21; 29.8.12, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; 28.5.08, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333; 22.6.05, B 12 KR 28/03 R,
5; 12.2.04, B 12 KR 26/02 R, juris; grundlegend bereits BSG 1.12.77, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG 18.12.01, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19). Randnummer 29 Diese Grundsätze gelten auch zur Beurteilung, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich (BSG 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, juris). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können (vgl. BSG 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, BSGE 119, 216 und 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R,
28). Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE 125, 183). Randnummer 30 Zu Recht hat das Sozialgericht eine qualifizierte Sperrminorität angenommen. Diese Einschätzung teilt der Senat und geht deswegen in der Gesamtschau von einer selbständigen Tätigkeit aus. Randnummer 31 Nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche u.a. durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Dies bedeutet eine umfassende und grundsätzliche Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern der GmbH. Die Satzung der GmbH kann jedoch hiervon abweichende Regelungen treffen (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
28). Das gilt ebenso für die der Klägerin eingeräumten Alleinvertretungsbefugnis und die zu ihren Gunsten bestehenden Kapitalversicherung. Auch die fehlende Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und erfolgsabhängige Tantiemen sind Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Randnummer 34 Zwar sprechen die feste monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro, die Weihnachtsgratifikation und der Ersatz von Geschäftsführungs- und betriebsbedingte Kosten und Aufwendungen sowie Reisespesen durch die Beigeladene zu 1) eher für eine abhängige Beschäftigung. Des Weiteren gilt dies ebenso für den Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen und den Umstand, dass laut Angaben der Klägerin ihr ihre Bezüge nach Abzug der Lohnsteuer überwiesen wurden. Insgesamt sind diese Gesichtspunkte jedoch nicht geeignet, eine aufgrund der qualifizierten Sperrminorität anzunehmende selbständige Tätigkeit in Frage zu stellen. Randnummer 35 Da vorliegend ab 16. Oktober 2015 eine abhängige Beschäftigung nicht (mehr) gegeben war, bestand auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Gegenüber den Beigeladenen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Randnummer 37 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.