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VG Hamburg 7. Kammer 7 K 7639/16 Urteil Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog. CTH-Westerweiterung); Anfech

Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog. CTH-Westerweiterung); Anfechtung durch mittelbar betroffene Anwohner Leitsatz Im Rahmen der Anfechtung (durch mittelbar Betroffene) eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen ist die voraussichtliche Nutzung erst später zu planender und zu errichtender Suprastrukturanlagen nur im Sinne der Planrechtfertigung darauf zu prüfen, ob einem solchen Betrieb in jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. (Rn.46) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,

  1. Juli 2022, 7 B 16/21, Beschluss Tenor Hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 41., 46., 51.,
  2. und
  3. wird das Verfahren eingestellt. Die Klagen der übrigen Kläger werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
  4. und
  5. tragen die Kläger, hierbei tragen die Kläger zu
  6. und
  7. 1/68, die Kläger zu
  8. und
  9. 1/68, die Klägerin zu
  10. 1/68, die Kläger zu
  11. und
  12. 2/68, der Kläger zu
  13. 1/68, die Klägerin zu
  14. 1/68, die Klägerin zu
  15. 1/68, die Klägerin zu
  16. 1/68, die Klägerin zu
  17. 1/68, der Kläger zu
  18. 1/68, die Klägerin zu
  19. 1/68, die Kläger zu
  20. und zu
  21. 1/68, die Klägerin zu
  22. 1/68, die Klägerin zu
  23. 1/68, der Kläger zu
  24. 1/68, der Kläger zu
  25. 2/68, die Kläger zu
  26. und
  27. 1/68, der Kläger zu
  28. 1/68, der Kläger zu
  29. 1/68, die Kläger zu
  30. und
  31. 1/68, die Klägerin zu
  32. 1/68, der Kläger zu
  33. 1/68, die Kläger zu
  34. und
  35. 2/68, die Klägerin zu
  36. 1/68, der Kläger zu
  37. 1/68, die Klägerin zu
  38. 1/68, der Kläger zu
  39. 2/68, der Kläger zu
  40. 1/68, die Klägerin zu
  41. 1/68, die Kläger zu
  42. und
  43. 2/68, der Kläger zu
  44. 2/68, der Kläger zu
  45. 1/68, der Kläger zu
  46. 1/68, die Kläger zu 42.,
  47. und
  48. 1/68, der Kläger zu
  49. 1/68, der Kläger zu
  50. 1/68, die Kläger zu
  51. und
  52. 1/68, die Kläger zu
  53. und
  54. 1/68, die Kläger zu 49.,
  55. und
  56. 1/68, die Kläger zu
  57. und
  58. 2/68, der Kläger zu
  59. 1/68, die Klägerin zu
  60. 1/68, die Klägerin zu
  61. 1/68, der Kläger zu
  62. 1/68, die Klägerin zu
  63. 1/68, die Kläger zu
  64. und
  65. 1/68, die Kläger zu
  66. und
  67. 1/68, die Klägerin zu
  68. 1/68, die Kläger zu
  69. und
  70. 1/68, die Kläger zu
  71. und
  72. 2/68, der Kläger zu
  73. 1/68, der Kläger zu
  74. 1/68, die Kläger zu
  75. und
  76. 1/68, der Kläger zu
  77. 1/68, der Kläger zu
  78. 2/68, die Klägerin zu
  79. 1/68, die Klägerin zu
  80. 1/68, die Kläger zu
  81. und
  82. 1/68 und die Klägerin zu
  83. 1/
  84. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
  85. November 2016 über einen Gewässerausbau im Hafengebiet. Randnummer 2 Am
  86. Juni 2009 stellten die Beigeladene zu
  87. – eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens obliegt – und die Beigeladene zu
  88. – ein Unternehmen des Containerumschlags, das den E. Container Terminal Hamburg (CTH) betreibt – Antrag auf Einleitung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Schaffung der hafenbetrieblichen Infrastruktur für eine zukünftige Erweiterung des CTH nach Nordwesten, im Wesentlichen im Bereich des bisherigen Petroleumhafens und nordwestlich von diesem bis zum Bubendey-Ufer. Dem vorausgegangen war der Abschluss eines Projektvertrages vom
  89. Juli 2005 zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu
  90. auf der einen und der Beigeladenen zu
  91. auf der anderen Seite, in dem die beiden erstgenannten Beteiligten verschiedene Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens übernommen hatten. Randnummer 3 Bei dem Vorhabengelände handelt es sich um eine Fläche von ca. 38 ha im nordwestlichen Bereich der Halbinsel Waltershof im Hamburger Hafen. Das Gelände wird im Norden, im Bereich des Bubendey-Ufers, durch die an dieser Stelle ca. 550 m breite Unterelbe – zwischen Stromkilometer 627,5 und 629 – und im Osten durch den Parkhafen begrenzt. Südöstlich des Vorhabengeländes schließt sich, jenseits des bisherigen Petroleumhafens und entlang des Predöhlkais des Waltershofer Hafens, der CTH an. Westlich und südwestlich des Vorhabengeländes liegt, jenseits des Köhlfleets, der Stadtteil Finkenwerder. Zwischen der westlichen Grenze des Vorhabengeländes und dem Köhlfleet befindet sich ein Tanklager. Der mittlere Bereich des im Wesentlichen trapezförmigen Vorhabengeländes wurde zuletzt als Tanklager-Terminal genutzt; er ist von den dazugehörigen Anlagen inzwischen geräumt. Den südlichen Bereich des Vorhabengeländes nimmt insbesondere das ca. 13 ha umfassende Hafenbecken des bisherigen Petroleumhafens ein. Die umgebenden Wasserflächen gehören zu dem Oberflächenwasserkörper Elbe-Hafen. Auf dem Nordufer der Elbe erstreckt sich gegenüberliegend die Siedlung Övelgönne, die eine dichte Bebauung insbesondere mit Wohnhäusern entlang des Elbhangs aufweist. Westlich und nördlich schließen sich weitere Bereiche des Stadtteils Othmarschen an, so insbesondere die Bebauung entlang der oberhalb von Övelgönne verlaufenden Elbchaussee. Randnummer 4 Die Kläger sind überwiegend Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Gesellschafter von Eigentümer-GbR in Bezug auf Grundstücke in den beiden vorgenannten Bereichen des Stadtteils Othmarschen, im Übrigen wohnen sie als Mieter bzw. Mitnutzer auf solchen Grundstücken. Für die elbnahen Gebiete in diesem Bereich des Nordufers gelten die Bebauungspläne Othmarschen 2 bis 6, welche als Art der baulichen Nutzung jeweils „Wohngebiet“ oder „Reines Wohngebiet“ festsetzen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  92. November 2016 stellte die Beklagte den Plan über die „Westerweiterung des E. Container Terminal Hamburg (CTH)“ unter Berufung auf §§ 67 und 68 WHG i.V.m. § 55 HWaG i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG fest. Das Vorhaben wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 35 f.) wie folgt zusammengefasst: Randnummer 6 „Mit der beantragten Maßnahme soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von etwa 1050 m errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt und von dort zunächst 600 m in nordwestliche Richtung bis zur Elbe verläuft und dort nach Westen abknickt und parallel zum Bubendey-Ufer fortgeführt wird. Anschließend sind eine Böschung und eine Flügelwand über eine Länge von ca. 100 m vorgesehen, um den Geländesprung abzufangen. Dazu wird wasserseitig der geplanten Kailinie eine etwa 7,5 ha große Landfläche abgetragen. Mit dem Abtrag der Böden bis zu einer Tiefe von etwa NN – 17,3 m und der Herstellung der wasserseitigen Zufahrt zu den neuen Liegeplätzen ist eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises für Schiffe in der Elbe von heute 480 m auf zukünftig 600 m verbunden. Unmittelbar vor der zukünftigen Kaianlage wird eine ca. 60 m breite Liegewanne hergestellt, die eine Solltiefe von etwa NN – 17,7 m erhält. Im Bereich des Parkhafens ist darüber hinaus eine Unterhaltungstiefe von ca. NN – 18,8 m zusammen mit einer sich in Richtung Fahrrinne anschließenden Sedimentrinne geplant, die bis ca. NN – 20,8 m tief und dort ca. 30 m breit ist. Randnummer 7 Mit dem Vorhaben verbunden ist die Herstellung einer Fläche von etwa 38 ha als zukünftige Terminalfläche, mit der die vollständige Verfüllung des Petroleumhafens auf einer Fläche von etwa 13 ha einhergeht. Ebenso umfasst das Vorhaben auch den Umbau der bestehenden Richtfeuerlinie, das Versetzen eines Radarturms am südlichen Elbufer, den Neubau eines Radarturms am Nordufer der Elbe sowie die erforderlichen Veränderungen an der bestehenden privaten Hochwasserschutzanlage.“ Randnummer 8 Die Errichtung der neuen Kaianlage soll in drei Bauabschnitten und zwei Verfahrensweisen erfolgen, wobei ein ca. 450 m langer Abschnitt am bestehenden Bubendey-Ufer (Bauabschnitt 1) und ein ca. 400 m langer Abschnitt am Parkhafen (Bauabschnitt 2) als Landbaustellen sowie ein weiterer, ca. 200 m langer Abschnitt im Bereich des Petroleumhafens als Wasserbaustelle mit Anschluss an den bestehenden Predöhlkai (Bauabschnitt 3) vorgesehen ist. Schwerpunkte der Bautätigkeit bilden im Bereich der drei genannten Baustellen die Erdbauarbeiten für Bodenabtrag und -einbau sowie der Bau der Kaianlage. Der Kaianlagenbau einschließlich der hierzu erforderlichen Gründungsarbeiten erstreckt sich sowohl im Bereich Bubendey-Ufer als auch, zeitlich etwas versetzt, im Bereich Landspitze bzw. Parkhafen über etwa 2,5 Jahre, worauf jeweils weiterer Bodenabtrag wasserseitig folgt. Die voraussichtliche Gesamtbauzeit für das Vorhaben beläuft sich auf sechs Jahre. Randnummer 9 Nach Nr. 1.1.1.1 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses umfasst dieser die dort aufgeführten Unterlagen, bei denen es sich neben Erläuterungsberichten insbesondere um Lagepläne und Schnitte handelt. Nach Nr. 1.1.1.2 des verfügenden Teils haben ferner die dort aufgeführten Unterlagen, darunter insbesondere Immissionsprognosen und wasserrechtliche Fachbeiträge, Eingang in die Entscheidung gefunden. Unter Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 des verfügenden Teils enthält der Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl von Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zum Schall- und sonstigen Immissionsschutz, zur Bauausführung und dem Gewässerschutz. Randnummer 10 Zu seinem Regelungsgehalt trifft der Planfeststellungsbeschluss insbesondere die folgende Aussage (S. 50, ähnlich S. 45, 54): Randnummer 11 „Der spätere Neubau der Terminalstrukturen ist gegenständlich nicht Teil des Gewässerausbaus, was nicht heißt, dass er für diese Zulassungsentscheidung unbeachtlich wäre. Entsprechend der zu dieser Frage vorliegenden Rechtsprechung nimmt der Planfeststellungsbeschluss die späteren Auswirkungen des Terminalbetriebes in den Blick, lässt sie allerdings nicht mit zu.“ Randnummer 12 Im Rahmen des Verfahrens, das dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorangegangen war, machte die Beklagte am
  93. August 2009 die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Anzeiger (Nr. 66, S. 1594) bekannt. Dabei führte sie insbesondere wie folgt aus: Randnummer 13 „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom
  94. September 2009 bis einschließlich
  95. Oktober 2009 […] aus… Randnummer 14 […] Randnummer 15 [Es] kann von jedermann innerhalb der genannten Frist zu den den Planunterlagen beigefügten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen Stellung genommen werden.“ Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  96. August 2009 holte die Planfeststellungsbehörde unter Übersendung der Planunterlagen die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange ein. Die Planfeststellungsunterlagen lagen in der Zeit vom
  97. September 2009 bis einschließlich
  98. Oktober 2009 in den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Mitte und Hamburg-Harburg öffentlich aus. In der Folgezeit, insbesondere bis zum
  99. Oktober 2009, gingen zahlreiche Stellungnahmen betroffener Fachbehörden und von Trägern öffentlicher Belange sowie Einwendungen anerkannter Umweltvereinigungen und betroffener Dritter, insbesondere auch von Klägern, ein. Nachdem die Vorhabenträger zwischenzeitlich eine Aktualisierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und eine Ergänzung der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu den Planfeststellungsunterlagen nachgereicht hatten, wurden insbesondere die anerkannten Umweltvereinigungen und die Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten mit Schreiben vom
  100. April 2011 erneut beteiligt. Am
  101. und
  102. Juni 2011 fand ein Erörterungstermin zu den bis dahin eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen statt. Randnummer 17 Nachdem die Vorhabenträger zwischenzeitlich, mit Schreiben vom
  103. Dezember 2014, wiederum weitere bzw. geänderte Unterlagen – nämlich eine Überarbeitung der Schallimmissionsprognose für die Betriebsphase, einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie einschließlich eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG, eine Ergänzung zur Bedarfsbegründung sowie einen Nachtrag zu der Umweltverträglichkeitsstudie – nachgereicht hatten, machte die Planfeststellungsbehörde die Auslegung der vorgenannten weiteren bzw. geänderten Unterlagen am
  104. Dezember 2014 im Amtlichen Anzeiger (Nr. 99, S. 2361 f.) bekannt. Mit Schreiben vom
  105. Januar 2015 erhielten insbesondere die Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten sowie die anerkannten Umweltvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den weiteren bzw. geänderten Unterlagen. Sodann lagen insbesondere die weiteren bzw. ergänzenden Unterlagen in der Zeit vom
  106. Januar bis einschließlich
  107. Februar 2015 wiederum in den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Mitte und Hamburg-Harburg öffentlich aus. Nach Eingang weiterer Stellungnahmen und Einwendungen fand am
  108. Juni 2015 ein zweiter Erörterungstermin statt. Randnummer 18 In Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
  109. Juli 2015 (C-461/13) zur Weservertiefung legten die Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde einen überarbeiteten Beitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom
  110. Dezember 2015 vor. Dieser wurde der Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten sowie mehreren Umweltvereinigungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Binnen der gesetzten Stellungnahmefrist gingen Stellungnahmen bzw. Einwendungen der Behörde für Umwelt und Energie, der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg und des Förderkreises „Rettet die Elbe“ e.V. ein. Ein erneutes Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde hinsichtlich des überarbeiteten Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie nicht durchgeführt. Randnummer 19 Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes im Zeitraum vom
  111. Dezember 2016 bis
  112. Januar 2017 zur Einsicht ausgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde denjenigen Klägern, für die sich bereits im Planfeststellungsverfahren die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Planfeststellungsbehörde legitimiert hatten, durch Zustellung an die Bevollmächtigten am
  113. Dezember 2016 bekannt gegeben. Zahlreichen Klägern war er bereits zuvor, am
  114. bzw.
