Zuweisung einer genossenschaftlichen Wohnung an Nichtmitglied der Genossenschaft Leitsatz 1. Die fehlende Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft steht der Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568a BGB für sich genommen nicht entgegen. (Rn.37) 2. Wegen Art. 9 Abs. 1 GG unzulässig ist aber die Übertragung der Mitgliedschaft im Rahmen der Zuweisungsentscheidung. (Rn.37) 3. Die Genossenschaft kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gem. § 563 Abs. 4 BGB kündigen, wenn der die Wohnung zugewiesen erhaltene Ehegatte nicht Mitglied der Genossenschaft ist. (Rn.38) 4. Die Genossenschaft kann sich auf die Kündigung aus wichtigem Grund wegen der fehlenden Mitgliedschaft aber nur dann berufen, wenn sie dem Nichtmitglied zuvor eine Mitgliedschaft zu den üblichen Konditionen erfolglos angeboten hat. (Rn.38) 5. Solange das Nichtmitglied daher bereit und in der Lage ist, in die Genossenschaft einzutreten, hat die Billigkeitsabwägung im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nach § 1568a BGB auch bei einer genossenschaftlichen Wohnung nach den gewöhnlichen Maßstäben zu erfolgen. (Rn.38) 6. Dabei ist die erste Tatbestandalternative des § 1568a Abs. 1 BGB „in stärkerem Maße angewiesen sein“ vorrangig vor der Tatbestandalternative „sonstige Billigkeitsgründe“ zu prüfen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 25. August 2017, XX Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.08.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 gewährt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung. Randnummer 2 Die Ehegatten heirateten am 26.07.2012 in Marokko. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller lebte zum Zeitpunkt der Heirat und auch danach in der späteren Ehewohnung. Die Antragsgegnerin verblieb nach der Hochzeit zunächst in Marokko. Sie zog erst Anfang 2015 zum Antragsteller nach Hamburg in die Ehewohnung. Randnummer 3 Der Antragsteller war zuvor schon einmal verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, geb. 2005 und 2007, hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Die Wohnung der Mutter der Kinder befindet sich in derselben Straße wie die verfahrensgegenständliche Wohnung. Randnummer 4 Der Antragsteller bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2009. Er ist alleiniger Mieter der Wohnung. Vermieter der Wohnung ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrages ist die Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft gebunden. Die Nettokaltmiete beträgt rund 300 € im Monat. Die Satzung der Vermieterin sieht vor, dass die Genossenschaftsanteile eines Mitgliedes auf eine andere Person übertragen werden können. Hierfür ist nach der Satzung aber die Zustimmung der Genossenschaft notwendig. Auch eine Neuaufnahme in die Genossenschaft setzt deren Zustimmung voraus. Randnummer 5 Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind berufstätig. Der Antragsteller verdient durchschnittlich etwa 2.000,00 € netto im Monat, die Antragsgegnerin etwa 1.800,00 € netto. Randnummer 6 Nach dem Einzug der Antragsgegnerin in die Ehewohnung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, deren Einzelheiten streitig sind. Jedenfalls kam es im März 2015 zu einer polizeilichen Wegweisung des Antragstellers aus der Ehewohnung. In diesem Zusammenhang sind Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt worden. Ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung endete mit rechtskräftigem Beschluss in dem durch das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht abgelehnt wurde. In einem Verfahren wegen sexueller Nötigung zu Lasten der Antragsgegnerin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist. Randnummer 7 Nach seiner Wegweisung wohnte der Antragsteller zunächst bis Dezember 2017 zusammen mit seinem Bruder in einer Wohnung. Seit Februar 2018 hat er eine eigene Wohnung im Stadtteil ... unbefristet angemietet. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt 355 €. Der Antragsteller leistet sowohl die Miete für diese Wohnung als auch die Miete für die Ehewohnung. Weitergehende Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin leistet er nicht. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe und die Zuweisung der Ehewohnung an sich. Randnummer 9 Der Antragsteller ist der Meinung, dass es der Billigkeit entspreche, ihm die Wohnung zuzuweisen. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er und nicht die Antragsgegnerin Alleinmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und er die Wohnung auch schon vor der Ehe langjährig alleine bewohnt habe, während die Antragsgegnerin die Wohnung nur für rund 3 Monate bis zur Trennung bewohnt habe. Er sei auch auf die Nutzung der Wohnung stärker als die Antragstellerin angewiesen, weil ihm die Nutzung der Wohnung den regelmäßigen und insbesondere spontanen Umgang mit seinen in der Nachbarschaft lebenden Kindern erheblich erleichtern würde. Während des kurzen Zusammenlebens in der Ehewohnung habe es auch keine einseitig von ihm ausgehende Gewalt gegen die Antragsgegnerin gegeben. Richtig sei zwar, dass es Auseinandersetzungen gegeben habe, diese seien aber wechselseitiger Natur gewesen. Sollte die Antragsgegnerin durch die Auseinandersetzungen