Investments keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe
Disagios und der vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen zuzurechnen, wenn von vornherein geplant war, die Anteile an der KG vor dem Eintreten positiver Einkünfte in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im niedrig besteuerten Ausland einzubringen (vgl. BFH, Urteil vom 18. April 2018, I R 2/16) (Rn.51) (Rn.56) (Rn.58) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: I B 62/19)
Erwerbs einer kreditfinanzierten Schuldverschreibung durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Randnummer 3 Mit Gründungsurkunde vom ... Dezember 2006 errichtete der Kläger die D Stiftung (im Folgenden: die Stiftung) mit Sitz in E, F. Das Stiftungskapital belief sich auf ... CHF. Mitglieder
Stiftungsrates waren zwei ... Rechtsanwälte, zum Protektor wurde Herr G, der Schwiegersohn der Kläger, bestellt. Nach Art. 3 der Statuten bezweckte die Stiftung die Verwaltung
Stiftungsvermögens einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personengesellschaften, sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an den Stifter bzw. Familienmitglieder
Stifters sowie an gemeinnützige Einrichtungen. Bezugs- und Anfallberechtigte waren der Kläger zu 90 %, im Falle seines Todes die Klägerin, und gemeinnützige Einrichtungen zu 10 %. Randnummer 4 Mit Vertrag vom ... Dezember 2006 gewährte der Kläger der Stiftung ein Darlehen über ... € mit einer - endfälligen - Verzinsung von 4,05 % zum Zweck
Erwerbs einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben sollte. Das Darlehen war bis zum
Nominalbetrages war am
Investments in die Schuldverschreibung für die KG, die Stiftung und den Kläger berechnet. Zu den für 2016 prognostizierten Zinseinnahmen in Höhe von insgesamt ... € (einschließlich eines prognostizierten Bonuszinses von ... €) hieß es dort: Randnummer 10 Ergebniszuweisung an D-Familienstiftung von KG (ab 2012 über zwischengeschaltetes Offshore-SPV = Special Purpose Vehicle): ... € Randnummer 11 Im Rahmen
steuerlichen Ergebnisses der Stiftung wurden für 2016 folgende Positionen aufgeführt: Ausschüttung von Offshore-SPV: ... € § 8b
Stifters (...): ... € Randnummer 12 Als steuerliches Gesamtergebnis
Klägers bis einschließlich 2017 wurde der Betrag von ./. ... € angegeben. Auf den weiteren Inhalt der Prognoseberechnung wird Bezug genommen. Randnummer 13 Mit Vertrag vom ... Oktober 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege einer verdeckten Einlage mit Wirkung auf den
Feststellungsbescheides mit Beschluss vom
Klägers aus Gewerbebetrieb u.a. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... € sowie negative Einkünfte
Klägers aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung in Höhe von insgesamt ... €. Randnummer 18 Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
Klägers aus Gewerbebetrieb setzte der Beklagte u.a. den erklärten Veräußerungsgewinn in Höhe von ... € an. Randnummer 20 Die Kläger reichten mit Schreiben vom
dort ebenfalls beauftragten Steuerberaters Dr. C vom 21. Januar 2010 nebst Anlagen betreffend die dort gegründete GmbH & Co. KG, die Gründung einer ausländischen Familienstiftung, die Gewährung von Darlehen an die Stiftung, die spätere Einbringung der KG-Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Q und eine Liquiditäts- und Ergebnisprognose für die Jahre 2006 bis 2016; die Abfassung dieser Vereinbarungen und die Prognose (...) sind weitgehend wortgleich mit den Vereinbarungen und der Prognose
Streitfalls. Randnummer 21 Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung
BFH vom
BFH im Verfahren I R 2/16 betreffend das beim Finanzamt S anhängige Verfahren lehnten die Kläger ab. Randnummer 22 Im Zusammenhang mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2016 teilten die Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2018 mit, dass in 2016 hinsichtlich der Stiftung keine dem Kläger unmittelbar zuzurechnenden Einkünfte angefallen und Auszahlungen aus der als intransparent i.S.
