Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog. CTH-Westerweiterung); Anfechtung durch mittelbar betroffene Anwohner Leitsatz Im Rahmen der Anfechtung (durch mittelbar Betroffene) eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen ist die voraussichtliche Nutzung erst später zu planender und zu errichtender Suprastrukturanlagen nur im Sinne der Planrechtfertigung darauf zu prüfen, ob einem solchen Betrieb in jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. (Rn.46) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
(3)(b)(bb)(bbb)(g)) – der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 31 m.w.N.; Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 89). Randnummer 91 Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016, der sich auf die Rechtsgrundlagen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2582) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) und § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 92), hier anwendbar in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), stützt (hierzu unter a)), leidet weder an formellen (hierzu unter b)) noch an materiellen (hierzu unter c)) Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Randnummer 92
- a)Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich – wie auch bei der Anfechtung durch mittelbar Betroffene zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18) – zutreffend für den hier wesentlichen Teil seines Gegenstandes auf die Rechtsgrundlage für einen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 1 WHG, wonach der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Randnummer 93 Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn (1.) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und (2.) andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Randnummer 94 Auf dieser Grundlage lässt der Planfeststellungsbeschluss neben unmittelbar auf einen Gewässerausbau gerichteten, nämlich eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung von Wasserflächen, eine Veränderung des Gewässergrundes und der Uferbefestigung vornehmenden Maßnahmen auch solche Maßnahmen zu, die nach Art eines Annexes ebenfalls noch dem Gewässerausbau zugerechnet werden können, wie die gerade angesichts der gewählten emissionsmindernden Bauweise sinnvoll nur im Zuge der Hauptmaßnahme mögliche Installation einer Kranbahnschiene in der Kaikante sowie eine zweite Kranbahnschiene auf im Zuge der Bodenarbeiten eingebrachten Stützen landeinwärts innerhalb des herzustellenden Planums. Soweit die vorgenannten Maßnahmen des Gewässerausbaus Veränderungen an den bestehenden Hochwasserschutzanlagen auf dem Vorhabengelände bedingen, ist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich dieser Umgestaltung auf § 55 HWaG gestützt. Randnummer 95 Gegenständlich ist der Planfeststellungsbeschluss damit auf die Herstellung der Infrastruktur für eine zukünftige Hafenumschlagsanlage begrenzt, während sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der späteren Suprastruktur – der Umschlagseinrichtungen – durch ihn nicht zugelassen wird (vgl. hierzu ausdrücklich S. 45, 50, 54 PFB). Die Kammer weist insoweit klarstellend darauf hin, dass der Begriff der Infrastruktur vorliegend, wie auch von den Beteiligten im Verfahren, nicht im allgemein-sprachlichen Sinne verwendet wird, unter den herkömmlich insbesondere auch die Herstellung aller Verkehrsanlagen (wie Fahrstrecken, Straßen- und Eisenbahnanbindung) gefasst wird, während diese vorliegend nicht Vorhabengegenstand, sondern weiteren Verfahrensschritten vorbehalten sind. Randnummer 96 In Bezug auf die Errichtung der künftigen Suprastruktur ist bereits eine über das bloße Planum (s.o.) hinausgehende Versiegelung bzw. Befestigung der Geländeoberfläche hinter den unmittelbaren Kaikantenbereichen nicht Vorhabengegenstand, wie sich insbesondere aus den von der Feststellung umfassten Zeichnungen TPE-GP-10 bis TPE-GP-13 (vgl. Teil 1.1.1.1 PFB) und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planfeststellungsunterlage Teil D) ergibt und auch von den Beteiligten auf den Hinweis der Kammer hin nicht in Abrede gestellt worden ist. Randnummer 97 Schon wegen der Bedeutung für den vorliegend gebotenen Prüfungsumfang bedarf der Klarstellung, dass der Betrieb der zukünftigen Suprastruktur durch den Planfeststellungsbeschluss nicht zugelassen wird, insoweit also nicht dessen Gegenstand ist. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss verschiedene Auflagen bzw. Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Betriebsphase, insbesondere zum Schutz gegen Betriebslärm (S. 14 ff. PFB), darunter neben vorhabenspezifischen Grenzwerten für die Zusatzbelastung auch die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes . Da der Planfeststellungsbeschluss den zukünftigen Betrieb der Suprastruktur jedoch nicht zulässt, begründet er insoweit auch keine Duldungspflichten zulasten der Kläger (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 34 (mit anderer Bewertung des Erfordernisses einer Vorausbeurteilung)). Randnummer 98 In der vorgenannten Begrenzung seines Zulassungsgegenstandes auf einen Gewässerausbau beachtet der Planfeststellungsbeschluss die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, formulierten Anforderungen. Mit seinem Urteil zum Trimodalen Umschlagshafen Köln-Godorf hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass eine Maßnahme, die sich nicht (mehr) unter den Begriff des Gewässerausbaus fassen lässt, nicht auf Grundlage von § 68 Abs. 1 WHG planfestgestellt werden kann und eine weiter greifende wasserrechtliche Planfeststellung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 20, zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 41). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass die Rechtsgrundlage für den Gewässerausbau im Planfeststellungswege nicht zu der Planfeststellung eines Hafens als Gesamtheit aller funktional erforderlichen gewässer- und landseitigen Teilanlagen, wie Umschlagsanlagen, Zwischenlager- und Bereitstellungsflächen sowie Gleisanlagen und Straßen, ermächtige, wobei insbesondere landseitige Maßnahmen mangels räumlicher Zuordnung zum Gewässer oder Ufer den Regelungsbereich überschreiten könnten (a.a.O., Rn. 21 f.). Wenngleich es aus Sicht des Vorhabenträgers wünschenswert sein möge und eine umfassende Problembewältigung erleichtere, für einen Hafenausbau insgesamt nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, finde ein derartiges Verständnis im WHG keine Grundlage (a.a.O., Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter klargestellt, dass es sich bei Maßnahmen des Hafenausbaus, die nicht als Gewässerausbau angesehen werden könnten, auch nicht um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele und ergänzt, auch das in dieser Vorschrift angelegte Gebot der Problembewältigung rechtfertige es nicht, „andere Planungen mit zu erledigen“, obwohl diese ein eigenes umfassendes Planungskonzept erforderten (a.a.O., Rn. 31). Es hat schließlich die Konsequenz benannt, dass es für die nicht der Planfeststellung zugänglichen Nutzungen anderer Zulassungsentscheidungen bedürfe, die auf der Grundlage des BImSchG und der Vorschriften des Baurechts von den dafür zuständigen Behörden zu treffen seien (a.a.O., Rn. 40); werden solche Entscheidungen gleichwohl auf planfeststellungsrechtlicher Grundlage getroffen, bedeutet dies nach dem Bundesverwaltungsgericht einen Übergriff in die – etwa baurechtlichen – Kompetenzen der zuständigen Behörde (vgl. a.a.O., Rn. 41). Die von dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung getroffene Abgrenzung überzeugt auch deshalb, weil für die Errichtung der Suprastruktur und ihren Betrieb mit dem Baugenehmigungsverfahren ein Rechtsrahmen zur Verfügung steht, in dem eine Prüfung der Suprastruktur einschließlich Betriebsbedingungen mit Konzentrationswirkung, d.h. insbesondere die Immissionsfragen umfassend, erfolgt, die (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, 4 B 29.10, juris Rn. 4 m.w.N.) einheitlich und ggf. einzelne Anlagen zusammenfassend durchzuführen ist. Randnummer 99
- b)Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Randnummer 100 Mit dem Vortrag, in dem Planfeststellungsverfahren sei zum einen gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Neufassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490 – im Folgenden: UVPG a.F.) (hierzu unter aa)) und zum anderen gegen das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderung der Planunterlagen nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (hierzu unter bb)) verstoßen worden, machen die Kläger Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG geltend, die sie – als aus anderen Gründen klagebefugt (s.o.) – auch rügen können, was bei Begründetheit einer solchen Rüge der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, obwohl ein solcher Verfahrensfehler die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23). Randnummer 101 Während die Auslegungsbekanntmachung die Anforderungen von § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. (noch) erfüllt (hierzu unter aa)aaa)), bleibt sie hinter denjenigen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. zurück (hierzu unter aa)bbb)). Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde hier für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der Würdigung durch die Kammer – annähme (hierzu unter aa)ccc)). Auch das weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst (hierzu unter bb)). Der Vortrag der Kläger, wonach zahlreiche methodische Unzulänglichkeiten verschiedener der Planfeststellung zugrunde gelegter gutachterlicher Stellungnahmen festzustellen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dabei würde es sich nicht um Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne handeln, der Vortrag betrifft vielmehr Fragen der materiellen Rechtsanwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 9.17, juris Rn. 18 ff.). Randnummer 102