  115. Dezember 2016, durch Individualzustellung bekanntgegeben worden. Wie für den Kläger zu
  116. und die Klägerin zu
  117. mit Schriftsatz vom
  118. März 2019 im Prozess mitgeteilt worden ist, haben diese den Prozessbevollmächtigten am
  119. Januar 2017 mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Randnummer 20 Die Klägerinnen und Kläger haben, jeweils mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, nämlich die Klägerinnen und Kläger zu
  120. bis
  121. und
  122. mit Schriftsatz vom
  123. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klägerinnen und Kläger zu
  124. bis
  125. mit Schriftsatz vom
  126. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, einem Montag, die Klägerin zu
  127. mit Schriftsatz vom
  128. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am
  129. Januar 2017, und die Klägerinnen und der Kläger zu
  130. bis
  131. mit Schriftsatz vom
  132. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben. Die Kläger zu
  133. und
  134. haben ihre Klage am
  135. März 2017, die Kläger zu 41.,
  136. und
  137. am
  138. Juni 2019 zurückgenommen. Randnummer 21 Die Kläger zu
  139. bis 12.,
  140. bis 40.,
  141. bis 45.,
  142. bis 50.,
  143. bis
  144. und
  145. bis
  146. beantragen, Randnummer 22 den Planfeststellungsbeschluss „Westerweiterung des E. Container Terminal Hamburg (CTH)“ vom
  147. November 2016 aufzuheben, Randnummer 23 hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 24 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen zugunsten der Kläger, insbesondere über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, des Schutzes vor Luftschadstoffen und des Schutzes vor Erschütterungen sowie über Entschädigung zu befinden. Randnummer 25 Für den Kläger zu 13., der das Mandat der Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung beendet hatte und zu dieser nicht erschienen ist, ergibt sich der gleiche Antrag aus dem Schriftsatz vom
  148. März
  149. Randnummer 26 Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu
  150. und
  151. beantragen, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Nach Ansicht der Kläger weist der Planfeststellungsbeschluss bzw. das Verfahren zu seiner Aufstellung eine Vielzahl von Mängeln auf, sodass er aufzuheben sei, jedenfalls aber der Änderung bzw. Ergänzung bedürfe. Die Beklagte und die erklärtermaßen abgestimmt mit ihr vortragenden Vorhabenträger, die Beigeladenen zu
  152. und
  153. – im Folgenden: Passivbeteiligte –, treten der Klage entgegen. Das Vorbringen der Beteiligten stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Randnummer 29 Nach Auffassung der Kläger leidet der Planfeststellungsbeschluss an formellen Fehlern zum einen im Hinblick auf die Auslegungsbekanntmachung, zum anderen im Hinblick auf die unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des wasserrechtlichen Fachbeitrages. Diese formellen Fehler seien sämtlich kausal für die Sachentscheidung gewesen. Die Auslegungsbekanntmachung weise entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. nicht darauf hin, dass eine UVP durchgeführt werde, und sei hinsichtlich der Beschreibung der Unterlagen am Maßstab von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. unzureichend. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, der Inhalt der Bekanntmachung werde der damit verfolgten Anstoßfunktion gerecht, insbesondere sei der betroffenen Öffentlichkeit durch den wiederholten Hinweis auf die Unterlagen über Umweltauswirkungen vor Augen geführt worden, dass es sich um ein Vorhaben mit Umweltauswirkungen handele. Selbst wenn ein Bekanntmachungsmangel bestände, habe dieser jedenfalls die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Weil insbesondere die von den Umweltverbänden vorgebrachten Einwendungen umfassend gewesen seien, sei davon auszugehen, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte eingebracht worden wären. Randnummer 30 Die Kläger rügen weiter, nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie vom
  154. Dezember 2015 habe die Beklagte fehlerhaft das eigentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. erforderliche erneute Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlassen. Auf Grundlage des überarbeiteten Fachbeitrages seien „zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen“ zu besorgen. Der ursprüngliche Fachbeitrag vom
  155. Dezember 2014 habe die Maßstäbe des Verschlechterungsverbotes aus dem Urteil des EuGH vom
  156. Juli 2015 (C-461/13) noch nicht berücksichtigt, sodass der neue Fachbeitrag nicht als Aktualisierung, sondern als vollständig neue Untersuchung unter Zugrundelegung eines abweichenden methodischen Ansatzes zu bewerten sei. Zudem habe im Hinblick darauf, dass im Zuge der Überarbeitung des Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe, nämlich mit Vorlage des Bewirtschaftungsplanes 2015, auch die Bestandserfassung und Bewertung der Oberflächenwasserkörper aktualisiert und auf eine breitere Datengrundlage gestellt worden sei, die Untersuchung auf Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot einer Aktualisierung bedurft, was im Hinblick darauf, dass der überarbeitete Fachbeitrag bereits den neuen Bewirtschaftungsplan berücksichtigt habe, ebenfalls zum Erfordernis einer erneuten Auslegung führe. Insoweit werde auf die im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  157. April 2018 (9 A 16.16) dargestellten Maßstäbe verwiesen. Zudem enthalte der aktualisierte Fachbeitrag eine graphische Darstellung des ökologischen Zustands bzw. ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe; eine solche Darstellung habe im ursprünglichen Fachbeitrag gefehlt. Die Passivbeteiligten entgegnen, dass bereits ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht vorliege, da nach dem überarbeiteten Fachbeitrag keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. Weder fänden sich in dem Fachbeitrag neue tatsächliche Erkenntnisse, noch liege ihm eine Änderung des Vorhabens zugrunde. Er bewerte zwar die ursprüngliche Auswirkungsprognose anhand einer veränderten Methodik und unter Bezug auf neue Bewirtschaftungsplanung, enthalte aber in tatsächlicher Hinsicht keine neue Auswirkungsprognose. Die Vorgehensweise des Gutachterbüros entspreche genau dem methodischen Vorgehen desselben Gutachterbüros im zeitlich parallel liegenden Verfahren zur Planfeststellung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Auch im dortigen Planfeststellungsverfahren sei der überarbeitete Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie nicht erneut öffentlich ausgelegt worden, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  158. Februar 2017 (7 A 2.15) nicht beanstandet habe. Auch nach den durch einen anderen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom
  159. April 2018 (9 A 16.16) formulierten Maßstäben habe eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung unterbleiben können. Dies gelte auch vor dem Hintergrund einer verbesserten Datengrundlage im Bewirtschaftungsplan
  160. Die von den Klägern vermisste graphische Darstellung habe bereits der ursprüngliche Fachbeitrag enthalten. Randnummer 31 Die Kläger erachten den Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus auch für materiell rechtswidrig. Es fehle an der erforderlichen Planrechtfertigung, dem Vorhaben stehe zwingendes Recht entgegen und die Abwägung sei erheblich mangelbehaftet. Randnummer 32 Die Kläger meinen, dem Vorhaben fehle es aus verschiedenen, selbstständig tragenden Gründen an der Planrechtfertigung. Der Planung fehle es an dem erforderlichen Bedarf, insbesondere sei sie nicht, wie in der Rechtsprechung vorausgesetzt, vernünftigerweise geboten. Es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung. Der Bedarf lasse sich insbesondere nicht mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 HafenEG begründen. Die Passivbeteiligten verweisen insoweit insbesondere auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, wonach ein Bedarf für das Vorhaben schon im Hinblick auf die Schaffung zusätzlicher Großschiffsliegeplätze bestehe, wobei der CTH eine besondere Lagegunst insoweit aufweise, als er seeseitig am Eingang des Hafens liege, d.h. eine optimale nautische Erreichbarkeit für Schiffe aller Größenklassen biete, und landseitig durch sehr gute Hinterlandanbindungen gekennzeichnet sei. Randnummer 33 Die durch den Planfeststellungsbeschluss übernommene Prognose des zukünftigen Bedarfs an Containerumschlagskapazitäten im Hamburger Hafen beanstanden die Kläger im Wesentlichen unter vier übergreifenden Gesichtspunkten, nämlich im Hinblick auf aus ihrer Sicht unzutreffende Annahmen zur bestehenden Umschlagskapazität, ein unzutreffend prognostiziertes Wachstum des Containerumschlags, Defizite bzgl. des Prognosekorridors und des Prognosezeitraums sowie die aus ihrer Sicht fehlende Relevanz der Entwicklung der Beigeladenen zu
  161. Randnummer 34 Auf die Rüge der Kläger , die Bedarfsprognose fuße auf nicht nachvollziehbaren Eingangszahlen, soweit sie eine Containerumschlagskapazität des Hamburger Hafens von 14 Millionen TEU aufgrund einer jahresdurchschnittlichen Kaiproduktivität von 2.000 TEU pro laufendem Meter Kaimauer annehme, bringen die Passivbeteiligten vor, der Wert von 2.000 TEU sei prognostisch sehr hoch angesetzt und werde in der Realität gegenwärtig nicht erreicht. Randnummer 35 Der Beanstandung der Kläger , eine Steigerung der Umschlagskapazitäten erscheine durch andere, vorrangig zu verwirklichende Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen möglich, sodass diese, soweit sie nicht der Planfeststellung bedürften, bei der zugrunde gelegten Umschlagskapazität zu berücksichtigen seien, wird entgegengehalten , einen zwingenden planerischen Vorrang anderer Ausbaumaßnahmen gebe es nicht, auch sei die Alternativenprüfung im Rahmen der planerischen Abwägung fehlerfrei. Randnummer 36 Soweit die Kläger anführen, unter Berücksichtigung der ISL-Studie aus dem Mai 2015 sei in langfristiger Perspektive von einer zusätzlichen Kapazität von 3,5 bis 4 Millionen TEU am Containerterminal Steinwerder (CTS) und folglich von einer insgesamt höheren Containerumschlagskapazität des Hafens als 14 Millionen TEU auszugehen, weisen die Passivbeteiligten darauf hin, die genannte Studie gehe von einer vorrangigen Realisierung des CTS aus, während hierfür tatsächlich noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Randnummer 37 Die Kläger rügen weiter, der Kaiproduktivitätswert von 2.000 TEU jährlich je laufendem Meter Kaimauer sei überholt, der Hamburger Hafen sei an dem heute für leistungsstarke Unternehmen durchaus gängigen Umschlagswert von 2.500 TEU zu messen; bei Zugrundelegung dieses Wertes und einer zutreffenden Kaimauerlänge existiere bereits heute eine Umschlagskapazität von 18,9 Millionen TEU. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, soweit der angeführte Wert von 2.500 TEU im internationalen Vergleich durch andere Terminals erreicht werde, seien diese mit dem Hamburger Hafen strukturell nicht vergleichbar, der Wert daher nicht übertragbar. Randnummer 38 Auch an der von den Klägern weiter angeführten Zielvorgabe zur Umschlagsgeschwindigkeit von 250 moves per hour könne die Kapazität des Hamburger Hafens, so die Passivbeteiligten , nicht maßgeblich ausgerichtet werden, da es sich dabei um einen Spitzenwert und nicht um einen über die Bandbreite von Schiffen und Terminals hinweg aussagekräftigen Durchschnittswert handele. Randnummer 39 Zu dem prognostizierten Wachstum des Containerumschlags im Hamburger Hafen kritisieren die Kläger , die Bedarfsprognose berücksichtige bei ihrer Einschätzung des langfristigen Wachstums auf den Ost-West-Routen des Containerverkehrs verschiedene Aspekte des Welthandels unzureichend. Dabei handele es sich insbesondere um die Nachwirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008/2009, den Abschluss von Handelsabkommen der EU mit Partnern wie den USA und Kanada – mit möglichen Beeinträchtigungen des Ostasienhandels –, eine abgeschwächte Konjunktur im asiatischen Raum und Wachstumsschwächen Russlands sowie die steigende Wertdichte transportierter Güter. Das jährliche Wachstum des Containerumschlags im Prognosezeitraum sei bezogen auf alle deutschen Seehäfen und insbesondere auf Hamburg geringer als der Prognose zu Grunde gelegt. Die Passivbeteiligten wenden gegen diese Rügen ein, die zugrunde gelegten Handelsszenarien stellten sich als realistische, die Unsicherheit zukünftiger globaler ökonomischer Entwicklungen angemessen berücksichtigende Einschätzungen dar. Konjunkturschwächen im Bereich einzelner Handelspartner oder der Abschluss von Freihandelsabkommen mit anderen seien nicht mit Abnahmen des seewärtigen Handels im Hamburger Hafen gleichzusetzen, sondern würden oftmals durch andere Entwicklungen ausgeglichen. Eine steigende Wertdichte der Transportgüter sei, sofern sie überhaupt tatsächlich zu erwarten stehe, berücksichtigt worden. Randnummer 40 Fehlerhaft sei es, so die Kläger , wenn die Bedarfsprognose, jedenfalls durch Übernahme von Wachstumszahlen aus den von ihr rezipierten Studien, von einer Realisierung der Elbvertiefung ausgehe. Da ein Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zur Elbvertiefung jedenfalls vom zeitlichen Horizont des Planerlasses am