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Außensteuergesetzes (AStG) anzusehenden Stiftung ebenfalls nicht vorgenommen worden seien. Die Stiftung habe ihre Beteiligung an der P in 2016 veräußert und sei in 2017 aufgelöst worden. Mit Schreiben vom
Erwerbs der Schuldverschreibung durch die KG die spätere Übertragung
KG-Anteils auf eine in einem Niedrigsteuerland ansässige Kapitalgesellschaft geplant gewesen sei. Die ergebe sich aus der im Einspruchsverfahren eingereichten Ergebnisprognose und der dort vorgesehenen Zuweisung
steuerlichen Ergebnisses an ein zwischengeschaltetes "Offshore-SPV". Die Erträge aus der Schuldverschreibung hätten der P zugewiesen werden sollen mit der Folge, dass sie bei Ausschüttung an die Stiftung gemäß § 8b Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerfrei wären, während die im Erstjahr entstehenden hohen ausgleichsfähigen Verluste durch die Stiftung erzielt und dem Kläger über § 15 AStG zugerechnet worden wären, um seine positiven Einkünfte auszugleichen. Der für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht relevante Prognosezeitraum ende daher in 2012 mit der in diesem Jahr geplanten Übertragung der KG-Anteile auf die Gesellschaft im Niedrigsteuerland. Unabhängig davon komme die Hinzurechnung eines negativen Einkommens auf Stiftungsebene beim Kläger nach der gemäß § 21 Abs. 18 Satz 2 AStG auch im Streitjahr anwendbaren Regelung
G nicht in Betracht. Diese Regelung beinhalte keine verfassungswidrige Rückwirkung, weil sie die zuvor bestehende Rechtslage lediglich klarstelle. Randnummer 25 Die Kläger tragen zur Begründung der Klage vor: Randnummer 26 Da es sich bei der Stiftung um eine ausländische Familienstiftung handele, sei deren Einkommen dem Kläger gemäß § 15 Abs. 1 AStG in der Fassung vom
G i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2009 vom
Einkommensteuergesetzes (EStG), die bereits nach ihrem Wortlaut keine Anwendung finde, weil sie sich auf negative Einkünfte
Steuerpflichtigen beziehe und nicht auf ein ihm zugerechnetes negatives Einkommen (vgl. FG Bremen, Urteil vom 11. November 2015, 1 K 91/13
G vor. Der Kläger habe unmittelbaren Einfluss sowohl auf die konkrete Ausgestaltung der Verträge als auch auf einzelne Parameter der Investition nehmen können, wie z.B. hinsichtlich
Referenzindexes für den Bonuszins. Randnummer 29 Im Zeitpunkt der Investition in die Schuldverschreibung habe die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht vorgelegen. Die Ergebnisprognose sei insgesamt positiv. Eine Verkürzung
Prognosezeitraums auf die Zeit bis zur Einlage der Beteiligung an der KG in die P käme selbst dann nicht in Frage, wenn diese von Anfang an beabsichtigt gewesen wäre. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie, die Kläger, bei Auslaufen
Investments tatsächlich positive Erträge zu versteuern gehabt hätten; diese Frage hänge davon ab, ob § 15 AStG im Lichte
mit F getroffenen Auskunftsabkommens anwendbar sei oder nicht. Dieses erst deutlich später in Kraft getretene Abkommen spiele für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht im Streitjahr jedoch keine Rolle. Nach damaliger Rechtslage wären die Erträge bei Ablauf der Schuldverschreibung durch sie, die Kläger, zu versteuern gewesen. Randnummer 30 Dabei sei es ohne Belang, ob der prognostizierte Überschuss im Inland oder im niedrig besteuerten Ausland anfalle und ob prognostizierte Einnahmen nach § 8b KStG steuerfrei seien. Randnummer 31 Zudem sei das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge rechtssubjektübergreifend zu prüfen. Das gelte nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Soweit der BFH im Urteil vom 18. April 2018 (I R 2/16) eine andere Auffassung vertreten habe, beruhe dies auf besonderen Umständen
