Strafzumessung: Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung Orientierungssatz 1. Für die anzustellenden Strafzumessungserwägungen ist die Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung notwendig, um jedenfalls entweder annehmen oder ausschließen zu können, dass dieser zur Tatzeit etwa noch Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gewesen ist. (Rn.14) 2. Die fehlende Feststellung des Alters des Angeklagten in den Urteilsgründen kann auch nicht durch im Urteilsrubrum angeführte Daten ersetzt werden. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 25. Juni 2019, 707 Ns 4/19 Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. November 2018 hat das Amtsgericht Hamburg unter dem 16. November 2018 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Strafbefehl erlassen. Gegen den dem Angeklagten am 30. November 2018 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 7. Dezember 2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Randnummer 2 Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, eine Ratenzahlung von monatlich 40 Euro bewilligt, sichergestelltes Kokain eingezogen und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50 Euro angeordnet. Randnummer 3 Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Berufung, eingehend am 14. Februar 2019, und der Angeklagte Rechtsmittel, eingehend am 19. Februar 2019, eingelegt. Jedenfalls das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt worden. Randnummer 4 Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 7, die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, wobei „letztere“ mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 50 Euro entfällt. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 2. Juli 2019, eingegangen bei dem Landgericht noch am selben Tag, Revision eingelegt. Nachdem ihm das schriftliche Urteil aufgrund richterlicher Verfügung am 18. Juli 2019 zugestellt worden war, hat der Verteidiger die Revision mit am 19. August 2019 eingegangenen Schriftsatz auf die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützt und insoweit Ausführungen gemacht. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften um §§ 74 Abs. 2 StGB, 33 S. 1 BtMG ergänzt wird. II. Randnummer 7 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und formgerecht begründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) hat mit der allgemeinen Sachrüge – im Umfang der erfolgten Aufhebung – in der Sache vorläufig Erfolg. Randnummer 8 1. Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Ergebnis keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Randnummer 9 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf den Schuldspruch trotz fehlender Feststellung des Lebensalters des Angeklagten sich den Urteilsfeststellungen noch hinreichend entnehmen lässt, dass der Angeklagte strafmündig ist: Randnummer 10 Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sah die Staatsanwaltschaft Bremen am 5. Februar 2015 in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab, womit die Strafmündigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (10. August 2018) hinreichend belegt ist. Randnummer 11 2. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen sind lückenhaft, so dass der Rechtsfolgenausspruch der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung nicht standhält (§ 349 Abs. 4 StPO). Randnummer 12
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