  162. November 2016 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei, habe ein positiver Effekt für den Hamburger Hafen nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  163. Februar 2017 (7 A 2.15) sei von einer Realisierung der Elbvertiefung auszugehen. Hierauf komme es indes nicht an, da die Bedarfsbegründung für das Vorhaben von der Fahrrinnenanpassung unabhängig sei mit der Folge, dass selbst bei Ausbleiben der Fahrrinnenanpassung von einem Bedarf für das Vorhaben ausgegangen werden könne. Die Fahrrinnenanpassung entscheide auch nicht über einen Ausschluss bestimmter Schiffsgrößenklassen aus dem Hamburger Hafen, sondern eröffne aufgrund der verringerten Restriktionen lediglich einen ökonomischeren Anlauf insbesondere für die größten Containerschiffe. Randnummer 41 Die Kläger rügen weiter, der Einfluss insbesondere des Tiefwasserhafens Wilhelmshaven sei unzureichend berücksichtigt worden, zumal dieser aufgrund guter nautischer Erreichbarkeit und schwacher Auslastung im Ausgangspunkt besonders geeignet sei, zu Containerumschlagsverlagerungen aus dem weiterhin durch eingeschränkte nautische Erreichbarkeit und Schwächen der Hinterlandanbindung gekennzeichneten Hamburger Hafen zu führen. Unzureichend berücksichtigt seien auch die derzeit bestehenden Kapazitätsüberhänge der Terminals in mehreren Häfen der sog. Nordrange, insbesondere Antwerpen, Hamburg, Rotterdam und Wilhelmshaven. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, insbesondere der Jade-Weser-Port sei in den zugrunde gelegten Umschlagspotenzialprognosen hinreichend berücksichtigt worden. Ladungsverschiebungen zwischen Häfen seien ebenso wie temporäre Kapazitätsüberhänge gewöhnliche Markterscheinungen und fänden im Laufe der Zeit in verschiedene Richtungen statt. Die in der Bedarfsbegründung dargelegten Schiffsanläufe widerlegten die Behauptung von Umschlagsverlagerungen zum Nachteil Hamburgs aufgrund von Defiziten der nautischen Erreichbarkeit, wobei letztere ohnehin mit der Elbvertiefung abgebaut würden. Auch Verbesserungen der Hinterlandanbindung würden parallel zum Vorhaben vorangetrieben. Die Annahme, wonach Reedereien mit Großcontainerschiffen immer weniger Häfen in Europa anliefen, sei insbesondere angesichts der Kosten des Transhipment-Verkehres nicht realistisch. Randnummer 42 Die Kläger geben in diesem Zusammenhang zu bedenken, von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Planfeststellung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, mithin auch der Bedarfsprognose, könnten im Einzelfall Ausnahmen dergestalt geboten sein, dass auch spätere Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Dies sei hier schon in Anbetracht des erheblichen Ausmaßes, in dem die zwischenzeitliche Containerumschlagsentwicklung im Hamburger Hafen von der Prognose abweiche, der Fall. Die Passivbeteiligten entgegnen hierauf, die einzige Konstellation, in der eine Abweichung vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Planfeststellung zum Nachteil eines Vorhabens in der Rechtsprechung anerkannt sei, sei derjenige der nachträglich eintretenden Funktionslosigkeit, der vorliegend jedoch erkennbar nicht gegeben sei. Randnummer 43 Weiter beanstanden die Kläger , der gewählte Prognosezeitraum sei angesichts der realistischerweise zu erwartenden Inbetriebnahme des Terminals zu kurz bemessen. Da die Bauzeit für das Vorhaben mit sechs Jahren veranschlagt werde und in der Folge noch die Suprastruktur beantragt, genehmigt und errichtet werden müsse, sei mit einer Inbetriebnahme in absehbarer Zeit, jedenfalls bis 2020 oder 2025, nicht zu rechnen. Die Passivbeteiligten erwidern, der Prognosezeitraum bis 2030 sei methodisch korrekt gewählt, während ein über das Jahr 2030 hinausgehender Zeitraum methodisch unsicher und durch das Wesen des Vorhabens auch nicht gefordert wäre. Randnummer 44 Nach Auffassung der Kläger sind die Umschlagspotenzialprognosen ISL 2013 und 2015, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stütze, auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie einen Korridor von 14,2 bis 21,9 Millionen TEU beschrieben und mit einer solchen Spreizung von über 50 % keine Bedarfsplanung mit weitreichenden Konsequenzen tragen könnten. Nach Ansicht der Passivbeteiligten hingegen belegt gerade diese Spreizung die methodische Sorgfalt der Prognosen, denn die Breite des Korridors spiegele die Unsicherheit der künftigen Markt- und Wettbewerbsentwicklung wieder; entscheidend für die Planung des Vorhabens sei ohnehin das nach den Prognosen des ISL wahrscheinlichste Szenario mit einem Umschlagspotenzial von 18,6 Mio. TEU für das Jahr
  164. Randnummer 45 Es gehe fehl, so die Kläger , wenn der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben auch zu dem Zweck als erforderlich ansehe, den Marktanteil der Beigeladenen zu
  165. von 30 % in den nächsten Jahren aufrechtzuerhalten; denn eine innerbetriebliche Notwendigkeit sei für die Bedarfsbegründung ohne Bedeutung. Auch sei ein Bedarf der Beigeladenen zu
  166. fraglich, da deren Umschlagsmengen in Hamburg seit dem Jahr 2016 zurückgingen. Nach Auffassung der Passivbeteiligten hingegen können die betrieblichen Interessen der Beigeladenen zu
  167. als „Indikatortatsachen“ den allgemein wirtschaftlichen Bedarf und damit das Gemeinwohlinteresse an dem Vorhaben abbilden und belegen. Randnummer 46 Die Planrechtfertigung, so die Kläger , fehle dem Vorhaben auch im Hinblick auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis, wonach der Realisierung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens keine unüberwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürften. Solche Hindernisse bestünden hier zunächst in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, da insbesondere eine Gesamtlärmbetrachtung zu dem Ergebnis führen müsse, dass gesundheitsschädliche und auch darüber hinaus grundrechtsverletzende Schallimmissionen bestünden, welche durch die Realisierung der Suprastruktur zunehmen würden. Unüberwindbare rechtliche Realisierungshindernisse ergäben sich zudem aus dem europäischen Beihilfenrecht. Der maßgebliche Beitrag der Beigeladenen zu
  168. zur Finanzierung der Infrastruktur stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV dar. Da eine beihilfenrechtliche Prüfung nicht erfolgt sei, erscheine die Finanzierung der Infrastruktur im Hinblick auf das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht sichergestellt. Die Passivbeteiligten erwidern darauf, dass das Vorhaben bereits den Tatbestand einer Beihilfe nicht erfülle, jedenfalls aber aus einem Durchführungsverbot kein unüberwindbares, die Planrechtfertigung ausschließendes rechtliches Hindernis entstehe, da ein Notifizierungsverfahren in der Zukunft noch erfolgreich durchgeführt werden könne. Randnummer 47 Die Kläger beanstanden weiter, die Beigeladene zu
  169. habe sich durch den Projektvertrag vom
  170. Juli 2005 verpflichtet, unverzüglich nach Bereitstellung der erweiterten Kapazitäten die erforderlichen Suprastrukturinvestitionen durchzuführen, die darin liegende Konzessionsvergabe an die Beigeladene zu
  171. werde allerdings aufgrund konzessionsvergaberechtlicher Hindernisse nicht erfolgen können. Die Passivbeteiligten bringen dazu vor, bei der von den Klägern angeführten Überlassung der Infrastruktureinrichtungen an die Beigeladene zu
  172. handele es sich nicht um einen konzessionsvergaberechtlich relevanten Beschaffungsvorgang. Randnummer 48 Die Kläger sind der Ansicht, ihnen komme hinsichtlich der zwingenden, dabei auch der objektiven Vorgaben des deutschen und europäischen Wasserrechts eine Rügebefugnis zu. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH seien bei der Wasserrahmenrichtlinie zu ihren Gunsten gegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom
  173. September 2013 (7 C 21.12) den Ausführungen des EuGH im Urteil vom
  174. März 2011 (C-240/09)angeschlossen. Mit Urteil vom
  175. November 2016 (C-243/15) habe der EuGH eine Rügebefugnis auch dann angenommen, wenn die betreffende Richtlinie einen Schutz des Menschen gerade nicht bezwecke, sofern eine Klagebefugnis unter anderen Gesichtspunkten bestehe, was vorliegend in ihrem, der Kläger, Falle unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gegeben sei. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, aus den geltend gemachten Rechten der Kläger ergebe sich eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses, für die das klägerische Vorbringen zur WRRL nicht entscheidungserheblich sei. Die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsrechts, auch soweit sie der Umsetzung von Art. 4 WRRL dienten, vermittelten den Klägern keine drittschützenden Rechte. Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot, deren Verletzung die Kläger rügten, dienten ausschließlich öffentlichen Interessen. Randnummer 49 In der Sache machen die Kläger zum Wasserhaushaltsrecht geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den Vorgaben der WRRL nicht vereinbar. Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots stelle der Beschluss, dem Fachbeitrag folgend, fehlerhafterweise auf das ökologische Potenzial ab, richtigerweise habe die Prüfung sich auf den ökologischen Zustand zu beziehen. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, der Bezug der Prüfung auf das ökologische Potenzial der Elbe als eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers stehe im Einklang mit der WRRL und dem WHG. Randnummer 50 Die Kläger rügen weiter, Planfeststellungsbeschluss und Fachbeitrag ermittelten den Ist-Zustand fehlerhaft und nicht entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. So würden bei einigen Qualitätskomponenten Abschätzungen vorgenommen und bei Bestimmung des ökologischen Potenzials nach dem sog. Prager Ansatz verfahren, der fachlich überholt sei und inzwischen als ungeeignet zu gelten habe. Die Passivbeteiligten erwidern, der Fachbeitrag übernehme lediglich aus dem behördenverbindlichen Bewirtschaftungsplan eine auf dem Prager Ansatz beruhende Bewertung für die Qualitätskomponente Makrophyten. Der Prager Ansatz werde in der Potenzialbewertung dieser Qualitätskomponente in Fachkreisen weiterhin für die Bewirtschaftungsplanung verwendet, die Kläger hätten einen an seiner Stelle allein geeigneten Ansatz nicht aufgezeigt. Randnummer 51 Auf die weitere Rüge der Kläger , eine rein verbal-argumentative Beschreibung der unterstützenden Qualitätskomponenten reiche nicht aus, entgegnen die Passivbeteiligten , selbst nach den gegenüber der WRRL strengeren Maßstäben des Habitatschutzrechts könne eine verbal-argumentative Darstellung vorhabenbedingter Auswirkungen unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorlägen, eine hinreichende Grundlage sein. Randnummer 52 Die Kläger rügen ferner, bei zutreffender Betrachtung des Ist-Zustandes wäre aufgrund einer veränderten Einstufung innerhalb der Klassen und der Einstufung einiger Qualitätskomponenten in der schlechtesten Zustandsbewertung von einer Verletzung des Verschlechterungsverbots auszugehen gewesen. Die Passivbeteiligten verweisen hierzu auf die Behördenverbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans und sehen keinen Anlass für eine ausnahmsweise erforderliche Inzidentkontrolle. Randnummer 53 Die Kläger beanstanden, Fachbeitrag und Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten ferner zu Unrecht geplante schadensmindernde Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, obwohl deren Eintritt und Wirkung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt seien, worauf die Passivbeteiligten entgegnen, die Frage, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials i.S.v. § 27 Abs. 2 WHG bewirke, richte sich nicht nach dem habitatschutzrechtlichen, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab. Randnummer 54 Auf die weitere Rüge der Kläger , die Beklagte habe die für die Oberflächenwasserkörper an der Elbe erheblichen Beeinträchtigungen durch die planfestgestellte Elbvertiefung nicht ergänzend berücksichtigt, machen die Passivbeteiligten geltend, die vorhabenbedingten Auswirkungen beider Maßnahmen lägen jeweils unter der Schwelle einer Verschlechterung und seien überdies verschiedenartig. Randnummer 55 Die Kläger rügen weiter, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf Abwägungsfehlern. Mit Blick auf den Projektvertrag vom
