Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung zur Bewährung Orientierungssatz Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung zur Bewährung ist nicht mö
§ 318Rn.
8; Meyer-Goßner/ Schmitt § 318 Rn. 18). Dies gilt auch für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (LR-Gössel § 318 Rn. 96). Randnummer 15 Eine Beschränkung ist jedoch nur möglich, wenn sie sich auf solche Beschwerdepunkte bezieht, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung fähig sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (
§ 318Rn.
8a m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen, so unzulänglich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Aussetzungsentscheidung bilden, wenn im Konkreten die für die Aussetzungsentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte auch Umstände sind, die bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen, wenn Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung in unzulässiger Weise miteinander verknüpft sind oder wenn die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 - 40(11 (REV); KG, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.:
(5)1 Ss 13/99 (10/99), juris; LR-Gössel § 318 Rn. 96). Liegt der Bewährungsentscheidung ein Fehler zugrunde, muss sich die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf all jene Teile des Urteils erstrecken, in welche auch dieser der Aussetzungsentscheidung anhaftende Fehler reicht (vgl. RGSt 65, 296;
§ 318Rn. 10). Andernfalls könnte es – was zu vermeiden ist – zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen kommen (vgl. KG, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.:
(5)1 Ss 13/99 (10/99), juris; LR-Gössel § 318 Rn. 96). Randnummer 16
(2)Nach Lage des Falles enthält die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung einen Fehler, der zugleich einen anderen Teil des landgerichtlichen Urteils, hier die Strafzumessung, betrifft. Randnummer 17 (
- a)Das Landgericht hat im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung bei der Frage des Vorliegens einer positiven Legalprognose zuungunsten des Angeklagten angeführt, dass dieser zum Zeitpunkt der Begehung der urteilsgegenständlichen Tat am 16. Juli 2016 unter laufender Bewährung gestanden habe. Diese Erwägung indes ist durch die tatsächlichen Urteilsfeststellungen nicht belegt. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hinsichtlich der der Tatbegehung vom 16. Juli 2016 vorausgegangenen Verurteilungen des Angeklagten lediglich eine, am 8. Februar 2016 durch das Landgericht Osnabrück ergangene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe festgestellt, deren Dauer ein Jahr und drei Monate (UA S. 3) oder ein Jahr (UA S. 14) betragen hatte, ohne dass dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Vollstreckung schon dieser (Einzel-)Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Eine solche Strafaussetzung zur Bewährung ergibt sich nach den landgerichtlichen Urteilsfeststellungen erst für eine am 6. September 2016, mithin nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Tat ergangenen Gesamtstrafenentscheidung des Landgerichts Osnabrück, in welche die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 8. Februar 2016 einbezogen wurde. Auch die übrigen Urteilsgründe ergeben eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits vor Tatbegehung nicht, so dass die Urteilsgründe sich insoweit als lückenhaft erweisen. Randnummer 18 (
- b)Dieser Fehler betrifft – neben der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung – auch die Strafzumessung und damit einen anderen, von der Angriffsrichtung der Revision nicht erfassten Teil des landgerichtlichen Urteils. Randnummer 19 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles zulasten des Angeklagten herangezogen, dass dieser zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung gestanden habe, so dass sich die Tat als Bewährungsversagen darstelle. Damit hat das Landgericht der Strafzumessung einen nicht festgestellten Umstand zugrunde gelegt, der, insofern doppelrelevant, auch für die Aussetzungsentscheidung maßgeblich Berücksichtigung gefunden hat. Randnummer 20
- c)Damit steht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung des angegriffenen Urteils zur Überprüfung des Revisionsgerichts. Randnummer 21
- aa)Die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führt in Fällen der Doppelrelevanz dazu, dass der von der Doppelrelevanz erfasste Urteilsteil ebenfalls der Nachprüfung unterfällt (vgl. RGSt 65, 296;
§ 318Rn. 10). Randnummer 22 bb) Die derartige wirkende Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch wirksam. Randnummer 23
(1)In formeller Hinsicht bestehen – wie schon bei der Frage der Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung dargestellt – keine Bedenken. Randnummer 24
(2)Auch gegen die materielle Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bestehen keine Bedenken. Die vom Landgericht zur Sache getroffenen Feststellungen stellen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung dar, womit dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, den angefochtenen Teil des Urteils (hier: Rechtsfolgenentscheidung des landgerichtlichen Urteils) losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung (hier: Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils) rechtlich und tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Trennbarkeitsformel, siehe Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012, Az.: 2 - 70/11 (REV), juris, und vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16 , juris). Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben eine Strafbarkeit (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 Rev 88/16 , juris) des Angeklagten – vorliegend eine solche wegen versuchten Raubes. Randnummer 25 2. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat schon auf die Sachrüge Erfolg. Bereits der Strafausspruch ist fehlerhaft und hat keinen Bestand. Randnummer 26