- aa)Das Planfeststellungsverfahren weist keine Verstöße gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. auf, die einen Aufhebungsanspruch der Kläger begründen. Randnummer 103 aaa) In Bezug auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. ist bereits ein Verfahrensverstoß nicht festzustellen. Zwar beanstanden die Kläger, die Beklagte habe an keiner Stelle der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 (Amtl. Anz. S. 1594) darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, und beziehen sich damit auf das Erfordernis gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 die Öffentlichkeit insbesondere über die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG a.F. zu unterrichten hat. Ein solcher Verstoß besteht indes nicht. Randnummer 104 Rechtmäßigkeitsmaßstab ist dabei, ob die betroffene Öffentlichkeit hinreichend über die Tatsache informiert wird, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 17; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 34). Denn nach ihrer Funktion stellt die Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F. die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers dar, die der Öffentlichkeit erste Anhaltspunkte dazu geben soll, wie die Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und seiner Umweltauswirkungen einschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen der Vorschrift. Randnummer 105 Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Text der Auslegungsbekanntmachung wiederholt auf die „Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens“ (Amtl. Anz. 2009, S. 1594) Bezug genommen. Damit hat sie sich des Rechtsbegriffs der „Umweltauswirkungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. bedient, wie ihn das Gesetz insbesondere auch in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 9 Abs. 1 UVPG a.F. verwendet, und – auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf Vorschriften des UVPG a.F. – die Durchführung der UVP hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Randnummer 106 bbb) Am Maßstab von § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit insbesondere darüber zu unterrichten hat, welche Unterlagen vorgelegt wurden, erweist sich die Auslegungsbekanntmachung als verfahrensfehlerhaft, die hierauf gerichtete Rüge der Kläger als begründet. Die Auslegungsbekanntmachung (a.a.O.) führt insoweit – lediglich – aus: Randnummer 107 „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 […] öffentlich aus…“ Randnummer 108 Unabhängig davon, ob man – wofür viel sprechen dürfte – im Rahmen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen verlangt (so BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, juris Rn. 22; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 21; zuvor bereits Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 3.4.2017, 1 B 126/16, juris Rn. 54; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P , juris Rn. 74 ; offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36) oder (formal) höhere Anforderungen stellt, etwa eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen fordert (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, Stand 2/2019, § 9 a.F. Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36), genügt der Text der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 dem nicht, da er als Zusammenfassung auf höherer Abstraktionsebene auch hinter einer aussagekräftigen Aufzählung zurückbleibt. Randnummer 109 ccc) Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der oben unter aaa) dargestellten Würdigung durch die Kammer – annähme. Randnummer 110 Für Fehler der Auslegungsbekanntmachung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG eröffnet, da diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler fallen und auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 21; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65.15, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.7.2017, 7 KS 7/15, juris Rn. 110; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , juris Rn. 18 f.). § 4 UmwRG unterscheidet zwischen absoluten Verfahrensfehlern nach Absatz 1 und relativen Verfahrensfehlern nach Absatz 1a. Für nicht unter Absatz 1 fallende Verfahrensfehler stellt § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG klar, dass für sie § 46 VwVfG gilt mit der Folge, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Tatsachengericht alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, also die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise sowie sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet, § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Danach ist ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler (nur) unbeachtlich, wenn es dem Gericht gelingt, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Damit entspricht § 4 Abs. 1a UmwRG den Voraussetzungen, die der EuGH in seinen Entscheidungen vom 7. November 2013 (C-72/12) und vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.