  176. Juli 2005 habe die Beklagte ihr planerisches Ermessen unzulässigerweise vorab gebunden. Vor allem aber sei die tragende Grundannahme für die Abwägungsentscheidung der Beklagten, dass ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben bestehe und dieses die gegenläufigen Belange, insbesondere der Nachbarschaft, aufwiege, nicht gegeben. Wie bereits zum Erfordernis der Planrechtfertigung vorgetragen, sei der Bedarf für das Vorhaben fehlerhaft ermittelt worden; er bestehe tatsächlich nicht. Auch sei schon die Ermittlung der gegenläufigen Belange, insbesondere der Beeinträchtigungen Dritter, unzutreffend mit der Folge, dass auch die anschließende Bewertung und Abwägung nicht fehlerfrei habe erfolgen können. Randnummer 56 Sie, die Kläger, erlitten durch das Vorhaben unzumutbare baubedingte Beeinträchtigungen. Sie würden durch das Vorhaben unzumutbaren baubedingten Immissionen in Gestalt von Baulärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen und Gerüchen sowie nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen durch ein baubedingt verändertes Strömungsverhalten der Elbe im Bereich von Ufergrundstücken ausgesetzt. Die langjährige, auf sechs Jahre veranschlagte Bauphase sei für sie mit unzumutbaren Immissionen verbunden. Randnummer 57 Mit Blick auf den vorhabenbedingten Baulärm verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm. Von dem Baulärm gingen schädliche Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten aus. Das Baulärmgutachten vom
  177. März 2009 prognostiziere, dass der geltende Immissionsrichtwert von 50 dB(A) durch die Baustellenaktivitäten tagsüber überschritten werden könne, wobei eine Überschreitung von 8 dB(A) genannt werde. Auch in der Nachtzeit, zwischen 6:00 und 7:00 Uhr, werde der insoweit geltende Richtwert der AVV Baulärm von 35 dB(A) prognostisch überschritten. Der Baulärmprognose zufolge seien unter Mitwindbedingungen noch um ca. 1 bis 3 dB(A) höhere Immissionspegel zu erwarten. Eine Verletzung der AVV Baulärm liege auch im Hinblick auf die Überschreitung des Maximalpegelkriteriums von 20 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.3 Satz 2 AVV Baulärm vor. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, durch das gewählte Bauverfahren und die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzvorkehrungen sei sichergestellt, dass es nicht zu Baulärmimmissionen kommen werde, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien; die verbleibenden Schallimmissionen würden auf ein zumutbares Mindestmaß reduziert. Da die Richtwerte der AVV Baulärm keine strikten Zulässigkeitsgrenzen bildeten, könnten Überschreitungen im Einzelfall zulässig sein. Die nach der Reduzierung auf das Mindestmaß verbleibenden Bauschallimmissionen setzten sich aufgrund der in Övelgönne herrschenden Umgebungsgeräusche um 60 dB(A) tags wie nachts nur bei dem Einsatz von Schlagrammen und unter günstigen Ausbreitungsbedingungen von der Hintergrundbelastung ab. Die für den Baulärm zur Tagzeit prognostizierten Richtwertüberschreitungen um 8 dB(A) beruhten auf der Annahme eines hohen Betriebsniveaus im Hauptbaubereich und seien damit nur zu Zeiten der Spitzenbelastung zu erwarten. Bei Querwindsituationen zwischen dem Vorhabengelände und den Immissionsorten seien Beurteilungspegel von ungefähr 5 bis 10 dB(A), bei Gegenwindsituationen sogar von ungefähr 15 dB(A) unter dem Niveau der Mitwindsituation zu erwarten. Aufgrund besonderer Umstände, nämlich der bestehenden Vorbelastung, des öffentlichen Interesses an der Vorhabenrealisierung und dem Fehlen von Alternativen, habe das Vorhaben trotz der Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm zugelassen werden dürfen. Randnummer 58 Die Kläger beanstanden ferner, der Verstoß gegen die Richtwerte der AVV Baulärm werde dadurch vertieft, dass die prognostische Berechnung der Schallimmissionen fehlerhafterweise nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erfolgt sei, während richtigerweise nach dem allgemeinen Verfahren hätte berechnet werden müssen. Da das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2,
  178. Spiegelstrich, der DIN ISO 9613-2 (Fassung Entwurf September 1997) nur bei überwiegend porösem Boden angewendet werden dürfe, Wasseroberfläche jedoch einen harten Boden darstelle, sei das Verfahren hier unanwendbar. Fehlerhaft sei auch der in der Baulärmprognose vorgenommene Ansatz eines Bodenfaktors G = 0, da im Rahmen des alternativen Verfahrens die Bodendämpfung G nicht separat bewertet, sondern pauschal von einem überwiegend porösen Boden ausgegangen werde. Die Ergebnisse der Baulärmprognose könnten daher die tatsächlich zu erwartende Immissionssituation nicht abbilden, die tatsächlich zu erwartende Schallausbreitung über Wasser werde zu noch höheren Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm führen. Die Passivbeteiligten machen geltend, die Schallimmissionsprognosen hätten das alternative Modell nach der DIN ISO 9613-2 modifiziert, um insbesondere den geringeren Bodenfaktor einzubringen. Dabei sei, gestützt auf Messerfahrungen der Gutachter in der Vergangenheit, nicht eine Dämpfung, sondern ein Zuschlag von 3 dB berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der DIN ISO 9613-2 als D C bezeichnet worden. Eine Modifikation sei geboten gewesen, weil die von der DIN ISO 9613-2 bereitgestellten Verfahren, sowohl das allgemeine als auch das alternative, als solche bei der Schallausbreitung über Wasseroberflächen nicht ohne Modifikation angewendet werden könnten. Randnummer 59 Die Kläger bestreiten, dass die in Övelgönne bereits bestehenden Umgebungsgeräusche die Baulärmimmissionen im Regelfall überdeckten. Auch die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm seien unzureichend. So würden etwa keine projektspezifischen Richtwerte zum Schutz der Nachbarschaft festgesetzt. Die Passivbeteiligten bringen hierzu vor, die Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß erfolge durch die Auflagen zum Verzicht auf Schlagrammen, zur Ausschöpfung weiterer Möglichkeiten im Rahmen eines baubegleitenden Lärmminderungskonzepts und durch die getroffenen Bauzeitbeschränkungen. Weitere Möglichkeiten zur Reduzierung der Baulärmimmissionen seien nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht benannt. Die Beschränkung der Rammzeit sei dahin auszulegen, dass der Einsatz von Schlagrammen in der Summe, also möglicherweise verteilt auf mehrere Rammeinsätze im Laufe des Tages, einen zeitlichen Umfang von einer Stunde nicht überschreiten dürfe. In Bezug auf die Schutzvorkehrungen auf Seite 17,
  179. Spiegelstrich, des Planfeststellungsbeschlusses sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Ummantelung des Rammgutes mit einem Faltenbalg oder eine mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmende Alternativlösung jeweils eine Lärmminderungswirkung entfalten werde, mit der die Anforderungen der AVV Baulärm eingehalten werden könnten. Durch die Beschränkung der Baustellenaktivitäten in der Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr morgens seien gerade keine kurzzeitigen Geräuschspitzen zur Nachtzeit zu erwarteten, wie die Kläger sie, sogar im Umfang von Richtwertüberschreitungen um mehr als 20 dB(A), befürchteten. Randnummer 60 Bei der Bewertung des Baulärms sei, so die Kläger , weiter zu berücksichtigen, dass mit einer langen, nämlich auf sechs Jahre veranschlagten Bauzeit zu rechnen sei mit der Folge, dass die baubedingten Beeinträchtigungen nicht mehr als bloß vorübergehend anzusehen seien. Dies mache Überschreitungen der Richtwerte nach der AVV Baulärm umso mehr unzumutbar. Ohnehin würden prognostizierte Bauzeiten in der Praxis meist nicht eingehalten, sodass hier von einer noch längeren Bauzeit auszugehen sei. Die Passivseite entgegnet hierzu, die Gründungsarbeiten für die Kaikonstruktionen, mit denen die lärmintensivsten Baustellenaktivitäten einhergehen würden, seien auf eine Bauzeit von ungefähr 2,5 Jahren veranschlagt, sodass für den überwiegenden Teil der Gesamtbauzeit Aktivitäten mit deutlich geringeren Baulärmimmissionen stattfinden würden. Der AVV Baulärm liege jedoch ebenso wie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung zugrunde, dass Baustellenlärm auch bei mehrjähriger Dauer seinem Wesen nach vorübergehend sei. Randnummer 61 Die Kläger sehen in der Zulassung der baubedingten Schallimmissionen auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Gesamtlärm in der Bauphase Gesundheitsschädigungen und unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen bewirke. Die Baulärmprognose gehe selbst davon aus, dass in der Nachtzeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr bereits Umgebungsgeräusche mit Pegelhöhen von 60 dB(A) vorherrschten, was bedeute, dass bereits der bestehende Umgebungslärm zur Nachtzeit ein gesundheitsschädigendes Ausmaß erreiche. Tatsächlich liege die bestehende Gesamtlärmbelastung noch höher. Selbst dann, wenn entgegen ihrer Einschätzung mit der Baulärmprognose davon auszugehen sei, dass der Baulärm im Regelfall durch vorbestehende Umgebungsgeräusche überdeckt werde, sei ihnen eine weitere Erhöhung des bereits gesundheitsschädigenden Umgebungslärms nicht zuzumuten. Die Passivbeteiligten halten das festgesetzte Schutzkonzept gegen Baulärm für wirksam und ausreichend zur Verhinderung eines gesundheitsschädlichen Immissionsniveaus. Das vorbestehende Niveau der Umgebungsgeräusche in Övelgönne, das in der Vergangenheit durch schalltechnische Messungen im Zusammenhang mit Bauaktivitäten im Hamburger Hafen ermittelt worden sei, erfahre durch den vorhabenbedingten Baustellenbetrieb keine für Gesundheitsgefahren relevante Erhöhung. Randnummer 62 Die Kläger machen geltend, dass von den Rammarbeiten Vibrationen ausgehen würden, die geeignet seien, die Standsicherheit ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu schädigen, wobei die Gefahr bei älteren und unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden hervorgehoben sei. Die besondere geologische Situation des Elbhangs verstärke die Problematik, was die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Passivbeteiligten erwidern, dem Planfeststellungsbeschluss liege, gestützt auf modellhafte Vorbetrachtungen und Messungen bei der Errichtung anderer Kaianlagen im Hafen, die Erkenntnis zugrunde, dass selbst Arbeiten mit Schlagrammen, die aus Gründen des Schallschutzes weitgehend ausgeschlossen seien, nicht zu Erschütterungen mit relevanten Auswirkungen auf dem Nordufer der Elbe führen könnten. Randnummer 63 Die Kläger beanstanden, die Beklagte habe nicht untersucht, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe während der Bauphase eintreten werde; damit entbehre ihre Feststellung, nachteilige Einwirkungen seien insoweit nicht zu erwarten, jeder Grundlage. Nach Ansicht der Passivbeteiligten sind mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch baubedingte Luftverunreinigungen im Planfeststellungsbeschluss, der Luftschadstoffprognose folgend, hinreichend dadurch aufgeklärt worden, dass unter Betrachtung des geplanten Bauablaufs einerseits und der luftschadstoffbezogenen Erkenntnisse zur Betriebsphase andererseits unzumutbare Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingte Luftverunreinigungen in der Bauphase ausgeschlossen worden sind. Randnummer 64 Über Immissionen hinaus rügen die Kläger für die Bauphase, dass es durch umfangreiche Baggerarbeiten bei der Herstellung der Liegewannen und des Drehkreises zu einem veränderten Strömungsverhalten der Elbe mit Auswirkungen für das benachbarte Nordufer in Gestalt von Schäden an Ufergrundstücken in klägerischem Eigentum kommen werde. Die Passivbeteiligten sehen die möglichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf das Strömungsverhalten der Elbe im Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) korrekt prognostiziert und relevante Auswirkungen auf Ufergrundstücke auf dieser Grundlage als ausgeschlossen an. Randnummer 65 Die Kläger machen geltend, sie würden durch das Vorhaben auch unzumutbaren betriebsbedingten Immissionen in Gestalt von Betriebslärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen und Gerüchen sowie nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen durch schifffahrtsbedingt veränderten Wellenschlag der Elbe im Bereich von Ufergrundstücken ausgesetzt. Randnummer 66 Zum Betriebslärm sehen die Kläger zunächst die Voraussetzungen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm unter dem Aspekt einer Gemengelage nicht gegeben, da die Gebiete unterschiedlicher Nutzungen angesichts der Elbe nicht aneinandergrenzten und der Stand der Lärmminderungstechnik, insbesondere durch die den Terminal frequentierenden Schiffe, nicht eingehalten sei. Die Passivbeteiligten halten die vorgenommene Zwischenwertbildung für fehlerfrei. Randnummer 67 Die methodischen Rügen der Kläger zur Berücksichtigung der Schallausbreitung über Wasser entsprechen, ebenso wie die Erwiderungen der Passivbeteiligten , dem zur Baulärmprognose referierten Streitstand. Randnummer 68 Entgegen der Auffassung der Kläger , die Betriebslärmprognose liege mangels Ansatzes einer Mitwindsituation nicht „auf der sicheren Seite“, sehen die Passivbeteiligten die Zugrundelegung der langfristigen Windrichtungsverteilung im Einklang mit der DIN ISO 9613-2 und als realistischere Abbildung der tatsächlichen meteorologischen Ausbreitungsbedingungen. Randnummer 69 Während die Kläger den Verzicht auf einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm als fehlerhaft rügen, hält die Passivseite diesen für durch die besonderen örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Randnummer 70 Kurzzeitige Geräuschspitzen i.S.v. Nr. 2.8, 6.1 Abs. 2 TA Lärm sehen die Kläger als durch den Planfeststellungsbeschluss, der Betriebslärmprognose folgend, unzureichend berücksichtigt an. Dies gelte gerade für die besonders störenden Geräusche des sog. Containerwerfens, deren unvollständige Berücksichtigung die Betriebslärmprognose einräume. Auch gehe es fehl, wenn die Passivbeteiligten diese Spitzenpegel als nicht dem „bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ zuzurechnen und damit vom Anwendungsbereich der Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm ausgeschlossen ansähen. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten, sei auch aufgrund von Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne, welche regelmäßig Maximalpegel zwischen 70 und 90 dB(A) auswiesen, zweifelhaft. Die Passivbeteiligten halten dem im Wesentlichen entgegen, kurzzeitige Spitzenpegel seien in der Betriebslärmprognose insbesondere durch entsprechende Emissionsansätze für Geräusche des Aufnehmens und Absetzens von Containern fehlerfrei berücksichtigt worden. Soweit dies für Geräusche des sog. Containerwerfens nicht methodisch verlässlich möglich sei, seien diese Geräusche hinsichtlich ihrer statistischen Häufigkeit, über die man aufgrund von Messungen an anderen Terminals Aussagen treffen könne, berücksichtigt worden. Allerdings stellten Pegel des Containerwerfens, da sie sowohl zufalls- als auch verhaltensbedingt und damit nicht dem „bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ i.S.v. Nr. 2.8 TA Lärm zuzurechnen seien, keine kurzzeitigen Geräuschspitzen i.S.v. Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm dar. Die von den Klägern angeführten Messdaten der Langzeitmessstation seien mangels methodisch korrekter Bereinigung von Fremdgeräuschen nicht aussagekräftig. Randnummer 71 Die Kläger beanstanden weiter, dass hinsichtlich der Beurteilungs- und der Maximalpegel auf die Vergabe eines Zuschlages wegen Impulshaltigkeit nach Nr. 2.9 Abs. 2, Nr. 2.10 Satz 1 TA Lärm verzichtet worden sei. Die Auswertung von Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne zeige, dass erhebliche Impulshaltigkeiten vorherrschten. Dies ergebe sich insbesondere aus den Schwankungsbreiten zwischen dem Taktmaximalpegel und dem energieäquivalenten Dauerschallpegel. Eine Definition der Impulshaltigkeit ergebe sich aus Nr. 4.2.1 der DIN 45645-1, nicht, wie die Passivbeteiligten meinten, aus der VDI-Richtlinie
  180. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Vergabe eines Impulszuschlages fordere, dass die Geräusche von „störender Auffälligkeit“ seien, stehe dem vorliegend nicht entgegen, dass hafentypische Geräusche ortsüblich sein könnten. Die Passivbeteiligten verweisen auch in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Belastbarkeit unzureichend von Fremdgeräuschen bereinigter Messdaten der Langzeitmessstation, erkennen die Definition der Impulshaltigkeit in Anhang A.1 der VDI-Richtlinie 3723-2 und verneinen die erforderliche störende Auffälligkeit der Containerumschlagsgeräusche im Hinblick auf deren hafenbedingte Ortsüblichkeit. Randnummer 72 Nach Ansicht der Kläger sind auch Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräusche, die insbesondere durch die Motoren der am Kai liegenden Schiffe emittiert würden, unzureichend ermittelt worden. Nachdem die Kläger zunächst eine solche Ermittlung nach Maßgabe der DIN 45680 gefordert haben, halten sie mit Schriftsatz vom
  181. März 2019 eine Empfehlung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom
  182. September 2009 für anwendbar. Soweit die Passivbeteiligten anführten, im Rahmen von Messungen in einem Wohnobjekt gegenüber dem nunmehrigen Vorhabengelände seien keine Überschreitungen der Anhaltswerte nach Beiblatt 1 der DIN 45680 zu verzeichnen gewesen, sei dies nicht belastbar. Tieffrequente Geräuschimmissionen würden von ihnen in Övelgönne tatsächlich wahrgenommen, dabei seien passive Schallschutzvorkehrungen nur eingeschränkt wirksam. Die Passivbeteiligten verweisen auf die von den Klägern beanstandeten Langzeitmessungen und halten diese für methodisch einwandfrei und im Ergebnis verlässlich. Randnummer 73 Die Kläger halten die Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses, wonach Bewohnern insbesondere in Övelgönne unter bestimmten Voraussetzungen passive Schallschutzmaßnahmen anzubieten sind, für auf das Vorhaben unanwendbar, während die Passivbeteiligten die Bestimmung für auf Betriebslärm des erweiterten CTH anwendbar ansehen. Randnummer 74 Den Schutz des Planfeststellungsbeschlusses vor Betriebslärm erachten die Kläger schließlich deshalb für unzureichend, weil eine Gesamtlärmbetrachtung in diesem nicht angestellt worden sei, obwohl diese im Hinblick auf ein gesundheitsschädigendes Gesamtlärmniveau, wie es sich aus den Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne ergebe, hier geboten sei. Nach dem Hinweisbeschluss des
  183. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom
  184. April 2018 (9 A 16.16) sei dabei von einer Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei Beurteilungspegeln auszugehen, die um 3 dB unter den von der bisherigen Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerten lägen. Die Passivbeteiligten halten eine solche Gesamtlärmbetrachtung für vorliegend insbesondere mangels einer immissionsbedingten Gesundheitsgefährdung weder zulässig noch geboten, wobei sie von der weiteren Anwendbarkeit der in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Schwellenwerte ausgehen. Randnummer 75 Soweit die Kläger eine Untersuchung einer möglichen destabilisierenden Wirkung durch über den Boden übertragene Impulse der im Drehkreis manövrierenden oder am zukünftigen Kai liegenden Schiffe auf den Elbhang vermissen, meinen die Passivbeteiligten , betriebsbedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten, da sich der Schiffsverkehr vorhabenbedingt nicht in einer Weise ändern werde, bei der mit einer Überschreitung von Anhaltswerten für schallinduzierte Erschütterungen zu rechnen sei. Randnummer 76 An der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftschadstoffprognose für die Betriebsphase bemängeln die Kläger zuvorderst, dass die Hintergrundbelastung nicht eigens ermittelt worden sei. Die Prognose lege stattdessen Werte der Messstation Sternschanze zugrunde, obwohl diese die besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht hinreichend abbildeten und obwohl seit dem Jahr 2012 Messwerte der nähergelegenen Station Altona Elbhang existierten. Da eine zu geringe Vorbelastung angesetzt worden sei, überzeuge auch die Feststellung, wonach die Grenzwerte für Stickstoffdioxid eingehalten würden, nicht. Ein Abstellen auf die Irrelevanz der Zusatzbelastung sei dann unzulässig, wenn sich die Gesamtbelastung bereits im Bereich der Gesundheitsgefährdung bewege, wie dies im Bereich der Elbchaussee nördlich des Vorhabens für Feinstaub PM 10 und PM 2,5 der Fall sei. Über die Immissionswerte der TA Luft hinaus hätten sie, die Kläger, auch Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der
  185. BImSchV, da „besondere Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen, sofern man diese Rechtsprechung nicht ohnehin mit Blick auf die Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG, die zu ihren Gunsten Individualschutz entfalte, als überholt ansehe. Der Umstand, dass die Einhaltung der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte bislang nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung habe sichergestellt werden können, gebiete die Anwendung der Grenzwerte als Zulassungsvoraussetzungen für das Vorhaben. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, die als Hintergrundbelastung angesetzten Daten der Luftüberwachung besäßen hinreichende Aussagekraft auch für den Bereich der klägerischen Grundstücke. Auf dieser Grundlage gehe die Luftschadstoffprognose fehlerfrei davon aus, dass die maßgeblichen Immissions- bzw. Grenzwerte eingehalten würden bzw., mit Ausnahme von Stickstoffdioxid, bereits die vorhabenbedingten Zusatzbelastungen irrelevant seien. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe nicht. Randnummer 77 Über Immissionen hinaus rügen die Kläger zur Betriebsphase, die Benutzung des Drehkreises durch große Containerschiffe werde zu verändertem Wellenschlag führen, welcher sich auf die in klägerischem Eigentum stehenden Ufergrundstücke negativ auswirken werde. Die Passivbeteiligten verweisen insoweit auf den Befund des BAW-Gutachtens, wonach sich Wasserstände, Strömungen und Salzgehalte der Elbe nicht vorhabenbedingt in einer Weise ändern würden, die sich nachteilig auf Grundstücke der Kläger auswirke. Randnummer 78 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  186. Juni 2019 ist für die Beklagte zu Protokoll erklärt worden, die Nebenbestimmung auf Seite 17,
  187. Spiegelstrich, des Planfeststellungsbeschlusses werde wie folgt formuliert: Randnummer 79 „Rammarbeiten mit Schlagrammen sind nur zulässig, wenn die Ummantelung des Rammgutes mit einem sog. Faltenbalg erfolgt oder aber in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie andere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen eine Einhaltung der Richtwerte der AVV Baulärm erreicht wird. Die Eignung solcher alternativer Maßnahmen ist messtechnisch nachzuweisen. Hierzu ist in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie ein Konzept zu entwickeln.“ Randnummer 80 Die Beigeladenen haben hinsichtlich dieser Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Termin zur mündlichen Verhandlung den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Randnummer 81 Für die Beigeladene ist
  188. ist zu Protokoll erklärt worden, der Einsatz von Rüttelgeräten zur Oberflächenverdichtung sei in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht vorgesehen; der Begriff der Vorbereitung von Standflächen und Arbeitsebenen umfasse dies nicht. Entscheidungsgründe A. Randnummer 82 Soweit die Klagen – durch die Kläger zu 41., 46., 51.,
  189. und
  190. – zurückgenommen worden sind, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. B. Randnummer 83 Die übrigen Klagen waren in vollem Umfang, also hinsichtlich des auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  191. November 2016 gerichteten Hauptantrages (hierzu unter I.), des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten
  192. Hilfsantrages (hierzu unter II.) und schließlich des auf Neubescheidung des klägerischen Antrags auf ergänzende Schutzvorkehrungen und Entschädigung gerichteten
  193. Hilfsantrages (hierzu unter III.) abzuweisen. Dies konnte auch gegenüber dem – im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen – Kläger zu
  194. geschehen, da dieser unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. I. Randnummer 84 Die noch zur Entscheidung stehenden Klagen waren hinsichtlich des auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrages sämtlich abzuweisen, da sie zwar, mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 78., zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.) sind. Randnummer 85
  195. Mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu
  196. sind die Klagen zulässig, insbesondere sind sie als Anfechtungsanträge, gerichtet auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  197. November 2016, nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Randnummer 86 a) Bis auf diejenige der Klägerin zu
  198. sind die Klagen auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Hinsichtlich der Kläger zu
  199. bis
  200. und
  201. sind die Klagen am
  202. Dezember 2016 und damit bereits elf Tage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei Gericht eingegangen. Auch die am
  203. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klagen der Kläger zu
  204. bis
  205. sind, obwohl der Planfeststellungsbeschluss einzelnen dieser Kläger gegenüber bereits am
  206. bzw.