psychisch belastet sein, sei mittlerweile genügend Zeit vergangen, so dass ihr jedenfalls jetzt ein Wohnungswechsel zumutbar sei. Der Antragsgegnerin sei es auch möglich, eine anderweitige Wohnung zu finden. Mindestens könne sie seine in ... angemietete Wohnung übernehmen. Eine Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin scheide letztlich auch schon deswegen aus, weil die Antragsgegnerin nicht Mitglied der Genossenschaft sei. Ihr könne daher die Wohnung nicht rechtswirksam zugewiesen werden bzw. die Genossenschaft würde das Vertragsverhältnis im Falle einer Zuweisung sofort beenden, so dass die Wohnung letztlich für beide Ehegatten verloren gehen würde. Randnummer 10 Der Antragsteller hat in der Folgesache Ehewohnung beantragt Randnummer 11 1. die Ehewohnung ..., ..., erste Etage links, dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; Randnummer 12 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in Ziffer 1. genannte Wohnung sofort zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben, § 885 Abs. 2 - 4 ZPO sind nicht anzuwenden; Randnummer 13 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre persönlichen Sachen mitzunehmen; Randnummer 14 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel auszuhändigen; Randnummer 15 5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, die in Ziffer 1. genannte Wohnung nach der Räumung ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers wieder zu betreten. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 17 den Antrag zurückzuweisen und beantragt ihrerseits, Randnummer 18 1. die Ehewohnung der Parteien, belegen ..., ..., 1. Stock links, der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; Randnummer 19 2. anzuordnen, dass das zwischen dem Antragsteller und dem Vermieter ... Wohnungsgenossenschaft e.G. aufgrund des Mietvertrages vom 29.01.2009 bestehende Mietverhältnis über die in Ziffer 1. bezeichnete Wohnung von der Antragsgegnerin allein fortgesetzt wird und der Antragsteller aus dem Mietverhältnis ausscheide. Randnummer 20 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 21 diesen Antrag zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin meint, dass es der Billigkeit entspreche, ihr und nicht dem Antragsteller die Wohnung zuzuweisen. Sie sei während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller in der Wohnung erheblicher Gewalt durch den Antragsteller ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Gewalt sei sie psychisch erkrankt und daher dringend auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen. Die Antragsgegnerin verweist insofern auf verschiedene im Laufe des Verfahrens eingereichte ärztliche Bescheinigungen. Zudem finde sie, die Antragsgegnerin, trotz umfangreicher Bemühungen keinen eigenen Wohnraum. Ihr drohe im Falle der Zuweisung an den Antragsteller daher die Obdachlosigkeit. Der Vermieter sei auch bereit, sie nach Prüfung in die Genossenschaft aufzunehmen. Sie sei daher in stärkerem Maße als der Antragsteller auf die Nutzung der Wohnung angewiesen. Unabhängig hiervon sei eine Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller sein Zuweisungsbegehren erst im März 2016 und damit länger als sechs Monate nach der Trennung geltend gemacht habe. Es sei insofern auf § 1361 b Abs. 4 BGB abzustellen. Randnummer 23 Die beteiligte Vermieterin hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass eine Übernahme des Mietvertrages und der Mitgliedschaft des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nicht möglich sei. Aufgrund der großen wartenden Anzahl von Mitgliedern auf Wohnungen im Stadtteil der verfahrensgegenständlichen Wohnung würde die Vermieterin einem entsprechendem Übernahmeantrag nicht zustimmen können. Randnummer 24 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.08.2017 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Ehewohnung dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen sowie die Antragsgegnerin verpflichtet, die Ehewohnung binnen eines Monats nach Rechtskraft der Scheidung unter Mitnahme der persönlichen Sachen zu räumen und dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel herauszugeben. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Zuweisung an die Antragsgegnerin sinnlos sei, weil die Vermieterin angekündigt habe, das Mietverhältnis mit ihr nicht fortsetzen zu wollen. Die Nähe der Kinder des Antragsstellers spreche zudem maßgeblich für eine Zuweisung der Wohnung an ihn. Es lasse sich auch weder feststellen, dass die Antragsgegnerin keine neue Wohnung zu finden vermöge noch würden die übrigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eine Zuweisung an die Antragsgegnerin geboten erscheinen lassen. Aus den Strafverfahren lasse sich ebenfalls nichts herleiten, weil diese eingestellt worden seien. Gesundheitlich Gründe die einen Verbleibt der Antragsgegnerin in der Ehewohnung bedingen würden seien ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 25 Gegen diesen der Antragsgegnerin am 29.08.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit bei Gericht am 19.09.