Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den hamburgischen Denkmalschutzrechts Leitsatz 1. Zu den Vollständigkeitsanforderungen an Genehmigungsunterlagen im Denkmalrecht in Bezug auf die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) und die Möglichkeit einer gerichtlichen Verpflichtung der Denkmalschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung – in Abgrenzung zu der Praxis der Genehmigungsbehörde, auf der Grundlage unvollständiger Vorlagen eine im Gesetz nicht geregelte Genehmigung „dem Grunde nach“ zu erteilen, auf deren Grundlage der Bauherr gehalten ist, sich mit der Behörde vor der konkreten Bauausführung noch weiter abzustimmen. (Rn.35) (Rn.38) 2. Der Eintritt einer Fiktionswirkung gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) kann im Streitfall zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; eine auf eine Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) gerichtete Verpflichtungsklage wäre nicht vorrangig, sondern unstatthaft. (Rn.30) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie über eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes im Kellergeschoss eines in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäudes verfügt; hilfsweise möchte sie die Erteilung einer Genehmigung hierfür und weiter hilfsweise die Genehmigung eines Stellplatzes im Vorgarten des betreffenden Gebäudes erreichen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L... in Hamburg-Eppendorf. Das Grundstück mit einer Fläche von ... m² ist mit einem im Jahre 190… errichteten fünfgeschossigen Etagenhaus bebaut. Randnummer 3 Das Wohngebäude L... ist als Teil eines Denkmalensembles unter der ID-Nummer ... in der Denkmalliste der Stadt Hamburg eingetragen. Randnummer 4 Das Ensemble - für das die Schutzkategorien „geschichtliche Bedeutung“ sowie Bedeutung für „charakteristische Eigenheiten des Stadtbildes“ benannt sind - wird in dem als „Erläuterungen zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Hmb vom 3.12.1973“ bezeichneten Dokument vom 3.12.2007 wie folgt beschrieben: Randnummer 5 [wird näher ausgeführt] ... Randnummer 6 In den das Wohngebäude L... betreffenden „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ vom 14.8.2013 wird das Wohnhaus als „Ensemble bzw. Ensemblebestandteil“ mit „geschichtlicher Bedeutung“ und Bedeutung für „charakteristische Eigenheiten des Stadtbildes“ bezeichnet. Dort finden sich folgende Ausführungen: Randnummer 7 ... [wird näher ausgeführt] Randnummer 8 Die Klägerin plant seit geraumer Zeit u.a. die Schaffung eines Garagenstellplatzes inklusive Zufahrt im Kellergeschoss des Wohnhauses L... . Der geplante Garagenstellplatz soll auf der Fläche eines derzeitigen Kellerabteils an der an das Nachbargrundstück L... sowie an die Vorgartenfläche angrenzenden Kante des Gebäudes errichtet werden. Der Stellplatz soll eine Fläche von rund 21 m² aufweisen und durch eine im Vorgarten zu errichtende Rampe und ein in die Fassade einzufügendes Garagentor erreicht werden können. Randnummer 9 Nachdem der Klägerin auf ihren Antrag vom 7.1.2015 unter dem 20.1.2015 eine Baugenehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO erteilt worden war, wies die Beklagte mit Schreiben vom 3.3.2015 darauf hin, dass im Hinblick auf die Umsetzung der der Klägerin erteilten Baugenehmigung auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Hierauf beantragte die Klägerin über das Architekturbüro ... unter dem 18.3.2015 bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes inklusive Zufahrt im Kellergeschoss des Gebäudes L. ... [wird näher ausgeführt] Randnummer 10 Dem Antragsformular, ... war ein Lageplan beigefügt, auf dem das klägerische Gebäude aus der Aufsicht dargestellt sowie der ungefähre Standort der geplanten Rampe in rot markiert war. Zudem lag dem Antrag ein Grundriss des (zukünftigen) Kellergeschosses bei, auf dem der Zuschnitt der geplanten Garage aus der Aufsicht, die Maße der Zufahrt zu der Garage, eine skizzierte Seitenansicht des geplanten Stellplatzes sowie eine skizzenhafte Vorderansicht der - als rote