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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 BA 20/18 Urteil Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführerin einer

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH - Rechtsmacht - qualifizierte Sperrminorität - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit Orie

§ 7Nr.

21; 29.8.12, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; 28.5.08, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333; 22.6.05, B 12 KR 28/03 R,

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5; 12.2.04, B 12 KR 26/02 R, juris; grundlegend bereits BSG 1.12.77, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG 18.12.01, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Randnummer 29 Diese Grundsätze gelten auch zur Beurteilung, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich (BSG 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, juris). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können (vgl. BSG 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 und 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R,

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28). Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183). Randnummer 30 Zu Recht hat das Sozialgericht eine qualifizierte Sperrminorität angenommen. Diese Einschätzung teilt der Senat und geht deswegen in der Gesamtschau von einer selbständigen Tätigkeit aus. Randnummer 31 Nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche u.a. durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Dies bedeutet eine umfassende und grundsätzliche Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der GmbH. Die Satzung der GmbH kann jedoch hiervon abweichende Regelungen treffen (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,

  1. Auflage, § 37 GmbHG Rdnr. 12 m.w.N.). Dies ist hier im Gesellschaftsvertrag zugunsten einer Sperrminorität für die Klägerin erfolgt. Randnummer 32 Das Bundessozialgericht stellt hohe Anforderungen an eine qualifizierte Sperrminorität. So ist es trotz einer Vielzahl von Handlungen, die ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeschlossen waren, in seiner Entscheidung vom
  2. März 2018 noch nicht von einer echten Sperrminorität ausgegangen (vgl. B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183 sowie Darlegung der einzelnen Regelungen im zugrundeliegenden Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 10.5.2017, L 1 KR 281/15, juris). Dabei ließ es das Bundessozialgericht nicht ausreichen, dass der Geschäftsführer seine Abberufung sowie die Änderung seines Anstellungsvertrages verhindern und über seine Entlastung nicht ohne ein Einvernehmen mit ihm entschieden werden konnte. Vorliegend sind die von der Klägerin beeinflussbaren Entscheidungen jedoch weiter gehend. Zwar kann sie nicht gestaltend auf das Unternehmen ohne Zustimmung des weiteren Gesellschafters Einfluss nehmen, aber sie kann sich einer Änderung der Gesellschaft wirksam widersetzen, denn ohne ihre Zustimmung ist keine Änderung der Satzung möglich, darf kein (weiterer) Geschäftsführer berufen werden, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt und über die Ergebnisverwendung entschieden werden und ist weder die Bildung oder der Erwerb von sog. „eigenen Anteilen“ noch die Verlegung des Verwaltungssitzes und/oder des Ortes der Geschäftsleitung zulässig. Lediglich in dem Fall, dass ein wichtiger Grund zum Ausschluss ihrer Person als Gesellschafterin vorliegen sollte, dürfte die vereinbarte Sperrminorität ins Leere laufen, weil der Gesellschaftsvertrag insoweit vorsieht, dass der betroffenen Gesellschafter nicht mitstimmen darf. Was aber nach Auffassung des Senats am stärksten für eine selbständige Tätigkeit spricht ist der Umstand, dass die Klägerin jeglichen Einfluss auf ihre eigenen Handlungen und damit ihr nicht genehme Weisungen unterbinden kann. So kann ohne ihr Einverständnis keine Abberufung als Geschäftsführerin erfolgen, ihr Anstellungsvertrag weder gekündigt noch geändert und es kann die Geschäftsordnung (die ihre Tätigkeit im Einzelnen regelt) nicht geändert oder aufgehoben oder eine neue erlassen werden. Ohne ihr Einverständnis können keine Zustimmungen und auch keine Weisungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen erteilt werden. Da damit sämtliche Weisungen an sie als Geschäftsführerin von ihrer Zustimmung abhängen, ist sie in ihrer Tätigkeit letztlich weisungsunabhängig. Randnummer 33 Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB spricht als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R,

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28). Das gilt ebenso für die der Klägerin eingeräumten Alleinvertretungsbefugnis und die zu ihren Gunsten bestehenden Kapitalversicherung. Auch die fehlende Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und erfolgsabhängige Tantiemen sind Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Randnummer 34 Zwar sprechen die feste monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro, die Weihnachtsgratifikation und der Ersatz von Geschäftsführungs- und betriebsbedingte Kosten und Aufwendungen sowie Reisespesen durch die Beigeladene zu 1) eher für eine abhängige Beschäftigung. Des Weiteren gilt dies ebenso für den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen und den Umstand, dass laut Angaben der Klägerin ihr ihre Bezüge nach Abzug der Lohnsteuer überwiesen wurden. Insgesamt sind diese Gesichtspunkte jedoch nicht geeignet, eine aufgrund der qualifizierten Sperrminorität anzunehmende selbständige Tätigkeit in Frage zu stellen. Randnummer 35 Da vorliegend ab 16. Oktober 2015 eine abhängige Beschäftigung nicht (mehr) gegeben war, bestand auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Gegenüber den Beigeladenen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Randnummer 37 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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