Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit,
Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Arbeitgebers zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich
vollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Gesamtbetriebsvereinbarung eingeschränkt. (Rn.62) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 60/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 13. Oktober 2016, 12 Ca 92/16, Urteil
gehend BAG,
den durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) in der Fassung vom 19.04.2002 einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Anlage K1 = Bl. 17 bis 28 d.A.).
und 5 der Ausführungsbestimmungen leistet die Beklagte an den Kläger Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen der Versorgungskasse zusammensetzen. Bis zur letzten Erhöhung zum 01.07.2015 beliefen sich die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht worden waren, auf € 1.339,45 brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der V1-Altersrente in Höhe von € 509,60 und € 822,85 V2-Rente (Pensionsergänzung). Randnummer 4 Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge richtet sich
Bestg BVW). Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ folgendes geregelt: Randnummer 5 „
Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er
Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was
seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer
erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15.06.2015, - den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 01.07.2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren. Randnummer 8 Dementsprechend nahm die Beklagte zum 01.07.2015 keine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte ihm mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. V. beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierten Regelung zum 01.07.2015 um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führte zu einer Versorgungsleistung ab 01.07.2015 in Höhe von € 829,81 brutto monatlich (Anl. K4 = Bl. 32f. d.A.). Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 01.07.2015 an den Kläger aus. Randnummer 9 Der Kläger hat vorgetragen, die zum 01.07.2015 erfolgte Anpassung seiner Versorgungsbezüge sei fehlerhaft. Zum einen sei
den Regelungen des BVW nicht lediglich die V2-Rente um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern, sondern die Gesamtversorgungsbezüge. Zum anderen sei die Beklagte nicht berechtigt, keine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Vielmehr habe er gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 AusfBestg BVW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Etwas Anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, da diese Regelung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung. Diese enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 I Nr. 10 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten
AVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. Sein Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW. Dieser Anspruch sei am 01.07.2015 entstanden und habe durch den erst am 26.08.2015 bzw. 09.10.2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschlüsse nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der G. nicht ausgegangen werden. Ihm stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2015 gezahlten Bezügen in Höhe von € 1.339,41 brutto führe dies zu einer Gesamterhöhung von € 20,98brutto. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von € 1.360,39 seien die ab Juli 2015 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 829,81 brutto sowie € 509,60 brutto) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von € 20,98 brutto. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11
billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung
Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege ihrer Anpassungsentscheidung zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 I und IV BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 AusfBestg BVW sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept S. bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht ihre wirtschaftliche Lage, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 28.07.2016 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A. - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01.07.2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung
Ziffer 1
träglich wieder auf, sondern ersetze die
Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 I Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei. Schließlich sei die vom Kläger vorgenommene Berechnung des ihm monatlich über die bereits gezahlten Beträge hinauszustehenden Betrags fehlerhaft. Von den um 2,09717 Prozent zu erhöhenden Gesamtversorgungsbezügen seien die erhöhte gesetzliche Rente und die Leistung aus der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 13.10.2016 die Beklagte verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von € 1.339,41 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 20,98 brutto zu zahlen und die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 335,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 20,98 ab dem jeweiligen Ersten eines Monats ab dem 01.07.2015 zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.10.2016 folge aus § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW. Der Kläger könne danach eine Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent beanspruchen. Dies führe im Ergebnis zu einer weiteren Erhöhung der dem Kläger ab dem 01.07.2015 monatlich zustehenden Pensionsergänzung (V2-Rente) in Höhe von € 20,98 brutto. Die
Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei nicht gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat komme im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung folge aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit. Sie lasse sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweise. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Gebot der Normenklarheit. § 6 Abs. 3 AusfBestg BVW könne auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweise. Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente habe zur Folge, dass dem Kläger beginnend ab dem Monat Juli 2015 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 20,98 brutto zustehe. Dieser Betrag errechne sich wie folgt: Die dem Kläger bis 01.07.2015 zustehenden Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von € 1.339,41 brutto seien um 2,09717 Prozent auf € 1.360,39 brutto zu erhöhen. Hiervon seien die von der Beklagten ab 01.07.2015 gewährten Bezüge in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer Differenz von € 20,98 monatlich, woraus sich für den Zeitraum von Juli 2015 bis Oktober 2016 ein Rückstand von € 335,68 brutto ergebe. Randnummer 17 Der Anspruch auf Zinsen folge aus §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge sei zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befunden habe. Dies gelte aufgrund der in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW resultiere und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 III 2 BGB bedürfe. Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung von monatlich € 20,98 brutto ab November 2016 gerichtete Klagantrag zu 1) sei begründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Klagantrag zu 2) stehe dem Kläger auch für die Zeit ab November 2016 ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Zahlung weiterer € 20,98 brutto zu. Randnummer 18 Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.11.2016 zugestellte Urteil am 01.12.2016 Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2017 an diesem Tag begründet. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Diese Regelung sei wirksam und ihre Anpassungsentscheidung nicht unbillig. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. S.–K. mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei ihr in der Umsetzung befinde. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A. auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01.07.2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus. Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe (Anlage B 14 = Bl. 319 d.A.). Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätte zum 01.01.2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden.Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf sie entfallen, wobei sie in der Zwischenzeit über kein aktives Personal mehr verfüge, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des S.-K. auf die A. D. AG übergegangen sei. Allein im Zuge des S.-K. seien bei ihr ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01.07.2015 bis 01.07.2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Auf sie entfielen hiervon € 739.536 Einsparungen für den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2016 sowie € 1.219.596 für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23.02.2015 erfolgt. Zum 21.05.2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber ihrer Belegschaft habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang ihres gesamten Personals und der A. V. auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau in Verbindung mit einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten ihr Vorstand und der Vorstand der A. V. in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01.07.2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüberhinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Bei Festlegung der Anpassungshöhe hätten sich die Vorstände an der Inflationsrate orientiert, die am 15.07.2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen. Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26.08.2015, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 09.10.2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Sie habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat
Bestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung
Abwägung ihrer widerstreitenden Interessen und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Eine Inhaltskontrolle
Aus rechtlicher Sicht sei des Weiteren anzumerken, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sei. Ein solches habe nicht bestanden und habe somit auch nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg. BVW führen können. Der Betriebsrat habe schon keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner, da diese nicht mehr wahlberechtigt seien. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Es habe nur eine Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung gegeben, alle Betriebsrentner seien
denselben Maßstäben behandelt worden. Verteilungsschlüssel, Rentenplan und -gestaltung seien nicht berührt gewesen. Außerdem sei einem evtl. Mitbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen worden. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich vorliegend auf eine Regelung geeinigt, ob und wie die Leistungen möglich sein sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Auf der Grundlage von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe sie eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015
billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse des Klägers an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung
Bestg BVW ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziff. 2). Der Kläger sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 der AusfBestg BVW geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Der Kläger habe daher damit rechnen müssen, dass sie zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Ein sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei,
vollziehbar und anerkennenswert seien. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen
vollziehbar darlege und der Eingriff willkürfrei sei. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei ihr auch umgesetzt worden sei. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A. erstrecke sich auf sie, wobei der wesentliche Baustein das S.-K. sei. In diesen Rahmen füge sich ihre Anpassungsentscheidung ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und ihre Interessen die der klagenden Partei überwögen. Angesichts der anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten erscheine die von ihr vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-K. bezweckt sei. Die Interessen des Klägers würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau im BVW schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 01.07.2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei ihr und im A. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.10.2016 (12 Ca 92/16) abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: Randnummer 25 Die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei ferner deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 10 BetrVG verzichtet habe. Darüber hinaus sei seitens der Beklagten kein rechtzeitiger bzw. formal ordnungsgemäßer Beschluss getroffen worden, da die Beschlüsse deutlich
dem 01.07.2015 gefasst worden seien. Diese hätten den
Bestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Ferner sei § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Darauf hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen hingewiesen. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, dass von § 6 Ziff. 1 abgewichen werde. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Das genüge nicht. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18.03.2016 (Anl. KA, Bl. 412 d.A.), wonach der A. im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von € 620 Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von € 2,7 Millionen und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von € 43,6 Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im dargestellten Umfang vom 01.07.2015 bis zum 30.12.2016 realisiert worden seien und dass das S.-K. konzernweit zu Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden, und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 AusfBestgBVW, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die sogenannte Pensionsergänzung gesteigert werde. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig. Randnummer 26 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 261 – 350 d.A.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 29.05.2017 (Bl. 420 – 525 d.A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers (Bl. 382 – 412 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 I und IIb ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 VI, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente zum 01.07.2015 in Höhe von € 20,98 brutto gemäß § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW hat. Randnummer 29 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 III ZPO): Randnummer 30 1. Die Berufungskammer folgt
eigener Überprüfung den Erwägungen der 7. Kammer des LAG Hamburg im Urteil vom 01.06.2017 ( 7 Sa 102/16 ) und der 4. Kammer des LAG Hamburg im Urteil v. 18.07.2017 ( 4 Sa 13/17 ). Danach gilt folgendes: Randnummer 31
Bestg BVW. Demnach steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 335,68 brutto sowie ein Anspruch auf Zahlung einer um € 20,98 brutto höheren monatlichen Betriebsrente ab dem 01.11.2016 zu. Randnummer 33 Diesem Anspruch konnte die Beklagte nicht den Beschluss vom 26.08.2015 / 09.10.2015
Bestg BVW entgegensetzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollen, was faktisch zu dem Ergebnis führte, dass grundsätzlich – wie auch im Fall des Klägers – im Jahr 2015 nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern die Pensionsergänzungsrenten (lediglich) um 0,5 % erhöht wurden. Dieser Beschluss ist unwirksam. Es fehlt zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. AusfBestg BVW. Zum anderen erweist sich die Entscheidung der Beklagten als systemwidrig, da die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW nicht beachtet wurden. Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht
VG verstoßen hat. Randnummer 34
Bestg BVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und zwar gemäß Ziffer 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung
Bestg BVW für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was
seiner Auffassung geschehen soll. Randnummer 38 § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen
folgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 3, S. 2 AusfBestg BVW. Hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung
Bestg BVW regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung
Bestg BVW nicht vertretbar ist, sowie zum anderen auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll. Randnummer 39 (b) Diese vorstehenden Regelungen des § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW sind wirksam. Die Formulierung in § 6 Ziffer 3,