- b)der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 – UVP-Richtlinie) verneinen kann. Randnummer 111 Im Rahmen der Würdigung, ob die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, ist es Sache des Gerichts, insbesondere die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 43, unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12, juris Rn. 54). Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer dabei davon aus, dass Abweichungen der Auslegungsbekanntmachung von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG erfassten Fehler grundsätzlich lediglich untergeordnete Bedeutung, mithin ein vergleichsweise geringes Gewicht zukommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 50; Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23/10, juris Rn. 18 („bloße Bekanntmachungsdetails“); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , juris Rn. 20 ). Randnummer 112 In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint es nach der – aufgrund der gesamten Aktenlage und weiterer Anhaltspunkte, nämlich das Vorhaben betreffende Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie Presseberichterstattung gewonnenen – Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Entscheidung in der Sache bei gesetzesgemäßer Ausgestaltung der Auslegungsbekanntmachung anders ausgefallen wäre. Die Auslegungsbekanntmachung hat ihre Anstoßwirkung im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. erfüllt; Gleiches würde im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, wenn, entgegen der Auffassung der Kammer, insoweit von einem Verfahrensverstoß auszugehen wäre. In der Gesamtschau hat das Fehlen der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. – hilfsweise auch der nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – erforderlichen Angaben den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und zu einer Beteiligung am Entscheidungsprozess hier nicht erschwert, vielmehr sind die durch das Vorhaben aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen in einer Tiefe behandelt worden, die gewährleistete, dass nichts Wesentliches unerwähnt blieb. Im Einzelnen: Randnummer 113 Die Bewertung in der Rechtsprechung, wonach formelle Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung, wie diejenigen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 oder Nr. 5 UVPG a.F., gemessen an den Zielen des UVPG und der UVP-Richtlinie von eher geringem Gewicht für die zweckentsprechende Durchführung des Verfahrens sind (s.o.), gilt aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles in besonderem Maße. Denn Änderungen der Hafeninfrastruktur und des Hafenbetriebs gerade im nordwestlichen Bereich des Hamburger Hafens sind durch ein hohes Maß an Bekanntheit und Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit derartigen Vorgängen, insbesondere in den den Wohngebieten im Bereich Övelgönne und Finkenwerder nahegelegenen Hafenbereichen, zu denen auch das Vorhabengelände zählt, geprägt. Dies wird für das Vorhaben schon daraus deutlich, dass dieses von Grundstückseigentümern und -bewohnern insbesondere in Övelgönne bereits mehrere Jahre vor der Antragstellung im Juni 2009 konkret erwartet wurde. So fragte die „Anwohnerinitiative Lärm Neumühlen/Övelgönne“ bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 (bei den Sachakten) bei der Planfeststellungsbehörde an, wann mit einer Antragstellung für das Vorhaben und mit der öffentlichen Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zu rechnen sei. Der Umstand, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner nicht nur in Finkenwerder, sondern gerade auch im Bereich Övelgönne mit den Vorgängen und den beeinträchtigenden Wirkungen des Hafenbetriebes und -ausbaus in besonderem Maße vertraut sind, ergibt sich weiter daraus, dass unter den Einwendern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 zahlreiche Grundstückseigentümer bzw. -bewohner aus Neumühlen und Övelgönne waren – darunter auch Kläger im vorliegenden Verfahren –, die bereits gegen den einen benachbarten Containerterminal betreffenden Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Burchardkai, Liegeplätze 2 bis 4“ vom 22. Februar 2006 gerichtlichen Rechtsschutz gesucht hatten (vgl. Verfahrensakte 19 E 3517/06). Dafür, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus den dem Vorhabengelände nahegelegenen Wohngebieten auf dem Nordufer der Elbe auf hohem Niveau über das Vorhaben und seine möglichen Auswirkungen informiert waren, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sie sich von der in diesem Bereich besonders erfahrenen und mit hohen Fallzahlen tätigen Rechtsanwaltssozietät haben beraten und vertreten lassen. Randnummer 114 Aber auch unabhängig von der besonderen Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit den Vorgängen der Hafenerweiterung ist nach der Überzeugung der Kammer vorliegend angesichts des Gangs und des fachlichen und rechtlichen Ertrags der Öffentlichkeitsbeteiligung, dabei insbesondere der Anzahl sowie der inhaltlichen Breite und Tiefe der aufgrund der Auslegung der Planunterlagen im September/Oktober 2009 eingegangenen Einwendungen, auszuschließen, dass die Auslegungsbekanntmachung, auch im Hinblick auf Erfordernisse nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F., ihre Anstoßwirkung wegen formeller Unzulänglichkeiten nicht erfüllt haben könnte. Randnummer 115 Insgesamt gingen mehr als 110 Einwendungen und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Zu objektiv-rechtlichen Themenkomplexen wie insbesondere dem Naturschutz- und dem Wasserrecht erhoben mehrere Umweltvereinigungen, nämlich der BUND, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg, der Verein „Rettet die Elbe“ e.V. und der Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs, Einwendungen. Die Einwendungen der Umweltvereinigungen bezogen sich dabei teilweise auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen wie die Planrechtfertigung, insbesondere die Frage des Bedarfs, und auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft insbesondere durch bau- bzw. betriebsbedingte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Neben 79 privaten Einwendern unter gemeinsamer fachanwaltlicher Vertretung – hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die nunmehrigen Kläger –, erhoben zahlreiche weitere Private und auch der Anwohnerverein „Erhaltet Oevelgönne“ e.V. Einwendungen. Allein der seinerzeit zentrale Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, mit dem für 79 Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus Övelgönne Einwendungen erhoben wurden und dem drei umfangreiche gutachterliche Stellungnahmen beigefügt waren, enthielt Einwendungen insbesondere gegen die Planrechtfertigung, zu bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft – jeweils insbesondere zu Lärm, Erschütterungen bzw. Standfestigkeitsbedenken, Luftschadstoffen, Gerüchen und Lichtimmissionen –, darüber hinaus auch zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zu wasserrechtlichen Fragestellungen – darunter der Gefahr eines Eintrags toxischer und umweltgefährdender Stoffe (verbunden mit Umweltgefahren für Ufergrundstücke der Einwender) – und Rügen zur Durchführung der UVP. Bereits im Verfahren der durch die beanstandete Auslegungsbekanntmachung eingeleiteten Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 wurde damit ein denkbar breites Spektrum von Vorhabensproblemen, die bis zuletzt Schwerpunkte der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auch im gerichtlichen Verfahren gebildet haben, detailliert gerügt, beispielsweise die Anwendbarkeit bestimmter technischer Regelwerke, Einzelheiten der Betriebslärm- und der Luftschadstoffprognose und Fragen der Erforderlichkeit von Rammarbeiten in der Bauphase und der Möglichkeit eines Landstromanschlusses für Containerschiffe. Der Umstand, dass die frühzeitige und intensive Beteiligung von Umweltvereinigungen sich nicht nur auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen erstreckt hat (s.o.), sondern auch die Beteiligung von Grundstückseigentümern und -bewohnern inhaltlich angereichert hat, wird in verschiedenen Bezugnahmen privater Einwendungen auf solche von Umweltvereinigungen deutlich. Aus den Sachakten ist zudem ersichtlich, dass erheblicher umweltrechtlicher Sachverstand nicht nur im Wege der frühzeitigen fachanwaltlichen Beratung und der Beteiligung mehrerer anerkannter Naturschutzvereinigungen, sondern auch unmittelbar durch beruflich – sei es als beratender Ingenieur für Immissionsschutz, sei es als immissionsschutzrechtlicher Fachreferent einer Behörde – erworbene Fachkunde verschiedener privater Einwender in die damalige Öffentlichkeitsbeteiligung eingeflossen ist. Randnummer 116 Wie sich insbesondere aus Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie aus Presseberichterstattung ergibt, war das Planfeststellungsverfahren im relevanten zeitlichen Zusammenhang auch wiederkehrender Gegenstand einer oftmals vertieften öffentlichen Diskussion in Hamburg. Nachdem es bereits im Hafenentwicklungsplan 2005 der Beklagten (vgl. Anlage zu Bü-Drs. 18/1680 v. 1.2.2005, S. 30, 32 f., 41; vgl. auch Bü-Drs. 18/1681 v. 1.2.2005, S. 5) aufgeführt worden war, wurde sodann in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Mai 2007 ausführlich über das Vorhaben informiert (Bü-Drs. 18/6205, S. 3 ff.). Auch die regionale Presse berichtete bereits vor Antragstellung im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hamburger Abendblatt v. 7.7.2005: „750 neue Jobs im Hafen“, und v. 25.5.2007: „Hafenerweiterung: 500 Millionen für einen neuen Terminal“) und sodann insbesondere während des Zeitraums der ersten Auslegung, auf die sich die von den Klägern gerügte Bekanntmachung bezog, über das Vorhaben und den sich formierenden Widerstand der Nachbarschaft (vgl. Hamburger Abendblatt v. 28.9.2009: „Protest in Övelgönne gegen neues Containerterminal. Riesiger Umschlagplatz zwischen Steinwerder und Finkenwerder geplant“, bei den Sachakten). Randnummer 117 Der Umstand, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 die mit ihr intendierte Anstoßwirkung, wie vorstehend ausgeführt, vollumfänglich erzielt hat, wird hinsichtlich des Erfordernisses nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – würde man insoweit einen Verfahrensverstoß erkennen – noch dadurch weiter veranschaulicht, dass die Einwendungen des BUND vom 9. Oktober 2009 und der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg vom 15. Oktober 2009 sich im Einzelnen mit Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auseinandersetzten, der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. in seinen naturschutzrechtlichen Einwendungen vom 15. Oktober 2009 ebenfalls auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bezug nahm und schließlich auch von Seiten privater Einwender, insbesondere mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, umfangreiche Rügen gegen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhoben worden sind. Randnummer 118
