250 m², Hamburg, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
492,54 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.01.2019 zu zahlen.
1.800,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
3.500,- leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin schloss als Vermieterin mit dem Beklagten als Mieter mit schriftlicher Vertragsurkunde vom 26.11.2018 zum 15.11.2018 einen Mietvertrag über das im Tenor zu Ziffer 1 genannte Objekt. Die nach dem Mietvertrag monatlich im Voraus geschuldete Miete belief sich auf 560,00 €. In diesem Betrag ist eine Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe
80,00 € sowie auf die Heizkosten in Höhe
80,00 € enthalten, die Netto-Kalt-Miete beträgt 400,00 €. Randnummer 2 Ob der Beklagte daneben verpflichtet war, eine Mietsicherheit in Höhe
1.200,00 € an die Klägerin zu zahlen, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 3 Der Beklagte zahlte zunächst weder die Miete für November 2018, noch die Miete für den Monat Dezember 2018. Am 10.12.2018 überwies der Beklagte einen Betrag
560,00 €, am 12.12.2018 einen weiteren Betrag
280,00 € an die Klägerin. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 13.12.2018 (Anlage K 1) erklärte die Klägerin durch ihren Rechtsanwalt die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung unter anderem auf die Zahlungsrückstände. Randnummer 5 Das Kündigungsschreiben, dem keine Vollmacht des Rechtsanwalts beigefügt gewesen war, ging dem Beklagten per einfacher Post am 14.12.2018 zu, es wurde ihm zudem per Gerichtsvollzieher am 17.12.2018 zugestellt. Randnummer 6 Am 21.12.2018 wies der Beklagte die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 02.01.2019 (Anlage K4) und vom 13.02.2019 (Anlage K5) erklärte die Klägerin erneut jeweils die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses; wegen der jeweiligen Begründung der Kündigung wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Randnummer 8 Für die vorgerichtliche Mandatierung des Rechtsanwaltes entstanden der Klägerin Kosten in Höhe
650,34 €, für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers Kosten in Höhe
16,25 €. Randnummer 9 Die Klägerin meint, zumindest die hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Zahlungsverzuges sei wirksam und das Mietverhältnis damit beendet. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 12 1. das Holzhaus auf dem Grundstück, bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Flur, Bad nebst WC und einer Terrasse, einem Stellplatz sowie einer Gartenfläche
250 m², Hamburg, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, Randnummer 13 2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
666,59 € nebst Zinsen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen, Randnummer 16 hilfsweise eine Räumungsfrist einzuräumen. Randnummer 17 Er meint, er habe die Kündigungserklärung wirksam zurückgewiesen, ein ausreichender Zahlungsverzug habe nicht bestanden. Erstmals mit Schriftsatz vom 15.07.2019 trägt er vor, das per einfacher Post übersandte Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht. Randnummer 18 Die Klagschrift ist dem Beklagten am 30.01.2019 zugestellt worden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die Klage ist weit überwiegend begründet. Randnummer 21 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1 BGB. Demnach ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Randnummer 22 a) Das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis ist durch die (zulässigerweise) hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 13.12.2018 zum 31.03.2019 beendet. Randnummer 23 b) Es lag ein Kündigungsgrund i.S.
1 BGB vor, da der Beklagte durch die verspätete Zahlung der Mieten für November und Dezember 2018 eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen hat. Randnummer 24
840,- € in Verzug, da die Miete für November 2018 in Höhe
anteilig 280,- € mangels entgegenstehender Vereinbarung zum dritten Werktag des Folgemonats, also zum 05.12.2018, fällig wurde (vgl. Schmitt-Futterer / Langenberg, Mietrecht, 13. Auflage, § 556b Rn. 4); die Miete für Dezember war ebenfalls zum dritten Werktag und damit zum 05.12.2018 geschuldet gewesen. Randnummer 27 Da die Leistungszeit jeweils nach dem Kalender bestimmt werden kann, geriet der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB). Randnummer 28
Randnummer 35 Die Kündigung ist ihm unstreitig per einfacher Post am 14.12.2018 zugegangen; die Zurückweisung erfolgte aber erst am 21.12.2018 und damit erst nach einer Woche; dies aber ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 457/16 –, juris; dort: Zurückweisung sechs Tage nach Übersendung nicht mehr unverzüglich). Randnummer 36 Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 15.07.2019 erstmals bestritten hat, dass ihm die Kündigung auch per einfachem Schreiben zugegangen ist, ist dieser Vortrag verspätet i.S.
