Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Schadenersatzanspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Orientierungssatz 1. Einem Motorhersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast, jedenfalls mehr als drei Jahre nach dem Bekanntwerden der Probleme mit einer unzulässigen "Abschalteinrichtung" abschließend dazu vorzutragen, welche Kenntnisse ihre organschaftlichen Vertreter zum Zeitpunkt der Entwicklung des betroffenen Motors bzw. zum Zeitpunkt der Veräußerung eines mit diesem Motor ausgestatteten Fahrzeugs im Hinblick auf diese Abschalteinrichtung hatten. (Rn.30) 2. Der Schaden wird durch die Möglichkeit eines Software-Updates nicht beseitigt. (Rn.32) 3. Eine Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs. (Rn.42) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 195/19 nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 30. Oktober 2020, 13 U 195/19, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.011,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 06.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI,... . 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 03.01.2019. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie aus Ziffer 4 vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.334,99 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin deliktischen Schadensersatz wegen des sog. „VW-Abgasskandals“ geltend. Randnummer 2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... am 06.10.2009 als Neuwagen von dem Händler F. N. + S. GmbH in H.. Der Kaufpreis betrug 39.334,99 € brutto (Anlage K1). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 betrug der Kilometerstand 86.360 km. Randnummer 3 In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des von der Beklagten entwickelten Typs EA189 eingebaut. Die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Pkw war werksseitig bei Auslieferung und bei der Übergabe an den Ehemann der Klägerin als Endkunden so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und im sog. „Modus 1“, beim Betrieb im Straßenverkehr im sog. „Modus 0“ läuft. Im „Modus 1“ wird zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung in den Motor zurückgeführt. Randnummer 4 Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp wurde eine EG-Typengenehmigung erteilt, auf deren Basis die Zulassung des klägerischen Fahrzeugs erfolgte. Die Abschaltvorrichtung wurde von der Beklagten in ihrem Antrag auf Typengenehmigung nicht erwähnt. Randnummer 5 Im September 2015 gab die Beklagte die Manipulationen zur Umgehung von Abgasnormen zu. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten Nebenbestimmungen zu der ursprünglichen EG-Typengenehmigung, die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht widerrufen. Randnummer 7 Der Ehemann der Klägerin hatte vom Vorhandensein der zwei Betriebsmodi und der Abschaltvorrichtung für die Motorsteuerung bei Kaufvertragsschluss keine Kenntnis. Er ging angesichts der Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung davon aus, dass das Fahrzeug mit dem genehmigten Typ übereinstimme und alle europäischen und nationalen Vorschriften erfülle. Randnummer 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2018 (Anlage K3) forderte der Ehemann der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2018 erfolglos auf, ihr Einverständnis zur Rückgabe des Autos gegen Erstattung des Kaufpreises zu erklären und mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug abgegeben werden kann. Randnummer 9 Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass die Klassifikation in der vereinbaren Abgasklasse nur durch missbräuchlichen Einsatz einer Softwaremanipulation erreicht werden konnte. Hätte er von dem Vorhandensein der Manipulationssoftware gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Martin Winterkorn und Ferdinand Piech hätten von der Abgasmanipulation gewusst und diese befohlen. Der Betrug sei bei der Beklagten systematisch aufgezogen worden und vertretungsberechtigte Organe der Beklagten hätten Kenntnis davon gehabt. Zudem spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung, Motoren mit einer Einstellung wie der hier in Rede stehenden planvoll und absichtlich zu produzieren und in Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für den Hersteller durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde und damit der Beklagten gemäß § 31 BGB zurechenbar ist. Randnummer 10 Die Klägerin macht weiter geltend, das Fahrzeug sei im damaligen Zustand nicht genehmigungsfähig gewesen und habe jederzeit stillgelegt werden können. Das angebotene Software-Update wirke sich nachteilig auf Verbrauchswerte, die Motorleistung und die Langlebigkeit des Fahrzeugs aus. Ohnehin verbleibe es auch nach dem Software-Update bei der illegalen Abschalteinrichtung durch das sog. „Thermofenster“. Randnummer 11 Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass ihr bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe dadurch sittenwidrig gehandelt, dass sie die manipulierende Steuerungssoftware überhaupt entwickelt und in die Motoren der Baureihe EA 189 eingebaut habe. Ihr stehe daher gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dahingehend zu, dass diese sie von dem aufgrund eines Eingriffs in seine Dispositionsfreiheit geschlossenen Kaufvertrag mit dem Händler befreien müsse. Daher habe sie ihr den Kaufpreis zu erstatten Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. Randnummer 12 Die Klägerin ist außerdem der Meinung, dass sie sich - obwohl das Fahrzeug seit dem Erwerb genutzt wird - keinen Nutzungsersatz bzw. keine Gebrauchsvorteile in Abzug bringen lassen müsse. Dies ergebe sich zum einen aus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz, zum anderen würde aber ein abzuziehender Nutzungsersatz auch dem Zweck des Schadensersatzes widersprechen. Eine Vorteilsausgleichung dürfe nicht stattfinden, da sie den Schädiger unbillig entlasten würde. Für den Fall, dass Nutzungen der Klägerin in Abzug zu bringen seien, müsse dann ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch den Verkauf des Autos an den Ehemann der Klägerin ebenfalls Nutzungen in Form von Kapitalzuflüssen und Gewinnen generiert habe. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt: Randnummer 14 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.334,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI,... . Randnummer 15 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Randnummer 16 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.434,74 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte macht geltend, dass der Klägerin keine deliktische Ansprüche ihr gegenüber zustünden. Randnummer 20 Das durch das KBA freigegebene Software-Update beseitige die „Umschaltlogik“ und führe für die Klägerin zu keinerlei Nachteilen. Eine deliktisch relevante Schädigung der Klägerin scheide daher von vornherein aus. Sollte sich die Klägerin gegen die Durchführung des Updates entscheiden, verstoße sie gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BGB. Randnummer 21 Konkrete Werte zum Schadstoffausstoß seien für die Kaufentscheidung nicht relevant gewesen. Randnummer 22 Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der Klägerin gehandelt hätten. Die Beklagte behauptet, ihr Vorstand im Sinne des Aktienrechts habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Entwicklung noch von der Verwendung der Motorsteuerungssoftware gewusst. Der Vorstand habe erst am Wochenende des 19./20.09.2015 von der „Umschaltlogik“ erfahren. Randnummer 23 Der Klägerin sei durch den Vertragsschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Ihr stehe der begehrte Schadensersatzanspruch daher nicht zu. Jedenfalls aber müsse sich die Klägerin die von ihr gezogene Nutzungen als Wertersatz abziehen lassen. Insoweit sei von einer Laufleistung des Fahrzeuges von 200.000 bis 250.000 km auszugehen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Randnummer 26 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 39.334,99 € aus § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 1922 BGB zu (dazu 1.), der indessen um eine von der Klägerin geschuldete Nutzungsentschädigung von 11.323,23 € zu reduzieren ist (dazu 2.), so dass sich der tenorierte Betrag von 28.011,76 € ergibt. Randnummer 27 1. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 28
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