- bb)Auch das durch die Kläger weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst. Randnummer 119 Die Kläger beanstanden, die Beklagte habe, indem sie nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 lediglich den anerkannten Umweltvereinigungen und der Behörde für Umwelt und Energie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, das rechtlich gebotene, auch sie umfassende erneute Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft unterlassen. Einer solchen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe es insbesondere im Hinblick auf zwei erstmals im überarbeiteten Fachbeitrag berücksichtigte Umstände bedurft, nämlich zum einen die zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) veränderten Rechtsmaßstäbe des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes und zum anderen die veränderten Zustands- bzw. Potenzialbewertungen der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG bzw. Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2016 bis 2021 (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2015). Randnummer 120 Mit dieser Rüge zeigen die Kläger keinen beachtlichen Verfahrensverstoß auf. Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, da keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren (hierzu unter aaa)). Auch unter anderen aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten (hierzu unter bbb)). Die Beklagte durfte sich folglich auf das von ihr gewählte und fehlerfrei durchgeführte Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG beschränken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 m.w.N.). Jedenfalls würde es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. in diesem Zusammenhang nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln (hierzu unter ccc)). Randnummer 121 aaa) Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen können insbesondere aufgrund von Änderungen des Vorhabens im Planungsprozess entstehen, sie können aber auch aufgrund einer größeren Ermittlungstiefe bzw. -breite der geänderten Planunterlagen zu besorgen sein. Die Rechtsprechung nimmt insoweit Gesamtbetrachtungen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017, 3 A 4.15, juris Rn. 28 f.; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 31.7.2018, 7 KS 17/16, juris Rn. 124 f. (zu § 22 UVPG n.F.); VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 37). Randnummer 122 Vorliegend hat zwar die Beigeladene zu 1. die Unterlagen im Sinne von § 6 UVPG a.F. dadurch geändert, dass sie den zunächst vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 2. Dezember 2014, der im Frühjahr 2015 Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen war, durch den überarbeiteten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 ersetzt hat. Gleichwohl bestand zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung am Maßstab von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. kein Anlass: Randnummer 123 Die Überarbeitung des Fachbeitrages zur WRRL ist hier durch keinerlei Änderungen des Vorhabengegenstandes veranlasst worden. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine gegenüber dem ursprünglichen Fachbeitrag veränderte rechtliche Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflächen- und Grundwasserkörper aus Anlass des Urteils des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13). Denn während der Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 noch primär die (reine) Zustandsklassentheorie und lediglich vorsorglich auch die Status-Quo-Theorie zugrunde legt, findet in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015, der Entscheidung des EuGH folgend, die kombinierte Zustandsklassen-/Status-Quo-Theorie Anwendung. Der tatsächlich-gegenständliche Betrachtungskreis hat sich zwischen der ursprünglichen und der überarbeiteten Fassung dabei nicht geändert. Auf dieser Grundlage gelangt der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015in Bezug auf die betrachteten Oberflächenwasserkörper, nämlich den OWK Elbe-Hafen (dort S. 74, 76, 78) ebenso wie die übrigen betrachteten Oberflächenwasserkörper (dort S. 83) zu dem Ergebnis, dass vorhabenbedingt weder eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands noch eine Beeinträchtigung der Zielerreichung hinsichtlich eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands zu erwarten sei; darin geht er nicht über die entsprechenden Befunde des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 (dort S. 39 f., 42, 63 ff.) hinaus. In Bezug auf die betrachtungsrelevanten Grundwasserkörper stellt der überarbeitete Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 (dort S. 92) wie bereits der ursprüngliche Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 (dort S. 50 f., 66) insbesondere fest, dass vorhabenbedingt keine Verschlechterung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands zu erwarten sei, wobei die Einzelbefunde sich entsprechen. Randnummer 124 In dem überarbeitetem Fachbeitrag ist allerdings, da zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung der Bewirtschaftungsplan 2015 in einem fortgeschrittenen, kurz vor der Verabschiedung stehenden Entwurf vorlag, dieser Bewirtschaftungsplanentwurf ergänzend zum ursprünglichen Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2009) – der bereits dem ursprünglichen Fachbeitrag zugrunde gelegen hatte – berücksichtigt worden. Ausgehend hiervon rügen die Kläger insbesondere, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der durch den Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 ergänzend berücksichtigte Bewirtschaftungsplanentwurf 2015eine breitere und aktuellere Datengrundlage gebildet habe als der durch den Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2009. Damit verkennen sie jedoch, dass der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 auf dieser breiteren und aktuelleren Datengrundlage zu im Wesentlichen demselben Ergebnis gelangt ist wie der vorangehende Fachbeitrag, aufgrund des überarbeiteten Fachbeitrags mithin keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren. Maßgeblich ist im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nämlich nicht, ob der überarbeitete Fachbeitrag bei einer materiell fehlerfreien Vorgehensweise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht zu besorgen waren – dafür, hieran zu zweifeln, erkennt die Kammer im Übrigen keinen Anlass –, sondern nur, ob er (wie vorliegend der Fall) zu diesem Ergebnis gekommen ist. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. dient – wie § 9 Abs. 1 UVP a.F. insgesamt – der Sicherung der Anstoßwirkung der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Auslegung und damit einem verfahrensbezogenen, keinem materiellen Schutzzweck. Weist eine geänderte Planunterlage ein Ergebnis aus, aufgrund dessen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind, so würde sie mit diesem Ergebnis Grundlage der Anstoßwirkung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, die jedoch unter solchen Umständen nach der Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. verzichtbar wäre. Randnummer 125 Aus diesem Grund bedarf keiner Betrachtung, dass, wie die Kläger noch vorbringen, die Ergebnisse des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 von denjenigen des Bewirtschaftungsplans 2009 im Einzelnen abweichen, insbesondere nach dem ersteren ein höherer Anteil von Flüssen bzw. Wasserkörpern den guten ökologischen Zustand bzw. guten chemischen Zustand verfehlt. Insoweit weist die Kammer lediglich zum Tatsächlichen ergänzend darauf hin, dass nach dem ausdrücklichen Hinweis im Bewirtschaftungsplan 2015 zahlreiche der zwischen beiden Planfassungen veränderten Bewertungen nicht auf tatsächliche Veränderungen der Gewässersituation, sondern Änderungen der Bewertungsmethodik zurückzuführen sind (vgl. dort S. 206 ff.). Randnummer 126 bbb) Auch unter anderen, über Satz 4 hinaus aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten. Randnummer 127 Nach der Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Öffentlichkeit – unabhängig von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. – nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden, wenn durch Änderung von Planunterlagen eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25, 27; grundlegend Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34; dem folgend Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 40; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; gleicher Maßstab nunmehr in Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 54). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; Urt. v. 31.7.2012, 4 A 7001.11 u.a., juris Rn. 41). Sind diese Anforderungen erfüllt, so bedingen Änderungen der Planunterlagen nicht allein deshalb eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, weil es sich bei diesen Planunterlagen – wie vorliegend – um die wasserrechtliche Untersuchung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 128 Die nötige Anstoßwirkung ging hier allerdings bereits von der – in die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2015 eingegangenen – Ursprungsfassung des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 aus, von der sich die überarbeitete Fassung vom 17. Dezember 2015 nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe nicht in einer verfahrensrechtlich relevanten Weise unterscheidet. Bereits die Ursprungsfassung des Fachbeitrages setzt sich mit den rechtlichen Anforderungen des WHG und der WRRL auseinander, beschreibt – wie ausgeführt – die betroffenen Oberflächen- bzw. Grundwasserkörper in ihrem jeweils relevanten Zustand bzw. Potenzial und prüft sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf diese im Hinblick insbesondere auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Die überarbeitete Fassung nimmt zwar, wie ausgeführt, eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH fortentwickelten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich durch die ergänzende Berücksichtigung des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 teilweise auf aktuellere Zustands- und Potenzialbewertungen. In beiderlei Hinsicht handelt es sich bei dem überarbeiteten Fachbeitrag jedoch insbesondere nicht um eine erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des WHG und der WRRL (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 31) und es werden – auch mangels zwischenzeitlicher Änderung des Vorhabens – keine neuen oder anderen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf Belange der Nachbarschaft, zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Randnummer 129 Die Würdigung der Kammer stimmt insoweit überein mit derjenigen des entsprechend gelagerten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 24 ff.); auch im dortigen Verfahren war der – durch dasselbe Gutachterbüro wie vorliegend – zunächst erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zum Zwecke der Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil zur Weservertiefung fortentwickelten Grundsätze durch den Sachverständigen überarbeitet und durch eine Fassung ersetzt worden, welche auch den Bewirtschaftungsplanentwurf 2015 berücksichtigte. Randnummer 130 Soweit die Kläger noch beanstanden, im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 fehle eine graphische Darstellung des ökologischen Zustands bzw. Potentials sowie des chemischen Zustandes der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe, wie es sie in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015 gebe (dort S. 32, Abb. 6.1-3), so ist eine solche Darstellung in tatsächlicher Hinsicht bereits im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 enthalten (dort S. 25, Abb. 6.3-1) und wäre darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht für sich betrachtet nicht von hinreichender Bedeutung, um dem überarbeiteten