Fläche markierten - Toreinfahrt und eines Garagentores abgebildet waren. Ferner waren dem Antrag auch einige Lichtbilder des Status quo sowie ein Flurkartenauszug angehängt. Randnummer 11 Mit E-Mail ... vom 19.3.2015 teilte die Beklagte mit, dass das geplante Vorhaben, d.h. die Errichtung des Garagenstellplatzes, aus denkmalfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei. Es drohe ein Substanzverlust am Baudenkmal infolge der erforderlichen Öffnung der Fassade und des Abbruchs eines Teils der Einfriedung. Auch sei mit einer erheblichen Störung des Erscheinungsbildes und der direkten Umgebung des Vorhabengebäudes durch den geplanten Bau der Rampe im Vorgarten zu rechnen. Berechtigte Interessen der Klägerin, die diese denkmalfachlichen Gründe überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde die Antragsrücknahme anheimgestellt und anderenfalls eine negative Entscheidung angekündigt. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 13.5.2015, ausweislich eines Eingangsstempels am 18.5.2015 bei dem Architekturbüro ... eingegangen, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Dem Vorhaben stünden überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Öffnung der Fassade für die Garageneinfahrt und der Teilabbruch der Einfriedung bedeuteten einen Substanzverlust an dem Baudenkmal L... . Außerdem würde das Erscheinungsbild durch den Bau einer Rampe im Vorgarten erheblich beeinträchtigt. Berechtigte Interessen der Klägerin, die die genannten denkmalfachlichen Gründe überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere deshalb nicht, weil für den Bau eines Einzelstellplatzes zwei Stellplätze im öffentlichen Straßenland aufgegeben werden müssten. Randnummer 13 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.6.2015 über ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch, der auch nach dahingehender Rückfrage seitens der Beklagten nicht begründet wurde. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Einbau einer Garage in der Straßenfassade des Gebäudes L..., bei dem es sich um einen Teil eines unter Denkmalschutz stehenden Ensembles handele, stünden Gründe des Denkmalschutzes von einigem Gewicht entgegen. Es handele sich um einen deutlichen Eingriff sowohl in die historische Substanz als auch in das Erscheinungsbild des Gebäudes und der ebenfalls geschützten historischen Einfriedung. Der Bau transportiere in seinem guten historischen Erhaltungszustand, in seiner Gliederung hinsichtlich der Raumstrukturen und in seiner gestalterischen Ausführung in der Formensprache des Jugendstils bis heute anschaulich den bürgerlichen bis großbürgerlichen Wohnungsbau in den bevorzugten Hamburger Wohngebieten zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Erhaltung des Gebäudes L... liege daher aus stadt- und baugeschichtlichen Gründen sowie aufgrund seines Beitrags zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse. Durch das Bauvorhaben würden die wahrnehmbaren Proportionen des Gebäudes und die in der Fassade zum Ausdruck kommende Architektursprache beeinträchtigt. Mit Errichtung der geplanten Garage trete auch das bislang teilweise verdeckte Kellergeschoss deutlich sichtbar hervor und erführe damit eine Betonung, die für ein untergeordnetes Kellergeschoss eines solchen Baus nicht üblich sei. Vielmehr würde der Wirtschaftsteil des repräsentativen Baus im Gesamterscheinungsbild deutlich zurückgenommen. Das Gebäude erhalte mit der Garagenzufahrt und der gut sichtbaren Garagenöffnung eine Verschiebung der Gewichtung der Geschosse nach unten, womit die an der Fassade ablesbare Etagenabfolge verändert würde. Der Bau sei als Wohnhaus gehobenen Standards angelegt worden, mit großzügig dimensionierten, zum Weiterverkauf an eine gehobene Klientel bestimmten Etagenwohnungen in allen Geschossen, mit Ausnahme des Kellergeschosses. Die Fassade zeichne entsprechend neben ihrer reichen Dekoration eine dahingehende Gliederung - mit einem sparsam durchfensterten, als Sockel fungierenden Kellergeschoss und den fünf großflächiger durchfensterten Geschossen - aus. Der