  207. Dezember 2016 durch Einzelzustellung bekannt gemacht worden war, sämtlich nicht verfristet, da der
  208. Januar 2017 – ein Montag – insoweit der nächste Werktag im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO war. Hinsichtlich der Kläger zu
  209. (Klageingang:
  210. Januar 2017) sowie zu
  211. und
  212. (Klageingang:
  213. Februar 2017) ist, da insoweit Einzelzustellungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, von einer maßgeblichen Zustellung durch Auslegung und Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG mit dem Ende der Auslegungsfrist am
  214. Januar 2017 auszugehen, sodass auch diese Klagen fristgerecht eingegangen sind. Für die Klägerin zu 78., deren Klage am
  215. Februar 2017 bei Gericht eingegangen ist, ist hingegen eine Einzelzustellung gegen Postzustellungsurkunde am
  216. Dezember 2016 aktenkundig mit der Folge, dass diese Klage verfristet ist. Randnummer 87 b) Die Kläger, deren Klagen nicht zurückgenommen worden oder verfristet sind, verfügen auch sämtlich über die erforderliche Klagebefugnis. Zwar werden diese Kläger in ihrem Grund- bzw. Sondereigentum nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen. Die Kläger können sich jedoch auf die individualschützende Wirkung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1996, 1 C 10.95, juris Rn. 33 m.w.N.; Jarass, BImSchG,
  217. Aufl. 2017, § 22 Rn. 65 m.w.N.) berufen, da sie zur Nachbarschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zählen. Sie sind als Eigentümer und bzw. oder Bewohner der im Einwirkungsbereich des Vorhabens gelegenen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen in qualifizierter Weise von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, juris Rn. 18 m.w.N.; Jarass, BImSchG,
  218. Aufl. 2017, § 3 Rn. 39 f. m.w.N.). Soweit einzelne Kläger als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch Beeinträchtigungen von Flächen im Gemeinschaftseigentum rügen, sieht die Kammer sie hierzu befugt, soweit die Beeinträchtigung durch Immissionen erfolgt, denen das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der eigenen Nutzung dieser Flächen (wie ein Mieter) ausgesetzt wäre, vorliegend beispielsweise bei gemeinschaftlich nutzbaren elbseitigen Außenwohnbereichen. Angesichts der damit unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Klagebefugnis aller Kläger kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Kläger auch mögliche Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen sonstige Vorschriften, etwa des Wasserhaushaltsrechts, rügen können, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht an. Randnummer 88
  219. Die zulässigen Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind sämtlich unbegründet. Randnummer 89 Ein von einem planfestgestellten Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Immission, mit anderen Worten nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange und der diesen gegenübergestellten Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 19). Zur Rügemöglichkeit hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Neufassung vom
  220. August 2017 (BGBl. I S. 3290), hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom
  221. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des UmwRG eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P , juris Rn. 36 ). Randnummer 90 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich – und auch im vorliegenden Fall (vgl. auch unten c)cc)ccc)

(3)(b)(bb)(bbb)(g)) – der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 31 m.w.N.; Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 89). Randnummer 91 Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016, der sich auf die Rechtsgrundlagen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2582) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) und § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 92), hier anwendbar in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), stützt (hierzu unter a)), leidet weder an formellen (hierzu unter b)) noch an materiellen (hierzu unter c)) Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Randnummer 92
  1. a)Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich – wie auch bei der Anfechtung durch mittelbar Betroffene zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18) – zutreffend für den hier wesentlichen Teil seines Gegenstandes auf die Rechtsgrundlage für einen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 1 WHG, wonach der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Randnummer 93 Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn (1.) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und (2.) andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Randnummer 94 Auf dieser Grundlage lässt der Planfeststellungsbeschluss neben unmittelbar auf einen Gewässerausbau gerichteten, nämlich eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung von Wasserflächen, eine Veränderung des Gewässergrundes und der Uferbefestigung vornehmenden Maßnahmen auch solche Maßnahmen zu, die nach Art eines Annexes ebenfalls noch dem Gewässerausbau zugerechnet werden können, wie die gerade angesichts der gewählten emissionsmindernden Bauweise sinnvoll nur im Zuge der Hauptmaßnahme mögliche Installation einer Kranbahnschiene in der Kaikante sowie eine zweite Kranbahnschiene auf im Zuge der Bodenarbeiten eingebrachten Stützen landeinwärts innerhalb des herzustellenden Planums. Soweit die vorgenannten Maßnahmen des Gewässerausbaus Veränderungen an den bestehenden Hochwasserschutzanlagen auf dem Vorhabengelände bedingen, ist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich dieser Umgestaltung auf § 55 HWaG gestützt. Randnummer 95 Gegenständlich ist der Planfeststellungsbeschluss damit auf die Herstellung der Infrastruktur für eine zukünftige Hafenumschlagsanlage begrenzt, während sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der späteren Suprastruktur – der Umschlagseinrichtungen – durch ihn nicht zugelassen wird (vgl. hierzu ausdrücklich S. 45, 50, 54 PFB). Die Kammer weist insoweit klarstellend darauf hin, dass der Begriff der Infrastruktur vorliegend, wie auch von den Beteiligten im Verfahren, nicht im allgemein-sprachlichen Sinne verwendet wird, unter den herkömmlich insbesondere auch die Herstellung aller Verkehrsanlagen (wie Fahrstrecken, Straßen- und Eisenbahnanbindung) gefasst wird, während diese vorliegend nicht Vorhabengegenstand, sondern weiteren Verfahrensschritten vorbehalten sind. Randnummer 96 In Bezug auf die Errichtung der künftigen Suprastruktur ist bereits eine über das bloße Planum (s.o.) hinausgehende Versiegelung bzw. Befestigung der Geländeoberfläche hinter den unmittelbaren Kaikantenbereichen nicht Vorhabengegenstand, wie sich insbesondere aus den von der Feststellung umfassten Zeichnungen TPE-GP-10 bis TPE-GP-13 (vgl. Teil 1.1.1.1 PFB) und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planfeststellungsunterlage Teil D) ergibt und auch von den Beteiligten auf den Hinweis der Kammer hin nicht in Abrede gestellt worden ist. Randnummer 97 Schon wegen der Bedeutung für den vorliegend gebotenen Prüfungsumfang bedarf der Klarstellung, dass der Betrieb der zukünftigen Suprastruktur durch den Planfeststellungsbeschluss nicht zugelassen wird, insoweit also nicht dessen Gegenstand ist. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss verschiedene Auflagen bzw. Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Betriebsphase, insbesondere zum Schutz gegen Betriebslärm (S. 14 ff. PFB), darunter neben vorhabenspezifischen Grenzwerten für die Zusatzbelastung auch die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes . Da der Planfeststellungsbeschluss den zukünftigen Betrieb der Suprastruktur jedoch nicht zulässt, begründet er insoweit auch keine Duldungspflichten zulasten der Kläger (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 34 (mit anderer Bewertung des Erfordernisses einer Vorausbeurteilung)). Randnummer 98 In der vorgenannten Begrenzung seines Zulassungsgegenstandes auf einen Gewässerausbau beachtet der Planfeststellungsbeschluss die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, formulierten Anforderungen. Mit seinem Urteil zum Trimodalen Umschlagshafen Köln-Godorf hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass eine Maßnahme, die sich nicht (mehr) unter den Begriff des Gewässerausbaus fassen lässt, nicht auf Grundlage von § 68 Abs. 1 WHG planfestgestellt werden kann und eine weiter greifende wasserrechtliche Planfeststellung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 20, zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 41). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass die Rechtsgrundlage für den Gewässerausbau im Planfeststellungswege nicht zu der Planfeststellung eines Hafens als Gesamtheit aller funktional erforderlichen gewässer- und landseitigen Teilanlagen, wie Umschlagsanlagen, Zwischenlager- und Bereitstellungsflächen sowie Gleisanlagen und Straßen, ermächtige, wobei insbesondere landseitige Maßnahmen mangels räumlicher Zuordnung zum Gewässer oder Ufer den Regelungsbereich überschreiten könnten (a.a.O., Rn. 21 f.). Wenngleich es aus Sicht des Vorhabenträgers wünschenswert sein möge und eine umfassende Problembewältigung erleichtere, für einen Hafenausbau insgesamt nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, finde ein derartiges Verständnis im WHG keine Grundlage (a.a.O., Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter klargestellt, dass es sich bei Maßnahmen des Hafenausbaus, die nicht als Gewässerausbau angesehen werden könnten, auch nicht um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele und ergänzt, auch das in dieser Vorschrift angelegte Gebot der Problembewältigung rechtfertige es nicht, „andere Planungen mit zu erledigen“, obwohl diese ein eigenes umfassendes Planungskonzept erforderten (a.a.O., Rn. 31). Es hat schließlich die Konsequenz benannt, dass es für die nicht der Planfeststellung zugänglichen Nutzungen anderer Zulassungsentscheidungen bedürfe, die auf der Grundlage des BImSchG und der Vorschriften des Baurechts von den dafür zuständigen Behörden zu treffen seien (a.a.O., Rn. 40); werden solche Entscheidungen gleichwohl auf planfeststellungsrechtlicher Grundlage getroffen, bedeutet dies nach dem Bundesverwaltungsgericht einen Übergriff in die – etwa baurechtlichen – Kompetenzen der zuständigen Behörde (vgl. a.a.O., Rn. 41). Die von dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung getroffene Abgrenzung überzeugt auch deshalb, weil für die Errichtung der Suprastruktur und ihren Betrieb mit dem Baugenehmigungsverfahren ein Rechtsrahmen zur Verfügung steht, in dem eine Prüfung der Suprastruktur einschließlich Betriebsbedingungen mit Konzentrationswirkung, d.h. insbesondere die Immissionsfragen umfassend, erfolgt, die (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, 4 B 29.10, juris Rn. 4 m.w.N.) einheitlich und ggf. einzelne Anlagen zusammenfassend durchzuführen ist. Randnummer 99
  2. b)Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Randnummer 100 Mit dem Vortrag, in dem Planfeststellungsverfahren sei zum einen gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Neufassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490 – im Folgenden: UVPG a.F.) (hierzu unter aa)) und zum anderen gegen das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderung der Planunterlagen nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (hierzu unter bb)) verstoßen worden, machen die Kläger Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG geltend, die sie – als aus anderen Gründen klagebefugt (s.o.) – auch rügen können, was bei Begründetheit einer solchen Rüge der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, obwohl ein solcher Verfahrensfehler die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23). Randnummer 101 Während die Auslegungsbekanntmachung die Anforderungen von § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. (noch) erfüllt (hierzu unter aa)aaa)), bleibt sie hinter denjenigen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. zurück (hierzu unter aa)bbb)). Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde hier für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der Würdigung durch die Kammer – annähme (hierzu unter aa)ccc)). Auch das weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst (hierzu unter bb)). Der Vortrag der Kläger, wonach zahlreiche methodische Unzulänglichkeiten verschiedener der Planfeststellung zugrunde gelegter gutachterlicher Stellungnahmen festzustellen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dabei würde es sich nicht um Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne handeln, der Vortrag betrifft vielmehr Fragen der materiellen Rechtsanwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 9.17, juris Rn. 18 ff.). Randnummer 102
  3. aa)Das Planfeststellungsverfahren weist keine Verstöße gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. auf, die einen Aufhebungsanspruch der Kläger begründen. Randnummer 103 aaa) In Bezug auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. ist bereits ein Verfahrensverstoß nicht festzustellen. Zwar beanstanden die Kläger, die Beklagte habe an keiner Stelle der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 (Amtl. Anz. S. 1594) darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, und beziehen sich damit auf das Erfordernis gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 die Öffentlichkeit insbesondere über die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG a.F. zu unterrichten hat. Ein solcher Verstoß besteht indes nicht. Randnummer 104 Rechtmäßigkeitsmaßstab ist dabei, ob die betroffene Öffentlichkeit hinreichend über die Tatsache informiert wird, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 17; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 34). Denn nach ihrer Funktion stellt die Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F. die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers dar, die der Öffentlichkeit erste Anhaltspunkte dazu geben soll, wie die Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und seiner Umweltauswirkungen einschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen der Vorschrift. Randnummer 105 Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Text der Auslegungsbekanntmachung wiederholt auf die „Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens“ (Amtl. Anz. 2009, S. 1594) Bezug genommen. Damit hat sie sich des Rechtsbegriffs der „Umweltauswirkungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. bedient, wie ihn das Gesetz insbesondere auch in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 9 Abs. 1 UVPG a.F. verwendet, und – auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf Vorschriften des UVPG a.F. – die Durchführung der UVP hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Randnummer 106 bbb) Am Maßstab von § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit insbesondere darüber zu unterrichten hat, welche Unterlagen vorgelegt wurden, erweist sich die Auslegungsbekanntmachung als verfahrensfehlerhaft, die hierauf gerichtete Rüge der Kläger als begründet. Die Auslegungsbekanntmachung (a.a.O.) führt insoweit – lediglich – aus: Randnummer 107 „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 […] öffentlich aus…“ Randnummer 108 Unabhängig davon, ob man – wofür viel sprechen dürfte – im Rahmen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen verlangt (so BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, juris Rn. 22; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 21; zuvor bereits Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 3.4.2017, 1 B 126/16, juris Rn. 54; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P , juris Rn. 74 ; offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36) oder (formal) höhere Anforderungen stellt, etwa eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen fordert (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, Stand 2/2019, § 9 a.F. Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36), genügt der Text der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 dem nicht, da er als Zusammenfassung auf höherer Abstraktionsebene auch hinter einer aussagekräftigen Aufzählung zurückbleibt. Randnummer 109 ccc) Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der oben unter aaa) dargestellten Würdigung durch die Kammer – annähme. Randnummer 110 Für Fehler der Auslegungsbekanntmachung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG eröffnet, da diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler fallen und auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 21; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65.15, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.7.2017, 7 KS 7/15, juris Rn. 110; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , juris Rn. 18 f.). § 4 UmwRG unterscheidet zwischen absoluten Verfahrensfehlern nach Absatz 1 und relativen Verfahrensfehlern nach Absatz 1a. Für nicht unter Absatz 1 fallende Verfahrensfehler stellt § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG klar, dass für sie § 46 VwVfG gilt mit der Folge, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Tatsachengericht alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, also die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise sowie sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet, § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Danach ist ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler (nur) unbeachtlich, wenn es dem Gericht gelingt, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Damit entspricht § 4 Abs. 1a UmwRG den Voraussetzungen, die der EuGH in seinen Entscheidungen vom 7. November 2013 (C-72/12) und vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit.
