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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen 12 UF 220/17 Beschluss Zulässigkeit einer Leistungsklage zur Erreichung einer einv

Obsah (4)§§ 120Art 17§ 1564§ 134

Zulässigkeit einer Leistungsklage zur Erreichung einer einvernehmlichen Scheidung nach iranischem Recht aus vertraglicher Verpflichtung Leitsatz Ein Antrag, mit dem der Ehemann seine von ihm nach deut

§§ 120Abs. 1 Fam

FG, 888 ZPO im Wege des Zwangsgeldes bzw. der Zwangshaft erfolgen. In letzter Konsequenz müsste das Gericht ggfs. im Wege des Zwangsgeldes und der Zwangshaft die Antragsgegnerin dazu anhalten, auf dem Scheidungsformular des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. zu erklären, dass sie „ohne Zwang“ auf die Brautgabe verzichtet. Randnummer 30 Der geltend gemachte Leistungsantrag aus der vertraglichen Verpflichtung zur „Mitwirkung bei der Durchführung der iranischen/religiösen Scheidung.“ ist nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen.

Art 17Abs.

3 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur durch Gericht geschieden werden.

§ 1564

S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines der Ehegatten geschieden werden.

§ 1564S. 2 BGB ist die Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

Randnummer 31 § 1564 BGB schreibt das staatliche Scheidungsmonopol fest (vgl. BeckOKBGB/ Coester-Waltjen , Stand 1. August 2019, § 1564 Rn. 30). Hiernach verwirklicht das Scheidungsmonopol staatlicher Gerichte eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine Ehe nicht privat, sondern nur durch ein Gericht geschieden werden kann. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat. Sie gibt den Ehegatten nicht die Möglichkeit, ihre Ehe im Wege der Vereinbarung aufzulösen. Vielmehr kommt die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen, die das deutsche Scheidungsrecht vorschreibt, auch hier zum Zuge (BGH, FamRZ 1990, 607, juris Rn. 21). Die Vorschrift gewährleistet die Feststellung des Vorliegens der materiell-rechtlichen Scheidungstatbestände und Rechtsklarheit über die Änderung des Personenstands durch Auflösung der Ehe (Staudinger/ Rauscher ,

(2018)BGB, § 1564 Rn. 1; MükoBGB/Weber,
  1. Auflage 2019, § 1564 Rn. 3; Johannsen/Henrich/ Jaeger/Hamm, Familienrecht,
  2. Auflage 2015, § 1564 Rn. 5). Randnummer 32 Das staatliche Scheidungsmonopol gilt

Art. 17Abs.

3 EGBGB auch dann, wenn Ausländer betroffen sind und wenn das deutsche Scheidungsrecht nicht angewendet wird (vgl. MükoBGB/ Weber , 8. Auflage 2019, § 1564 Rn. 31). Eine Scheidung kann wegen des lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 44). Durch Art. 17 Abs. 3 EGBGB wird gewährleistet, dass selbst dann nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, wenn für die Ehescheidung eine Rechtsordnung maßgeblich ist, die eine Privatscheidung zulässt (vgl. Rahm/Künkel/ Kemper , a.a.O., II B Rn. 270). Randnummer 33 Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beteiligten kein Ehescheidungsverfahren durchführen, sondern sich vertraglich dazu verpflichten, eine Privatscheidung durchzuführen und diese Verpflichtung mit Hilfe staatlicher Gerichte und staatlichem Zwang durchsetzen. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Akt der Ehescheidung als solchen, sondern auch für die erforderlichen Teilakte der begehrten Ehescheidung. Hier soll die Antragsgegnerin vor dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V. in einer bestimmten Form unter bestimmten Voraussetzungen („ohne Zwang“) eine bestimmte Erklärung abgeben, um die Voraussetzungen für die Ehescheidung herbeizuführen. Dem steht die Grundentscheidung des Gesetzgebers entgegen. Denn damit würden die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung – vorliegend nach iranischem Recht – nicht mehr von einem staatlichen Gericht geprüft werden. Das deutsche Recht sieht jedoch für die Ehescheidung nach nationalem oder ausländischem Recht ein Verfahren vor, das mit der Entscheidung als Gestaltungsurteil endet. Es regelt in § 134 Abs. 2 FamFG, dass eine Partei ihre Zustimmung zur Ehescheidung widerrufen kann. Eine Verpflichtung, einem Scheidungsantrag zuzustimmen, oder die Zustimmung nicht zu widerrufen ist

§ 134BGB i.V.m. § 134 Abs. 2 FamFG unwirksam (vgl. MükoFamFG/ Heiter, 3. Auflage 2018, § 134 Rn. 20; Staudinger/ Rauscher ,

(2018)BGB, § 1566 Rn. 36). Zwar dient die Widerrufsmöglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers der Erhaltung der Ehe. Diese ist vorliegend zumindest nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Ehegatte die Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. Auch im Übrigen kommt es nicht auf das Motiv für den Widerruf an. Er kann aus beliebigen Gründen die Zustimmung widerrufen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann dem Widerruf nicht entgegengesetzt werden (vgl. MükoBGB/ Weber , 8. Auflage 2019, § 1566 Rn. 20; Staudinger/ Rauscher , a.a.O., § 1566 Rn. 43). Dementsprechend ist vom Gericht von Amts wegen zu klären, dass die Erklärung frei von Drohung und Zwang abgegeben wurde (vgl. Staudinger/ Rauscher , a.a.O., § 1566 Rn. 33). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Antrag vorliegend unzulässig ist. Ebensowenig wie der Ehemann aufgrund eines privatrechtlichen Ehevertrages von einem nationalen Gericht außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens dazu verpflichtet werden kann, den Talaq auszusprechen, kann die Ehefrau dazu verpflichtet werden, als Teilakt der Ehescheidung auf die Morgengabe zu verzichten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 45). Randnummer 34 Dies führt im Ergebnis zwar dazu, dass der Antragsteller trotz der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung seinen Anspruch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens nicht vor einem deutschen Gericht durchsetzen kann. Den Beteiligten hätten jedoch Vertragsgestaltungen offengestanden, mit denen sie das gewünschte Ergebnis auf anderem Weg hätten erreichen können (vgl. Finger, FamRB 2019, 334
(336)). Schließlich können sie auch zur Beseitigung einer hinkenden Ehe ein Ehescheidungsverfahren im Iran einleiten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 53). Randnummer 35 Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags muss vorliegend vom Senat auch nicht entschieden werden, ob sich die Beteiligten überhaupt wirksam dazu verpflichten können, an der Durchführung einer religiösen Scheidung mitzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 40). Auch auf die Motivation der Antragsgegnerin, an einer einvernehmlichen religiösen Ehescheidung nach iranischem Recht nicht mitzuwirken, kommt es nicht an. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.