Bestg BVW aus Unternehmersicht nicht verantwortet werden kann. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW („Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“). Auf der Ebene der Betriebsrentner bedeutet dies die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten; auf der Ebene der Beklagten sind entsprechend ihre – veränderten – wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die der grundsätzlich vorgesehenen Anpassung (§ 6 Ziffer1 AusfBestg BVW) als rechtfertigender Sachgrund entgegenstehen müssen. Randnummer 45 Systematisch fügt sich das ein in das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 zu § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW und berücksichtigt den Umstand, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Seinerzeit, bei Abschluss der Betriebsvereinbarung, hatte sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dazu entschieden, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung
Bestg BVW entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten Mitteln und die Überschrift von § 6 AusfBestg BVW sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziffer 1 nur im Ausnahmefall –
entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Gesamtversorgungssteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW folgt zugleich, dass die Betriebsparteien als Normgeber des Arbeitgebers nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die der Arbeitgeber seine Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, stützt, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen, denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziffer 1 und der Ausnahme in § 6 Ziffer 3 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Betriebsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten bzw. grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Gesamtversorgung geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung
Bestg BVW berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Welches Ausmaß die finanziellen Gründe haben müssen, ist davon abhängig, wie weitgehend in den Anpassungsgrundsatz eingegriffen wird, d.h. in welchem Ausmaß die
Bestg BVW vorgesehene Anpassung nicht gewährt wird. Randnummer 46 Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW. Grundsätzlich entsprach es dem Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen,
vollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09; BAG v. 26.10.2010 – 3 AZR 711/08). Randnummer 47 Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW innewohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW). Das rechtfertigt es bei der Prüfung die Entscheidung des Arbeitgebers rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG v. 18.09.2012 – 3 AZR 431/10; BAG v. 09.11.1999 – 3 AZR 432/98). Dabei erscheint es vorliegend allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie
vollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG v. 28.06.2011 – 3 AZR 282/09). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Betriebsparteien – gemeinsam vorgenommen haben, sondern um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht des Arbeitgebers, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall der Arbeitgeber allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu gebennicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen. Randnummer 48 Soweit die Beklagte einwendet, die Forderung
wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ aus den angeführten Gründen hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW. Randnummer 49 Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung dementsprechend ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf der Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die
die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG v. 18.09.2012 – 3 AZR 431/10; BAG v. 09.11.1999 – 3 AZR 432/98). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt demgemäß nicht jedweder willkürfreie, sachlich
vollziehbare Grund. Randnummer 50 (c) Auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, erscheint die Frage
hinreichender Bestimmtheit weniger kritisch, da hier mangels genannter Kriterien die gesetzliche Regelung von § 315 BGB eingreift. Die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf
billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll. Randnummer 51 Die Leistungsbestimmung
billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG v. 30.08.2016 – 3 AZR 272/15; BAG v. 10.07.2013 – 10 AZR 915/12) . Randnummer 52 Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 I Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziffer 3,
VG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG v. 03.06.2003 – 1 AZR 349/02). Randnummer 55 Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziffer 3,
Bestg BVW abweichen durfte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zum anderen hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Beides führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Beklagten vom 26.08.2015 / 09.10.2015. Randnummer 58 (aa) Die Beklagte durfte vorliegend nicht von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW Gebrauch machen, was zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidung vom 26.08.2015 / 09.10.2015 führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Entscheidung
Bestg BVW sind nicht erfüllt. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden sachlichen Grund. Randnummer 59 Wie dargestellt, hat im Hinblick auf die Frage, ob von der Grundregelung in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts zu beachten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die