Entscheidungssachverhalts, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Randnummer 32 Anders als in dem dort zu entscheidenden Fall sei die Einlage der KG-Beteiligung in die Offshore-Gesellschaft nicht von vornherein geplant gewesen. Die Beteiligung sei in die P eingelegt worden, um die negativen steuerlichen Folgen der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer, nämlich die Versagung
Werbungskostenabzuges, zu vermeiden. Der Kläger sei im Rahmen der rechtlichen Beratung vor Eingehung
Investments sowohl auf die möglichen Folgen der Einführung der Abgeltungsteuer als auch auf die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Nachteilen durch die Implementierung einer Zwischengesellschaft zu begegnen, hingewiesen worden. Die Entscheidung, ob und in welcher Form später eine Gesellschaft zwischengeschaltet werde, sei jedoch nicht bereits bei Eingehung
Investments gefallen, sondern erst nachdem die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 in der zweiten Hälfte
Jahres 2007 beschlossen worden sei. Die vermutlich am
G nicht mehr hätte eintreten können. Allein diese Gesetzesänderung veranschauliche, dass aufgrund der erfahrungsgemäß sehr häufigen Steuergesetzänderungen im Streitjahr keine finale Entscheidung darüber getroffen worden sei bzw. habe getroffen werden können, ob und ggf. welche Anpassungen der Struktur im Laufe der Zeit erforderlich sein würden. Randnummer 34 Da nach damals überwiegend vertretener Rechtsauffassung die unentgeltliche Übertragung einer Kapitalanlage auf einen Rechtsnachfolger nicht zu einer Verkürzung
Prognosezeitraums für die Einkünfteerzielungsabsicht geführt habe, hätte die Offshore-Gesellschaft sogleich eingeschaltet werden können. Dass dies nicht geschehen sei, spreche gegen eine entsprechende, von Anfang an bestehende Absicht. Randnummer 35 Von der an sich bereits im Streitjahr möglichen Einschaltung einer Offshore-Gesellschaft sei seinerzeit daher abgesehen worden. Randnummer 36 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Entscheidung über eine Veränderung der Investitionsstruktur nicht bei den seinerzeitigen Beratern, sondern ausschließlich bei den für die Stiftung handelnden Personen bzw. bei dem Kläger als Investor gelegen habe. Randnummer 37 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2018 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. ... € berücksichtigt werden. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt vor, dass die rechtliche Beurteilung
BFH im Verfahren I R 2/16 auch im vorliegenden Fall gelte. So sei die beratende Kanzlei im dortigen Fall identisch mit der hiesigen gewesen. Auch seien weite Vertragsteile wortgleich verfasst worden. Vor allem seien in beiden Fällen von der Aufmachung her nahezu identische Liquiditäts- und Ergebnisprognosen eingereicht worden, aus denen hervorgehe, dass das steuerliche Ergebnis der KG ab 2009 einem zwischengeschalteten Offshore-SPV habe zugewiesen werden sollen. Im Übrigen sei die Einführung der Abgeltungsteuer bereits im Streitjahr relativ sicher gewesen. ... Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 41 Die Klage ist zulässig. Randnummer 42 1. Dabei kann offen bleiben, ob bei Klageerhebung die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Ausnahme zu dem nach § 44 Abs. 1 FGO für die Zulässigkeit einer Klage grundsätzlich erforderlichen Abschluss
Vorverfahrens vorgelegen haben. Denn bei letzterem handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die erst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben sein muss. Wird eine Klage vor Abschluss
Vorverfahrens erhoben, ist sie auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung während
Klageverfahrens ergeht (BFH, Urteile vom
Klageverfahrens am
G, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Randnummer 47 bb) Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (BFH, Beschluss vom
Einkommens, nicht aber die - vorgelagerte - Frage der Erzielung von Einkünften. Unter Einkommen i.S.
