Haftung von Luftfahrtunternehmen: Schadenersatzanspruch aufgrund des Verlustes wertvoller Armbanduhren Orientierungssatz
(175). Randnummer 63 Die von dem Transportversicherer T. der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen der Firma A. fotografierten im Zuge ihrer Ermittlungen die Waage im Empfangsbereich der Beklagten und stellten ihre Funktionstüchtigkeit fest (Auszug aus dem Bericht der Firma A., K 43). Randnummer 64 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kiste bei der Beklagten mit einem Gewicht von 6,4 kg und oben sich kreuzenden Bändern angeliefert worden ist. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die diesen Anschein erschüttern.
- b)Randnummer 65 Die zu transportierende Ware ist jedoch nicht bei der Empfängerin abgeliefert worden, sondern nur deren Verpackung. Randnummer 66 Die Kiste war bereits leer, als sie in F. der L. C. am 16.8.2016, um 00.11Uhr übergeben wurde. Sie wurde dort umgehend standardgemäß gewogen, und es wurde ein Gewicht von nur noch 4,4 kg (K 32) festgestellt. Ferner ergab das Röntgen um 00.16 (K 32) wenige Minuten nach Anlieferung und Wiegen der Kiste bei der L. C., dass die Kiste leer war (K 33). Randnummer 67 Dem steht nicht der Bon de Livraison (B 2) entgegen, auf dem ein Gewicht von 6,4 kg vermerkt ist. Es handelt es sich hierbei um das von der Beklagten bei Ausstellung des Bon de Livraison (Date d´emission: 15.8.2016) neben allen sonstigen Daten eingetragene Gewicht der Kiste. Den Bon de Livraison (B 2) übermittelte die Beklagte der Streitverkündeten zu 2) in G., schon bevor die Sendung die L. C. erreichte. Es fehlt zudem eine Unterschrift der Empfängerin auf dem Bon de Livraison (B 2). Nach dem Wortlaut des Papiers bezieht sich die Quittung schließlich nicht auf das Gewicht, sondern auf den Zustand der Kiste "MERCHANDISES RECUES EN BON ETAT". Randnummer 68 Für den Verlust der Armbanduhren im Obhutszeitraum der Beklagten spricht ferner die von der Polizei festgestellte Veränderung der Bebänderung der Kiste. Wie oben bereits ausgeführt, kreuzten sich bei Ablieferung bei der Beklagten die Bänder oben auf der Kiste, auf dem sich auch das Empfängerlabel und der Gewichtseintrag befanden. Als der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3) die Kiste bei der Beklagten abholte, war das Kreuz der Bänder nicht mehr auf der Oberseite der Kiste, d.h. auf der Seite der Kiste, auf der sich auch das Empfängerlabel und der Gewichtseintrag befanden, sondern auf der daneben liegenden Seite. Das ergibt sich klar aus den Aufnahmen der Überwachungskamera der Nebenintervenientin zu 3) (K 22). Randnummer 69 Insgesamt steht aufgrund der genannten und durch Unterlagen belegten Umstände zur hinreichend sichereren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sendung im Obhutszeitraum der Beklagten abhandengekommen ist. 5. Randnummer 70 Die Haftung der Beklagten ist jedoch gemäß Art. 18, 22 MÜ auf 152,00 € beschränkt.
- a)Randnummer 71 Die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ gilt auch bei qualifiziertem Verschulden. Die Frage, ob ein solches vorliegt, wie die Klägerin vorträgt, kann damit offenbleiben.
- b)Randnummer 72 Die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ entfällt vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Wertdeklaration im Sinne des Art. 22 Abs. 3 MÜ. Denn eine solche Wertdeklaration der Klägerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Wesentlich für die Annahme einer Wertdeklaration ist, dass für den Luftfrachtführer der Wille erkennbar wird, dass die Haftungshöchstsumme hinaufgesetzt werden soll (Koller, a.a.O., Art. 22 MÜ, Rz. 4 mwN). Das beinhaltet, dass für die Beklagte als objektiver Empfängerin zu erkennen war, dass und auf welchen Betrag die Klägerin die Haftung heraufsetzen wollte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 73 Die Klägerin hat der Beklagten die Sendung zwar mit dem ausdrücklich als "LUFTFRACHT WERTSENDUNG" überschriebenen Brief vom 9.8.2016 (K 31) übergeben. Die Sendung ist dort aber lediglich als "1 Kiste Inhalt 14 Uhr(en)" bezeichnet unter Bezugnahme auf eine beigefügte Pro Forma Rechnung. Ein konkreter Betrag ist in dem Schreiben nicht genannt. Er ist auch nicht als Gesamtsumme in der lediglich beigefügten pro Forma Rechnung ausgewiesen. Zudem handelt es sich um eine Pro Forma Rechnung, deren Verbindlichkeit nicht zwingend ist. Für einen objektiven Empfänger war nicht zu erkennen, dass er die einzelnen Rechnungsbeträge addieren soll, um daraus eine von dem Versender gedachte und gewünschte Haftungshöchstsumme zu ermitteln. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass es sich um die übliche Beifügung einer Rechnung zu einer Lieferung handelt wie es regelmäßig im Transportgeschäft gehandhabt wird. Randnummer 74 In dem Schreiben der Klägerin vom 9.8.2016 (K 31) heißt es weiter zwar in Fett- und Großdruck: VERSAND BITTE PER LUFTFRACHT MIT DEM VERMERK "VALUABLE CARGO" UND "PRECISION INSTRUMENTS" AUF DEM LUFTFRACHTBRIEF. Auch daraus ist jedoch keine konkrete Wertangabe zu entnehmen. Demgemäß ist im Luftfrachtbrief (B 4) in dem für Wertangaben vorgesehenen Feld "Declared Value for Carriage" eingetragen "NVD", d.h. no value declared.
- c)Randnummer 75 Die Ersatzforderung ist damit gemäß Art. 18, 22 MÜ begrenzt auf 19 SZR /kg, mithin hier auf einen Betrag von 19 SZR x 6,4 kg x 1,25 € (am 15.8.2016) = 152,00 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. II. Randnummer 76 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 709 ZPO.