Randnummer 37 Die Klägerseite hatte bereits in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2019 vorgetragen, dass die Kündigung den Beklagten per einfacher Post am 14.12.2018 erreicht habe. Der Beklagte, dem mit gerichtlicher Verfügung vom 06.03.2019 Gelegenheit gegeben worden war, zu diesem Schriftsatz bis zum 27.03.2019 Stellung zu nehmen, hat innerhalb dieser Frist und auch bis zur mündlichen Verhandlung diesen Vortrag nicht bestritten. Randnummer 38 Auch gem. § 283 ZPO ist das nunmehr erfolgte Bestreiten nicht zu berücksichtigen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung der Beklagtenseite gewährte Schriftsatznachlass bezog sich lediglich auf das Vorbringen der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 14.06.2019; in diesem Schriftsatz war Vortrag zum Zugang des Kündigungsschreibens aber nicht erfolgt. Randnummer 39 Auch gem. § 156 ZPO ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dem steht schon das gesetzgeberisch in § 272 Abs. 4 ZPO normierte Interesse der Klägerin an einer zügigen Entscheidung in der vorliegenden Räumungssache entgegen. Randnummer 40 e) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die übrigen Kündigungsgründe vorliegen bzw. für eine Kündigung ausreichen. Randnummer 41 2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren. Randnummer 42 Die Kosten für die anwaltliche Kündigung berechnen sich nach einem Gegenstandswert
4.800,- € (Jahresnettomiete, § 41 Abs. 1 GKG). Randnummer 43 Es ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG in Höhe
393,90 € zzgl. Auslagenpauschale nach VV 7002 RVG in Höhe
20,- € und Umsatzsteuer in Höhe
78,64 €, insgesamt also 492,54 €. Randnummer 44 Wieso der Rechtsanwalt lt. Klagschrift nach einem Gegenstandswert
6.840,- € abgerechnet hat, ist nicht nachvollziehbar; schlüssiger Vortrag dazu fehlt. Die geltend gemachten höheren Kosten sind damit mangels Erforderlichkeit vom Beklagten nicht zu ersetzen. Randnummer 45 Die Kosten, die durch die Zustellung der Kündigung per Gerichtsvollzieher in Höhe
16,25 € entstanden sind, sind vom Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen. Er hat dieses Kündigungsschreiben, das ihm am 17.12.2018 zugegangen ist, am 21.12.2019 und damit unverzüglich i.S.
Kosten, die durch die Zustellung eines zurückweisbaren und auch tatsächlich wirksam zurückgewiesenen Schreiben entstanden sind, stellen aber keine für die Rechtsverfolgung erforderliche Kosten dar, und sind daher auch nicht ersatzfähig. Randnummer 46 Es verbleibt damit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe
492,54 €. Dieser Betrag ist gem. §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 31.01.2019, in der tenorierten Höhe zu verzinsen. II. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Absatz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 4 ZPO. Randnummer 48 Die Höhe der Sicherheit zur Räumungsabwendung bemisst sich nicht nur nach den drohenden Kosten der Räumung, sondern darüber hinaus auch nach dem möglichen Erfüllungs- und Verzögerungsschaden der Klägerin; die Sicherheit steht der Klägerin sowohl als Sicherheit für die in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungsurteils und der tatsächlichen Herausgabe des Wohnraums für eventuell nicht gezahlte Nutzungsentschädigung, als auch als Sicherheit für den durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Räumlichkeiten drohenden Schaden zur Verfügung (vgl. KG Berlin, WuM 2010, 585). Randnummer 49 Die Möglichkeit der Klägerin, trotz Sicherheit vollstrecken zu können, berücksichtigt den dem Beklagten drohenden materiellen Schaden durch Räumung ihrer Wohnung. III. Randnummer 50 Die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO. Da der Beklagte die Nutzungsentschädigung derzeit entrichtet, ist die bewilligte Dauer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.