Ausbau der Garagenöffnung würde den Keller optisch und inhaltlich betonen und damit eine Konkurrenz zur Raumhierarchie der Obergeschosse schaffen. Zudem würde das Gebäude, gerade im Zusammenspiel mit den benachbarten Bestandteilen des Ensembles, ein asymmetrisches Aussehen erhalten. Eine der Besonderheiten des Ensembles sei es, dass noch eine vergleichsweise starke optische Geschlossenheit vorherrsche, da viele Grundstücke mit einem Vorgarten - in vielen Fällen hinter bauzeitlichen Einfriedungen - ausgestattet seien, der charakteristisch für den gehobenen Wohnungsbau jener Zeit sei und der bei den umliegenden Häusern des Ensembles nicht durch nachträgliche Eingriffe gestört sei. Dieser selten anzutreffende Umstand würde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Die teilweise Entfernung der Einfriedung führe nicht nur zu einem Verlust an bauzeitlicher Substanz sondern auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der historischen Aussage des Gebäudes, da der Vorgarten und seine Einfriedung aufgebrochen werden müssten. Zu beachten sei auch die Vorbildwirkung der Genehmigung einer Garagenzufahrt an dem Vorhabengebäude. Zu erwartende gleichgelagerte Anträge anderer Eigentümer müssten ggf. entsprechend genehmigt werden, wodurch das Erscheinungsbild des Ensembles sukzessive zerstört werde. Auch die stadtbildprägende Wirkung des Gebäudes würde beeinträchtigt, da das Vorhaben an der Fassade zur Straßenseite ausgeführt werden solle und damit gut wahrnehmbar wäre. Entgegenstehende öffentliche und private Belange der Klägerin seien nicht erkennbar. Insbesondere stehe das öffentliche Interesse des Erhalts von Stellplätzen im öffentlichen Raum dem Vorhaben entgegen, da bei Verwirklichung des Vorhabens zwei Stellplätze wegfallen würden, während nur ein neuer privater Stellplatz geschaffen werde. Auch die privaten Belange der Klägerin könnten die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch das Bauvorhaben nicht überwiegen. Der Wunsch nach Schaffung eines privaten Stellplatzes sei nachvollziehbar, eine sinnvolle und zeitgemäße Nutzung des Denkmals aber auch ohne Garage möglich. Auch werde das Gewicht des klägerischen Interesses durch den entgegenstehenden öffentlichen Belang der Erhaltung von Stellplätzen im öffentlichen Raum gemindert. Im Übrigen sei anzumerken, dass bereits diverse Umbaumaßnahmen - ein Dachgeschossausbau und die Schaffung einer Dachterrasse - genehmigt worden seien, um die Nutzung des Gebäudes zu optimieren. Randnummer 15 Mit ihrer ... Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie nach Akteneinsichtnahme aus, dass die Klage schon deshalb begründet sei, weil sie, die Klägerin, über eine fiktive Genehmigung i.S.v. § 11 DSchG verfüge. Die eingereichten Unterlagen seien vollständig gewesen; dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch im Zusammenhang mit dem Fiktionseintritt angesichts der Verwaltungspraxis, in der eine denkmalrechtliche Genehmigung eher einem Vorbescheid über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (mit anschließenden Verhandlungen und informellen Abstimmungen über eine Vielzahl von Details der Ausführung) gleichkomme, nur geringe Anforderungen an die Vollständigkeit bzw. Aussagekraft der Antragsunterlagen zu stellen seien. Dies gelte im Denkmalrecht namentlich in Abgrenzung zu den Anforderungen an die Vollständigkeit von Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren, weil eine der Bauvorlagenverordnung vergleichbare Hilfestellung für den Bauherrn fehle. Randnummer 16 Die Frist für die Versagung der Genehmigung sei auch abgelaufen gewesen. Der Versagungsbescheid der Beklagten sei zwar am 18.5.2015 bei dem Architekten ... eingegangen. Dieser sei indes nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen, zumal der Empfang negativer Bescheide weder von einer originären Architektenvollmacht umfasst, noch der Architekt ausdrücklich hierzu bevollmächtigt worden sei ... [wird näher ausgeführt] Randnummer 17 Darüber hinaus sei die Beklagte aber ohnehin verpflichtet, den Antrag vom 18.3.2015 zu genehmigen, da