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin meint, das Familiengericht habe fehlerhaft dem Antragsteller und nicht ihr die Wohnung zugewiesen. Das Familiengericht habe verkannt, dass sie dringender als der Antragsteller auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sei. Darauf, dass der Vermieter nicht bereit sei, das Mietverhältnis mit der Antragsgegnerin fortsetzen, könne es nicht ankommen, da eine gerichtliche Zuweisungsentscheidung nach § 1568 a BGB ein eigenständiges Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem anderen Ehegatten begründe. Der Wille des Vermieters spiele insoweit keine Rolle. Die derzeit nicht bestehende Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in der Genossenschaft führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht könne das Genossenschaftsguthaben und damit auch die Mitgliedschaft des Antragstellers im Rahmen der Zuweisungsentscheidung auf die Antragsgegnerin übertragen. Entscheidend zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegnerin die Obdachlosigkeit drohe, falls ihr die Wohnung nicht zugewiesen werden würde. Sie sei nämlich nicht in der Lage, eine anderweitige Wohnung zu finden. Auch ihr schlechter Gesundheitszustand mache eine Zuweisung an sie und nicht an den Antragsteller erforderlich. Überdies sei der Antragsteller wirtschaftlich stärker, was ebenfalls im Rahmen der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in Deutschland besser integriert sei als sie. Er spreche besser Deutsch, lebe länger in Deutschland und habe auch deutlich mehr Kontakte, Freunde und Bekannte. Ihm sei daher ein Umzug, der ja faktisch schon 2015 vorgenommen worden sei, eher zumutbar als der Antragsgegnerin. Ein Umzug in die vom Antragsteller angebotene Wohnung in ... sei ihr als alleinstehenden Frau nicht zumutbar, weil ... kein Stadtteil für alleinstehende Frauen sei und die Wohnung zu weit weg von ihrem bisherigen sozialen Umfeld einschließlich ihrem Therapeuten liege. Randnummer 27 Der Antragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Vermieterin habe deutlich gemacht, dass die Antragsgegnerin keinen Vertrag erhalten werde und auch nicht Mitglied der Genossenschaft werden könne. Diese Entscheidung sei zu akzeptieren und führe dazu, dass die Wohnung dem Antragsteller zuzuweisen sei, so wie das Familiengericht es zutreffend entschieden habe. Die Mitgliedschaft könne auch nicht mittels gerichtlicher Zuweisungsentscheidung übertragen oder begründet werden und der Vermieterin könne auch nicht das Recht genommen werden, das Mietverhältnis im Anschluss an eine Zuweisungsentscheidung gem. § 563 Abs. 4 BGB aus wichtigem Grund wegen der fehlenden Mitgliedschaft zu kündigen. Im übrigen würden alle bereits erstinstanzlich vorgebrachten Erwägungen weiterhin für eine Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller sprechen. Letztlich habe der Antragsteller in Erfahrung gebracht, dass die Antragsgegnerin die Wohnung ohnehin tatsächlich gar nicht mehr nutze und schon deswegen nicht auf die Zuweisung angewiesen sei. Randnummer 28 Die Vermieterin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass eine Aufnahme der Antragsgegnerin in die Genossenschaft nicht möglich sei, da ausschließlich ein Mitgliedsgeschäft betrieben werde. Randnummer 29 Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben über die Umgangskontakte des Antragstellers mit seinen Kindern aus erster Ehe durch Vernehmung der geschiedenen ersten Ehefrau sowie über die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin durch Vernehmung des Zeugen .... Das Beschwerdegericht hat die beteiligten Ehegatten ferner persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Anhörung vom 14.12.2018 Bezug genommen. II. Randnummer 30 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und führt lediglich dazu, dass gemäß § 209 Abs. 1 FamFG der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 zu gewähren ist. Hierzu im Einzelnen wie folgt: Randnummer 31 1. Gemäß § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Randnummer 32 Können sich die Ehegatten über die Überlassung der Wohnung nicht einigen, hat das Familiengericht über den sich aus § 1568a Abs. 1 BGB ergebenden Überlassungsanspruch zu entscheiden und einem der Ehegatten die Wohnung zuzuweisen. Gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung kraft gerichtlicher Entscheidung zur Nutzung überlassen wurde, kraft Gesetz mit Rechtskraft der Entscheidung an die Stelle des zur Überlassung verpflichtenden Ehegattens in ein bestehendes Mietverhältnis ein bzw. setzt dieses im Falle eines gemeinsamen Mietverhältnisses alleine fort. Einer richterlichen Gestaltungsanordnung hinsichtlich des Mietverhältnisses bedarf es mithin nicht. Diese ist gem. § 1568a Abs. 5 BGB nur in den Fällen erforderlich, in denen noch kein Mietverhältnis über die Wohnung besteht. Randnummer 33 Gem. § 209 FamFG kann das Familiengericht im Rahmen seiner Zuweisungsentscheidung ergänzend diejenigen Anordnungen treffen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere die Anordnung der Räumung der Wohnung, die Herausgabe der Wohnungsschlüssel und die Anordnung der Mitnahme aller persönlichen Sachen (vgl. nur Keidel, FamFG, § 209 Rn. 3a f. m.w.N.). Randnummer 34 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Familiengericht die Ehewohnung zu Recht dem Antragsteller zugewiesen. Randnummer 35
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