  4. b)der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 – UVP-Richtlinie) verneinen kann. Randnummer 111 Im Rahmen der Würdigung, ob die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, ist es Sache des Gerichts, insbesondere die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 43, unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12, juris Rn. 54). Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer dabei davon aus, dass Abweichungen der Auslegungsbekanntmachung von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG erfassten Fehler grundsätzlich lediglich untergeordnete Bedeutung, mithin ein vergleichsweise geringes Gewicht zukommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 50; Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23/10, juris Rn. 18 („bloße Bekanntmachungsdetails“); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , juris Rn. 20 ). Randnummer 112 In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint es nach der – aufgrund der gesamten Aktenlage und weiterer Anhaltspunkte, nämlich das Vorhaben betreffende Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie Presseberichterstattung gewonnenen – Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Entscheidung in der Sache bei gesetzesgemäßer Ausgestaltung der Auslegungsbekanntmachung anders ausgefallen wäre. Die Auslegungsbekanntmachung hat ihre Anstoßwirkung im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. erfüllt; Gleiches würde im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, wenn, entgegen der Auffassung der Kammer, insoweit von einem Verfahrensverstoß auszugehen wäre. In der Gesamtschau hat das Fehlen der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. – hilfsweise auch der nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – erforderlichen Angaben den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und zu einer Beteiligung am Entscheidungsprozess hier nicht erschwert, vielmehr sind die durch das Vorhaben aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen in einer Tiefe behandelt worden, die gewährleistete, dass nichts Wesentliches unerwähnt blieb. Im Einzelnen: Randnummer 113 Die Bewertung in der Rechtsprechung, wonach formelle Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung, wie diejenigen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 oder Nr. 5 UVPG a.F., gemessen an den Zielen des UVPG und der UVP-Richtlinie von eher geringem Gewicht für die zweckentsprechende Durchführung des Verfahrens sind (s.o.), gilt aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles in besonderem Maße. Denn Änderungen der Hafeninfrastruktur und des Hafenbetriebs gerade im nordwestlichen Bereich des Hamburger Hafens sind durch ein hohes Maß an Bekanntheit und Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit derartigen Vorgängen, insbesondere in den den Wohngebieten im Bereich Övelgönne und Finkenwerder nahegelegenen Hafenbereichen, zu denen auch das Vorhabengelände zählt, geprägt. Dies wird für das Vorhaben schon daraus deutlich, dass dieses von Grundstückseigentümern und -bewohnern insbesondere in Övelgönne bereits mehrere Jahre vor der Antragstellung im Juni 2009 konkret erwartet wurde. So fragte die „Anwohnerinitiative Lärm Neumühlen/Övelgönne“ bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 (bei den Sachakten) bei der Planfeststellungsbehörde an, wann mit einer Antragstellung für das Vorhaben und mit der öffentlichen Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zu rechnen sei. Der Umstand, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner nicht nur in Finkenwerder, sondern gerade auch im Bereich Övelgönne mit den Vorgängen und den beeinträchtigenden Wirkungen des Hafenbetriebes und -ausbaus in besonderem Maße vertraut sind, ergibt sich weiter daraus, dass unter den Einwendern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 zahlreiche Grundstückseigentümer bzw. -bewohner aus Neumühlen und Övelgönne waren – darunter auch Kläger im vorliegenden Verfahren –, die bereits gegen den einen benachbarten Containerterminal betreffenden Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Burchardkai, Liegeplätze 2 bis 4“ vom 22. Februar 2006 gerichtlichen Rechtsschutz gesucht hatten (vgl. Verfahrensakte 19 E 3517/06). Dafür, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus den dem Vorhabengelände nahegelegenen Wohngebieten auf dem Nordufer der Elbe auf hohem Niveau über das Vorhaben und seine möglichen Auswirkungen informiert waren, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sie sich von der in diesem Bereich besonders erfahrenen und mit hohen Fallzahlen tätigen Rechtsanwaltssozietät haben beraten und vertreten lassen. Randnummer 114 Aber auch unabhängig von der besonderen Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit den Vorgängen der Hafenerweiterung ist nach der Überzeugung der Kammer vorliegend angesichts des Gangs und des fachlichen und rechtlichen Ertrags der Öffentlichkeitsbeteiligung, dabei insbesondere der Anzahl sowie der inhaltlichen Breite und Tiefe der aufgrund der Auslegung der Planunterlagen im September/Oktober 2009 eingegangenen Einwendungen, auszuschließen, dass die Auslegungsbekanntmachung, auch im Hinblick auf Erfordernisse nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F., ihre Anstoßwirkung wegen formeller Unzulänglichkeiten nicht erfüllt haben könnte. Randnummer 115 Insgesamt gingen mehr als 110 Einwendungen und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Zu objektiv-rechtlichen Themenkomplexen wie insbesondere dem Naturschutz- und dem Wasserrecht erhoben mehrere Umweltvereinigungen, nämlich der BUND, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg, der Verein „Rettet die Elbe“ e.V. und der Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs, Einwendungen. Die Einwendungen der Umweltvereinigungen bezogen sich dabei teilweise auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen wie die Planrechtfertigung, insbesondere die Frage des Bedarfs, und auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft insbesondere durch bau- bzw. betriebsbedingte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Neben 79 privaten Einwendern unter gemeinsamer fachanwaltlicher Vertretung – hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die nunmehrigen Kläger –, erhoben zahlreiche weitere Private und auch der Anwohnerverein „Erhaltet Oevelgönne“ e.V. Einwendungen. Allein der seinerzeit zentrale Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, mit dem für 79 Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus Övelgönne Einwendungen erhoben wurden und dem drei umfangreiche gutachterliche Stellungnahmen beigefügt waren, enthielt Einwendungen insbesondere gegen die Planrechtfertigung, zu bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft – jeweils insbesondere zu Lärm, Erschütterungen bzw. Standfestigkeitsbedenken, Luftschadstoffen, Gerüchen und Lichtimmissionen –, darüber hinaus auch zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zu wasserrechtlichen Fragestellungen – darunter der Gefahr eines Eintrags toxischer und umweltgefährdender Stoffe (verbunden mit Umweltgefahren für Ufergrundstücke der Einwender) – und Rügen zur Durchführung der UVP. Bereits im Verfahren der durch die beanstandete Auslegungsbekanntmachung eingeleiteten Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 wurde damit ein denkbar breites Spektrum von Vorhabensproblemen, die bis zuletzt Schwerpunkte der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auch im gerichtlichen Verfahren gebildet haben, detailliert gerügt, beispielsweise die Anwendbarkeit bestimmter technischer Regelwerke, Einzelheiten der Betriebslärm- und der Luftschadstoffprognose und Fragen der Erforderlichkeit von Rammarbeiten in der Bauphase und der Möglichkeit eines Landstromanschlusses für Containerschiffe. Der Umstand, dass die frühzeitige und intensive Beteiligung von Umweltvereinigungen sich nicht nur auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen erstreckt hat (s.o.), sondern auch die Beteiligung von Grundstückseigentümern und -bewohnern inhaltlich angereichert hat, wird in verschiedenen Bezugnahmen privater Einwendungen auf solche von Umweltvereinigungen deutlich. Aus den Sachakten ist zudem ersichtlich, dass erheblicher umweltrechtlicher Sachverstand nicht nur im Wege der frühzeitigen fachanwaltlichen Beratung und der Beteiligung mehrerer anerkannter Naturschutzvereinigungen, sondern auch unmittelbar durch beruflich – sei es als beratender Ingenieur für Immissionsschutz, sei es als immissionsschutzrechtlicher Fachreferent einer Behörde – erworbene Fachkunde verschiedener privater Einwender in die damalige Öffentlichkeitsbeteiligung eingeflossen ist. Randnummer 116 Wie sich insbesondere aus Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie aus Presseberichterstattung ergibt, war das Planfeststellungsverfahren im relevanten zeitlichen Zusammenhang auch wiederkehrender Gegenstand einer oftmals vertieften öffentlichen Diskussion in Hamburg. Nachdem es bereits im Hafenentwicklungsplan 2005 der Beklagten (vgl. Anlage zu Bü-Drs. 18/1680 v. 1.2.2005, S. 30, 32 f., 41; vgl. auch Bü-Drs. 18/1681 v. 1.2.2005, S. 5) aufgeführt worden war, wurde sodann in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Mai 2007 ausführlich über das Vorhaben informiert (Bü-Drs. 18/6205, S. 3 ff.). Auch die regionale Presse berichtete bereits vor Antragstellung im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hamburger Abendblatt v. 7.7.2005: „750 neue Jobs im Hafen“, und v. 25.5.2007: „Hafenerweiterung: 500 Millionen für einen neuen Terminal“) und sodann insbesondere während des Zeitraums der ersten Auslegung, auf die sich die von den Klägern gerügte Bekanntmachung bezog, über das Vorhaben und den sich formierenden Widerstand der Nachbarschaft (vgl. Hamburger Abendblatt v. 28.9.2009: „Protest in Övelgönne gegen neues Containerterminal. Riesiger Umschlagplatz zwischen Steinwerder und Finkenwerder geplant“, bei den Sachakten). Randnummer 117 Der Umstand, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 die mit ihr intendierte Anstoßwirkung, wie vorstehend ausgeführt, vollumfänglich erzielt hat, wird hinsichtlich des Erfordernisses nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – würde man insoweit einen Verfahrensverstoß erkennen – noch dadurch weiter veranschaulicht, dass die Einwendungen des BUND vom 9. Oktober 2009 und der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg vom 15. Oktober 2009 sich im Einzelnen mit Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auseinandersetzten, der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. in seinen naturschutzrechtlichen Einwendungen vom 15. Oktober 2009 ebenfalls auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bezug nahm und schließlich auch von Seiten privater Einwender, insbesondere mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, umfangreiche Rügen gegen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhoben worden sind. Randnummer 118
  5. bb)Auch das durch die Kläger weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst. Randnummer 119 Die Kläger beanstanden, die Beklagte habe, indem sie nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 lediglich den anerkannten Umweltvereinigungen und der Behörde für Umwelt und Energie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, das rechtlich gebotene, auch sie umfassende erneute Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft unterlassen. Einer solchen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe es insbesondere im Hinblick auf zwei erstmals im überarbeiteten Fachbeitrag berücksichtigte Umstände bedurft, nämlich zum einen die zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) veränderten Rechtsmaßstäbe des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes und zum anderen die veränderten Zustands- bzw. Potenzialbewertungen der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG bzw. Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2016 bis 2021 (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2015). Randnummer 120 Mit dieser Rüge zeigen die Kläger keinen beachtlichen Verfahrensverstoß auf. Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, da keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren (hierzu unter aaa)). Auch unter anderen aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten (hierzu unter bbb)). Die Beklagte durfte sich folglich auf das von ihr gewählte und fehlerfrei durchgeführte Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG beschränken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 m.w.N.). Jedenfalls würde es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. in diesem Zusammenhang nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln (hierzu unter ccc)). Randnummer 121 aaa) Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen können insbesondere aufgrund von Änderungen des Vorhabens im Planungsprozess entstehen, sie können aber auch aufgrund einer größeren Ermittlungstiefe bzw. -breite der geänderten Planunterlagen zu besorgen sein. Die Rechtsprechung nimmt insoweit Gesamtbetrachtungen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017, 3 A 4.15, juris Rn. 28 f.; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 31.7.2018, 7 KS 17/16, juris Rn. 124 f. (zu § 22 UVPG n.F.); VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 37). Randnummer 122 Vorliegend hat zwar die Beigeladene zu 1. die Unterlagen im Sinne von § 6 UVPG a.F. dadurch geändert, dass sie den zunächst vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 2. Dezember 2014, der im Frühjahr 2015 Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen war, durch den überarbeiteten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 ersetzt hat. Gleichwohl bestand zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung am Maßstab von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. kein Anlass: Randnummer 123 Die Überarbeitung des Fachbeitrages zur WRRL ist hier durch keinerlei Änderungen des Vorhabengegenstandes veranlasst worden. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine gegenüber dem ursprünglichen Fachbeitrag veränderte rechtliche Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflächen- und Grundwasserkörper aus Anlass des Urteils des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13). Denn während der Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 noch primär die (reine) Zustandsklassentheorie und lediglich vorsorglich auch die Status-Quo-Theorie zugrunde legt, findet in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015, der Entscheidung des EuGH folgend, die kombinierte Zustandsklassen-/Status-Quo-Theorie Anwendung. Der tatsächlich-gegenständliche Betrachtungskreis hat sich zwischen der ursprünglichen und der überarbeiteten Fassung dabei nicht geändert. Auf dieser Grundlage gelangt der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015in Bezug auf die betrachteten Oberflächenwasserkörper, nämlich den OWK Elbe-Hafen (dort S. 74, 76, 78) ebenso wie die übrigen betrachteten Oberflächenwasserkörper (dort S. 83) zu dem Ergebnis, dass vorhabenbedingt weder eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands noch eine Beeinträchtigung der Zielerreichung hinsichtlich eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands zu erwarten sei; darin geht er nicht über die entsprechenden Befunde des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 (dort S. 39 f., 42, 63 ff.) hinaus. In Bezug auf die betrachtungsrelevanten Grundwasserkörper stellt der überarbeitete Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 (dort S. 92) wie bereits der ursprüngliche Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 (dort S. 50 f., 66) insbesondere fest, dass vorhabenbedingt keine Verschlechterung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands zu erwarten sei, wobei die Einzelbefunde sich entsprechen. Randnummer 124 In dem überarbeitetem Fachbeitrag ist allerdings, da zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung der Bewirtschaftungsplan 2015 in einem fortgeschrittenen, kurz vor der Verabschiedung stehenden Entwurf vorlag, dieser Bewirtschaftungsplanentwurf ergänzend zum ursprünglichen Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2009) – der bereits dem ursprünglichen Fachbeitrag zugrunde gelegen hatte – berücksichtigt worden. Ausgehend hiervon rügen die Kläger insbesondere, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der durch den Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 ergänzend berücksichtigte Bewirtschaftungsplanentwurf 2015eine breitere und aktuellere Datengrundlage gebildet habe als der durch den Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2009. Damit verkennen sie jedoch, dass der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 auf dieser breiteren und aktuelleren Datengrundlage zu im Wesentlichen demselben Ergebnis gelangt ist wie der vorangehende Fachbeitrag, aufgrund des überarbeiteten Fachbeitrags mithin keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren. Maßgeblich ist im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nämlich nicht, ob der überarbeitete Fachbeitrag bei einer materiell fehlerfreien Vorgehensweise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht zu besorgen waren – dafür, hieran zu zweifeln, erkennt die Kammer im Übrigen keinen Anlass –, sondern nur, ob er (wie vorliegend der Fall) zu diesem Ergebnis gekommen ist. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. dient – wie § 9 Abs. 1 UVP a.F. insgesamt – der Sicherung der Anstoßwirkung der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Auslegung und damit einem verfahrensbezogenen, keinem materiellen Schutzzweck. Weist eine geänderte Planunterlage ein Ergebnis aus, aufgrund dessen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind, so würde sie mit diesem Ergebnis Grundlage der Anstoßwirkung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, die jedoch unter solchen Umständen nach der Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. verzichtbar wäre. Randnummer 125 Aus diesem Grund bedarf keiner Betrachtung, dass, wie die Kläger noch vorbringen, die Ergebnisse des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 von denjenigen des Bewirtschaftungsplans 2009 im Einzelnen abweichen, insbesondere nach dem ersteren ein höherer Anteil von Flüssen bzw. Wasserkörpern den guten ökologischen Zustand bzw. guten chemischen Zustand verfehlt. Insoweit weist die Kammer lediglich zum Tatsächlichen ergänzend darauf hin, dass nach dem ausdrücklichen Hinweis im Bewirtschaftungsplan 2015 zahlreiche der zwischen beiden Planfassungen veränderten Bewertungen nicht auf tatsächliche Veränderungen der Gewässersituation, sondern Änderungen der Bewertungsmethodik zurückzuführen sind (vgl. dort S. 206 ff.). Randnummer 126 bbb) Auch unter anderen, über Satz 4 hinaus aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten. Randnummer 127 Nach der Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Öffentlichkeit – unabhängig von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. – nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden, wenn durch Änderung von Planunterlagen eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25, 27; grundlegend Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34; dem folgend Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 40; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; gleicher Maßstab nunmehr in Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 54). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; Urt. v. 31.7.2012, 4 A 7001.11 u.a., juris Rn. 41). Sind diese Anforderungen erfüllt, so bedingen Änderungen der Planunterlagen nicht allein deshalb eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, weil es sich bei diesen Planunterlagen – wie vorliegend – um die wasserrechtliche Untersuchung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 37 ff.). Randnummer 128 Die nötige Anstoßwirkung ging hier allerdings bereits von der – in die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2015 eingegangenen – Ursprungsfassung des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 aus, von der sich die überarbeitete Fassung vom 17. Dezember 2015 nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe nicht in einer verfahrensrechtlich relevanten Weise unterscheidet. Bereits die Ursprungsfassung des Fachbeitrages setzt sich mit den rechtlichen Anforderungen des WHG und der WRRL auseinander, beschreibt – wie ausgeführt – die betroffenen Oberflächen- bzw. Grundwasserkörper in ihrem jeweils relevanten Zustand bzw. Potenzial und prüft sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf diese im Hinblick insbesondere auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Die überarbeitete Fassung nimmt zwar, wie ausgeführt, eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH fortentwickelten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich durch die ergänzende Berücksichtigung des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 teilweise auf aktuellere Zustands- und Potenzialbewertungen. In beiderlei Hinsicht handelt es sich bei dem überarbeiteten Fachbeitrag jedoch insbesondere nicht um eine erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des WHG und der WRRL (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 31) und es werden – auch mangels zwischenzeitlicher Änderung des Vorhabens – keine neuen oder anderen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf Belange der Nachbarschaft, zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Randnummer 129 Die Würdigung der Kammer stimmt insoweit überein mit derjenigen des entsprechend gelagerten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 24 ff.); auch im dortigen Verfahren war der – durch dasselbe Gutachterbüro wie vorliegend – zunächst erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zum Zwecke der Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil zur Weservertiefung fortentwickelten Grundsätze durch den Sachverständigen überarbeitet und durch eine Fassung ersetzt worden, welche auch den Bewirtschaftungsplanentwurf 2015 berücksichtigte. Randnummer 130 Soweit die Kläger noch beanstanden, im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 fehle eine graphische Darstellung des ökologischen Zustands bzw. Potentials sowie des chemischen Zustandes der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe, wie es sie in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015 gebe (dort S. 32, Abb. 6.1-3), so ist eine solche Darstellung in tatsächlicher Hinsicht bereits im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 enthalten (dort S. 25, Abb. 6.3-1) und wäre darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht für sich betrachtet nicht von hinreichender Bedeutung, um dem überarbeiteten Fachbeitrag den Charakter einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung zu vermitteln. Randnummer 131 ccc) Jedenfalls – wollte man entgegen der obigen Würdigung einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. annehmen – würde es sich wiederum nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln. Auch bei einer zu Unrecht unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach einer wesentlichen Änderung von Planunterlagen handelt es sich um einen relativen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 37); zu den im Rahmen von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG zu stellenden Anforderungen verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung. Randnummer 132 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags vom 17. Dezember 2015 erfolgten Beteiligung der Behörde für Umwelt und Energie sowie der anerkannten Umweltvereinigungen – von der die Behörde, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg und der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. durch Stellungnahmen Gebrauch gemacht haben – geht die Kammer, auch angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands, davon aus, dass alle wesentlichen zusätzlichen (also nicht bereits im Rahmen der vollumfänglichen Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Jahreshälfte 2015, nach Vorlage der Ursprungsfassung des Fachbeitrages vom 2. Dezember 2014, eingewandten und erörterten) Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind. Dass darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger nicht Gegenstand des überarbeiteten Fachbeitrages gewesen sind, wurde bereits festgestellt (s.o. und vgl. entsprechend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 133
  6. c)Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben (hierzu unter aa)), Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften, welche die Kläger rügen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (hierzu unter bb)) und Mängel der Abwägung zu Lasten der Kläger sind nicht festzustellen (hierzu unter cc)). Randnummer 134
  7. aa)Die erforderliche Planrechtfertigung für das Vorhaben liegt vor. Randnummer 135 Die Anforderungen an die Planrechtfertigung, deren Fehlen auch von nicht enteignungsrechtlich, sondern nur mittelbar betroffenen Klägern gerügt werden kann (hierzu unter aaa)), sind erfüllt. Die Realisierung des Vorhabens ist zu den Zielen des WHG konform (hierzu unter bbb)) und zur Verwirklichung solcher Ziele vernünftigerweise geboten (hierzu unter ccc)). Auch stehen der Vorhabenrealisierung keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (hierzu unter ddd)). Randnummer 136 aaa) Da eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst findet, ist die konkrete Planungsmaßnahme im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte bzw. Belange Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., insb. Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 58 m.w.N.; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 150; Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris Rn. 157; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33). Die Planrechtfertigung ist vor diesem Hintergrund ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Vorhaben kann nur gerechtfertigt sein, wenn es auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und auch im konkreten Fall erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass die einzelne Planungsmaßnahme unausweichlich sein muss; es genügt im Rahmen der Planrechtfertigung, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar; sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte kontrollieren das Erfordernis der Planrechtfertigung von Amts wegen, objektiv und unbeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 8.6.2018, 20 D 81/15.AK, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 46 ), d.h. nicht lediglich im Sinne eines Nachvollzuges der Erwägungen der Planfeststellungsbehörde. Randnummer 137 Hinsichtlich des Erfordernisses der Planrechtfertigung sind die Kläger, die umfangreiche Beanstandungen insbesondere gegen die Bedarfsprognose des Planfeststellungsbeschlusses vorgetragen haben, auch rügebefugt. Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten – wie vorliegend die Kläger – gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29). Dies entspricht der Herleitung des Erfordernisses der Planrechtfertigung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, welches mit Eingriffen in Rechte bzw. Belange Dritter verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 45; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 40 , 43; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33 f. m.w.N.). Randnummer 138 bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45). Randnummer 139 Die fachplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 67, 68 WHG geben keinen Kanon legitimer Vorhabenzwecke – wie etwa den „Hafenausbau“ – vor, sondern sichern den Gewässerschutz aus Anlass eines – typischerweise anderen Zwecken dienenden – Gewässerausbaus, vgl. § 67 Abs. 1 WHG. Ihnen ist jedoch zu entnehmen, dass ein Gewässerausbau nicht allein dem Gemeinwohl in Form von Gewässerschutz dienen muss, da das Gemeinwohl lediglich als Grenze vorgesehen wird, vgl. § 68 Abs. 3 WHG. Die Vorschriften in anderen Kapiteln bzw. Abschnitten des WHG lassen erkennen, dass das Gesetz den Hafenausbau als einen typischen, zulässigen und privilegierungswürdigen Vorhabengegenstand ansieht. Dass Hafen(aus)bau und Hafenbetrieb zu den zulässigen Nebenzielen der Gewässerbewirtschaftung gehören, zeigt § 28 Nr. 1 lit.
  8. b)WHG, wonach oberirdische Gewässer als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer einge

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