Bestg BVW grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird. Randnummer 60 Legt man dies zugrunde, so zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungsrenten und diese nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für diese von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung (zuungunsten des Klägers) vorliegt. Randnummer 61 Mit der Entscheidung, nicht die Gesamtversorgung, sondern nur die Pensionsergänzungsrenten um lediglich 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 deutlich weniger als die
Bestg BVW vorgesehene Erhöhung weitergegeben. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff relativieren. Randnummer 62 Dennoch rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung für das Jahr 2015 nicht. Die Beklagte führt für ihre unternehmerische Entscheidung letztlich das sog. S.-K. an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Insoweit hat sich die Beklagte zwar auf wirtschaftliche Aspekte berufen, allerdings nicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie hat ihre Entscheidung auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnstabilisierung bzw. -steigerung und Stärkung ihrer Marktposition gestützt. Das genügt aber nicht. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge auf Beklagtenseite zur Rechtfertigung dieser Entscheidung finanzielle Gründe vorliegen. Der Wunsch
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit,
Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten reichte zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich
vollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk eingeschränkt. Wie gezeigt, darf von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW nur abgewichen werden, wenn die grundsätzlich vorgesehene und zugesagte Erhöhung der Gesamtversorgung wirtschaftlich für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Ein „Nicht-Können“ legt die Beklagte aber nicht dar. Ein „Nicht-Wollen“ ist nicht genügend. Ebenso genügen wirtschaftlich motivierte Gründe, die durch ein selbst gestaltetes Umstrukturierungs- und Reorganisationsprogramm geschaffen werden, nicht, um den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung entspricht nicht der Grundentscheidung der Betriebsparteien, die Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Randnummer 63 Soweit es um die von der Beklagten vorzunehmende Interessenabwägung geht, sind ferner folgende Aspekte zu beachten: Randnummer 64 Die aktiven Mitarbeiter hatten keine finanziellen
teile bzw. Einschnitte hinzunehmen (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die allerdings erst im Jahr 2016 eine Nullrunde hinzunehmen hatten). Es wurden auch keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen noch sind solche konkret geplant. Die Mitarbeiter mögen ihren Beitrag auf andere Art und Weise leisten, z.B. durch Einschränkungen aufgrund von Standortverlagerungen, Einschnitten bei Fortbildungs- und Reisekosten sowie bei Spesenregelungen, etc. Ein vergleichbarer Beitrag ist den Betriebsrentnern jedoch nicht mehr möglich, führt im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass sie dann finanzielle Einbußen hinzunehmen hätten. Des Weiteren hatte der A. im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit acht Jahren nicht mehr, was eindeutig gegen wirtschaftlich notwendige Einsparungen durch Kürzungen bei der Anpassung der Gesamtversorgung spricht. Das Gleiche gilt für die Erhöhung der Dividenden im Jahr
Bestg BVW vorgesehene Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen V. abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnungen an sich blieben unberührt. Randnummer 66 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden. Randnummer 67 (bb) Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 nur die Pensionsergänzungsrente um 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten. Die Entscheidung ist systemwidrig und verstößt gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung, denn sie bewegt sich nicht in dem von der Betriebsvereinbarung in § 6 Ziffer 3,
Bestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll
Bestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung. Randnummer 72 Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Alle Anspruchsberechtigten sollen (prozentual) gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen. Dieses Verständnis wahrt zugleich den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG). Randnummer 73 Dieses System der Gesamtversorgung und der grundsätzlich gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung
Bestg BVW hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Ergebnis nur die Pensionsergänzung (um den gleichen Prozentsatz) zu erhöhen, verlassen. Diese Entscheidung verändert nämlich den mitbestimmten Verteilungsgrundsatz der gleichmäßigen Anpassung der Gesamtversorgung, denn die von der Beklagten umgesetzte Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente führt zu einer prozentual unterschiedlichen Steigerung der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern – und zwar je
dem, wie hoch der Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur gesetzlichen Rente und zur V1-Rente ist. Zwar stiegen die Pensionsergänzungsrenten einheitlich (um 0,5 %), nicht aber auch die Gesamtversorgungsbeträge. Randnummer 74 Gleichzeitig ist die von den Betriebsparteien vorgesehene gleichmäßige Partizipation aller Betriebsrentner an der Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt, da die Betriebsrentner im Hinblick auf die Gesamtversorgung nicht in gleichem Umfang profitieren, sondern unterschiedlich. Randnummer 75 Dieser Verstoß gegen die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW hat zur Folge, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist. Das wiederum bedeutet, dass es bei dem Anspruch des Klägers