dem Vorhaben vor dem Hintergrund, dass es sich um geringfügige Veränderungen handele, keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Randnummer 18 Zuletzt hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 8.7.2019 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - ohne dahingehende weitere Bauvorlagen vorzulegen - weiter ausgeführt, dass sie auch mit der Genehmigung eines ebenerdigen Stellplatzes im Vorgarten einverstanden sei. Eine solche Lösung sei wegen ihres geringen Umfangs denkmalverträglich. Die Bedeutung der im Umkreis des Vorhabengebäudes existierenden Einfriedungen sei gemindert und es komme, wie an der Rothenbaumchaussee praktiziert, eine Lösung für die Absperrung in Betracht, die optisch von der übrigen Einfriedung kaum zu unterscheiden sei, zumal sich in dem Ensemble auch diverse Einfriedungen fänden, die neueren Datums seien und von dem Ensembleschutz nicht umfasst würden. Die Klageänderung mit dem zweiten Hilfsantrag sei auch zulässig; das Fehlen eines Vorverfahrens stehe der Sachdienlichkeit nicht entgegen, zumal die Stellplatzlösung in dem Antrag für die Kellergarage enthalten gewesen sei. Randnummer 19 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 20 festzustellen, dass bezogen auf den Antrag der Klägerin vom 18.3.2015 zur denkmalrechtlichen Genehmigung der Schaffung eines Garagenstellplatzes die Genehmigungsfiktion gemäß § 11 DSchG eingetreten ist, Randnummer 21 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.5.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung für ihr Vorhaben gemäß Antrag vom 18.3.2015 zu erteilen, Randnummer 22 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen für die Errichtung eines ebenerdigen Stellplatzes gemäß dem Lageplan vom 5.1.2015. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der vorgebrachte Eintritt einer Genehmigungsfiktion sei nach § 42a Abs. 3 VwVfG Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts, dessen Erlass die Klägerin jedoch nie bei ihr, der Beklagten, beantragt habe, weshalb es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 26 Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht im Besitz einer fiktiven Genehmigung i.S.v. § 11 Abs. 1 DSchG . Die Klägerin habe bereits nicht vorgetragen, dass der Bescheid ihr selbst erst nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 1 DSchG zugegangen sei. Jedenfalls sei aber der Zugang des Bescheids am 18.5.2015 - bei dem Architekturbüro ... - fristgerecht erfolgt. Dies ergebe sich aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin sowie insbesondere die Antragstellung habe ausschließlich zwischen dem zuständigen Referenten und dem von der Klägerin beauftragten Architekturbüro stattgefunden. [wird näher ausgeführt] ... Randnummer 27 Auch ein Verpflichtungsantrag sei unbegründet, denn die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen und dem Vorhaben stünden überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Einer Erweiterung der Klage werde nicht zugestimmt. Entscheidungsgründe A. Randnummer 28 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu unter I.) als auch im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag (hierzu unter II.) und den zweiten Hilfsantrag (hierzu unter III.). I. Randnummer 29 Der Hauptantrag ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). Randnummer 30 1. Die Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die gerichtliche Feststellung, dass im Hinblick auf den Genehmigungsantrag vom 18.3.2015 die denkmalrechtliche Fiktionswirkung gemäß § 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5.4.2013 (HmbGVBl. 