erstellen und diese dann in ein Partnerportal einstellen, als Dienst höherer Art eingestuft (BGH, a.a.O.). Entscheidend war für den Bundesgerichtshof, dass der Kunde ganz allgemein besonderes Vertrauen in die Seriosität seines Vertragspartners hat/haben muss, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit privaten/intimen Daten. Darauf, dass ein Mitarbeiter die Daten aufgenommen hat - also ein persönlicher Kontakt vorlag - und dies dazu führt, dass ein Vertrag über Dienste höherer Art vorliegt, stellt der Bundesgerichtshof nicht ab. Aus Sicht der Kammer besteht vorliegend kein Grund, diese Rechtsprechung nicht auf Partnerportale wie das der Beklagten zu übertragen. Randnummer 76 Die Klägerin hat vorliegend der Beklagten persönliche Auskünfte über ihre eigene Person und die des gewünschten Partners gegeben. Insoweit berührt dies in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre der Klägerin. Denn für den Kunden wird - basierend auf einem von ihm ausgefüllten Fragebogen, wissenschaftlich entwickelten Algorithmen und Statistikdaten - ein Persönlichkeitsprofil erstellt. Hierbei werden insbesondere Eigenschaften gemessen, die für eine erfolgreiche Partnerschaft als besonders wichtig gelten. Basierend auf dem Persönlichkeitstest findet das so genannte Matching statt. Die eigenen Antworten im Test werden mit denen anderer Mitglieder aus der Datenbank verglichen und mit Hilfe eines Algorithmus auf Gemeinsamkeiten überprüft. Der Kunde erhält daraufhin Vorschläge zu passenden Partnern. Der Kunde erwartet dabei vom Anbieter, dass dieser seine sensiblen Daten vertraulich behandelt und nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs verarbeitet und ausreichend vor dem Zugriff Unberechtigter schützt. Das Vertragsverhältnis berührt dementsprechend, genau wie bei klassischen Partnerschaftsvermittlern, in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden. Dieser setzt ein besonderes Vertrauen in die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Anbieters. Randnummer 77 Nach Ansicht der Kammer besteht unter diesem Gesichtspunkt bei Online-Partnerportalen sogar in gesteigertem Maße Anlass, von Diensten höher Art auszugehen, da der Kunde hier für ihn besonders unüberschaubaren Risiken ausgesetzt ist (Unsicherheit, wo seine Daten physisch gespeichert sind / Unsicherheit, wie sicher die Daten gespeichert sind / Unsicherheit, welche/wie viele Mitarbeiter von wo und in welchem Umfang Zugriff auf die Daten haben / Gefahr des Hacking und des (heimlichen) Datenverkaufs an die Werbeindustrie u.ä.). Randnummer 78 Darüber hinaus ist für die Annahme eines Vertrags über Dienste höherer Art ein "persönlicher Kontakt" für das besondere Vertrauensverhältnis nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung im Bereich der Video-Partnerschaftsvermittlung allein die Offenbarung von vertraulichen Auskünften über die eigene Person für das Entstehen von "persönlichem Vertrauen" ausreichen lassen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Kunde "besonderes Vertrauen zu dem Vermittler haben müsse. Denn es sei notwendig, zumindest aber geboten und üblich, dass er dem Ehevermittler vertrauliche Auskünfte über seine eigene Person und über die des gewünschten Partners gebe." Dass ein "persönlicher Kontakt" zwischen dem Partnersuchenden und dem Vermittler besteht, fordert der Bundesgerichtshof gerade nicht. Entscheidend ist daher gerade nicht, ob der Vermittler einen Karteikasten mit Kundenkarten und Kundenfotos hat oder, ob er die Personendaten und Kundenbilder in einen Rechner eingibt. Entscheidend ist auch nicht, ob der Vermittler die Affinität zweier Charaktere durch seine Erfahrung ermittelt oder durch einen Computer. Entscheidend ist, dass der Kunde dem Vermittler ein sehr hohes Maß an Vertrauen entgegenbringt und, dass er von ihm ein sehr hohes Maß an Diskretion und Know-how erwartet. Randnummer 79 c. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von € 265,68 aufgrund des Online-Partnerschaftsvermittlungsvertrags von der Klägerin erlangt. Dieser Rechtsgrund ist ex nunc durch die von der Klägerin erklärten Kündigung weggefallen. Randnummer 80 Aufgrund der Kündigung der Klägerin steht der Beklagten nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu, das heißt, sie kann das von der Klägerin gezahlte Geld nur behalten, soweit sie es sich bereits verdient hat. Der Anspruch auf Rückzahlung der gegebenenfalls überzahlten Vergütung folgt in diesen Fällen aus §§ 628 Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Randnummer 81 Gemäß § 628 Abs. 1 BGB kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Randnummer 82 Die Klägerin hat das Portal der Beklagten zwei Tage lang genutzt, sodass sich ein laufzeitabhängig zu zahlender Betrag ergibt. Randnummer 83 Die Beklagte darf außer der zeitanteiligen Vergütung auch die "Anlaufkosten" bzw. vorbereitenden Kosten der Klägerin in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 29.05.1991, IV ZR 187/90, Rn. 18, zitiert nach juris). Hierzu zählt jedenfalls die Erstellung des Persönlichkeitsgutachtens als vorbereitende Aufwendung, die nicht erst während der Laufzeit des Vertrags "verdient" wird, sondern vielmehr nicht mehr rückgängig zu machen ist und auch nicht für andere Verträge verwendbar ist (BGB, a.a.O., Rn. 18, zitiert nach juris). Für die Erstellung kann die Beklagte daher einen Betrag in Höhe von 149 € verlangen. Denn bereits nach dem Wortlaut des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete (die Beklagte) für seine bisherige Dienstleistung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Mit dem Begriff der Vergütung ist der Gesamtpreis gemeint, der zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart worden ist (so auch: Preis in: Staudinger, 2016, § 628 Rn. 20). Daher ist bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses das Entgelt auf einen der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen. Das bedeutet demnach, dass die Vergütung des Dienstverpflichteten auch dessen Gewinne umfasst. Da der von der Beklagten geltend gemachte Betrag für das Gutachten in Höhe von 149 € nicht bestritten worden ist und auch nicht dessen Ansatz im Jahrespreis, ist vorliegend eine Teilvergütung der Beklagten im Sinne des § 628 BGB in Höhe von 149 € anzunehmen. Randnummer 84 Die Zurverfügungstellung des Zugangs sowie die technische Ermittlung der Partnervorschläge fallen unter den Begriff der Allgemeinkosten im Sinne der o.g. Bundesgerichtshofentscheidung, die zeitanteiligen der Klägerin in Rechnung zu stellen sind. Randnummer 85 Die Kosten für den Profil-Check in Höhe von 49,-- € sind entsprechend zu behandeln. Auf die Ausführungen hierzu unter
- wird verwiesen. Randnummer 86 In Summe ergibt sich daher ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 149,64 € (149 + (265,68 minus 149,-- = 116,68: 365 x 2)). Randnummer 87 Auch bei Annahme einer Kündigungserklärung ist die Forderung der Beklagten also in Höhe von 49,62 Euro (199,26 minus 149,64) unbegründet. Randnummer 88
- Der Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Randnummer 89
- Aus den vorstehenden Gründen hat die Anschlussberufung keinen Erfolg. Randnummer 90
- Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs.1, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 91
- Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da klärungsbedürftig ist, wie der Wertersatz nach Widerruf zu berechnen ist. Hierzu werden beim Landgericht Hamburg unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Die Zivilkammer 17 hat mit Urteil vom 25.1.2019 (Az.: 317 S 29/17 ) den Wertersatz mit 50 % des Gesamtpreises ermittelt. Insoweit dient die Zulassung der Revision der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Randnummer 92 7 . Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.8.2019 gibt der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Randnummer 93
- Die Entscheidung war mit Rücksicht auf die gebotene Prozessförderung nicht gemäß § 148 ZPO bis zu etwaigen Entscheidung des EuGH über die Vorlage des Amtsgerichts Hamburg vom 23.8.2019 (23a C 1/19) auszusetzen (vgl. Zöller-Greger, Rdn. 7 zu § 148).