- a)Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall bei widersprüchlicher oder unvollständiger Bewertung von Strafzumessungsfaktoren oder bei Lückenhaftigkeit der Strafzumessung oder wenn einzelnen Zumessungsgründen erkennbar zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen worden ist, wenn Zumessungsgründe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn die erkannte Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (zum Ganzen BGH, StV 2000, 553; BGH, Urteil vom 1. August 2018, Az.: 2 StR 42/18, BeckRS 2018, 18142; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017, Az.: 1 StR 226/17, juris; LK-Theune § 46 Rn. 341 m.w.N.; Fischer § 46 Rn. 147 ff. m.w.N.; siehe auch Urteil des Senats vom 20. Februar 2019, Az.: 2 Rev 98/18 sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019, Az.: 2 Rev 78/18 und vom 28. August 2019, Az.: 2 Rev 9/19). Randnummer 27
- b)Nach diesen Maßstäben liegen hier bereits bei der Erörterung der Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB mehrere tragende Rechtsfehler in der Strafzumessung vor. Randnummer 28
- aa)Das Landgericht hat, wie bereits dargetan, im Rahmen der für das Vorliegen eines minder schweren Falles maßgeblichen Gesamtabwägung zulasten des Angeklagten angeführt, dass dieser zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung gestanden habe, so dass sich die Tat als Bewährungsversagen darstelle. Diese, für sich betrachtet nicht zu beanstandende (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2019, Az.: 2 - 85/14 (REV); Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Rn. 657 m.w.N.) Erwägung ist indes durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Wie oben ausgeführt, ergeben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und auch die übrigen Urteilsgründe lediglich, dass der Angeklagte vor Begehung der revisionsgegenständlichen Tat am 16. Juli 2016 durch das Landgericht Osnabrück zu einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung, nachdem diese Strafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen worden war, am 6. September 2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Strafaussetzung zur Bewährung bereits bei Tatbegehung ergeben die Urteilsfeststellungen hingegen nicht. Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe die notwendigen (hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2016, Az.: 2 StR 570/15, BeckRS 2016, 9862; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016, Az.: 3 StR 329/16, BeckRS 2016, 20615) Feststellungen zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Osnabrück und zur Dauer der Bewährungszeit vermissen. Randnummer 29
- bb)Die Ausführungen des Landgerichts erweisen sich auch als lückenhaft, soweit sich darin Erwägungen nicht finden, die das lange Zurückliegen der Tat von vorliegend mehr als zwei Jahren und acht Monaten bei Ergehen des landgerichtlichen Urteils in den Blick nehmen. Bereits der bloße lange zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil kann zu einem wesentlichen Strafmilderungsgesichtspunkt führen (BGH, NStZ-RR 2016, 336; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; BGH, NJW 1999, 1198). Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt – allgemein – das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten – konkret – nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336; S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a). Diesen hier nicht fernliegenden, bestimmenden, strafmildernden Umstand hat das Landgericht jedoch nicht erkennbar beachtet, erwogen und gegebenenfalls in die Abwägung eingestellt. Randnummer 30
- cc)Die Urteilsgründe lassen zudem besorgen, dass das Landgericht den gesondert zu berücksichtigenden, mildernden Strafzumessungsgesichtspunkt der Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer unberücksichtigt gelassen hat. Dieser Gesichtspunkt erlangt Bedeutung vor dem Hintergrund konkreter Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell umso stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfahren hat, und dem Verfahrensabschluss verstreicht (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518). Nach Lage des Falles ergibt sich die konkrete Belastung des Angeklagten daraus, dass dieser, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, noch am 16. Juli 2016, dem Tage der Tat, polizeilich aufgegriffen worden ist, so dass ihm seit diesem Tage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor Augen stand; spätestens seit Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils am 15. November 2017 war ihm darüber hinaus gegenwärtig, dass ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, droht. Das Landgericht hatte deshalb nach wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand von der Kenntniserlangung von der Strafverfolgung bis zum Abschluss der Berufungshauptverhandlung von vorliegend über zwei Jahren und acht Monaten Dauer mildernd zu berücksichtigen ist. Entsprechende Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 StPO in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013, Az.: 2 - 73/13 (REV); BGH NJW 1999, 1198; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518), vorliegend aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu ersehen. Randnummer 31
- c)Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung auf den dargestellten Rechtsfehlern beruht, da der Wegfall des strafschärfenden Aspekts der Tatbegehung in laufender Bewährungszeit sowie die mögliche strafmildernde Berücksichtigung des langen Zurückliegens der Tat und der belastenden, langen Verfahrensdauer zur Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB oder im Rahmen der konkreten Strafbemessung zu einer milderen Strafe hätte führen können. Randnummer 32 3. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen (§ 353 StPO) und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kleine Strafkammer (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).