G a.F. ist dabei dasjenige Einkommen zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde. Dies entspricht der Überlegung, dass das Einkommen der Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Bezugsberechtigten zuzurechnen ist und dieser sodann nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert wird. Demgemäß besteht das Einkommen i.S. von § 15 Abs. 1 AStG a.F. aus den Einkünften i.S.
G und den in § 2 Abs. 3 und 4 EStG genannten Abzugsbeträgen; eine Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 AStG a.F. kommt
halb nur dann in Betracht, wenn die Familienstiftung Einkünfte i.S.
G erzielt (BFH, Beschluss vom
G, weil die Geschäftsführung allein dem weiteren Kommanditisten Herrn M oblag. Kapitalanlagen sowie die daraus erzielten Kapitaleinkünfte sind bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) aber den Gesamthändern zuzurechnen (vgl. zur sog. Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften BFH, Urteil vom 26. April 2012, IV R 44/09, BStBl II 2013, 142).
halb müssen die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht (dazu unten unter 4.) auf der Ebene der Stiftung geprüft werden (vgl. BFH, Beschluss vom
von den Klägern erklärten Verlustes aus Kapitalvermögen scheitert jedoch am Fehlen einer Überschusserzielungsabsicht. Randnummer 52 a) aa) Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setzt das Streben
Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der (steuerpflichtigen) Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung; nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne bleiben allerdings außer Betracht (Großer Senat
BFH, Beschluss vom
Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, zweitens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und drittens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (BFH, Urteil vom
Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren (BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567; Dornheim, DStZ 2013, 306; kritisch Stöber, FR 2017, 801). Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie erfasst die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person und wird daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung sowie demjenigen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung
verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; demgemäß ist grundsätzlich die einzelne natürliche Person Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG; Großer Senat
BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608; BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567). Randnummer 55
Investments in eine Kapitalanlage geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf eine - im niedrig besteuerten Ausland ansässige - Kapitalgesellschaft zu übertragen, ist der Prognosezeitraum auf die Zeit bis zu der geplanten Übertragung zu begrenzen mit der Folge, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (BFH, Beschluss vom
Weiteren: Selbst wenn bei der sog. Schattenveranlagung der Stiftung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. ab 2008 - dem Jahr der Übertragung der KG-Anteile - der Stiftung die Einkünfte der P zuzurechnen gewesen sein sollten, wäre insoweit der Prognosezeitraum für die Prüfung der Absicht der Stiftung, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nicht zu verlängern. Die Hinzurechnung dient insoweit lediglich der Kompensation der Abschirmwirkung einer ausländischen Zwischengesellschaft, sie kann aber nicht dazu führen, bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle auf eine ausländische Zwischengesellschaft den Prognosezeitraum auf den Zeitraum der Nutzung der Einkunftsquelle durch den Rechtsnachfolger auszudehnen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl II 2018, 567). Randnummer 58
Investments nicht involviert gewesen sei, ist seine Aussage insoweit nicht ergiebig. Randnummer 61
Zeugen M war in Bezug auf das Beweisthema, ob die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft im Streitjahr bereits geplant war, ebenso wenig ergiebig. Zum einen war der Zeuge nicht auf der Ebene der Stiftung tätig und zum anderen war er nach eigenem Bekunden in die Erstellung der Prognoseberechnungen nicht eingebunden. Randnummer 62
Investments Ende 2006 zwar zugegen, hatte aber keine konkrete Erinnerung daran, ob und ggf. mit welchem Inhalt dabei über spätere Anpassungen der Struktur und über die Folgen einer Abgeltungsteuer gesprochen wurde. Randnummer 63 bb) Dass die Übertragung bereits bei Eingehung