Bestg BVW verbleibt: Der Kläger kann von der Beklagten die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um den gesetzlichen Rentensteigerungssatz, d.h. für das Jahr 2015 ab dem 01.07.2015 um 2,09717 % verlangen. Unter Abzug der um den gleichen Satz gestiegenen gesetzlichen Rente und der unverändert gebliebenen V1-Rente ergibt sich die geltend gemachte (unstreitige) monatliche Differenz in Höhe von € 20,98 brutto sowie die Verpflichtung der Beklagten, die aufgelaufene Differenz in Höhe von € 335,68 brutto und ab dem 01.11.2016 eine um € 20,98 brutto erhöhte monatliche Betriebsrente an die klagende Partei zu zahlen. Randnummer 76 (cc) Ob die Entscheidung auch auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziffer 3,
Bestg BVW bei einem Abweichen von § 6 Ziffer 1 an das System der Gesamtversorgung halten und eine Anhebung der Gesamtversorgung beinhalten, nicht nur eine Anhebung der Pensionsergänzungsrenten. Wie ausgeführt, führt vorliegend nämlich die Erhöhung nur der Ergänzungsrente zu einem prozentual unterschiedlichen Anstieg der Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern. Eine solche Entscheidung des Arbeitgebers, die das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gesamtversorgungssystem insoweit verlässt, als die Gesamtversorgung nicht gleichmäßig erhöht wird, dürfte sich als ermessensfehlerhaft erweisen. Randnummer 78 (e) Die Entscheidung der Beklagten ist ferner deshalb unwirksam und somit unbeachtlich, weil die Beklagte mit dieser Entscheidung gegen das Mitbestimmungsrecht
VG verstoßen hat. Das hat zur Folge, dass sich der Kläger weiter auf den Grundsatz
Bestg BVW berufen und die dort vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgung verlangen kann. Randnummer 79 (aa)
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer
den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG v. 24.01.2017 – 1 AZR 772/14; BAG v. 05.05.2015 – 1 AZR 435/13; BAG v. 22.06.2010 – 1 AZR 853/08). Das gilt auch für Betriebsrentner. Randnummer 80
VG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 03.12.1991 – GS 2/90). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 – 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 – 11 Sa 78/07). Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; BAG v. 26.04.1988 – 3 AZR 168/86). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel
durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 87 Tz 461). Randnummer 81 (bb) Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht
VG in Bezug auf die von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung eröffnet. Die Auslegung der Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, die
den oben bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen hat, ergibt, dass die Beklagte ohne (erneute) Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats nur eine von § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW abweichende Anpassungsentscheidung treffen darf, sofern sie an der Grundentscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge niedriger als die gesetzliche Rentensteigerungsrate zu steigern (oder ggf. sogar ganz auszusetzen), festhält. Verändert sie jedoch die aufgestellten Verteilungsgrundsätze, so hat sie den Gesamtbetriebsrat mitbestimmen zu lassen. Aufgrund der Regelung in § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW darf der Arbeitgeber nur dem mitbestimmten Gesamtversorgungssystem immanente Entscheidungen treffen (siehe oben). Ohne Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats ist er nicht befugt zu entscheiden, nur die Pensionsergänzungsrente und nicht die Gesamtversorgung zu erhöhen. Die Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente verschiebt nämlich die vorgesehene Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel. Die Betriebsrentner profitieren nicht in gleichem Maße, wie bei Erhöhung der Gesamtversorgung, sondern abhängig davon, in welchem Größenverhältnis die Pensionsergänzungsrente zur gesetzlichen und zur V1-Rente steht. Abhängig von den jeweiligen Beträgen steigen somit die Gesamtversorgungsbezüge nicht mehr gleichmäßig, sondern in unterschiedlicher Höhe. Randnummer 82 Das ist jedoch von § 6 der AusfBestg BVW nicht vorgesehen, was die Auslegung der Norm ergibt: Wie bereits dargestellt, sehen die gemeinsam mit dem Betriebsrat in den AusfBestg BVW aufgestellten Verteilungsgrundsätze in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW eine Erhöhung der Gesamtversorgung vor. Eine Erhöhung nur der Pensionsergänzungsrente ist nicht geregelt. Ebenso ist der gesamten betrieblichen Regelung zur Altersversorgung das System einer Gesamtversorgung zugrunde gelegt, was schon die Zweckbestimmung in § 1 der Grundbestimmungen BVW zeigt. Den Pensionsberechtigten soll eine einheitlich gestaltete Gesamtversorgung zugutekommen, wobei die Höhe jeweils abhängig ist von der anrechnungsfähigen Dienstzeit sowie dem pensionsfähigen Einkommen (vgl. §§ 2 bis 4 der AusfBestg BVW) und beschränkt ist auf maximal 70 % des pensionsfähigen Entgelts. Eine Pensionsergänzungsrente wird gezahlt, sofern Leistungen aus der Sozialversicherung, aus anderen gesetzlichen Versorgungen und Leistungen aus der Versorgungskasse die erdiente Gesamtversorgung nicht erreichen (§ 5 AusfBestg BVW).