Fachbeitrag den Charakter einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung zu vermitteln. Randnummer 131 ccc) Jedenfalls – wollte man entgegen der obigen Würdigung einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. annehmen – würde es sich wiederum nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln. Auch bei einer zu Unrecht unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach einer wesentlichen Änderung von Planunterlagen handelt es sich um einen relativen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 37); zu den im Rahmen von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG zu stellenden Anforderungen verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung. Randnummer 132 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags vom 17. Dezember 2015 erfolgten Beteiligung der Behörde für Umwelt und Energie sowie der anerkannten Umweltvereinigungen – von der die Behörde, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg und der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. durch Stellungnahmen Gebrauch gemacht haben – geht die Kammer, auch angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands, davon aus, dass alle wesentlichen zusätzlichen (also nicht bereits im Rahmen der vollumfänglichen Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Jahreshälfte 2015, nach Vorlage der Ursprungsfassung des Fachbeitrages vom 2. Dezember 2014, eingewandten und erörterten) Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind. Dass darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger nicht Gegenstand des überarbeiteten Fachbeitrages gewesen sind, wurde bereits festgestellt (s.o. und vgl. entsprechend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 133
- c)Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben (hierzu unter aa)), Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften, welche die Kläger rügen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (hierzu unter bb)) und Mängel der Abwägung zu Lasten der Kläger sind nicht festzustellen (hierzu unter cc)). Randnummer 134
- aa)Die erforderliche Planrechtfertigung für das Vorhaben liegt vor. Randnummer 135 Die Anforderungen an die Planrechtfertigung, deren Fehlen auch von nicht enteignungsrechtlich, sondern nur mittelbar betroffenen Klägern gerügt werden kann (hierzu unter aaa)), sind erfüllt. Die Realisierung des Vorhabens ist zu den Zielen des WHG konform (hierzu unter bbb)) und zur Verwirklichung solcher Ziele vernünftigerweise geboten (hierzu unter ccc)). Auch stehen der Vorhabenrealisierung keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (hierzu unter ddd)). Randnummer 136 aaa) Da eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst findet, ist die konkrete Planungsmaßnahme im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte bzw. Belange Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., insb. Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 58 m.w.N.; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 150; Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris Rn. 157; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33). Die Planrechtfertigung ist vor diesem Hintergrund ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Vorhaben kann nur gerechtfertigt sein, wenn es auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und auch im konkreten Fall erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass die einzelne Planungsmaßnahme unausweichlich sein muss; es genügt im Rahmen der Planrechtfertigung, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar; sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte kontrollieren das Erfordernis der Planrechtfertigung von Amts wegen, objektiv und unbeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 8.6.2018, 20 D 81/15.AK, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 46 ), d.h. nicht lediglich im Sinne eines Nachvollzuges der Erwägungen der Planfeststellungsbehörde. Randnummer 137 Hinsichtlich des Erfordernisses der Planrechtfertigung sind die Kläger, die umfangreiche Beanstandungen insbesondere gegen die Bedarfsprognose des Planfeststellungsbeschlusses vorgetragen haben, auch rügebefugt. Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten – wie vorliegend die Kläger – gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29). Dies entspricht der Herleitung des Erfordernisses der Planrechtfertigung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, welches mit Eingriffen in Rechte bzw. Belange Dritter verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 45; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 40 , 43; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33 f. m.w.N.). Randnummer 138 bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45). Randnummer 139 Die fachplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 67, 68 WHG geben keinen Kanon legitimer Vorhabenzwecke – wie etwa den „Hafenausbau“ – vor, sondern sichern den Gewässerschutz aus Anlass eines – typischerweise anderen Zwecken dienenden – Gewässerausbaus, vgl. § 67 Abs. 1 WHG. Ihnen ist jedoch zu entnehmen, dass ein Gewässerausbau nicht allein dem Gemeinwohl in Form von Gewässerschutz dienen muss, da das Gemeinwohl lediglich als Grenze vorgesehen wird, vgl. § 68 Abs. 3 WHG. Die Vorschriften in anderen Kapiteln bzw. Abschnitten des WHG lassen erkennen, dass das Gesetz den Hafenausbau als einen typischen, zulässigen und privilegierungswürdigen Vorhabengegenstand ansieht. Dass Hafen(aus)bau und Hafenbetrieb zu den zulässigen Nebenzielen der Gewässerbewirtschaftung gehören, zeigt § 28 Nr. 1 lit.
- b)WHG, wonach oberirdische Gewässer als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer einge