Investments im Streitjahr geplant war, ergibt sich zur Überzeugung
Senats aber aus den vorliegenden Indizien, insbesondere aus den von den Klägern im Einspruchs- und im Klageverfahren eingereichten "Liquiditäts- und Ergebnisprognosen" (...). So wird in der im Klageverfahren eingereichten Prognose gleich an mehreren Stellen das "Offshore-SPV" aufgeführt, das ab 2012 zwischengeschaltet werden und dem die erstmalig in 2016 zu erwartenden positiven Einkünfte zugewiesen werden sollten. Dass die Planung bzgl. der Einschaltung einer Offshore-Gesellschaft im Streitjahr schon weit gediehen war, zeigt sich daran, dass in der Prognoseberechnung gemäß Anlage K 3b u.a. folgende Positionen aufgeführt sind: "Darlehensgewährung durch Stifter zwecks Finanzierung Kosten
Offshore-SPV", "Einlagen in Offshore-SPV zur Deckung der laufenden (nicht abziehbaren) Kosten, geschätzt" und "Zinsaufwendungen i. Z. m. Finanzierung Einlagen in Offshore-SPV, fällig am Ende der Laufzeit". Hätte es sich lediglich um eine mögliche Absicherung für den Fall der seinerzeit noch ungewissen Einführung der Abgeltungsteuer gehandelt, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die in dem "Offshore-SPV" anfallenden Aufwendungen und deren Finanzierung bereits konkret zu kalkulieren. Randnummer 64 Zwar weist die im Einspruchsverfahren eingereichte Übersicht als Datum den
Beraters vom Kläger insgesamt übernommen wurde, der als Stifter sowie über den Protektor der Stiftung, seinen Schwiegersohn, maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung auf Ebene der Stiftung hatte. Randnummer 66 dd) Gegen den Vortrag
Klägers, Zweck der Einschaltung der Offshore-Gesellschaft sei allein die Vermeidung der negativen steuerlichen Folgen der Abgeltungsteuer gewesen, spricht zudem, dass nach seinem Vortrag über andere und deutlich weniger aufwändige Gestaltungsmöglichkeiten wie etwa die gewerbliche Prägung der KG nicht gesprochen wurde. Randnummer 67 ee) Vor allem aber liegt es eher fern anzunehmen, dass der Kläger, der den Berater Dr. C offensichtlich eigens zwecks Gestaltungsberatung hinsichtlich
von ihm im Streitjahr erzielten, erheblichen Veräußerungsgewinns aufgesucht hat, sich mit dem durch das Disagio und die vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen einerseits und die nachschüssige Verzinsung und den endfälligen Bonuszins bei der Schuldverschreibung andererseits eintretenden Steuerstundungseffekt hätte zufrieden geben sollen, obwohl bei ihm nach der Prognose gemäß Anlage K 3b bei Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft ein endgültiger, (nur) steuerlicher Gesamtverlust in Höhe von ... € mit der Folge einer Kompensation entsprechend hoher positiver Einkünfte entstehen sollte (...). Randnummer 68
Senats davon, dass eine entsprechende konkrete Planung vorlag und lediglich der Zeitpunkt der Übertragung auf die Zwischengesellschaft von der Einführung der Abgeltungsteuer abhängig gemacht werden sollte. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die P dann auch sogleich hätte zwischengeschaltet werden können, steht dem entgegen, dass die Anerkennung einer Überschusserzielungsabsicht seitens
zuständigen Finanzamtes dann noch unwahrscheinlicher gewesen wäre. Randnummer 70 hh) Im Übrigen gingen verbleibende Unsicherheiten zulasten der Kläger, die die Feststellungslast für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht auf Ebene der Stiftung und damit auch dafür tragen, dass sich der Prognosezeitraum bis einschließlich 2016 erstreckt. Randnummer 71 3. Einer Auseinandersetzung mit den von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob steuerfreie Einnahmen bei der Totalüberschussprognose zu berücksichtigen sind, ob der Ausschluss der Zurechnung eines negativen Einkommens nach § 15 Abs. 7 Satz 2 AStG i.d.F.
Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 (vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), der gemäß § 21 Abs. 18 Satz 2 AStG i.d.F.
JStG 2009 in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, wegen eines Verbotes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist bzw. ob im Streitfall eine modellhafte Gestaltung i.S. von § 15b Abs. 2 EStG vorliegt, bedarf es wegen der bereits fehlenden Überschusserzielungsabsicht nicht. III. Randnummer 72 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 73 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.