Bestg BVW soll diese Gesamtversorgung wiederum einheitlich erhöht werden, nämlich grundsätzlich gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenerhöhung. Außerdem soll
Bestg BVW ausdrücklich die Gesamtversorgung steigen, nicht nur die Pensionsergänzung. Diese Regelungen zusammen genommen verdeutlichen, dass den Betriebsrentnern eine gleichartige Gesamtversorgung zukommen soll, die im Versorgungsfall ebenfalls gleichmäßig zu steigern ist. Insofern sollen alle gleich partizipieren können, auch in Bezug auf spätere Erhöhungen, was gleichzeitig den von den Betriebspartnern zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) wahrt. Randnummer 83 (cc) Die Beklagte hat gegen diese in den AusfBestg BVW nieder gelegten Verteilungsgrundsätze verstoßen, indem sie entschieden hat, nur die Pensionsergänzungsrente zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung. Dieser Verstoß hat zur Folge, dass die klagende Partei die Anpassung
Bestg BVW verlangen kann, für das Jahr 2015 somit eine Erhöhung um 2,09717 %. Randnummer 84 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Betriebsrentner zukommt. Zwar vertritt das BAG in ständiger Rechtsprechung, dass ein solches Mitbestimmungsrecht vor allem mangels demokratischer Legitimation des Betriebsrats durch die Betriebsrentner ausscheidet (vgl. BAG v. 13.11.2007 – 3 AZR 455/06; BAG v. 28.07.1998 – 3 AZR 100/98). Dieser Rechtsprechung kann jedoch für die vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden. Hat der Betriebsrat grundsätzlich
VG bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze einer Versorgungsordnung mitzubestimmen, so muss sich dieses Mitbestimmungsrecht auf die ausgeschiedenen Mitarbeiter erstrecken. Zu beachten ist, dass es um Ansprüche geht, die ihren Rechtsgrund in einer Betriebsvereinbarung, d.h. in einer kollektiven Regelung haben, und die aus einem früheren Arbeitsverhältnis herrühren. Dabei betrifft eine solche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung grundsätzlich aktive wie auch ausgeschiedene Mitarbeiter. Die Ansprüche beider Gruppen stützen sich auf diese kollektive Ordnung, die der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen hat. Beide Gruppen unterliegen den Änderungen, die im Hinblick auf die kollektive Ordnung erfolgen (Fitting, BetrVG,
Ausscheiden der Mitarbeiter nicht (mehr) durchsetzbar wäre und leerliefe. Zwar dürfte der Betriebsrat zunächst mitbestimmen bei der Frage der Verteilung der Mittel, d.h. auch bezüglich der Frage, wie die Renten im Versorgungsfall zu steigern sind. Allerdings könnte er die so mitbestimmten Regelungen nicht gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen, wenn ihm in Bezug auf die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht nicht zugestanden wird. Der Arbeitgeber hätte es in der Hand, einseitig nur gegenüber den Betriebsrentnern die Verteilungsgrundsätze bezüglich der Rentensteigerungen abzuändern, ohne dass der Betriebsrat, der zunächst gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Bestimmungen verabschieden durfte, mitzubestimmen hätte. Dann aber ist ein solches Mitbestimmungsrecht im Ergebnis wertlos, entsprechende Regelungen obsolet. Das spricht dafür, dem Betriebsrat auch in Bezug auf die Betriebsrentner ein Mitbestimmungsrecht zuzubilligen, soweit es um eine kollektive Ordnung geht, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber geschaffen wurde und die der Arbeitgeber – gegenüber den Betriebsrentnern – abändern möchte. Randnummer 87 Das entspricht auch dem Zweck des Mitbestimmungsrechts
VG, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, was sich im Fall der Betriebsrenten auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter zu erstrecken hat, denn insbesondere die Frage der Verteilungsgerechtigkeit betrifft nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner, wobei vor allem der Aspekt der Generationengerechtigkeit zu beachten ist. Das wiederum ist nur realisierbar, wenn dem Betriebsrat insoweit ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird. Randnummer 88 (dd) Mitbestimmungspflichtig ist danach sodann auch die Änderung der bestehenden Verteilungsgrundsätze (BAG v. 29.01.2008 – 3 AZR 42/06; BAG v. 28.02.2006 – 1 ABR 4/05). Das betrifft vorliegend auch die Verteilungsgrundsätze der Betriebsrentensteigerungen. Randnummer 89 Mit ihrer Entscheidung vom 26.08.2015 / 09.10.2015 hat die Beklagte den Verteilungsgrundsatz der AusfBestg BVW, nur die Gesamtversorgung zu erhöhen, abgeändert, indem nur die Pensionsergänzungsrente jeweils um 0,5 % angehoben wurde, so auch gegenüber dem Kläger.
dem Vorgesagten hätte sie die Abänderung des mitbestimmten Verteilungsgrundsatzes jedoch nur unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats vornehmen dürfen. Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich
der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG v. 03.12.1991 – GS 2/90; BAG v. 21.01.2003 – 3 AZR 30/02) auch gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger kann demnach die Anpassung
Bestg BVW von der Beklagten fordern. Randnummer 90 c) Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Recht Zinsen gemäß §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB zugesprochen. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befand.
Bestg BVW steht keine Ermessensentscheidung der Beklagten, sondern eine Anpassungsautomatik in Rede. Randnummer 91 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 II Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.