2013, S. 142; DSchG) eingetreten sei, ist zulässig. Randnummer 31 Dem steht - anders als die Beklagte meint - insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass die Klägerin für die begehrte Feststellung einer Fiktionswirkung auf eine Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG zu verweisen wäre, bei der es sich - so die Beklagte - um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG handele, der im Wege einer nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Verpflichtungsklage zu erwirken sei. Denn ein dahingehender Verpflichtungsantrag wäre hier unstatthaft. Zwar findet § 42a Abs. 3 HmbVwVfG - anders als etwa im Falle der Genehmigungsfiktion nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO , für die in Satz 5 der Vorschrift eine besondere Bestimmung über die sogenannte Bestätigung getroffen ist - auf die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion Anwendung. § 42a Abs. 3 HmbVwVfG sieht für die Bescheinigung über den Fiktionseintritt indes nicht die Rechtsform des Verwaltungsaktes vor (ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2014, 6 L 2238/14, juris Rn. 10 f. m.w.N.; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 96 f. m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 42a Rn. 30 m.w.N.; Eisenmenger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 42a VwVfG Rn. 25; Broscheit, DVBl. 2014, 342, 344; Uechtritz, DVBl. 2010, 684 ff.; vgl. auch betreffend § 84 Abs. 2 AufenthG BVerwG, NVwZ-RR 2010, 330; betreffend § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2016, 12 S 2257/14, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2016, 8 K 3924/15, juris Rn. 21; VG Gera, Urt. v. 30.10.2002, 2 K 945/99.GE, juris; vgl. auch betreffend Baurecht VGH Kassel, Beschl. v. 20.12.2006, 9 UE 1572/06, NVwZ-RR 2007, 453; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.8.2000, 2 B 8/96, NVwZ 2001, 1068; a.A. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 43. Edition, Stand 1.4.2019, § 42a Rn. 15 m.w.N.; Guckelberger, DÖV 2010, 109, 117; betreffend Bodenverkehrsgenehmigungen nach dem BBauG BVerwG, Urt. v. 28.2.1975, IV C 77/74, BVerwGE 48, 87, 95 ff.; ebenso VGH Mannheim, BauR 1986, 678, 681). Randnummer 32 Gegen die Einordnung der Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG als Verwaltungsakt spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Der Fiktionseintritt soll - ohne eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG - einzig bescheinigt, d.h. beweiskräftig dokumentiert werden (vgl. BT-Drs. 16/10493, S. 16; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 10; Ramsauer, a.a.O., Rn. 30); es soll m.a.W. keine neue Regelung geschaffen, sondern das Vorhandensein einer bereits bestehenden nachgewiesen werden. Randnummer 33 Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es sich bei der Bescheinigung über den Fiktionseintritt nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Anderenfalls käme es nämlich zu einer Doppelung bzw. Vervielfältigung von Verwaltungsakten, weil nach § 42a Abs. 1 HmbVwVfG der Fiktionseintritt selbst ohne weiteres als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 16/10493, S. 16). Die genannte Doppelung bzw. Vervielfältigung wäre insbesondere vor dem Hintergrund des weiten Adressatenkreises von § 42a Abs. 3 HmbVwVfG - eine Bescheinigung ist jedem, dem ein entsprechender Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 1 HmbVwVfG hätte bekanntgegeben werden müssen, zu erteilen - mit einer Vielzahl von verwaltungspraktischen Problemen, namentlich in Drittbetroffenheitskonstellationen - etwa bezüglich der Ingangsetzung von Fristen -, verbunden (vgl. hierzu Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 97 m.w.N.). Schließlich streitet auch der Vergleich mit der - keinen Verwaltungsakt darstellenden und weitgehend funktionsgleichen - Bestätigung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 HmbVwVfG gegen die Qualifizierung der Fiktionseintrittsbescheinigung als Verwaltungsakt (Stelkens, a.a.O., Rn. 97 m.w.N.). Randnummer 34 2. Der auf die gerichtliche Feststellung, die Genehmigungsfiktion sei durch Fristablauf eingetreten, gerichtete Feststellungsantrag ist unbegründet. Die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Weder ist überhaupt der Lauf einer Frist wirksam in Gang gesetzt worden (hierzu unter a)), noch hat die Beklagte es versäumt, innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden (hierzu unter b)). Randnummer 35
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